(causasportnews / red.-cb. / 31. Januar 2020) Der „Brexit“ – er wird heute Tatsache. Nach 47 Jahren Mitgliedschaft in der Europäischen Union (EU) verabschiedet sich das Vereinigte Königreich nun nach mehrjährigem Getöse aus der europäischen Staatengemeinschaft. Das Austrittsabkommen wurde letzte Woche seitens der EU unterzeichnet; am vergangenen Mittwoch hat das Unions-Parlament dem Abkommen zugestimmt.
Die Folgen des „Brexit“ für den europäischen Sport sind indessen derzeit kaum umfassend absehbar. Vorbehaltlich etwaiger Übergangsregelungen, ggf. auch in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten, sind jedoch mögliche Konsequenzen insbesondere in einigen sport-relevanten Bereichen zu erwarten. Dies betrifft zum einen die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für abhängig beschäftigte Sportlerinnen und Sportler (Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV) sowie der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) für selbstständig erwerbstätige Athletinnen und Athleten. Zum anderen wird sich der „Brexit“ voraussichtlich im Bereich des europäischen Kartellrechts (Art. 101 AEUV) sowie im Beihilferecht (Art. 107 AEUV) auswirken. Diese Regelungen werden künftig im Verhältnis zu Grossbritannien keine Geltung mehr entfalten. So werden sich für die sportlichen Akteure nach dem Austritt des Königsreiches aus der EU Einschränkungen in Bezug auf Einreise und Aufenthalt ergeben. Fussballspielerinnen und -spieler, welche die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates besitzen, werden also in Zukunft nicht ohne weiteres für einen englischen Fussballklub spielen können, sondern werden eine Aufenthaltserlaubnis und/oder eine Arbeitsgenehmigung benötigen. Umgekehrt können auch britische Spieler/innen nicht mehr uneingeschränkt für europäische Vereine auflaufen. Die Nicht-Anwendbarkeit der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV wird sich somit unweigerlich auf den europäischen Transfermarkt auswirken. Betroffen sind aber auch Athletinnen und Athleten, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Längere Trainingsaufenthalte britischer Akteure in einem Mitgliedstaat der EU können in Zukunft nicht mehr mit der Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 49 AEUV begründet werden. Umgekehrt dürfen sich auch Staatsangehörige eines EU-Staates nicht mehr uneingeschränkt in Grossbritannien niederlassen. Den aktuellen politischen Gegebenheiten werden sich auch die internationalen Sportverbände anpassen müssen, im Fussball zweifelsfrei der Europäische Fussball-Verband (UEFA) durch eine entsprechende Harmonisierung des internationalen Fussball-Transferwesens. Immerhin ist England das Mutterland des Fussballs.
Von grosser wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite sind auch die wettbewerbsrechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit dem „Brexit“. Nach den Regelungen der Art. 101 und 102 AEUV sind Beeinträchtigungen des europäischen Wettbewerbs sowie Missbräuche markbeherrschender Stellungen untersagt. Unternehmen und Vereine, aber auch Verbände und Ligen wie die Premier League, sind diesen kartellrechtlichen Einschränkungen nach dem Austritt Grossbritanniens aus der EU nicht mehr unterworfen. Sponsoren und Investoren können die Verbote, die sich aus den europäischen Verträgen ergeben, getrost unbeachtet lassen. Auch das europäische Beihilferecht, welches bestimmte staatliche Unterstützungsleistungen verbietet, findet nach dem Austritt Grossbritanniens aus der Staatengemeinschaft in diesem Rahmen keine Anwendung mehr. Staatliche Massnahmen zur Förderung des britischen Sports werden demnach nicht mehr an den Vorgaben der Art. 107 ff. AEUV gemessen werden.
Insgesamt lassen sich somit vor allem zwei Wirkungsbereiche feststellen: Auf der einen Seite werden nach dem „Brexit“ von Individualsportlerinnen und –sportler wohl höhere bürokratische Hürden zu meistern sein, die mit Unwägbarkeiten und Belastungen bei der Trainings-, Wettkampf- und ggf. Lebensgestaltung verbunden sind. Aktive profitieren bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im Verhältnis zwischen Grossbritannien und einem Mitgliedsstaat der EU in Zukunft einerseits nicht mehr von den im AEUV verankerten Grundfreiheiten. Andererseits unterliegt der Wettbewerb im Vereinigten Königreich nach dem „Brexit“ nicht mehr den kartell- und beihilferechtlichen Beschränkungen durch das EU-Recht. Wie sich die konkreten Auswirkungen des „Brexit“ auf den Sport im Detail manifestieren werden, lässt sich erst nach dem erfolgten Austritt Grossbritanniens skizzieren. Es bleibt also spannend. Oder wie es die in der EU verbleibenden Franzosen sagen würden: Affaire à suivre.
(Verfasserin: Dr. Caroline Bechtel, Institut für Sportrecht, DSH Köln)