Archiv für den Monat Dezember 2016

Zu wenig Sprit liess Fussballmannschaft in den Tod fliegen

(causasportnews / red. / 28. Dezember 2016) Flugzeugabstürze sind immer tragisch. Noch schlimmer und trauriger sind derartige Katastrophen, wenn ganze Gruppen an Bord verunglückter Maschinen waren, so am Weihnachtstag Sänger des Alexandrow-Militärchors, die mit einem russischen Militärflugzeug bei Sotschi ins Schwarze Meer stürzten und die Flug-Katastrophe nicht überlebten. Auch der Sport ist vor derartigen Konstellationen nicht gefeit. Immer wieder werden Gruppen von Sportlern oder ganze Mannschaften Opfer derartiger Unglücksflüge. In schlechter Erinnerung ist etwa der Absturz einer Maschine in der Nähe von München im Jahr 1958, bei dem die halbe Fussball-Mannschaft von Manchaster United ums Leben kam.

Die Ursachen solcher Katastrophen sind vielfältiger Art: Technische Defekte können ebenso Gründe für Abstürze sein wie menschliches Versagen; heute gehören auch immer mehr Terror-Attacken zu den Absturzursachen. Manchmal sind allerdings die Gründe, die zu Flugzeug-Abstürzen führen, geradezu unverständlich und auch nicht entschuldbar. So ist bekannt geworden, dass die vor rund einem Monat in Kolumbien abgestürzte Charter-Maschine mit 19 Fussballspielern des brasilianischen Fussballteams AF Chapecoense an Bord, die alle, zusammen mit 52 weiteren Passagieren, zu Tode kamen, aus einem geradezu schockierenden Grund verunglückt ist: Offiziell liessen die zuständigen Behörden nun verlauten, dass zu wenig Sprit und auch Überladung der Maschine zum Absturz geführt hätten. Das internationale Echo auf diese Mitteilung hält sich in Grenzen – ein weiterer Skandal neben den Unglücksursachen, die es an sich gar nicht geben darf und die vermeidbar sind.

Dass zur Fliegerei oft auch auch Glück gehört, erlebten die Handballspieler des schweizer Klubs „Pfadi Winterthur“, die am 17. Oktober 2014 in einem Flugzeug der „Air Serbia“ sassen, das sie von Zürich nach Belgrad hätte bringen sollen. Kurz nach dem Start traten technische Probleme an der Maschine auf, und im letzten Moment entschlossen sich die Piloten, die in einem soeben bekannt gewordenen Bericht der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle generell sehr schlecht weg kamen, zur Notlandung in Zürich. Diese erfolgte turbulent, bspw. mit zu hoher Geschwindigkeit und aus zu grosser Höhe, doch kamen letztlich weder Passagiere noch Besatzungsmitglieder zu Schaden. Die Klub-Angehörigen von „Pfadi Winterthur“ und die übrigen Passagiere und Crew-Mitglieder an Bord hatten unbeschreibliches Glück. Dies hielt für die wackeren Handballer auch beim Europacup-Spiel in Belgrad am nächsten Tag an, zu dem sie nach der Notlandung in Zürich mit einer Ersatzmaschine geflogen waren: Die Winterthurer gewannen das Spiel so knapp, wie tags zuvor die Notlandung gelungen war, mit 30 : 29 Toren…

Wunsch des FC Büsingen bleibt nach wie vor ungehört

(causasportnews / red. / 27. Dezember 2016) Rund 1300 Einwohner/-innen zählt die Gemeinde Büsingen, eine deutsche Enklave in der Nähe der schweizerischen Stadt Schaffhausen. Der Sonderstatus der deutschen Kommune (politisch zu Deutschland gehörend, wirtschaftlich aber eher der Schweiz zugeneigt) wird durch einen Staatsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz geregelt. Fast alles ist vertraglich festgelegt worden, jedoch hat dieser Kontrakt keinen Einfluss auf den organisierten Sport – den Fussball. Der FC Büsingen gehört seit 1947 dem Fussballverband der Region Zürich (FVRZ) an und spielt traditionell unter der Ägide des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV). Im Klub betätigen sich weit mehr als 100 Spieler, die in sieben Teams am Meisterschaftsbetrieb des FVRZ teilnehmen. Die 3. Liga-Mannschaft des FC Büsingen überwintert derzeit auf Platz 6. Wie überall im Sport sind auch im FC Büsingen die Finanzen knapp. Happige Investitionen stehen jedoch insbesondere betreffend Infrastruktur an. Vor allem aus diesem Grund hat sich der Vorstand des Klubs entschieden, eine Mitgliedschaft über den Südbadischen Verband beim Deutschen Fussball-Bund (DFB) anzustreben. Der entsprechende Antrag beschäftigt seit geraumer Zeit auch den Weltfussballverband FIFA, der dieses Ansinnen bewilligen müsste. Von einer Mitgliedschaft im Südbadischen Verband bzw. im DFB verspricht sich der Klub an sich nur pekuniäre Vorteile. Zuschüsse aus dem DFB sind nur für Mitglieder möglich, deshalb wird nun seitens des Klubs die Mitgliedschaft im DFB angestrebt. Bei der FIFA bzw. im FIFA-Exekutivorgan (früher Exekutivkomitee, heute Rat) ist das Thema „FC Büsingen“ auch schon traktandiert worden, doch haben weit wichtigere Geschäfte bis anhin eine Behandlung des Antrags, der über den europäischen Fussballverband UEFA dem zuständigen FIFA-Organ unterbreitet worden ist, verunmöglicht. In Büsingen haben die Protagonisten des Fussballklubs die Hoffnung nicht aufgegeben, dass ihnen in absehbarer Zeit durch die FIFA der Weg an die Honigtöpfe des DFB geebnet werde. Allerdings wohl mit nicht sehr grossen Erfolgsaussichten, wie Experten die Lage einschätzen.

Schwierige finanzielle Verhältnisse bei Spitzensportler/innen

euro-geld(causasportnews / Red. / 22. Dezember 2016) Ist von Spitzensport die Rede, sind in der Regel die allgegenwärtigen Bilder von Millionären in kurzen Hosen, wie etwa von Roger Federer oder Xherdan Shakiri, gegenwärtig. Die Realität sieht allerdings für viele Sportler/innen weit weniger glamourös aus. Gemäss einem von der schweizerischen Landesregierung genehmigten Bericht verfügen 40 Prozent der Athletinnen und Athleten über ein Jahresbruttoeinkommen von weniger als 14 000 Franken. Insbesondere sehen die Perspektiven für die Zeit nach Beendigung einer Sportler/innen-Karriere oft alles andere als rosig aus. Der Bundesrat will nun vor allem die pekuniären Lücken, die nach Beendigung einer naturgemäss begrenzten Aktiv-Karriere, die unter Umständen nach einer Verletzung nochmals zeitlich verkürzt wird, entstehen können, schliessen. Angestrebt wird eine bessere Verbindung zwischen Spitzensport und Ausbildung. Die Optimierung des Bildungssystems könne etwa durch die Schaffung vermehrter Lehrstellenangebote für Sportler/innen erreicht werden, damit bessere berufliche Perspektiven für die Nachsportkarriere erreicht werden könnten. Defizite bezüglich Kompatibilität von Ausbildung und Sport ortet der Bundesrat auch auf Stufe Berufsfachschulen und Hochschulen. Massnahmen zur Stabilisierung eines Grundeinkommens könnten insbesondere Festanstellungen von Sportler/innen im privaten und öffentlichen Sektor sowie Unterstützungsleistungen durch Verbände, Sponsoren und private Fördergefässe sein. Sämtliche Akteure der Sportförderung seien jedenfalls gefordert, um vorhandene Lücken zu schliessen, meint die Landesregierung.

Rückzug zweier Top-Sport-Funktionäre

(causasportnews / red. / 21. Dezember 2016) Das zu Ende gehende Jahr 2016 bildet auch für zwei ehemalige deutsche Top-Sport-Funktionäre eine Zäsur: Das Urgestein des deutschen Fussballs, Franz Beckenbauer, zieht sich als „Bild“-Kolumnist zurück, und Wolfgang Niersbach, bis vor rund einem Jahr Präsident des DFB, dem grössten Sportverband der Welt, hat nach dem Entscheid der FIFA-Berufungskommission, welche die einjährige Sperre wegen Verstössen gegen das Ethikreglement des Weltverbandes bestätigt hat, seine Ämter in den Exekutiv-Gremien von FIFA sowie UEFA niedergelegt.

Seit den Diskussionen um die Bezahlung von 6,7 Millionen Euro durch den DFB an den damaligen „Adidas“- Vorsitzenden Robert Louis-Dreyfus im Vorfeld der Fussball-WM-Endrunde 2006 in Deutschland stand ein Mann besonders im Zentrum des Interesses: OK-Präsident Franz Beckenbauer. Über ein Beckenbauer-Konto wurde das Geld an eine Unternehmung in Katar überwiesen. Und bis heute weiss niemand, wofür die Summe eigentlich bezahlt worden ist. Teure Untersuchungen haben bis jetzt nichts ergeben, und Franz Beckenbauer und seine Mitstreiter können sich nicht erklären, für was die 6,7 Millionen Euro bezahlt worden sind. Gemäss Franz Beckenbauer ist damit aber nicht die WM 2006 „gekauft“ worden, wie seit längerer Zeit in den Medien gemutmasst wird. Seit Beginn der Affäre um die Zahlung nach Katar hat sich der sonst eher redselige Franz Beckenbauer Stillschweigen auferlegt – wohl die beste (juristische) Taktik in der vertrackten Situation. Diesem seit Monaten praktizierten Stillschweigen lässt nun Franz Beckenbauer noch einen weiteren Schritt folgen: Er tritt nach 34jähriger Tätigkeit als Kolumnist der einflussreichen deutschen „Bild“-Zeitung zurück. Ein logischer Schritt: Wer schweigt, kann auch nichts mehr sagen. Kooperieren will Franz Beckenbauer nach eigenen Angaben mit den deutschen und schweizerischen Untersuchungsbehörden, die bezüglich der Zahlung von 6,7 Millionen Euro gegen ihn sowie den ehemaligen DFB-Generalsekretär Horst R. Schmidt und die beiden ehemaligen DFB-Präsidenten Theo Zwanziger und Wolfang Niersbach ermitteln (vgl. auch Causa Sport News vom 6. Dezember 2016). Apropos Wolfgang Niersbach: Nach der einjährigen Sperre durch die FIFA-Ethikkommission vor einem halben Jahr ist der 66jährige Funktionär mit seinem Einspruch bei der FIFA-Berufungskommission gescheitert und bleibt nach dem aktuellen Stand bis im Sommer 2017 gesperrt. Wolfgang Niersbach bleibt grundsätzlich der Gang zum Internationalen Sport-Schiedsgericht (TAS) in Lausanne. Danach könnte er noch das Schweizerische Bundesgericht anrufen. Ob er diese Rechtbehelfe auch ergreifen wird, bleibt fraglich, nachdem er nun im Nachgang zum Entscheid der FIFA-Berufungsinstanz seine Ämter in der FIFA sowie in der UEFA niedergelegt hat. Wolfgang Niersbach ist übrigens nicht direkt wegen der „Sommermärchen-Affäre“ des DFB sanktioniert worden, sondern wegen Verletzung seiner Informationspflicht bezüglich der durch den DFB bezahlten 6,7 Millionen Euro sowie wegen eines Interessenkonflikts. Der tief gefallene, ehemalige DFB-Präsident empfindet die ihm auferlegte Sanktion in Anbetracht der ihm vorgehaltenen Verfehlungen als „völlig unverhältnismässig“.

Kartellrechtswidriges Verhalten von Ticketcorner AG und AG Hallenstadion Zürich

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(causasportnews / Red.; lk. / 17. Dezember 2016) Gemäss dem jüngsten und soeben bekannt gewordenen Kartellrechtsurteil des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts verhalten sich Ticketcorner AG und Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich beim Absatz von Tickets für Sport- und Kulturevents wettbewerbswidrig. Dies geht aus einem Urteil des Gerichts vom 24. November 2016 hervor (Urteil B-3618/2013). Ihre Kooperation im Bereich des Ticketings wird vom Gericht als marktmissbräuchliches Verhalten und als unzulässige Wettbewerbsabrede sowohl seitens der Aktiengesellschaft Hallenstadion Zürich als auch der Ticketcorner AG qualifiziert. Die entsprechenden Beschwerden der Konkurrenz-Ticketing-Gesellschaften Starticket AG und ticketportal AG wurden gutgeheissen. Die Wettbewerbskommission wird nun den Vorgang neu beurteilen müssen.

Grundlage des in Frage stehenden wirtschaftlichen Verhaltens bildet die von der AG Hallenstadion Zürich und Ticketcorner AG im Jahr 2009 geschlossene Kooperationsvereinbarung über eine Zusammenarbeit im Ticketvertrieb. Die darin enthaltene „Ticketing-Kooperationsklausel“ räumt Ticketcorner AG das Recht ein, mindestens 50% aller regulären Tickets für sämtliche Veranstaltungen im Hallenstadion Zürich zu vertreiben. Zur Umsetzung dieser Regelung enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstaltungsverträge, welche die AG Hallenstadion Zürich mit den Organisatoren von Publikumsveranstaltungen zur Nutzung des Zürcher Hallenstadions abschliesst, für Veranstaltungen mit Ticketingvertrieb eine „Ticketingklausel“. Dadurch wird ein Veranstalter verpflichtet, der AG Hallenstadion Zürich ein Kontingent von mindestens 50% der Tickets aus sämtlichen Kategorien zur Verfügung zu stellen, welche diese wiederum über ihren Ticketing-Kooperationspartner vertreibt. Aufgrund einer Änderung von Kooperationsvertrag und Geschäftsbedingungen im Jahr 2014 sind die Veranstalter heute verpflichtet, unmittelbar mit Ticketcorner AG einen entsprechenden Ticketingvertrag abzuschliessen. Ticketcorner AG hat sich dadurch den Zugang zum Ticketing für alle entsprechenden Veranstaltungen im Hallenstadion gesichert. Die Wettbewerbskommission hatte in ihrer vorgängigen Untersuchung festgestellt, dass die „Ticketingklausel“ faktisch regelmässig die Wirkung einer 100%-Klausel erziele, weil es für einen Veranstalter aus praktischen Gründen in den meisten Fällen nicht zweckmässig sei, zwei unterschiedliche Ticketingunternehmen mit dem Vertrieb von Tickets für eine Veranstaltung zu beauftragen. Einem Veranstalter werde demzufolge faktisch die Wahlfreiheit genommen, das Ticketing durch ein sonstiges Ticketingunternehmen durchführen zu lassen.- Das Urteil weist wesentliche, neue dogmatische Aspekte auf. Als unzulässige Wettbewerbsabreden werden nicht nur solche zwischen Unternehmen in horizontalen oder vertikalen, sondern auch diejenigen in sonstigen Wirtschaftsverhältnissen qualifiziert (mehr zu dieser Entscheidung in Causa Sport 4/2016, erscheint am 31. Dezember 2016, Causa Sport Heft direkt bestellen).

Wieder Fussball-Event als Terror-Zielscheibe

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Wikimedia Commons; File Vodafone Arena, Author Aykerim27

(causasportnews / red. / 12. Dezember 2016) Erneut ist ein Fussball-Event im Zusammenhang mit einem terroristischen Anschlag ins Zentrum des allgemeinen Interesses gerückt. Es war allerdings kein gezielter Angriff gegen den Sport, was sich am Samstagabend in Instanbul ereignete, jedoch bot ein Fussballspiel Anlass zu einem barbarischen Akt, dem gegen 40 Menschen zum Opfer fielen. Erinnerungen an die Anschläge von Paris vor etwas mehr als einem Jahr wurden wach, unter anderem stand damals auch das Stade de France auf der Liste von Terroristen, als sich die Meldung in Windeseile verbreitete, vor dem Stadion des Fussballklubs Besiktas sei ein Sprengsatz detoniert. Es stellte sich heraus, dass eine Autobombe neben einem Bus der örtlichen Bereitschaftspolizei explodiert war und ein Blutbad anrichtete. Offensichtlich war der Anschlag innerstaatlich, politisch motiviert, jedoch ist aus der Sicht des Sportes grundsätzlich beängstigend, dass durchaus auch Personen, welche gerade für die Sicherheit einer Sportveranstaltung im Einsatz stehen, Ziel von Angriffen solcher Art werden können. Nicht der Sport an sich ist in Istanbul getroffen worden (der Anschlag ereignete sich einige Zeit nach Beendigung des Fussballspiels im Stadion von Besiktas), sondern ein Teil der Organisation, die für ein Fussballspiel auf diesem Niveau unerlässlich ist. Aber auch das ist in jeder Hinsicht unakzeptabel. – Nichts mit Terrorismus hatten die Vorgänge im selben Land nur wenige Tage zuvor im Rahmen des Europa League -Spiels in Ankara zwischen Osmanlispor und dem FC Zürich zu tun. Die mitgereisten Fans des FC Zürich wurden von den türkischen Sicherheitskräften schikaniert und behindert, so dass viele von ihnen nur verspätet ins Stadion gelangten. Auch der Team-Bus des FC Zürich wurde verschiedentlich blockiert und gelangte erst mit Verspätung zum Stadion in Ankara. Dass den Spielern aus der Schweiz nach dem verlorenen Spiel nur kaltes Wasser zum Duschen zur Verfügung stand, rundete das Bild eines verunglückten Aufenthaltes des Zürcher Stadtklubs in Ankara ab. Diese Vorfälle waren – gerade im Vergleich zum Sprengstoffanschlag vom Samstagabend – selbstverständlich nicht weltbewegend, sondern wohl eher ein weiterer Beweis dafür, dass „es“ Türken und Schweizer miteinander einfach nicht können (vgl. dazu auch Causa Sport News vom 8. November 2016). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass sich ein derartiges Verhalten im Rahmen von Fussballspielen zu gegebener Zeit auch einmal anders entladen kann.

Joseph Blatters definitives Ende als Sportfunktionär

(causasportnews / red. / 7. Dezember 2016) Mit dem Entscheid des Lausanner Sportschiedsgerichts (TAS) vom Montag ist der definitive Schlusspunkt unter die jahrzehntelange Sport-Funktionärspraxis des ehemaligen FIFA-Präsidenten Joseph Blatter gesetzt worden. Wie zuvor die Berufungskommission der FIFA, sah das TAS keine Veranlassung, die Entscheidung der Ethikkommission des Weltfussballverbandes zu korrigieren. Das bedeutet, dass Joseph Blatter eine Sperre von sechs Jahren verbüssen muss. Gleich nach Bekanntwerden des Verdikts liess er informieren, dass er den Entscheid nicht an das Schweizerische Bundesgericht weiterziehen würde. Die Erfolgsaussichten hierfür wären in der Sache selber wohl auch nicht zu gross gewesen. Auf diese Weise endet nun die Sportfunktionärs-Karriere von Joseph Blatter definitiv.

Dem Vorgänger von Gianni Infantino wurde eine Zahlung von zwei Millionen Franken aus der FIFA-Kasse an seinen ehemaligen Weggefährten und UEFA-Präsidenten Michel Platini zum Verhängnis. Auch das TAS sah für eine solche Zahlung offenbar keine beweisbare, irgendwie nachvollziehbare Rechtsgrundlage und nahm somit einen Verstoss gegen das FIFA-Ethikreglement (Art. 20) durch den damaligen, höchsten Verantwortlichen der FIFA an. In der gleichen Angelegenheit wurde vor einigen Monaten gegen Michel Platini als Empfänger der ominösen Zahlung eine Sperre von vier Jahren ausgefällt. Sowohl Joseph Blatter als auch Michel Platini wurden von der FIFA-Ethikkommission mit Sperren von je acht Jahren belegt, die FIFA-interne Berufungskommission reduzierte die Strafen danach bei beiden Funktionären um zwei Jahre. Am TAS erreichte Michel Platini eine weitere Strafreduktion um zwei Jahre, bei Joseph Blatter wurde das Strafmass der FIFA-Berufungskommission bestätigt. Diese differenzierte Betrachtungsweise des TAS mag damit zusammenhängen, dass Joseph Blatter im TAS-Verfahren einen „Freispruch“ verlangt hatte und etwa keinen (Eventual-)Antrag auf Reduktion der Strafe gestellt hatte. Der langjährige FIFA-Präsident hatte immer betont, vor dem TAS einen „Freispruch“ erreichen zu wollen. Da wäre es in seinen Augen wohl inkonsequent gewesen, einen Antrag zu stellen, im Falle eines „Schuldspruchs“, den er eben kategorisch negierte, eine Reduktion des Strafmasses zu verlangen. Ob vier oder sechs Jahre, ist im Gesamtkontext der „Causa Blatter“ ohnehin irrelevant. Der über 80jährige Walliser ist so oder so am Ende seiner Funktionärskarriere angelangt. Die tragische Komponente dieser Angelegenheit sei an dieser Stelle nicht verschwiegen. Gemessen an seinen Leistungen für den organisierten Sport hätte der Fussballfunktionär durch und durch einen würdigeren Abgang verdient. Noch nicht abgeschlossen sind die strafrechtlichen Untersuchungen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft gegen Joseph Blatter.

Theo Zwanziger gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft

strafanzeige(causasportnews / red. / 6. Dezember 2016) Die Versuche, die Hintergründe im Zusammenhang mit der Fussball-WM-Vergabe 2006 zu erhellen, nehmen teils auch groteske Formen an. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft ist in dieser Angelegenheit seit einiger Zeit ermittelnd tätig, ohne dass allerdings bisher ein zählbares Resultat hätte vermeldet werden können. Die Ermittlungen führen nun auch zu „Nebenkriegsschauplätzen“. So ist gegen die ermittelnde Bundesanwaltschaft durch den ehemaligen deutschen DFB-Präsident, der auch während Jahren der FIFA-Exekutive angehörte, Dr. Theo Zwanziger, eine Strafanzeige eingereicht worden. Gegen den 71-jährigen ehemaligen Fussball-Funktionär wird wegen des Verdachts auf Betrug, Geldwäscherei und Veruntreuung im Zusammenhang mit der WM-Vergabe 2006 an Deutschland im Dezember 2000 ermittelt; betroffen von den Ermittlungen sind in diesem Zusammenhang u.a. auch Franz Beckenbauer, der vor etwas mehr als einem Jahr zurückgetretene DFB-Präsident Wolfgang Niersbach sowie der ehemalige DFB-Generalsekretär Horst R. Schmidt. Theo Zwanziger sieht in diesen angehobenen Ermittlungen gegen ihn nicht begründete, ehrverletzende Tatsachenbehauptungen und hat deswegen bei der Staatsanwaltschaft Koblenz (Deutschland) eine entsprechende Anzeige gegen die Schweizerische Bundesanwaltschaft deponiert. In Abrede gestellt wird von Theo Zwanziger und seinem Anwalt vor allem die Zuständigkeit der ermittelnden Schweizer Behörden. „Wir haben im Schweizer Strafgesetzbuch keine Zuständigkeitsvorschrift gefunden, die das ermöglicht“, lässt sich Theo Zwanziger durch seinen Rechtsvertreter zitieren. – Theo Zwanziger ist dafür bekannt, keinem (juristischen) Kampf aus dem Wege zu gehen. Mit seiner Strafanzeige gegen die Bundesanwaltschaft dürfte der streitbare Jurist allerdings kaum mehr als etwas Aufmerksamkeit erregen.

Football Leaks macht’s möglich – ein Sittengemälde zum Fussball

(causasportnews / red. / 5. Dezember 2016) Während einiger Monate herrschte um die Enthüllungsplattform „Football Leaks“ Ruhe, jetzt wartet der europäische Verbund von Medienschaffenden (European Investigative Collaborations, EIC), welche die Millionen Dokumente der Plattform auswerten, mit Neuigkeiten zu den Sitten und Gebräuchen im Top-Fussballbereich auf. Insider sind allerdings wenig erstaunt über das Enthüllte, die Öffentlichkeit ist es vielleicht eher. Im Wesentlichen geht es immer um die selbe Vorgehensweise: Super-Spieler, wie Cristiano Ronaldo, Mesut Özil oder Star-Trainer, wie José Mourinho, versuchen seit Jahren, Teile ihrer Einkünfte „steueroptimiert“ ins Trockene zu bringen. Dazu werden mit Hilfe windiger Anwälte, Steuerberater und Spieleragenten Konstrukte aktiviert, die nun im Fokus der Kritik stehen. Signifikanterweise betreffen die von den Medien ausgewerteten Fälle Spieler und Trainer, die (ausgerechnet) in Spanien, einem Land, das in einer tiefen Wirtschafskrise steckt, tätig sind oder waren. Und immer erfolgen die „Steueroptimierungen“ nach dem gleichen Schema: Weil es an den Salären nichts zu deuteln gibt und dieser Arbeitserwerb vertragsgemäss versteuert werden muss, die Top Shots des Fussballs aber auch markante Werbeträger sind, werden deren Bild- und Namensrechte (die auch unter den Generalbegriff „Marketingrechte“ subsumiert werden könnten; die Rede ist auch ab und zu von „Persönlichkeitsrechten“, die auf eine aussenstehende Unternehmung übertragen werden) an Firmen in steuergünstigen Destinationen rund um den Globus verkauft. Diese Firmen versteuern zwar die Erträge, jedoch zu verschwindend kleinen Sätzen. Von dort werden die minimal, aber formell korrekt versteuerten Gelder dann an die Spieler und Trainer weitergeleitet. Dieses Steueroptimierungsmodell wird nun massiv gebrandmarkt. Die europäischen Medien, welche die Auswertung der Football Leaks-Papiere vorgenommen haben, geisseln diese Usanzen im Fussball, ohne den Vorwurf der juristischen Unkorrektheit zu erheben. Gleichsam wird ein Sittengemälde des modernen Fussballs gezeichnet, das an die Exzesse im Bankenbusiness erinnert. Letztlich wird auch der Fussballkonsument sensibilisiert, der Top-Spieler und Trainer fordert, sich aber offensichtlich nicht bewusst ist, dass er so mithilft, den Entschädigungswahnsinn zu befeuern. In Spanien werden für Top-Spieler und Trainer Unsummen ausgegeben; investiert Real Madrid das Geld für Cristiano Ronaldo nicht, tut dies einfach der FC Barcelona. Ein weiterer Aspekt ist, dass die Werbewirtschaft, welche Spieler und Trainer in Werbekampagnen einbindet, an dieser Spirale mitdreht und die Nutzung der Bildrechte von Top-Spielern über Marketingfirmen der Spieler und Trainer abzugelten gewillt ist. Ein ziemlich düsteres Bild zu Raffgier und Missgunst in einer Parallelwelt wird hier gezeichnet, die Spieler werden als „Geldfussballer“ und „“Geldmeister“ angeprangert. Dieses wird wohl kaum zu korrigieren sein, obwohl Steuerumgehungen an sich kaum deutlicher manifestiert werden können wie bei diesen Konstrukten. Vielleicht steckt Spanien eben auch gerade deshalb in einer Wirtschaftskrise, weil solche Machenschaften quasi als Gott gegeben hingenommen werden und Steuerpflichtigen, die auch nach ordentlicher Besteuerung aller Einnahmen immer noch Geld in Hülle und Fülle zur Verfügung hätten, schonen.

Oesterreichischer OGH qualifiziert Optionsvereinbarung als unwirksam

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Urherber: Gryffindor

(causasportnews / red. / 2. Dezember 2016) Befristete Spielerverträge in Mannschaftssportarten sind an sich (juristisch) unproblematisch. Als weit schwieriger präsentiert sich die Rechtslage, wenn in der Praxis Optionsvereinbarungen bezüglich Verlängerung von befristeten Verträgen getroffen werden, die entweder zu Gunsten des Spielers (Arbeitnehmer), zu Gunsten des Klubs (Arbeitgeber) oder sogar gegenseitig stipuliert werden. Nach verschiedenen nationalen Rechtsordnungen (z.B. in der Schweiz oder in Deutschland) sind derartige Verlängerungsoptionen teils unwirksam (nichtig). Der Oberste Gerichtshof Österreichs (OGH) hat der bereits reichen Judikatur zu dieser Thematik nun ein weiteres klärendes Urteil hinzugefügt und eine Optionsvereinbarung, die dem Arbeitgeber (Verein) das Recht einräumte, den auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag mit einem Professional-Spieler ohne Verbesserung der Vertragsbedingungen für den Spieler um weitere Vertragsjahre vorzusehen, als unwirksam qualifiziert (Urteil des OGH vom 28. Oktober 2016; 9 ObA 88/16f). Im konkreten Fall liess sich der Verein im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags mit einer Laufzeit von einem Jahr eine Verlängerungsoption für zwei weitere Vertragsjahre einräumen; eine Verbesserung der Konditionen für den Spieler im Falle der Optionsausübung war im Vertrag nicht vorgesehen. Nach einem in der Praxis oft üblichen juristischen Gerangel verlangte der Fussballspieler schliesslich die gerichtliche Feststellung, dass der Vertrag nach Ablauf der vereinbarten, befristeten Zeit, also nach dem ursprünglich vereinbarten Vertragsjahr, nicht mehr fortbestehe. Die Optionsvereinbarung sei wegen Verstosses gegen den Kollektivvertrag für Fussballspieler/innen der Österreichischen Fussball-Bundesliga unwirksam. Diese Rechtsauffassung wurde nun vom OGH bestätigt; bereits das Erstgericht sowie das Berufungsgericht gelangten zu dieser Folgerung. Die Begründung des Urteils steht noch aus.