Archiv für den Monat November 2018

14 Jahre Haft für Anschlag auf BVB-Bus

BVB-Mannschaftsbus (in Bad Ragaz, rund drei Monate nach dem Sprengstoffanschlag).

(causasportnews / red. / 27. November 2018) Der Mann, der am 11. April 2017 drei Sprengsätze in unmittelbarer Nähe des Mannschaftsbusses des BVB Dortmund gezündet und dadurch zwei Personen verletzt hat, ist zu einer unbedingten Haftstrafe von 14 Jahren verurteilt worden. Das Landgericht Dortmund erkannte auf versuchten Mord in 28 Fällen (so viele Personen befanden sich im Bus), blieb mit dem Strafmass jedoch deutlich unter der von der Staatsanwaltschaft geforderten lebenslangen Freiheitsstrafe. Die besondere Qualifikation des (versuchten) Mordes sah das Gericht in Habgier – der Täter hatte kurz vor dem Anschlag Put-Optionen gekauft, mit denen er an der Börse auf fallende Kurse der BVB-Aktie setzte; dies in Erwartung einer entsprechenden Kursentwicklung in der Folge des Sprengstoffanschlags. Dies trat übrigens nicht ein, da die Sprengsätze die hierfür erforderlichen, verheerenden Wirkungen nicht entfalteten (was allerdings lediglich glücklichen Umständen zu verdanken war). Die Tat scheint damit weder politisch noch sportlich oder religiös motiviert gewesen zu sein – die BVB-Spieler, die damals auf dem Weg zu einem Champions League Match gegen AS Monaco in Dortmund waren, sollten offenbar lediglich als „Kursmanipulationsmasse“ bezüglich der BVB-Aktie dienen. In Anbetracht der darin liegenden Geringschätzung von Leib und Leben von fast 30 Menschen durch den offenbar nach Einschätzung von Gutachtern psychisch zwar etwas auffälligen, aber nicht signifikant beeinträchtigten Täter wirken die 14 Jahre Freiheitsstrafe noch verhältnismässig milde.


Die Linken als schlechte Verlierer nach der Zürcher Hardturm-Abstimmung

Zürich ist auf dem Weg zu einem „echten“ Fussbalsstadion einen Schritt weiter

(causasportnews / red. / 26. November 2018) Die so siegesverwöhnten Linken in der Stadt Zürich haben ihren Polit-Meister gefunden: den Sport, genauer vielleicht: den Fussball. Bei der gestrigen Abstimmung über das Stadionprojekt auf dem Hardturm-Areal haben die Zürcher Stimmbürgerinnen und Stimmbürger entgegen den von SP und Grünen ausgegebenen Parolen „Ja“ gesagt, und zwar mit rund 54% bei einer eher hohen Beteiligung von rund 56%. Damit hat sich offensichtlich das in so mancher „linken Brust“ (ebenfalls) schlagende Fussballherz öfter durchgesetzt, als es den lokalen Parteispitzen lieb ist (siehe auch schon causasportnews vom 23. November 2018). Diesen spezifischen „Klassenkampf“ haben die Linken klar verloren.

Womit allerdings noch nicht feststeht, dass das Stadionprojekt am Ende auch tatsächlich realisiert wird. Die Zürcher Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben gestern lediglich mit der Zustimmung zu bestimmten finanztechnischen Fragen den Weg geebnet. Das Projekt, das aus drei verschiedenen Komponenten besteht (siehe ebenfalls schon causasportnews vom 23. November 2018), kann durch Einsprachen, Rekurse und ähnliche Rechtsmittel gegen die einzelnen Bauvorhaben auf dem (weiteren) Weg erheblich verzögert oder gar doch noch zu Fall gebracht werden. Mit entsprechenden Schritten hat bereits etwa die prominente Stadiongegnerin und SP-Nationalrätin Jacqueline Badran gedroht, die sich in den sozialen Medien dahingehend geäussert hat, die Befürworter des Hardturm-Projekts sollten sich ihrer Sache keineswegs bereits sicher sein. Das ist freilich wenig fair: Da die Linken die gestrige Abstimmung in deren Vorfeld zu einer Grundsatzfrage über das Hardturm-Stadion hochstilisiert haben, sollten sie auch den entsprechenden, doch recht klaren Grundsatzentscheid der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger akzeptieren und nicht versuchen, diesen auf anderen Wegen auszuhebeln. Denn für Akteure, die zu solchen Mitteln greifen, gibt es im Sport einen Namen: „schlechte Verlierer“.

Die Aussichten, dass GC den – nun nicht gerade sehr beliebten – Letzigrund früher oder später wird verlassen können, haben sich demnach vielleicht nicht massiv, aber doch etwas verbessert. Sofern es der Klub denn überhaupt bis zur Fertigstellung des Stadions sportlich und finanziell durchhält. Denn im schlimmsten Fall könnte es noch rund zehn Jahre dauern, bis im Hardturm der erste Anpfiff erfolgt.

„Klassenkampf“-Mentalität vor der Zürcher Hardturm-Abstimmung

Wird es im dritten Anlauf klappen mit einem „richtigen“ Fussballstadion für Zürich?

(causasportnews / red. / 23. November 2018) Zum dritten Mal innerhalb von rund 20 Jahren wird gegenwärtig der Versuch unternommen, auf dem Hardturm ein „richtiges“ und zeitgemässes Fussballstadion zu realisieren. Eine der grössten Hürden dabei stellt die Abstimmung vom kommenden Wochenende dar: Die Zürcher Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sind zwar nicht aufgerufen, sich zum Projekt an sich zu äussern, sondern vielmehr zu gewissen finanztechnischen Fragen. Ohne eine Zustimmung zu diesen ist das Stadionprojekt jedoch nicht realisierbar.

Wie im Sport – und im Fussball ganz besonders – üblich, gehen die Emotionen im Vorfeld der Entscheidung hoch. Das Stadion – das privat finanziert werden, 18000 Zuschauer fassen soll und architektonisch insgesamt etwas an eine Tortenschachtel erinnert – bildet das Herzstück eines Konglomerats, das durch zwei je knapp 140 Meter hohe Hochhäuser mit 600 Wohnungen sowie Büroräumen und eine Genossenschaftssiedlung mit 174 Wohnungen im Ostteil des Hardturmareals komplettiert wird. Überwiegend wird das Projekt als vernünftige, zeitgemässe Lösung qualifiziert und als die letzte Chance, ein „echtes“ Stadion für FCZ und GC zu realisieren. Die meisten Parteien empfehlen denn auch eine Zustimmung oder haben Stimmfreigabe beschlossen. Nicht jedoch SP und Grüne, die bekanntlich in Zürich die Polit-Szene dominieren. Weshalb gerade die Linken gegen das Projekt – das mit der geplanten Genossenschaftssiedlung ein erhebliches „linksaffines“ Element enthält – sind, erhellt sich nicht. „Offiziell“ kritisieren SP und Grüne vor allem das Finanzierungsmodell sowie die Quartier- und Grünraumplanung. Zudem halten sie die angestrebte Rendite auf den Wohnungen in den Hochhäusern für zu hoch.

Als Alternative präferiert die SP ein steuerfinanziertes Fussballstadion ohne Wohntürme und ohne Genossenschaftssiedlung. Das entspricht zwar einem klassischen sozialistischen Ansatz (staatliche Finanzierung von Einrichtungen, die der breiten Öffentlichkeit zugute kommen), ist in Anbetracht dessen, dass die Zürcher Stimmbürgerinnen und Stimmbürger ein entsprechendes Konzept bereits früher an der Urne abgelehnt haben, einigermassen blauäugig. Die wirklichen Gründe für die ablehnende Haltung der SP zum aktuellen Hardturm-Konzept dürften woanders liegen und eher diffuser Natur sein. So wird die Abstimmung vom kommenden Sonntag einmal mehr zu einer Kraftprobe von SP und Grünen in der Stadt Zürich – übrigens auch mit ihren eigenen Stadträten, welche die Vorlage befürworten. Je nachdem schlägt in so mancher Stimmbürger-Brust nicht nur ein „linkes“, sondern auch ein Fussballherz, und dessen Einfluss ist ebenfalls nicht zu unterschätzen. Wie dieser inner Kampf letztlich ausgehen wird, werden die so selbstbewussten Zürcher Linken am Sonntag erfahren.

Verurteilung eines Fussballspielers wegen fahrlässiger Körperverletzung bestätigt

(causasportnews / rbr. / 21. November 2018) Ein weiteres auf dem Fussballplatz begangenes Foul hat strafrechtliche Konsequenzen: Wie das Kantonsgericht Fribourg am Montag (19. November 2018) entschieden hat, ist eine gegen einen Gegenspieler verübte „Grätsche“ mit Verletzungsfolge als strafrechtlich relevante Körperverletzung zu qualifizieren. Der beurteilte Fall ist insofern speziell gelagert, als das Foulspiel im Rahmen eines Spiels der Kategorie Junioren begangen worden war.

Der Vorfall ereignete sich im Mai 2016 in der 15. Spielminute des Spiels zwischen dem FC Richemond und dem SC Düdingen. Der verurteilte Spieler, heute 20-jährig, setzte mit gestrecktem Bein zu einem Tackling gegen seinen Gegenspieler an und traf ihn dabei mit der Sohle am Standbein. Er erhielt dafür vom Schiedsrichter die gelbe Karte. Der gefoulte Spieler erlitt einen Knöchelbruch am Fuss, musste hospitalisiert werden und war für längere Zeit arbeitsunfähig. Der Polizeirichter des Bezirks Saane sprach den fehlbaren Spieler daraufhin mit Urteil vom 8. Februar 2018 der (einfachen) fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB) schuldig. Dieses Urteil zog der Bestrafte an die obere kantonale Instanz weiter.

Das Kantonsgericht Fribourg teilte die Auffassung des Polizeirichters. Es sprach den Spieler der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit (Art. 79a StGB), unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 StGB). Die Verteidigung hatte auf Freispruch plädiert mit der Begründung, das Verletzungsrisiko sei dem Fussballspiel immanent; es habe sich lediglich um einen Unfall im Kampf um den Ball gehandelt. Das sah das Kantonsgericht anders: Trotz Bestehens eines gewissen Verletzungsrisikos sei der Fussballplatz kein rechtsfreier Raum. Von Bedeutung war für das Gericht auch, dass das Foul sehr früh im Spiel und beim Spielstand von 0:0 begangen worden war, als es also noch nicht um die Entscheidung in diesem Spiel ging. Vor diesem Hintergrund deute das Verhalten des Beschuldigten auf eine äusserst aggressive Spielweise seinerseits hin. Der Spieler habe mit seinem Vorgehen Vorsichtsregeln missachtet, weshalb eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege.

Das Urteil des Kantonsgerichts ist noch nicht rechtskräftig: Es kann dagegen Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes). Zurzeit gilt deshalb nach wie vor die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO). Da das Kantonsgericht die vom Geschädigten geltend gemachten Zivilforderungen, insbesondere für ärztliche Behandlungskosten, auf den Zivilweg verwiesen hat (Art. 126 Abs. 2 StPO), ist sodann denkbar, dass in der gleichen Sache auch noch ein Zivilprozess stattfinden wird. Dabei ist das vom Kantonsgericht ausgefällte strafrechtliche Erkenntnis – so es denn bestehen bleibt – in einem Zivilverfahren nicht bindend (Art. 53 OR). Angesichts der Tatsache, dass die Anforderungen an ein rechtlich relevantes Verschulden im Strafrecht grundsätzlich höher sind als im Zivilrecht, erscheint es indessen wahrscheinlich, dass ein mit dem Fall befasstes Zivilgericht zu ähnlichen Schlüssen gelangt wie das Kantonsgericht.Der vorliegende Fall steht in einer Reihe von Foulspielen im Fussball, die im Nachgang zu rechtlichen – und insbesondere strafrechtlichen – Auseinandersetzungen geführt haben. Ein Beispiel hierzu aus der jüngeren Vergangenheit ist der Fall des professionellen Fussballspielers Sandro Wieser, der für sein am 9. November 2014 begangenes Foul an Gilles Yapimittels Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO) der eventualvorsätzlichen einfachen (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen worden war (CaS 2015, 215). Sandro Wieser zog diesen mittels Einsprache (Art. 354 StPO) an das Bezirksgericht Aarau weiter; in diesem Rahmen einigten sich die Parteien schliesslich gütlich, worauf das Verfahren vom Bezirksgericht eingestellt wurde (causasportnews vom 8. August 2016). Einen weiteren Fall hatte im Oktober 2017 das Kreisgericht Wil zu beurteilen; ein Torhüter hatte in einer Partie der 4. Liga (Amateure) den herannahenden Stürmer mit gestrecktem Bein am rechten Knie getroffen und diesen dabei schwer verletzt. Der betroffene Spieler musste sich einer Knieoperation unterziehen, war zehn Tage lang hospitalisiert und anschliessend drei Monate lang arbeitsunfähig. Auch dieses Gericht sprach den foulenden Spieler der fahrlässigen Körperverletzung schuldig mit der Begründung, es liege eine krasse Regelverletzung durch den Spieler vor.

Mainz 05 (weiter) auf Konfrontation mit der Führung des Vereinsregisters

(causasportnews / red. / 20. November 2018) Der deutsche Erstligist 1. FSV Mainz 05 e.V. (kurz „Mainz 05“) bleibt auch abseits des Spielfelds standhaft: Der Klub hat eine ihm vom Amtsgericht Mainz gesetzte Frist verstreichen lassen, innerhalb welcher er einen Zeitplan für die Ausgliederung seiner Professionalfussballabteilung in eine Kapitalgesellschaft vorlegen sollte. Wie der volle Name des Klubs erkennen lässt, ist dieser derzeit in der Form eines „eingetragenen Vereins“ konstituiert. Nach Auffassung des Amtsgerichts Mainz, wo der Klub im Vereinsregister eingetragen ist, verträgt sich dies jedoch nicht mit den in seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzeilten Jahresumsätzen von mehr als hundert Millionen Euro. Deshalb wurde Mainz 05 vom Gericht aufgefordert, seine Professionalfussballabteilung (wo die entsprechenden Umsätze anfallen) auszugliedern, ansonsten ihm ein Verfahren wegen „Rechtsformverfehlung“ und letztlich die Streichung aus dem Vereinsregister drohe. Der Klub ist hingegen der Auffassung, dass der Umstand der signifikanten Umsätze einer Qualifizierung als Verein nicht entgegenstehe und sieht sich darin insbesondere durch das „Kita-Urteil“ des deutschen Bundesgerichtshofs (siehe zu diesem Causa Sport 2017, S. 251 ff.) bestärkt. In der Tat beschlägt die Kontroverse die (fast schon „alte“) Differenzierung zwischen nicht-wirtschaftlichem Zweck eines Vereins und der Verfolgung dieses Zwecks mit wirtschaftlichen Mitteln. Das Amtsgericht Mainz ist nicht die erste Instanz (und wird wohl auch nicht die letzte sein), der die entsprechende Differenzierung Schwierigkeiten bereitet. Mainz 05 scheint jedenfalls offenbar entschlossen, es darauf ankommen zu lassen, diesen Punkt in einem förmlichen Verfahren zu klären.

Neues Geldspielgesetz: Chronik eines Gesetzgebungsverfahrens

luck-839034_1920 (causasportnews / red. / 19. November 2018) Am 1. Januar 2019 wird das neue „Bundesgesetz über Geldspiele“ (Geldspielgesetz, BGS) in Kraft treten (causasportnews vom 12. November 2018). Damit nimmt ein mehrjähriger Gesetzgebungsprozess seinen Abschluss, der von der Annahme des neuen Art. 106 der Bundesverfassung 2012 über den Vorentwurf des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements 2014, die Botschaft des Bundesrates vom 21. Oktober 2015 und die Beratungen in der Bundesversammlung (abgeschlossen am 29. September 2017) bis zum Referendum (Volksabstimmung vom 10. Juni 2018) reichte (vgl. die Nachweise im erwähnten Beitrag auf causasportnews vom 12. November 2018).

In insgesamt vier Beiträgen in der Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (ZfWG) haben Dr. Urs Scherrer und Dr. Rafael Brägger dieses Gesetzgebungsverfahren detailliert nachgezeichnet und kritisch gewürdigt. Im jüngsten Beitrag (ZfWG 5/2018, 353 ff.) zeigen sie auf, wie im Rahmen der parlamentarischen Beratungen die letzten Differenzen zwischen National- und Ständerat, insbesondere was die Frage der Besteuerung von Gewinnen aus Lotterien und Sportwetten betrifft, bereinigt wurden. Zudem enthält der Beitrag – noch basierend auf dem Spielbankengesetz und dem Lotteriegesetz, die mit dem Inkrafttreten des BGS aufgehoben werden – eine Übersicht über die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und der Rekolot aus dem Zeitraum 2015 bis 2017, sowie einen Ausblick auf mögliche künftige Entwicklungen im Geldspielbereich.

Zahl der tödlichen Bergunfälle 2018 besonders hoch

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Auch der Rega bescherte das gute Wetter dieses Jahr mehr Einsätze in den Bergen.

(causasportnews / red. / 13. November 2018) Das ausgesprochen gute Wetter im Sommer dieses Jahres hat den Rettungsorganisationen in den Schweizer Bergen viel Arbeit beschert: Bis Ende September sind in den Schweizer Alpen und im Jura über 2’700 Personen in eine Notlage geraten und mussten Hilfe beanspruchen. In 136 Fällen endeten die entsprechenden Vorfälle gar tödlich – eine hohe Zahl, jedoch nicht aussergewöhnlich für Jahre mit gutem „Bergwetter“ (schneereiche Winter, trockene und warme Sommer). Diese Zahlen rufen einmal mehr in Erinnerung, dass Bergsport durchaus zu den gefährlichen Sportaktivitäten gehört – insbesondere Wandern ist ja bekanntlich die gefährlichste Sportart überhaupt (siehe schon causasportnews vom 10. August 2015).

Von Scientology über Beate Uhse bis zur Raiffeisen-Bank

euro-447209_1280 (causasportnews / red. / 13. November 2018) Kaum dreissig Jahre sind vergangen, seit das Sport-Sponsoring eine spezielle Hürde zu nehmen hatte. Gefragt war für Sponsoring-Nehmer (Verbände, Klubs, Individual-Sportlerinnen und –Sportler, Sport-Organisatoren) der „unproblematische“ Sponsor. Als problematisch galt etwa jegliche religiöse oder politische Werbung auf Sportlerbekleidung, auf Sportgeräten oder anlässlich von Sportveranstaltungen. Verpönt war beispielsweise damals Werbung für „Dianetik“ (begründet von L. Ron Hubbard, dem Initianten von Scientology) oder für „Beate Uhse“ (Erotik-Shop-Unternehmung). Heute ist alles anders: Die Moral, deren Massstab sich jeder nach eigenem Gusto zimmern kann, wird in einer ethisch aufgeladenen Welt zwar permanent bemüht, doch die Sitten sind dennoch lockerer und die Anschauungen liberaler geworden. Zwar gibt es ihn zweifelsfrei noch, den „idealen“ Sponsor, doch dieser weist immer mehr theoretische Bedeutung auf. Waren zur Zeit, als Scientology mit Stirnerunzeln begegnet wurde und Beate Uhse auch ausserhalb der betriebenen Shops ein Reizwort darstellte, etwa Banken „unproblematische“ Sponsoren – trotz Nummernkonti, Schwarzgeld-Diskussionen und oft undurchsichtigen Geschäften. „Raiffeisen“ engagierte sich erst richtig im Sport-Sponsoring, seit die Genossenschafts-Kasse den Schritt zur Grossbank vollzogen hatte. Skandale, Weiterlesen

Geldspielgesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft

luck-839034_1920(causasportnews / rbr. / 12. November 2018) Was die Spatzen bereits seit Längerem von den (Casino-)Dächern pfiffen, ist nun offiziell: Das neue „Bundesgesetz über Geldspiele“ (Geldspielgesetz, BGS) wird am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Das hat der Schweizerische Bundesrat an seiner Sitzung vom 7. November 2018 entschieden. Damit tritt das BGS auf den Zeitpunkt hin in Kraft, der allgemein erwartet worden war (siehe causasportnews vom 31. Juli 2018). Mit dieser Totalrevision werden gleichzeitig die bisherigen Rechtsgrundlagen des schweizerischen Geldspielrechts (bzw. nach momentan noch gültiger Terminologie Glücksspielrechts) – das Spielbankengesetz (SBG) von 1998 und das Lotteriegesetz (LG) von 1923 – aufgehoben werden.

Das BGS war, nachdem gegen den betreffenden Parlamentsbeschluss das Referendum ergriffen worden war (causasportnews vom 19. Januar 2018), von den Stimmberechtigten in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 mit deutlicher Mehrheit angenommen worden (causasportnews vom 11. Juni 2018). Dessen Inkraftsetzung verzögerte sich indessen, da Weiterlesen

NHL bekommt offiziellen Sportwettenpartner

Photos taken at Las Vegas.

flickr; Baishampayan Ghose

(causasportnews / rbr. / 8. November 2018) Die National Hockey League (NHL), die gemeinsame Eishockeyprofiliga der USA und Kanadas, beschreitet neue Wege in der Sportvermarktung – jedenfalls für nordamerikanische Verhältnisse. Am 29. Oktober 2018 gab die NHL bekannt, dass sie „MGM Resorts“ als ersten offiziellen Sportwettenpartner der Liga ausgewählt habe. Die angekündigte mehrjährige Zusammenarbeit gewährt MGM Resorts ferner das Recht zur Verwertung von Namen- und Markenrechten der NHL (insb. der Liga-Logos) für Marketing- und Werbezwecke. Ferner wird MGM Resorts ab der kommenden Saison Zugang zu Echtzeit-Spieldaten von NHL-Spielen haben, die im Moment von der NHL entwickelt und in der laufenden Saison getestet werden. Weiterlesen