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Nach dem Eklat um Annika Schleu: Nun Radfahren statt Reiten?

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(causasportnewes / red. 7. November 2021) Die Diskussionen um den Skandal-Ritt der Deutschen Modernen Fünfkämpferin Annika Schleu anlässlich der Olympischen Sommerspiele in Tokio reissen nicht ab. Es wird viel geredet und auch versucht, den Verzweiflungsumgang der 31jährigen Deutschen juristisch zu qualifizieren und aufzuarbeiten (causasportnews vom 29. Oktober 2021). Es wird aber auch gehandelt, wohl nicht ganz freiwillig allerdings. So dürfte es evident sein, dass Annika Schleu mit ihrem Verhalten, das durchwegs als Tierquälerei gewertet wird, dieser Sportart den Todesstoss versetzen wird. Wenigstens teilweise. Der «Pentathlon», wie dieser Wettbewerb in Anlehnung an das Griechische genannt wird (penta = fünf; fünf Disziplinen), bestehend aus den Sportarten Geländelauf, Schwimmen, Schiessen, Degenfechten und Springreiten, wird künftig wohl ohne die letztgenannte Sportart stattfinden. Das haben die betroffenen Sportverbände aufgrund der Publikumsreaktionen nach dem Ritt der Deutschen Athletin in Tokio realisiert. So will der Weltverband (Union Internationale de Pentathlon Moderne, UIPM) der Modernen Fünfkämpferinnen und -kämpfer das ins Kreuzfeuer der Kritik geratene Springreiten umgehend durch Radfahren ersetzen.

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Oder durch eine andere Disziplin. Diese Absichten sind nachvollziehbar, und nur so lässt sich wohl die vom Initianten der Olympischen Spiele der Neuzeit, Pierre de Coubertin (1863 – 1937), eingeführte Sportart im traditionellen Kontext noch retten. Was nachvollziehbar ist, denn es wird sich künftig etwa kaum mehr ein Sponsor finden lassen, der das Springreiten in dieser Form, das seit den Spielen von Tokio als Synonym für Tierquälerei gilt, als Werbeplattform wird nutzen wollen. Derartige Zusammenhänge sind den etablierten Verbands-Funktionären wohl bewusst. Weniger den Athletinnen und Athleten: Diese sind nach dem Bekanntwerden der geplanten Reform des Modernen Pentathlon bereits auf Konfrontationskurs mit den Verbänden, welche den Modernen Fünfkampf grundsätzlich retten wollen, gegangen. Grundsätzlich wäre es denkbar, etwa das umstrittene Zulosungssystem im Reiten abzuschaffen. Der Moderne Fünfkampf mit der Disziplin Springreiten ist nachhaltig kontaminiert. So werden sich letztlich die Kämpferinnen und Kämpfer dem kommerziellen Diktat, dem der Sport im Allgemeinen unterworfen ist, beugen – beugen müssen.

Die Disqualifikation von Novak Djokovic: Wenn das fehlende Glück zum Pech wird

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(causasportnews / red. / 8. September 2020) Eines kann nicht behauptet werden: Dass die Weltnummer 1 im Tennis, Novak Djokovic, in dieser „Corona“-Saison über Gebühr vom Glück begünstigt worden wäre. Doch das Jahr ist noch nicht zu Ende, und jede Pechsträhne hat schliesslich auch einmal ein Ende.

Zuerst profilierte sich der 33jährige Serbe als Impfgegner, dann drückte er die unsägliche „Adria Tour“ durch und missachtete dabei – zusammen mit seinen Tennis-Weggefährten und dem teils speziellen Umfeld – alle Schutz- und Vorsichtsmassnahmen, feierte provozierend wilde Partys wie vor „Corona“ und infizierte sich schliesslich selber mit dem Virus. Mit seiner Frau, ebenfalls positiv auf COVID-19 getestet, landete er schliesslich in Quarantäne. Die „Adria Tour“ endete im Desaster und musste abgebrochen werden. Der Tennisstar hat also im Verlaufe des bisherigen Jahres alles getan, um seinen schon arg ramponierten Ruf noch stärker zu schädigen. Doch das war immer noch nicht alles. Am Sonntag bewies der cholerische Vollblut-Athlet, dem nicht gerade überbordende Feinfühligkeit nachgesagt wird, dass es noch schlimmer werden kann. Völlig unbeabsichtigt schmetterte ein frustrierter Novak Djokovic am US Open einen Ball weg und traf unglücklicherweise eine Linienrichterin, die vom hart geschlagenen Geschoss am Kopf getroffen wurde und zu Boden ging. Diese Bilder gingen um die Welt und schockierten. Das Verdikt gegen den Serben liess nach langen Diskussionen nicht auf sich warten: Disqualifikation und Turnierausschluss. War das eine gerechte Sanktion?, fragt sich nun nicht nur die Tennis-Welt. War es wohl nicht. Vielerorts wurde die Frage gestellt, ob etwa auch ein Roger Federer so bestraft worden wäre, wäre ihm dasselbe Missgeschick passiert. Wohl nicht, denn der Schweizer verfügt über masslose Sympathien und zeigt auch in Ausnahmesituationen kaum Nerven.

Die Disqualifikation gegen Novak Djokovic war zweifelsfrei hart und lässt sich, gemessen am US-Micky Maus-Rechtssystem, zweifelsfrei rechtfertigen. Nach europäischen Massstäben dürfte die Sanktion zu einschneidend ausgefallen sein. Eine solche muss dem Verschulden (Vorwerfbarkeit) Rechnung tragen und hat verhältnismässig zu sein. Der Serbe hat mit dem Wegschlagen des Balles unglücklich agiert, und das Pech führte dazu, dass die Linienrichterin vom Ball getroffen wurde. Frei nach dem Zitat des ehemaligen Fussballspielers Jürgen „Kobra“ Wegmann: Zuerst hatten wir kein Glück, dann kam noch Pech dazu. Jedenfalls war der Volltreffer zu Lasten der Linienrichterin von Novak Djokovic keinesfalls beabsichtigt, was natürlich grundsätzlich keine Entschuldigung für die Unbeherrschtheit des Spielers ist und auch nicht für die Tat. Die ausgefällte Sanktion wurde jedoch dem Verschulden des Athleten nicht gerecht; ein gewisser Vorwurf ist ihm zu machen, doch das rechtfertigt eine derartige, einschneidende Sanktion nicht. Zum Verhängnis wurde Novak Djokovic zweifelsfrei sein „Vorleben“, das nicht gerade für ihn spricht. Dieses ist etwa bei Roger Federer als weitaus positiver zu qualifizieren. In Berücksichtigung des im Sanktionsrecht (etwa in der im Sport bedeutungsvollen Schweiz) herrschenden Verschuldensgrundsatzes lässt es sich nicht einfach tel quel argumentieren, Roger Feder wäre für dieselbe Tat milder bestraft worden. In Anwendung des Verschuldensprinzips wäre dem aber wohl so gewesen.

Ein Nadelstich mehr gegen den Skirennsport

(causasportnews / red. / 19. März 2019) Die alpine Ski-Weltcupsaison 2018/19 ist seit einigen Tagen beendet, und just zu diesem Saisonende wurde die Meldung verbreitet, dass der Internationale Sport-Schiedsgerichtshof (TAS) in Lausanne die Disqualifikation des Deutschen Riesenslalom-Spezialisten Stefan Luitz nach dem Rennen vom 2. Dezember 2018 aufgehoben habe. Die Kunde aus Lausanne wurde von der Sport-Öffentlichkeit nur am Rande wahrgenommen. Dies vor allem auch deshalb, weil sich kaum mehr jemand unmittelbar für den alpinen Skizirkus interessiert und Rennen seit Jahren meistens unter Ausschluss der Öffentlichkeit ausgetragen werden; sogar die berühmten Schulklassen, die anlässlich von Skirennen während langer Zeit zur Belebung von Skihängen und Zielräumen organisiert wurden, sind Geschichte. Wäre dem nicht so, hätte das TAS-Urteil wohl ein kleines Erdbeben ausgelöst. So bedeutet es aber höchstens eine weitere Attacke gegen den Skirennsport. Weshalb?

Es gibt nichts schlimmeres für den Sport, als wenn die Zuschauerinnen und Zuschauer nach Abschluss einer Sportveranstaltung nicht wissen, wer die Siegerin oder der Sieger ist. Fehlen die Zuschauer, ist dies allerdings ein sekundäres Problem. Der Fernseh-Konsument ist in dieser Hinsicht zweifellos entspannter. Im Zuge der sog. „Sauerstoff-Affäre“ um den 27jährigen Deutschen ist der Schnellste im Riesenslalom anfangs Dezember 2018 disqualifiziert worden. Ein klassischer Sportregel-Entscheid also. Seit Jahrzehnten ist sich die Rechtslehre an sich einig, dass solche Entscheide, welche sich auf Sportresultate beziehen, unumstösslich und endgültig sein müssen – im Sinne der Glaubwürdigkeit des Sportes vor allem. Es ist wahrscheinlich nicht einmal böser Wille, dass diese für den Sport grundlegende Maxime im „Fall Luitz“ erschüttert worden ist. Dafür verantwortlich sind die betroffenen Sportverbände (hier vor allem der Internationale Skiverband, FIS) und das TAS, welches in Anfechtungsfällen an Stelle an sich zuständiger staatlicher Gerichte tätig wird – als ordentliches, institutionalisiertes, privates Schiedsgericht. Die Regularien der FIS sehen nun vor, dass auch solche Disqualifikationsfälle vor Gericht, konkret das TAS, getragen werden können. Das Gericht ist aber auch grundsätzlich dafür bekannt, sich mit allen möglichen und unmöglichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Sport auseinander zu setzen und materiell zu entscheiden. Ein staatliches Gericht hätte sich mit diesem Vorgang zweifellos nicht befasst; es wäre auf die Anfechtungsklage im Rahmen einer derartigen Disqualifikation gar nicht eingetreten. Anders das TAS: Es hat die Disqualifikation von Stefan Luitz nach weit über drei Monaten (!) seit dem Rennen aufgehoben und ein entsprechendes Urteil erlassen. Dem Skifahrer kann selbstverständlich kein Vorwurf gemacht werden, dass die Rangliste von Beaver Creek auf sein Bestreben hin nach etlichen Monaten wieder geändert werden musste. Die Verbands-Regularien gewährten ihm diese Möglichkeit, die Disqualifikation trotz des Sportregelcharakters dieser rein auf das Rennen bezogenen Sanktion zu bekämpfen. Nur am Rande sei erwähnt, dass eine Rechtsprechungsinstanz wie das TAS als ordentliches Schiedsgericht trotz anderslautender Verbands-Regularien nicht unbedingt auf die Klage des Rennfahrers hätte eintreten müssen. Die an sich klare Dogmatik („Spiel- und Sportregeln sind einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich“), die 1973 vom längst verstorbenen Berner Rechtsprofessor Max Kummer begründet und z.B. vom Schweizerischen Bundesgericht immer noch hochgehalten wird, war wohl im TAS-Verfahren kein Thema, bzw. muss davon ausgegangen werden, dass der geschlossene Zirkel der TAS-Richter, über deren juristische Qualitäten unterschiedliche Meinungen kursieren, diese Zusammenhängte kaum realisiert haben.

So wird das TAS-Urteil i.S. Stefan Luitz kaum grosse Wellen werfen, es sei denn, dass gegen die Entscheidung des TAS doch noch das Bundesgericht angerufen wird (was aber eher zu bezweifeln ist). Das TAS-Urteil dürfte in der Tat nur einen (weiteren) Nadelstich gegen den alpinen Skirennsport, der sich so etwas wie in einer Agonie befindet, bilden.