Archiv für den Monat Januar 2019

Tattoos – ein Phänomen mit juristischen Implikationen

(causasportnews / red. / 31. Januar 2019) Tätowierungen, landläufig als „Tattoos“ bezeichnet,  sind gemeinhin dazu da, eine zumindest temporäre Aussenwirkung zu vermitteln und vor allem Aufmerksamkeit zu erzielen. Das war einmal. Heute gehören Tattoos zum Leben wie gestyltes Auftreten. Sie sind längst keine „Assets“ mehr des Kirchweihgewerbes, von Rockern, Seeleuten oder Gestrandeten. Geht es um Tattoos, wird längst die Kunst bemüht; Provokationen laufen derzeit anders ab. Tattoos haben nicht nur alle Gesellschaftsschichten erfasst, sondern auch den Sport bzw. dessen Protagonisten. Nicht nur Durchschnitts- und Freizeitsportler lassen sich Tattoos auf bzw. in die Haut ritzen, sondern auch Top-Shots der Branche. Zwar ist es eher schwer nachvollziehbar, weshalb beispielweise die Fussballspieler Arturo Vidaloder Zlotan Ibrahimovicsich derart mit Tattoos geradezu verunstalten und den Körper eher exzessiv diesem Kunst-Genre widmen; der beste Fussball-Spieler der Welt, Cristiano Ronaldoverzichtet offenbar bewusst auf derartigen Kunst-Kult – und erntet auch wegen dieses Verzichts Bewunderung und Anerkennung. Wer einen solchen Body und derart gutes Aussehen vorweisen kann, darf letztlich auf jeden auch künstlerisch-dekorativ motivierten, endogenen Zusatz verzichten. Das dürfte die Motivation des Portugiesen für den Verzicht auf diese Kunst-Art sein.

Die etablierte Bedeutung der Tattoos in der Gesellschaft und im modernen Sport führt erwartungsgemäss auch zu rechtlichen Implikationen. Wie der US-Korrespondent der „Neuen Zürcher Zeitung“ (NZZ), Jürgen Kalwa, unlängst zu berichten wusste, geben Sportler-Tattoos auch Juristenfutter ab. Es geht um eine urheberrechtliche Frage, welche das Welt-Blatt aus Zürich auf diese Rechtsfrage reduziert: „Wem gehört das Urheberrecht an den Tätowierungen der Athleten, wenn sie in beliebten Computerspielen wie „NBA 2K“ (Basketball), „Fifa“ (Fussball) oder „Madden“ (American Football) vorkommen?“ (NZZ vom 10. Januar 2019). Verfügt also der Tattoo-Künstler über das Urheberrecht oder der Mensch, der den Körper quasi als Basismaterial für diese Kunst-Art hergibt? Oder beide? Oder Unternehmen, die mit Bildern tätowierter Sportler werben? Im Rahmen der Vermarktung eines Sportlers stellt sich diese Frage aktuell und beschäftigt seit geraumer Zeit ein US-Bundesgericht in New York. Tätowierte Sportler/-innen, Tattoo-Künstler und Vermarkter erwarten mit Spannung eine gerichtliche Entscheidung in dieser Sache – nicht nur in den Staaten. Tendenziell dürfte die Rechtslage in etwa so sein, wie es der Basketball-Spieler LeBron James sieht: Er ist der Auffassung, dass die Tätowierungen, die er trägt, einen Teil seiner Identität darstellen. Eine Abbildung ohne Tattoos wäre keine „echte“ Darstellung seiner Person, sagt er. (Quelle: „Neue Zürcher Zeitung“ vom 10. Januar 2019)

Bundesgericht hebt Urteil gegen ehemaligen Xamax-Investor auf

(causasportnews / rbr. / 31. Januar 2019) Der ehemalige Präsident und Eigentümer des Neuchâtel Xamax FC (Schweizer Super League), Bulat Tschagajew, hat vor dem Schweizerischen Bundesgericht obsiegt. Dieses hat das Urteil des Kantonsgerichts Neuenburg gegen Tschagajew aufgehoben und an dieses zurückgewiesen (Urteil BGer 6B_1269/2017 vom 16. Januar 2019).

Im Jahr 2011 kam Bulat Tschagajew, den meisten bestens in Erinnerung durch seine legendäre, an die gegnerischen Fans gerichtete „Stronzo“-Geste, in die Schweiz und stieg als Investor beim Traditionsverein Neuchâtel Xamax ein. Am 26. Januar 2012, nach nur acht Monaten, wurde über den Verein jedoch der Konkurs eröffnet (Art. 171 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). Er verlor daraufhin die Lizenz für die Super League und musste in der 5. Liga einen Neustart vollziehen. 23,6 Millionen Schweizer Franken Schulden hinterliess Bulat Tschagajew damals. Er wurde in Untersuchungshaft gesetzt, kam aber nach vier Monaten gegen Kaution (Art. 238 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO) wieder frei. Im August 2013 verwies ihn der Kanton Waadt des Landes.

Ende September 2017 sprach das Kantonsgericht Neuenburg den Tschetschenen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB), Misswirtschaft (Art. 165 StGB), Veruntreuung von Quellensteuern, versuchten Betruges (Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe (vgl. Art. 43 StGB) von drei Jahren; eineinhalb Jahre davon sollten vollzogen werden. Angerechnet wurde ihm zudem die erstandene Untersuchungshaft von 121 Tagen (Art. 51 StGB). Gegen dieses Urteil erhob Tschagajew Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von Bulat Tschagajew nun zumindest teilweise gutgeheissen. Es argumentierte, die Vorinstanz müsse genaue Zahlen und Begründungen zur Überschuldung des Fussballklubs liefern. Das Kantonsgericht habe insbesondere nicht aufgezeigt, in welchem Ausmass Neuchâtel Xamax bei der Übernahme durch Bulat Tschagajew zum einen und zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses über den Verein zum anderen überschuldet gewesen sei. Ferner sei nicht erstellt, welche konkreten Handlungen des Beschuldigten zur Verschlechterung der Finanzlage des Klubs beigetragen hätten.Vom Haken ist Bulat Tschagajew damit freilich noch nicht; das Kantonsgericht Neuenburg wird nun nochmals ein Urteil in dieser Sache fällen. Dieses unterliegt danach wiederum der Beschwerde an das Bundesgericht.

Des Boxers Freud‘, der Juristen Leid…

(causasportnews / red. / 29. Januar 2019) Es hätte der sport-juristische Prozess-Knüller des noch jungen Jahres werden können, doch nun ist der Vorgang kürzlich (einstweilen) juristisch unspektakulär zu Ende gegangen: Der „Doping-Prozess“ um den deutschen Professional-Boxer Adnan Catic, alias Felix Sturm. Mangels hinreichenden Tatverdachts lehnte die zuständige Strafkammer des Landgerichts Köln die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, weil mit einer Verurteilung nicht zu rechnen sei. Den Ausgang dieses Verfahrens haben Juristen interessiert entgegen gesehen; doch aus einer materiell-rechtlichen Beurteilung wird nun nichts. Zumindest einstweilen nicht. Die Staatsanwaltschaft wird gegen den Entscheid des Gerichts offensichtlich Beschwerde einlegen. Affaire à suivre.

2016 wurde Felix Sturm nach einem gewonnen WM-Kampf positiv auf das Steroid Stanozolol getestet. Dies brachte ihm eine Anklage ein wegen Selbstdopings, Teilnahme an einem Wettkampf unter Selbstdoping und gefährlicher Körperverletzung. Insbesondere der letztgenannte Anlagepunkt sorgte für juristische Spannung, weil seitens des Gegners eines Doping-Delinquenten hierfür keine stillschweigende Einwilligung in Verletzungen, wie sie in dieser Kampfsportart üblich sind, angenommen werden könne. Ein integer antretender Gegner dürfe davon ausgehen, dass (auch) sein Kontrahent fair und unmanipuliert in den Kampf steige (vgl. dazu gesamthaft causasportnews vom 14. Dezember 2018). Obwohl bei Felix Sturm ein positives Test-Ergebnis vorliegt, soll ein einige Zeit nach dem Fight eingeholtes Gutachten zum Schluss gekommen sein, dass keine doping-relevanten Spuren vorhanden seien. Die Konstellation erinnert zwangsläufig an den „Fall Baumann“ mit der berühmten „Zahnpasta-Theorie“. Wie dem (im Moment) auch sei: Die Juristen bedauern, dass in dieser speziellen Causa kein Urteil ergehen wird, doch den betroffenen Felix Sturm freut’s. Der 39jährige Leverkusener plant nach dreijähriger Wettkampfpause nun jedenfalls ein Ring-Comeback. Antreten will er gegen den fast gleichaltrigen Ex-Weltmeister Arthur Abraham. Mehr dazu in der Ausgabe 1/2019 von „Causa Sport“.

Geringe Geldstrafe für PSG im «Racial Profiling»-Fall

(causasportnews / ds. / 25. Januar 2019) Der Ligaverband Frankreichs büsst den französischen Spitzenklub Paris Saint-Germain (PSG) mit 100 000 Euro. Dem Fussball-Krösus im Land des Weltmeisters wurde vorgeworfen, bei der Bewertung von Talenten zwischen 2013 und 2018 sogenanntes ethnisches Profiling vorgenommen zu haben. „Schuld“ an diesem Vorgang waren aber offenbar „nur“ Scouts des von Katar alimentierten Klubs. Diese verlangten bezüglich der Herkunft jungen Spieler Angaben, ob sie „Französisch“, „Maghrebinisch“, „Schwarzafrikanisch“ oder „von den Antillen“ seien. Diese Kategorisierung hatte offensichtlich nichts mit den spielerischen Qualitäten der Fussballspieler zu tun; es ging wahrscheinlich um reine Rassen-Einteilung. In Frankreich ist es grundsätzlich nicht gestattet, einsehbare Daten bezüglich ethnischer oder religiöser Zugehörigkeiten zu erheben, so dass diese Vorgänge wohl gegen französisches Recht verstossen. Die Führung von PSG stellte sich bezüglich dieser Praktiken unwissend und behauptete, dass die Scouting-Abteilung von sich aus so gehandelt und den Vorstand darüber nicht in Kenntnis gesetzt habe. In der Vorstands-Etage wurde sogar behauptet, die eigenmächtig handelnden Scouts hätten den Vorstand und den Klub auf diese Weise betrogen. Der Disziplinarkommissar der französischen Liga folgte offenbar dieser Argumentation und erklärte, PSG könne nicht nachgewiesen werden, die Informationen über ethnische Zugehörigkeit zu diskriminierenden Zwecken verwendet zu haben. Es handle sich eher um eine „individuelle Unbeholfenheit und kollektive Nachlässigkeit“ einzelner Scouts im Umfeld des Klubs. So wurde nun der Klub mit einer für ihn symbolischen Busse belegt. 100 000 Euro sind für den wirtschaftlich potenten Klub etwa so wie ein Bussenbescheid für Durchschnittsbürger nach erfolgtem Falschparkieren. Die gute Nachricht: Wenigstens bleibt der Slogan „say no to racism“ weiterhin aktuell.

Legkov bleibt Olympiasieger – neuerliche Niederlage für das IOC

(causasportnews / rbr. / 21. Januar 2019) Das Schweizerische Bundesgericht hat das neueste und wohl letzte Kapitel in der „russischen Doping-Saga“ geschrieben: Es hat die Beschwerde des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) gegen einen Schiedsspruch des Sportschiedsgerichts CAS (Court of Arbitration for Sport, Lausanne) mit Urteil vom 18. Januar 2019 abgewiesen. Der Schiedsspruch, welcher den russischen LangläuferAlexander Legkovbetraf, behält damit seine Gültigkeit.

Am 1. Februar 2018 hatte der CAS seine Entscheidungen in 39 Fällen russischer Wintersportler bekanntgegeben, u.a. auch zu Alexander Legkov. Er war im November 2017 – wie seine Kollegen – von der Disziplinarkommission des IOC wegen Dopingvergehen im Rahmen der Olympischen Winterspiele 2014 in Sotschi disqualifiziert und für alle künftigen Olympischen Spiele gesperrt worden. Ihm wurden auch seine beiden Medaillen (Silber mit der 4×10-Kilometer Staffel und Gold in den 50 Km Einzel) aberkannt. Gegen diese Entscheidung rief der Athlet – wie 41 weitere – den CAS an. Dieses hob die Sanktion der IOC-Disziplinarkommission auf und sprach Alexander Legkov vom Vorwurf der Dopingvergehen frei. Am 23. April 2018 legte der CAS schliesslich die begründete Entscheidung vor (s. die Analyse des CAS-Entscheids in Causa Sport 2/2018, 135 ff.). Dagegen erhob das IOC Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Art. 72 ff. und Art. 77 des Bundesgerichtsgesetzes).

Das Bundesgericht hat die Beschwerde nun abgewiesen; die Begründung der Entscheidung liegt allerdings nicht vor. Angesichts der traditionell zügigen Entscheidredaktion beim Bundesgericht ist sie wohl in den kommenden Wochen zu erwarten. Im anderen Verfahren, in dem der CAS am 23. April 2018 seine begründete Entscheidung veröffentlicht hatte (Bobpilot Aleksandr Zubkov; s. ebenfalls CaS 2/2018, 135 ff.), hatte das IOC auf eine Beschwerdeerhebung verzichtet. Der Entscheid der IOC-Disziplinarkommission betreffend Zubkov wurde vom CAS zwar (ebenfalls) teilweise aufgehoben; der CAS erkannte jedoch im Ergebnis auf eine Verletzung von Antidopingvorschriften und disqualifizierte bzw. sperrte den Athleten. Damit gab sich das IOC zufrieden.

Die Tragweite des vorliegenden Urteils geht über die Entscheidung eines Einzelfalls hinaus, hat der CAS doch noch in weiteren 38 Fällen entschieden. Die begründeten Urteile in diesen Fällen liegen jedoch noch nicht vor bzw. es ist davon auszugehen, dass der CAS mit deren Veröffentlichung zuwartete, bis der Entscheid des Bundesgerichts über den Pilotfall vorlag. Es ist zu erwarten, dass der CAS die weiteren Urteile nun zeitnah veröffentlichen wird. Das IOC kündigte seinerseits an, gegen die 27 weiteren Fälle, in denen der CAS auf Freispruch entschied, nicht nochmals Beschwerde beim Bundesgericht einzureichen (obwohl diese Möglichkeit selbstverständlich bestünde). Mehr zu diesem Urteil in der nächsten Ausgabe von Causa Sport (1/2019).

«Ringer-Parabel» – Clinch zwischen muslimischen Ringern und Kampfrichterin führt zu mehrmonatigen Sperren

(causasportnews / rbr. / 18. Januar 2019) Religiöse Neutralität und Gleichberechtigung der Geschlechter sind zwei der obersten Gebote im (organisierten) Sport. Entsprechend sehen die Regelwerke des Internationalen Olympischen Komitees (s. die Olympische Charta) und wohl sämtlicher nationalen und internationalen Sportverbände ein Verbot der Diskriminierung aus religiösen Gründen sowie aufgrund des Geschlechts vor.

Vor Diskriminierung geschützt werden sollen dadurch naturgemäss in erster Linie die Sportler. Dass die Athleten diskriminierende Handlungen allerdings nicht nur erleiden, sondern auch selber begehen können, zeigt ein aktueller Fall aus Deutschland: In einem Mannschaftskampf des Ringervereins RWG Hanau/Erlensee (Vorort von Frankfurt a.M., Hessen) gegen den AC Goldbach im Dezember 2018 hatten sich drei Ringer geweigert, sich von einer weiblichen Kampfrichterin berühren zu lassen. Es ging u.a. um einen (reglementarisch vorgeschriebenen) Handschlag mit der Kampfrichterin, eine Fingernagelkontrolle durch diese sowie die Überprüfung der Rücken der Athleten auf Öl. Die Ringer – zwei Russen und ein Bulgare und alle drei muslimischen Glaubens – führten für ihre Weigerung religiöse Gründe an. Sie machten zudem geltend, es bislang noch nie mit einer Frau als Kampfrichterin zu tun gehabt zu haben. Die Kampfrichterin, gleichzeitig Vizepräsidentin des Hessischen Ringerverbands (HRV), disqualifizierte die drei Ringer deswegen.

In der Folge sperrte der Rechtsausschuss des HRV die drei Ringer bis zum 31. Juli 2019. Er begründete dies damit, dass es „keine zwingende theologische Begründung“ für das Verhalten der Athleten (die offenbar schon seit mehreren Jahren in Deutschland leben) gebe. Keine Sanktion sprach der Rechtsausschuss hingegen gegen den Ringerverein aus, weil diesen hinsichtlich des Verhaltens der Ringer kein Verschulden treffe. Diese „Ringer-Parabel“ – die Erinnerungen an die sog. „Handschlagverweigerer“ aus dem basellandschaftlichen Therwil weckt (zwei muslimische Oberstufenschüler hatten sich im Jahr 2016 geweigert, ihrer Lehrerin zum Abschied die Hand zu reichen) – führt einmal mehr das stete Spannungsfeld zwischen Religionsfreiheit und geordnetem (und sicherem) Sportbetrieb vor Augen. Ähnliche Fälle aus der Vergangenheit betrafen bspw. ein Kopftuchverbot im Basketball (Fall Sura al-Shawk gg. Nord-Ostschweizer Basketballverband, s. Causa Sport 2010, 59 ff. und 2013, 317) oder Fussballer, die beim Torjubel mittels der Leibchen unter ihren Matchtrikots religiöse Botschaften verbreiteten (Fall Eduardo/Grasshopper Club Zürich).

Neues i.S. „Sommermärchen“: Bundesgericht erteilt ehemaligem FIFA-Generalsekretär Abfuhr

(causasportnews / rbr. / 15. Januar 2019) Der ehemalige Generalsekretär der Fédération Internationale de Football Association (FIFA), Urs Linsi, hat im Rahmen von Untersuchungen gegen ihn im Nachgang zu den „Sommermärchen“-Aufklärungen (WM-Vergabe 2006 an den Deutschen Fußball-Bund, DFB) einen herben prozessualen Rückschlag erlitten. Wie kürzlich bekannt geworden ist, erlaubt das Schweizerische Bundesgericht (BGer) der Bundesanwaltschaft (BA), bei Urs Linsi sichergestellte Unterlagen auszuwerten (Urteil BGer 1B_196/2018 vom 26. November 2018).

Die BA führt gegen Urs Linsi seit mehr als zwei Jahren eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bisStGB). Die Untersuchung betrifft die ominöse Zahlung von EUR 6,7 Mio., die im Vorfeld der Fussball-Weltmeisterschafts-Endrunde 2006 vom DFB über die FIFA an den zwischenzeitlich verstorbenen Adidas-Eigentümer Robert Louis-Dreyfusgeflossen war. Den gleichen Betrag hatte Robert Louis-Dreyfus zuvor an eine Gesellschaft des damaligen FIFA-VizepräsidentenMohamed Bin Hammamaus Katar überwiesen (vgl. causasportnews vom 4. Mai 2017 und causasportnews vom 7. März 2016). 2015 gab der DFB bei einer Anwaltskanzlei eine interne Untersuchung in Auftrag. In deren Bericht vom 4. März 2016, in welchen die Untersuchung mündete, wird auch der Name Urs Linsis mehrfach erwähnt. Die BA wirft ihm vor, an der Rückzahlung eines vom DFB nicht geschuldeten „Darlehens“ aus DFB-Mitteln und an der Verschleierung der Herkunft deliktisch erlangter Vermögenswerte beteiligt gewesen zu sein.

Im Rahmen der erwähnten Untersuchung führte die BA am 23. November 2016 in den Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten Urs Linsis eine Hausdurchsuchung (Art. 244 f. der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO) durch. Dabei stellte sie 39 Asservate sicher. Urs Linsi verlangte daraufhin die Siegelung der betreffenden Gegenstände (Art. 248 Abs. 1 StPO). Am 13. Dezember 2016 stellte die BA deshalb beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (ZMG) ein Entsiegelungsgesuch (Art. 248 Abs. 2 StPO), welches dessen Präsident am 15. März 2018 teilweise guthiess (Entscheid KZM 16 1708). Gegen diesen Entscheid erhob Urs Linsi am 16. April 2018 Beschwerde in Strafsachen an das BGer (Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückgabe aller versiegelten Objekte.

Das BGer erwog, dass es sich beim angefochtenen Teil-Entsiegelungsentscheid nicht um einen End-, sondern um einen strafprozessualen Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) handle, der das Strafverfahren nicht abschliesse. Dem Beschwerdeführer müsse daher, damit die Beschwerde zulässig sei, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dieser und insbesondere seine Geheimhaltungsinteressen seien vom Inhaber der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände ausreichend zu substanziieren und glaubhaft zu machen (vgl. Art. 42 BGG). Das blosse Motiv, strafprozessuale Beweiserhebungen zu unterbinden, sei hingegen nicht ausreichend. Dasselbe gelte für den Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer bestreite, in den Akten bleibe bzw. durchsucht werde. Das BGer betrachtete die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen hierzu als den gesetzlichen Substanziierungsanforderungen nicht genügend. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten rechtlich geschützten Geheimnisse (z.B. Zeugnisverweigerungsrecht, Berufs- oder Geschäftsgeheimnis) dargelegt, die einer Entsiegelung entgegenstünden. Solche ergäben sich auch nicht, soweit überhaupt möglich, aus den übrigen Verfahrensakten. Demzufolge trat es auf die Beschwerde Urs Linsis gegen den Entsiegelungsentscheid des ZMG gar nicht ein. Dessen Entscheid ist damit rechtskräftig. Die Beschwerde Urs Linsis ist somit bereits aus formalen Gründen gescheitert. Die BA darf die sichergestellten Beweismittel nun durchsuchen. Die BA steht diesbezüglich zeitlich unter Druck; es droht nämlich die Verjährung, liegen die untersuchten Vorfälle doch schon rund vierzehn Jahre zurück (2005/2006). Die Verjährungsfrist beträgt generell zehn (Vergehen, Art. 10 Abs. 3 StGB) bzw. fünfzehn Jahre (Verbrechen, Art. 10 Abs. 2 StGB; Art. 97 Abs. 1 StGB). In diesem Umstand dürfte auch das Motiv für die Beschwerdeführung liegen. Es dürfte dennoch interessant sein, was das nun zu entsiegelnde Beweismaterial zu Tage fördert. Für Urs Linsi gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung („Causa Sport“ wird in Heft 1/19 auf die Entscheidung zurückkommen).

Sportwetten als ökonomische Forschungsobjekte

(causasportnews / rbr. / 12. Januar 2019) Dass Sport eine Art Lebensschule ist, dürfte heute niemand mehr in Abrede stellen. Erkenntnisse aus der Sportwelt lassen sich aber auch für konkrete ökonomische Zwecke nutzbar machen. Das zeigt eine Studie von zwei britischen Ökonomen, welche die Effizienz des Marktes für Anlagefonds anhand eines Vergleichs mit dem Sportwettenmarkt untersucht haben (vgl. auch „Neue Zürcher Zeitung“ vom 10. Januar 2019).

Sportwetten: Auffallende Ähnlichkeiten zu Anlagefonds

Bei Anlagefonds wird unterschieden zwischen aktiven und passiven Fonds. Der Hauptunterschied liegt in den Anlagezielen. Aktive Fonds(die „klassischen“ Anlagefonds) versuchen, eine höhere Rendite zu erzielen als der ihnen zugrundeliegende Vergleichsindex (z.B. der Swiss Market Index SMI). Zu diesem Zweck werden sie von einem Fondsmanager – wie der Name sagt – aktiv verwaltet: Die einzelnen Positionen werden laufend analysiert, Gewichtungen vorgenommen, Prognosen getätigt, usw. Bei passiven Fondshingegen – auch Exchange Traded Funds (ETF) oder Indexfonds genannt – wird kein solcher Einfluss auf die Zusammensetzung des Portfolios genommen. Vielmehr werden die eingelegten Gelder entsprechend dem Index (Anzahl und Gewichtung) angelegt mit dem Ziel, diesen Index möglichst genau nachzubilden. Die Kursschwankungen des Fonds entsprechen damit denjenigen des Indexes. Folglich beschränkt sich die Fondsverwaltung bei den passiven Fonds im Wesentlichen auf die Wiederanlage und die Ausschüttung von Dividenden sowie die Anpassung des Fonds an Indexveränderungen. Dadurch sind die Verwaltungskosten bei den passiven Fonds wesentlich niedriger als bei den aktiven. Sowohl aktive als auch passive Fonds unterstehen in der Schweiz als sog. kollektive Kapitalanlagendem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG).

Im Jahr 2019 werden in den Vereinigten Staaten die passiven Fonds gegenüber den aktiven voraussichtlich erstmals in der Mehrheit und damit neu die grösste Produktekategorie für Aktieninvestments sein. Potenziell ist dieser Umstand eine Gefahr für die Effizienz der Märkte, da effiziente Märkte darauf angewiesen sind, dass die Anleger sich Informationen beschaffen. Gerade das geschieht bei passiven Fonds naturgemäss nicht. Die erwähnte Studie deutet indessen darauf hin, dass eine Ineffizienz der Märkte gleichwohl nicht zu befürchten ist.

Für ihre Erkenntnisse haben sich die Forscher Erfahrungen aus dem Bereich der Sportwetten – konkret auf Tennis und Fussball – zunutze gemacht. Jährlich im Juni wird im Queen’s Club in London ein ATP-Tennisturnier ausgetragen, das als eines der wichtigsten Vorbereitungsturniere für Wimbledon gilt. In geraden Kalenderjahren finden jeweils gleichzeitig Fussball-Welt- oder -Europameisterschaften statt (z.B. 2018 die WM-Endrunde in Russland oder 2016 die EM in Frankreich). Das wiederum führt dazu, dass in diesen Jahren weniger auf das Tennisturnier in Queen‘s gewettet wird, weil sich Gelegenheitswetter eher den Fussballwettbewerben zuwenden. Umgekehrt handelt es sich damit bei den Personen, die auf Queen’s wetten, überwiegend um gut informierte Wetter. Die Forscher fanden nun heraus, dass der Tenniswettmarkt in den ungeraden Jahren – also in den Jahren, in denen kein Fussball-Grossanlass stattfindet, die weniger informierten Wettenden also aktiver im Tennis sind – wesentlich effizienter ist. Oder anders: Der Umstand, dass die informierten Wettenden in der Mehrzahl sind, führt nicht zu effizienteren Märkten; vielmehr scheint gerade das Gegenteil der Fall zu sein.

Was auf den ersten Blick erstaunt, lässt sich – wiederum am Beispiel des Sports – relativ einfach erklären: Informierte Wettende gehen davon aus, gegenüber den schlechter informierten Gelegenheitswettern einen Vorteil zu haben. Sie recherchieren deshalb Informationen über die Spieler, deren Formstand, Verletzungen, die Spielpaarungen, Auslosungen, usw. Das Vorhandensein uninformierter Wettender ist dabei aus ihrer Sicht ein Anreiz: Auf deren Kosten möchten die informierten nämlich einen Gewinn erzielen. In den ungeraden Jahren sind mehr uninformierte Wettende am Spiel beteiligt, wodurch auch der Anreiz für die Informierten steigt, sich zusätzliche Informationen zu beschaffen und so angeblich einen Vorteil zu erlangen. Gibt es umgekehrt keine oder nur wenige solcher uninformierten Wettender, sinkt für die informierten der Anreiz, Informationen zu sammeln (dieser Effekt hält zeitlich jedoch i.d.R. nicht unbeschränkt an; ist ein Markt effizient, schwindet der Anreiz, sich Informationen zu beschaffen, und die informierten Akteure verlassen den Markt wieder. Dadurch wird Letzterer wieder ineffizient). Angewendet auf Anlagefonds bedeutet dies, dass der Markt dann effizienter ist, wenn mehr „uninformierte“ Anleger – also solche, die den Markt nicht analysieren (lassen), sondern passiv und streng nach Index anlegen – beteiligt sind. Damit kann aber auch der prognostizierte Anstieg des Anteils an passiven Fonds dazu führen, dass die Aktienmärkte letztlich nicht ineffizienter, sondern gar effizienter funktionieren werden. Das hier wiedergegebene Beispiel illustriert ferner, dass sowohl Wetten auf Sportereignisse als auch Anlagen am Kapitalmarkt letztlich ein erhebliches aleatorisches Element innewohnt: Ein ertragsreicher Anlagetipp und eine Wette auf die Siegermannschaft sind sich ähnlicher, als es Fondsmanager (und Wettende) wahrhaben wollen…

Juristische Niederlage für „Downhill Charly“ im Missbrauchs-Skandal

Geht es juristisch «downhill» für «Downhill Charly»…?

(causasportnews / red. / 11. Januar 2019) Es ist, wie es immer ist, wenn es um Missbrauchsvorwürfe und -vorgänge geht. Im Sport und anderswo. In der Regel wissen einzig die Betroffenen, was sich zugetragen hat; eine Kongruenz von Tatsachen und Auffassungen, was allenfalls einvernehmlich geschehen ist, bleibt der Öffentlichkeit meist vorenthalten. Diese wird meistens dann in Kenntnis gesetzt, wenn Betroffene Vorwürfe öffentlich erheben. Oder wenn gewisse Konstellationen öffentlich gemacht werden. So verhält es sich auch im „Missbrauchsskandal“ im Rahmen des österreichischen Skisports (vgl. auch causasportnews vom 28. Dezember 2018). Diesbezüglich sind zwei Skisport-Legenden ins Kreuzfeuer geraten bzw. werden mit schwerwiegenden Anschuldigungen konfrontiert, nämlich der frühere, heute 86jährige Top-Trainer Karl Kahr, und die vor rund zehn Jahren verstorbene Fahrer-Ikone Toni Sailer. Für beide genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung. Die Missbrauchsvorwürfe gegen Karl Kahr und Toni Sailer sind nicht neu. Die jüngsten Anschuldigungen wurden ausgelöst von einer ehemaligen Rennläuferin, Nicola Spiess, heute Nicola Werdenigg. Bei einem derart brisanten Thema halten sich Anschuldigungen und Gegen-Anschuldigungen meistens die Waage. Im Zusammenhang mit den Öffentlichmachungen durch Nicola Werdenigg ging es gestern am Bezirksgericht Bludenz um Behauptungen, Wahrheiten, Bestreitungen, guten Glauben; juristisch gesprochen um „üble Nachrede“. Involviert in den Themenkomplex war u.a. die frühere Top-Skirennläuferin Annemarie Moser-Pröll, früher die Gegenspielerin der Schweizer Olympiasiegerin in der Abfahrt und im Riesenslalom von Sapporo, Marie-Therese Nadig. Die Österreicherin war als Zeugin vorgesehen, kam aber aus prozessualen Gründen gar nicht (mehr) zu Wort, was sie sichtlich enervierte. Geklagt hatte Karl Kahr gegen ein Ehepaar, das zumindest inkriminierende Anspielungen gegenüber dem ehemaligen Skitrainer getätigt hatte. Dagegen setzte sich „Downhill Charly“, wie er in der Branche genannt wurde, zur Wehr, unterstützt von Annemarie Moser-Pröll. Das beklagte Ehepaar wurde letztlich vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen, weil dem Ehepaar der Gutglaubensbeweis geglückt war; die Erbringung des Wahrheitsbeweises wurde demnach obsolet. Karl Kahr will gegen diesen Freispruch ankämpfen. Affaire à suivre also. In Bludenz wurde gestern nur ein (juristischer) Teilbereich des Missbrauchs-Skandals im Österreichischen Skisport abgearbeitet. Was sich wirklich zutrug, bleibt nach wie vor unklar. Wie meistens in solchen Vorgängen.

Früher war mehr Nationalmannschaft

(causasportnews / red. / 9. Januar 2019) Früher war nicht alles besser, aber vieles anders. Das muss nicht a priori schlecht sein. Aber ab und zu ändern sich Gewohnheiten, die dennoch Fragen aufwerfen. Zum Beispiel Rücktritte aus einer Fussball-Nationalmannschaft. Früher wurden Spieler in ein National-Team berufen oder, aus welchen Gründen auch immer, nicht aufgeboten. Der National-Trainer schaltete und waltete dabei uneingeschränkt; seine Personal-Entscheide wurden zwar zu jeder Zeit ab und zu hinterfragt, aber an seiner Aufgebotskompetenz wurde durchwegs nicht gerüttelt. Im modernen Fussball läuft nun aber alles ein wenig anders ab. Über elektronische Medien kritisieren Fussballspieler Aufgebotsentscheide der Nationaltrainer oder melden sich erbost aus der Nationalmannschaft ab, wenn sie sich bspw. „auf den Schlips getreten“ fühlen. Besonders sensibel reagieren Spieler in denjenigen Fällen, in denen sie vom Nationaltrainer nicht ausführlich und in epischer Breite über (Negativ-)Entscheide jedwelcher Art orientiert worden sind. Auch Nationaltrainer sind selbstverständlich in der modernen Kommunikationswelt angelangt und verwenden, wie die Spieler, u.a. die SMS-Möglichkeiten oder „twittern“ wie Politiker in der Welt herum.

Kürzlich war es nur eine Randnotiz wert, dass der Stamm-Torhüter von Borussia Dortmund und Ersatz-Torwart des Schweizer National-Teams, Roman Bürki, erklärte, sich aus der Nationalmannschaft zurückziehen zu wollen. Er beabsichtige, den Fokus verstärkt auf seinen (erfolgreichen) Klub zu richten und vermehrt auf seine Gesundheit achten zu wollen. Soweit so gut. Dass Spieler selber entscheiden, wie sie das „Thema Nationalmannschaft“ behandeln wollen, entspricht dem Zeitgeist. Im konkreten Fall dürfte allerdings im Vordergrund stehen, dass in der Schweizer Nationalmannschaft die Torhüter-Position mit Yann Sommer (bei Borussia Mönchengladbach auch nicht gerade unterbeschäftigt und mit über 30 Jahren sogar noch älter als Roman Bürki) in absehbarer Zeit kaum Änderungen erwarten lässt. Das bedeutet, dass sich Roman Bürki weiter mit der Funktion als Ersatz-Torhüter der Nationalmannschaft begnügen müsste. Soweit so verständlich. Der Schritt des Borussia-Torhüters zielt allerdings auch in eine andere Richtung: Für Spieler, insbesondere in den europäischen Top-Ligen, stehen die Klub-Aktivitäten im Vordergrund, der Nationalmannschafts-Fussball erfährt eine kontinuierliche Abwertung. Nur alle vier Jahre eine Chance zu bekommen, Weltmeister zu werden, statt jedes Jahr um den Champions League-Sieg spielen zu können, führt zu einer eindeutigen Gewichtung der Interessen. Der Nationalmannschafts-Fussball scheint zum Unikum in einer globalisierten Welt zu werden. Das sind die Fakten. Und so ist auch der angekündigte Schritt von Roman Bürki im Kontext einer modernen, globalisierten Welt irgendwie verständlich. Oder man könnte die Situation frei nach Loriot etwa so zusammenfassen: Früher war mehr Nationalmannschaft… (Mehr dazu anlässlich der Veranstaltung des „Swiss Sport Forum“ vom 28. Februar 2019 im FIFA-Museum in Zürich: www.swisssportforum.ch)