
(causasportnews / red. / 28. November 2021) Beim Zürcher Meisterschafts-Derby Grasshopper Club Zürich (GCZ) gegen den FC Zürich (FCZ) am 23. Oktober 2021 (Endstand 3:3) brannten FCZ-Chaoten (auch Fans oder Hooligans genannt) alle Sicherungen durch, was sich entsprechend in ihrem Tun entlud. Gegen 100 Personen aus dem Lager des FCZ feuerten Feuerwerkskörper und pyrotechnisches Material in die GC-Fankurve. Erschreckende Bilder dieser Gewaltorgie, in der auch Kinder im Stadion gefährdet wurden, gingen um die Welt. Nur durch ein Wunder gab es weder Schwerverletzte noch Tote. Das in den GCZ-Zuschauer-Sektor gefeuerte Material war nicht nur brandgefährlich, sondern es wurden durch diese Handlungen auch Straftatbestände erfüllt. Auf Anfrage von «causasportnews» bestätigte die Bundesanwaltschaft in Bern, dass seitens dieser Behörde keinerlei Strafverfahren eingeleitet worden seien, da es sich nicht habe erhärten lassen, dass Sprengmittel, -stoffe und Zündmittel gemäss Art. 4 ff. des Sprengstoffgesetzes oder pyrotechnische Gegenstände nach Art. 7 des Gesetzes eingesetzt worden seien. Diese Mittel sind explosionsfähig, bewirken besonders grosse Zerstörungen oder werden zum Zwecke der Zerstörung verwendet. Die Vorkommnisse im «Letzigrund»-Stadion in Zürich haben dennoch strafrechtliche Nachspiele, wie die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft «causasportnews» gegenüber bestätigte. Es würden mehrere Verfahren in dieser Sache laufen; es sei auch bereits zu Festnahmen gekommen, war seitens der Zürcher Behörde in Erfahrung zu bringen. Die Bundesanwaltschaft und die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich, die sich in regelmässigem Austausch befinden, sind sich einig, dass die Ermittlungs- und Untersuchungskompetenz in diesem Vorfall bei den Zürcher Strafverfolgungsbehörden liege. Gegenständlich geht es um das Abbrennen von Handfackeln, bzw. Handfeuerfackeln, also Feuerwerkskörper, die offenbar nicht zum Zwecke der Zerstörung verwendet wurden oder eine besonders grosse Zerstörung bewirkt haben (gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung: BGE 104 IV 232, E. 1a).
Ein Nachspiel haben die skandalösen Vorgänge im «Letzigrund» auch für die beiden Klubs: Die Swiss Football-League hat sie für das Verhalten der FCZ-Chaoten sanktioniert; u.a. wird in den nächsten beiden Derby-Heimspielen die berüchtigte Zürcher Südkurve, in der sich die delinquirenden Missetäter aufzuhalten und zusammenzurotten pflegen, geschlossen.
(Zu diesem Thema sei überdies auf einen Beitrag in der nächsten Ausgabe von «Causa Sport» hingewiesen. Mit Blick auf ein in diesem Jahr vom Bezirksgericht Zürich beurteilten Fall wird «die hässliche Seite des Fussballs: Das gewalttätige Wirken der Hooligans» aufgezeigt – «Causa Sport» 3/2021, erscheint zum Jahresende).