Archiv für den Monat Mai 2019

20, 4 Millionen Euro – auch für Real Madrid kein „Klacks“

(causasportnews / red. / 28. Mai 2019) 20,4 Millionen Euro sind kein „Klacks“, auch wenn Nutzniesser des Betrages der umsatzstärkste Fussballklub der Welt ist, Real Madrid. Rund 751 Millionen Euro haben die Madrilenen, denen es im Moment und seit dem Abgang von Star-Fussballer Cristiano Ronaldo sportlich nicht mehr so „rund“ läuft wie auch schon, in der Saison 2017/2018 umgesetzt, und nun kommen wahrscheinlich gleich nochmals 20,4 Millionen Euro dazu. Grund für den doch beträchtlichen, finanziellen Zustupf bildet ein Urteil eines Gerichts der Europäischen Union, das im Streitfall zwischen der EU-Kommission und den „Königlichen“, wie sie auch genannt werden, zu Gunsten des spanischen Traditionsklubs entschieden hat. Kern des Rechtsstreits, der von der unterlegenen EU-Kommission noch an den Europäischen Gerichtshof weiter gezogen werden kann, bildet ein staatlicher Beihilfevorgang, bei dem nach Auffassung der EU-Kommission die Stadt Madrid Real Madrid bei einem Grundstückdeal begünstig haben soll. Grundsätzlich soll sich auch ein Fussballklub keinen wirtschaftlichen Wettbewerbsvorteil verschaffen, wenn es um staatliche Beihilfen geht. So auch nicht, wie im konkreten Fall, durch Immobilien-, bzw. Grundstückgeschäfte. Darüber wacht die EU-Kommission mit Argusaugen. Im konkreten Fall allerdings grundlos, wie das Gericht erkannte. Kurz vor dem Jahr 2000 verkauften die „Königlichen“ ihr Trainingsgelände an die Stadt Madrid und erhielten als Teil des Geschäfts ein Grundstück im Wert von gegen 600 000 Euro. Dieses Grundstück konnte allerdings nicht überbaut werden, und der Klub verkaufte es rund zehn Jahr später der Stadt. Den aktuell kalkulierten Kaufpreis von 22,7 Millionen Euro erachtete die EU-Kommission als zu hoch und die vereinbarte Zahlung als unerlaubte, staatliche Unterstützung sowie als Verstoss gegen Beihilfenbestimmungen. Dieser Meinung war das Gericht nicht und versetzte die EU-Kommission ins Unrecht. Es verneinte den Wettbewerbsvorteil von Real Madrid aus dem Grundstückkauf und späteren –verkauf zufolge des marktüblichen Preises (vgl. auch causasportnews vom 7. Juli 2016). Auf jeden Fall sind die Madrilenen nun, sollte es bei diesem Urteil bleiben, um 20,4 Millionen Euro reicher.

Fussball-WM-Endrunde 2022: Wunsch und Wirklichkeit

(causasportnews / red. / 25. Mai 2019) Es war nicht einmal richtig gedacht; und nun hat sich wenigstens alles relativ rasch in Luft aufgelöst: Die Idee der FIFA-Spitze, das Format der Fussball-WM-Endrunde 2022 zu erweitern, ist so klammheimlich beerdigt worden, wie es der Öffentlichkeit vor einiger Zeit mit Brimborium aufgetischt worden ist. Nüchtern und knapp hat der Weltfussballverband kommuniziert, dass das eh schon umstrittene WM-Endrunden-Turnier in Katar wie geplant und vergeben definitiv mit 32 Mannschaften durchgeführt werden soll. Vor Monaten hat FIFA-Präsident Gianni Infantino darauf gedrückt, das Teilnehmer-Tableau in Katar auf 48 Mannschaften zu erweitern. Mehr Mannschaften, mehr Spiele, mehr Erträge – das war wohl das Leitmotiv der FIFA-Spitze, um die in dreieinhalb Jahren stattfindende WM-Endrunde kommerziell interessanter zu gestalten. Nun haben die Fussball-Strategen auf dem Zürcher „Sonnenberg“ resigniert und das Vorhaben, auch im Rahmen einer offiziellen Verlautbarung, begraben. Zweifellos war der Wunsch bei dieser Idee Vater des Gedankens. Schon als erstmals das Erweiterungsprojekt Katar 22 des FIFA-Präsidenten manifest wurde, war es klar, dass sich dieses Vorhaben schon aus juristischen Gründen nicht würde realisieren lassen. Die FIFA hat die WM-Endrunde zu klar definierten Konditionen dem Verband Katars zur Durchführung übertragen. An eine mit einer Aufstockung des Turniers einhergehende infrastrukturelle und organisatorische Erweiterung der WM-Endrunde im Zwergstaat Katar war nicht zu denken. Und eine Ausweitung der Austragungsmodalitäten auf die Nachbarstaaten von Katar wäre politisch nicht machbar gewesen; zu stark ist die arabische Welt, gelind ausgedrückt, uneins und unsolidarisch. „Übungsabbruch“ verlautete somit vor wenigen Tagen aus der FIFA-Zentrale in Zürich. Die FIFA-Spitze musste einsehen, dass Wunsch und Wirklichkeit einzig mit denselben, identischen Buchstaben beginnen, Ideen und Realitäten aber in diesem Fall diametral auseinanderklaffen. Erstmals wird also die WM-Endrunde 2026 in USA, Mexiko und in Kanada mit 48 Mannschaften durchgeführt. Platz für dieses Format gibt es in diesen drei Ländern schliesslich genug. Und eine allfällige Mauer zwischen den USA und Mexiko würde dann, falls sie doch noch gebaut werden sollte, im Rahmen des Turniers jeweils locker überflogen. Der internationale Fussball ist schliesslich in jedem Fall völkerverbindend – auch wenn ab und zu etwas Beton dazwischenkommt (vgl. weitere Beispiele aus der Geschichte…).

Ein Fussball-Klub ausser Rand und Band – weshalb der Grasshopper Club Zürich „taucht“

(causasportnews / red. / 23. Mai 2019) In der laufenden Fussball-Meisterschaft der obersten Spielklasse (Super League) in der Schweiz sind alle Entscheidungen gefallen. Dass die Young Boys aus Bern nach der letzten Saison heuer erneut Meister wurden, erstaunt nicht besonders, und dass das „Produkt Fussball“ in dieser Form immer mehr Lebhaberinnen und Liebhaber nicht nur auf dem mit Freizeit-Alternativen reich gesegneten Platz Zürich verliert, war vorgezeichnet. Sinnigerweise beherrschte ein Thema die Szene – aber auch das nur unaufgeregt und teils marginal: Der Abstieg des einst renommierten Zürcher Grasshoppers Fussball-Club (GC) in die zweitoberste Spielklasse war der Paukenschlag des Fussballjahres 2018/19 aus der Limmat-Stadt, mit dem zwar seit Beginn der Saison im letzten Sommer gerechnet werden musste, was aber letztlich doch niemand ernsthaft glauben mochte. Die Szene beherrschten dabei nicht die hilflosen Zürcher Fussballspieler, sondern üble „Fans“ aus dem Umfeld des „GC“. Querelen im Aktionariat der Kapitalgesellschaft des Klubs, Misstöne zuhauf im Management, ein Präsidentenwechsel mit Getöse während der laufenden Meisterschaft, das unsägliche wirtschaftliche und sportliche Diktat bejahrter Männer im und um den Klub sowie finanzielle Sorgen prägten das triste Bild – ein Klub ausser Rand und Band also. Der jahrzehntelang gefeierte Fussball-Rekordmeister, der nun mit einem Rekord-Punkterückstand die gloriose Klubgeschichte mit 27 Meistertiteln vergessen liess, erntet nur noch Mitleid. Nicht einmal mehr das Mitleid des Stadt-Rivalen FC Zürich ist dem in diesem Auslaufmodell vom ehemaligen Hardturm-Stadion gewiss. Sogar das Leitmedium des einstigen „Nobel-Klubs“, die „Neue Zürcher Zeitung“, hat resigniert und übt sich, wie immer bei solchen Konstellationen, in wissenschaftlicher Ursachenforschung. Und diese fällt auch im Weltblatt von der Zürcher Falkenstrasse desaströs aus. Ob der Fall des Klubs mit dem teils problematischen Fan-Block zusammenhängt oder ob sich die Führung der Fussballsektion vermehrt in Management-Kurse begeben sollte, ist eine Teil-Erklärung für den sportlichen Fall in die fussballerische Bedeutungslosigkeit der Challenge League. Wahrscheinlich hat sich das seit weit mehr als 50 Jahren bewährte GC-Modell mit den Grundpfeilern starke Wirtschaft, starke (sport-)politische Position, hervorragende mediale Vernetzung einfach überlebt. So, wie sich die Wirtschaft, die (Sport-)Politik und die Medien verändert haben. Realistischerweise müssten gleich mehrere Wunder geschehen, wenn sich der Klub in der kommenden Saison wieder in die oberste Spielklasse dribbeln könnte. GC muss vielmehr aufpassen, nun nicht nach unten durchgereicht zu werden. In Deutschland erinnert der Hamburger SV an das Schicksal der Fussballspieler des GC. Vor einem Jahr tauchten die Norddeutschen erstmals nach rund 55 Jahren in der 1. Bundesliga – und schafften heuer den sofortigen Wiederaufstieg nicht mehr.

(Mehr zum Thema in der nächsten Ausgabe von „Causa Sport“ 2/2019 – erscheint am 30. Juni 2019)

Dopingvergehen, juristische Realitäten und Image-Schaden

(causasportnews / red. / 21. Mai 2019) Die „Operation Aderlass“, die Untersuchungen, Ermittlungen und straf- sowie verbandsrechtlichen Sanktionen rund um das angebliche Dopingnetzwerk des deutschen Arztes Mark Schmidt sorgt permanent für Schlagzeilen insbesondere in Europa. Betroffen sind mehrere Sportarten. So vor allem der nordische Skisport, der anlässlich der diesjährigen Weltmeisterschaft in Seefeld und die schwärzeste Phase um Unappetitliches im Zusammenhang mit Doping erlebt und die aktuelle „Doping-Welle“ apokalyptischen und globalen Ausmasses ausgelöst hat. Der österreichische Langläufer Johannes Dürr ist dabei zentrale Figur und sowohl Täter als auch „Kronzeuge“ bei den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in mehreren Ländern. Seither jagen sich die Doping-Meldungen und outen sich Athleten und deren Helfer selber oder werden demaskiert. So ist kürzlich der österreichische Servicemann des Schweizer Langlauf-Stars Dario Cologna von der Staatsanwaltschaft Innsbruck einvernommen worden (Dario Cologna ist von den Untersuchungen in keiner Weise betroffen). Und kürzlich hat es auch einen ehemaligen Radsport-Star erwischt: Danilo Hondo, der 45jährig Deutsche, hat unter medialem und prozessualem Druck gestanden, Kunde des Arztes Mark Schmidt gewesen zu sein; der Arzt habe ihm 2011 einige Male Eigenbluttransfusionen appliziert. Soweit so gut – was (auch) im Radsport geschieht, scheint niemanden mehr gross zu verwundern. Allerdings präsentieren sich die Fakten bei Danilo Hondo etwas speziell: Bereits vor über zehn Jahren für zwei Jahre wegen Dopings gesperrt, ist der Deutsche seit 2016 Schweizer Strassen-Nationaltrainer und seit 2015 Angestellter des Schweizer Radsport-Fachverbandes „Swiss Cycling“. Männiglich wunderte sich damals, dass der Schweizer Verband einen ehemaligen Dopingdelinquenten einstellte. Nachdem in der heutigen Zeit Verzeihung und Beschönigung gewichtiger sind als Vernunft, verstummten die damaligen Kritiker zwangsläufig. Doch nun hat den Verband mit dem Dopinggeständnis von Danilo Hondo die Realität eingeholt. Es war dies ein „Super-GAU“ für den Verband, der den Trainer fristlos entliess. Die juristische Realität: Derartige Verfehlungen sind gravierend und geben (arbeitsrechtlich) immer einen wichtigen Grund ab, ein bestehendes Arbeitsvertragsverhältnis ausserordentlicherweise und per sofort aufzulösen. Wie die Dopingfälle im Allgemeinen wird der „Kündigungsfall Hondo“ kein bedeutendes Juristen-Futter abgeben. Die tatsachen und die Rechtslage sind derart transparent und offensichtlich, dass das Fazit gezogen werden kann: Sind die Fakten erst klar, lebt es sich juristisch unproblematisch. Nur der „Image-Super-GAU“ für „Swiss Cycling“ dürfte nachhaltig wirken.

Die „Causa FIFA“ als Stolperstein für den Bundesanwalt?

(causasportnews / red. / 16. Mai 2019) Der „Komplex Fussball“ wird zum Prüfstein für den amtierenden Bundesanwalt Michael Lauber. Der Mann, der sich nicht mehr (an Treffen mit dem FIFA-Präsidenten) erinnern kann, steht unter „Wahl-Druck“, doch dieser ist temporär gewichen, bleibt aber grundsätzlich dennoch bestehen. Die Gerichtskommission des Eidg. Parlaments hat jedenfalls entschieden, die auf den Juni vorgesehene, mögliche Wiederwahl des Bundesanwaltes in den Herbst zu verschieben. Die Kommission erhofft sich bis dann Erkenntnisse und entsprechende Entscheidgrundlagen bezüglich der möglichen Wiederwahl, die nach Abschluss eines Disziplinarverfahrens gegen den amtierenden Bundesanwalt zu gegebener Zeit vorliegen sollten (vgl. auch causasportnews vom 10. Mai 2019). Dreh- und Angelpunkt um den Bundesanwalt bilden nach wie vor die zwei (oder waren es drei?) Gespräche, die Michael Lauber mit FIFA-Präsident Gianni Infantino geführt hat – oder geführt haben soll. Zentral ist dabei das Erinnerungsvermögen der Protagonisten, die sich nicht mehr entsinnen können oder können wollen, ob ein drittes Gespräch geführt worden ist. An zwei Diskussionsrunden in Hotels (!) können sich Michael Lauber und Gianni Infantino offenbar doch erinnern. Dass solche Gespräche ausserhalb der Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft überhaupt stattfinden und zudem nicht schriftlich erfasst werden, mutet nicht nur eigenartig an, sondern bedeuten klare Gesetzesverletzungen. Diese werden aber im Moment bagatellisiert. Der Bundesanwalt verheddert sich in Widersprüche und übersieht, dass die Protokollierungspflicht, die er bis jetzt offensichtlich verletzt hat, geeignet wäre, jegliche Art von Vergesslichkeit zumindest zur Makulatur werden zu lassen. Lebensweisheit: Wer aufschreibt, was er sonst vergessen könnte, läuft kaum mehr Gefahr, zu vergessen…Oder: Was dem Senior der Rollator, ist dem vergesslichen Juristen das Protokoll oder die Aktennotiz.

Im Rahmen des von der Aufsichtsbehörde durchgeführten Disziplinarverfahrens wird nun ein Heer von Juristen und Analysten versuchen abzuklären, wann sich Michael Lauber und Gianni Infantino getroffen haben. Nachdem sowohl bei der Bundesanwaltschaft als auch im Präsidentenbüro der FIFA die Führung von Agenden geradezu zelebriert wird und so wichtig ist wie das Tagesgeschäft, sollte es sich an sich in kurzer Zeit eruieren lassen, wer wann mit wem worüber gesprochen hat. Weshalb nicht einmal die Personen, welche dazu Auskunft geben können, schlicht und ergreifend formell befragen? Affaire à suivre einmal mehr auch in dieser Sache. Die geradezu grotesken Züge, welche die „Causa Bundesanwaltschaft/FIFA“ zwischenzeitlich angenommen hat, dürften letztlich einer erneuten Wahl von Michael Lauber nicht mehr im Wege stehen; zu stark ist der Bundesanwalt in den Berner Politzirkus eingebunden und kann von der an sich unbedeutenden, aber dennoch aussergewöhnlich starken Position der Christlich Demokratischen Volkspartei (CVP) insbesondere in der Bundesverwaltung sowie vom nicht rational erklärbaren Rückhalt im Parlament profitieren. Er wird also dank entsprechender Protektion in Verwaltung und im Parlament kaum über die „Causa FIFA“ stolpern, obwohl er bei nüchterner Betrachtung absolut untragbar geworden ist. Dieses Abbild massiver Verfilzung von Verwaltung, Parlament, Justiz und Medien, nicht zuletzt befeuert durch die kleinmassstäblichen Verhältnisse in der Schweiz, hat den ehemaligen Präsidenten des Deutschen Fussball-Bundes (DFB), Dr. Theo Zwanziger, in letzter Zeit zu lautstarken Protesten gegen die Usanzen von Schweizer Behörden bewogen: Man müsse an der so viel gepriesenen Rechtsstaatlichkeit in der Schweiz zweifeln, wenn etwa die Kumpanei zwischen der Bundesanwaltschaft und der FIFA betrachtet werde, sagte er in den Medien. Gegen den anerkannt brillanten, deutschen Juristen wird seit Jahren ermittelt – wegen der bekannten Risse im „Sommermärchen“ (WM-Endrunde 2006).

Neues zu Aussichtslosem…

(causasportnews / red. / 15. Mai 2019) Nicht nur im Alltag, auch im Sport jagen sich aussichtslose Gerichtsverfahren. Beispiele gefällig? Anfangs Monat wurde bekannt, dass die „Testosteronregelung“ des Internationalen Leichtathletikverbandes (IAAF) juristisch korrekt sei (vgl. causasportnews vom 2. Mai 2019); so hat der Internationale Sport-Schiedsgerichtshof (TAS) im Verfahren von Caster Semenya entschieden. Nun hat die intersexuelle Athletin bekannt gegeben, dass sie die Entscheidung an das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne ziehen wolle. Rechts-Experten gehen davon aus, dass kaum reelle Chancen bestehen würden, die entsprechenden Regularien der IAAF vom höchsten Schweizer Gericht noch kippen zu lassen. Ein mehr oder weniger aussichtsloser Fall also. Dass die Leichtathletin diesen letzten juristischen Strohhalm dennoch ergreifen will (was menschlich verständlich ist), dürfte nicht zuletzt auf die doch krude Begründung des TAS zurückzuführen sein. Neben zahlreichen irrelevanten, aufgeblähten Erwägungen berühren im Urteil die Anbiederungen des Gerichts gegenüber der Athletin peinlich. Und dass die „Testosteronregelung“ zwar als für die Athletin diskriminierend – ohne die entsprechenden Rechtsfolgen – qualifiziert, jedoch dennoch als gleichsam „von Gott – vertreten hier auf Erden von der IAAF – gegeben“ dargestellt wird, ist eher ein juristisches Kuriosum. Entscheidend ist im Rahmen eines Urteils das „Dispositiv“ und nicht etwa die im konkreten Fall mit viel Pathos garnierte Begründung. Und hier liesse nach Durchsicht des TAS-Urteil im „Fall Semenya“ durchaus das Fazit ziehen: Die rührigen Richter haben wohl gefühlsmässig richtig entschieden oder „es“ zumindest so gedacht, „es“ aber wohl nicht so gemeint, wie aus der Begründung geschlossen werden könnte. Es wäre eine gewaltige Überraschung, wenn das Bundesgericht diese TAS-Entscheidung aufheben würde. Sicher ist jedoch: Das Gericht wird mit schnörkelloser Begründung ein rasches Urteil fällen.

Ziemlich aussichtslos juristisch unterwegs ist seit Jahren auch der norwegisch Skistar Henrik Kristoffersen. Kurz nach dem Gewinn des Weltmeistertitels im Riesenslalom an der Ski-WM 2019 geriet der Ausnahmekönner auf der Skipiste einmal mehr im Gerichtssaal unter die Räder: Ein Gericht in Oslo hat den 28jährigen Skistar nun einmal mehr ins Unrecht versetzt; er versucht seit einiger Zeit, gegenüber dem norwegischen Verband zu erreichen, dass er die Rennen mit dem persönlichen Kopf-Sponsor „Red Bull“ bestreiten darf (vgl. z.B. hierzu causasportnews vom 31. Oktober 2017). Ein aussichtsloses Unterfangen, weil die entsprechende Werbefläche zweifelsfrei dem Verbandssponsor (einem Telekommunikationsunternehmen) zusteht.

Fazit: Mitmachen ist manchmal auch in der Juristerei wichtiger als Gewinnen…

Fussball verrückt – auf und neben dem Rasen

(causasportnews / red. / 10. Mai 2019) Der Fussball auf höchster Ebene ist nun wieder dort angelangt, wo er herkommt: In England, dem „Mutterland“ des Fussballs. Die Engländer sind im Fussball das Mass aller Dinge. Mit den englischen Premier League-Klubs Liverpool, Tottenham, Chelsea und Arsenal küren vier Klubs von der Insel die Könige in der Champions League und in der Europa League. Diese Konstellation ist kein Zufall, denn unbestritten ist die Premier League in England der derzeit beste nationale Fussball-Hot Spot auf der Welt. Zwar gelangten die englischen Klubs teils spektakulär und nicht a priori kalkuliert in die Finals, doch Zufälle waren das alle nicht, sondern eine logische Folge dessen, was zu erwarten war. Ein bisschen „Fussball verrückt“ war in den Halbfinals der Champions League und der Europa League mit dabei. Das Scheitern der Gegner der englischen Klubs hat bei diesen zu verschiedenen Konsequenzen geführt: Die Aktien von Ajax Amsterdam beispielsweise sind nach dem Scheitern der Holländer gegen Tottenham regelrecht abgestürzt und haben am Tag nach der Niederlage mehr als 20% an Wert verloren.

„Fussball verrückt“ ist derzeit auch neben dem grünen Rasen en vogue. Zum Beispiel im „Komplex Weltfussball“ bzw. Weltfussballverband FIFA: Hier ereignet sich derzeit ein Hauen und Stechen, wie es in der letzten Phase der Präsidentschaft von Joseph Blatter gang und gäbe war. Dieser Joseph Blatter verklagt den derzeitigen Präsidenten Gianni Infantino; dasselbe tut auch der ehemalige DFB-Präsident Dr. Theo Zwanziger. Und der oberste FIFA-Exponent hilft derzeit (natürlich unbewusst) mit, den schweizerischen Bundesanwalt Michael Lauber zu demontieren. Wegen der „Causa FIFA“ und den (vermeintlichen) Erinnerungslücken (haben sich Michel Lauber und Gianni Infantino nun zweimal oder dreimal informell oder formell getroffen?) muss sich der oberste Ankläger der Schweiz einem Disziplinarverfahren stellen. Die Öffentlichkeit reibt sich verwundert die Augen, dass ein Bundesanwalt dann gleich nach der heute erfolgten Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zwei Stunden lang den Medien erklären – und seine vorgesetzte Aufsichtsbehörde kritisieren darf. Womit er sich nach einem peinlichen Auftritt vor den Journalistinnen und Journalisten wohl endgültig die Wiederwahl im Sommer vermasselt hat.

Bernhard Pfister, ein „Doyen“ des Sportrechts, gestorben

(causasportnews / red. / 7. Mai 2019) Genau vor zehn Jahren publizierte „Causa Sport“ eine Festgabe zum 75. Geburtstag für ihn („Causa Sport“ 2/2019), nun ist ein ganz „Grosser“ des Sportrechts in Deutschland und in Europa verstorben: Bernhard Pfister, ehem. Professor für Zivilrecht, insbesondere Sportrecht, an der Universität Bayreuth, verschied kurz vor seinem 85. Geburtstag am letzten Samstag. Mit ihm ist ein „Doyen“ der Sportrechtswissenschaften nicht nur von der Lebensbühne, sondern auch von der Bühne des Sportrechts abgetreten. Vor allem Opern-Bühnen bedeuteten dem vielseitig interessierten Gelehrten seit jeher viel, weshalb er immer wieder von der „Bühne des Rechts“ sprach – auch wenn es um die Belange des Sportrechts ging. Nicht ganz zufällig lautete der Titel der Festgabe, welche „Causa Sport“ vor zehn Jahren auf Initiative seines Lehrstuhl-Nachfolgers in Bayreuth, Prof. Peter W. Heermann (u.a. Redaktionsmitglied der Zeitschrift), erschien: „Ein Leben in harmonischer Vielseitigkeit“. Bernhard Pfister hat das Zivilrecht und die Sportrechtswissenschaft seit Jahrzehnten massgeblich geprägt und dogmatische Basisarbeit zuhauf geleistet. Die „Sonderdisziplin Sportrecht“ lag ihm dabei besonders am Herzen. Auch nach seiner Pensionierung blieb er dem Zivilrecht und insbesondere dem Sportrecht, nicht nur durch kontinuierliche Besuche bei seinem Lehrstuhl-Nachfolger mit entsprechenden Fachgesprächen treu und machte immer wieder mit klugen Einwendungen, Erwägungen und Theorien von sich reden. Der Verstorbene hielt stets die Endlichkeit des Lebens vor Augen und sorgte in Bayreuth dafür, dass mit seinem Lehrstuhl-Nachfolger, Peter W. Heermann, sein akademisches zivil- und sportrechtliches Lebenswerk perpetuiert würde. Letztgenannter ist seit der Pensionierung von Bernhard Pfister bestrebt, die Tradition der Universität als „Hochburg“ des Sportrechts und auch der Sportökonomie weiter leben zu lassen. Wie es seinem Wesen entsprach, hat Bernhard Pfister gewünscht, dass nach seinem Tod von Ehrungen abgesehen werde. Ob demnächst noch eine Würdigung des Verstorbenen erscheinen kann, ist derzeit ungewiss.

Dramatische Wende im Versicherungsfall „Lukas Müller“

(causasportnews / red. / 6. Mai 2019) Der tragische Unfall des Skispringers Lukas Müller hat eine dramatische, juristische Wende erfahren: Im Gegensatz zum Österreichischen Bundesverwaltungsgericht (Erkenntnis vom 17. Oktober 2018; „Causa Sport“ 1/2019, 67 ff.), welches das Ereignis mit den entsprechenden, versicherungsrechtlichen Folgen als „Freizeitgeschehnis“ einstufte, qualifizierte der Österreichische Verwaltungsgerichtshof den Horrorsturz des Skispringers anfangs 2016 in Bad Mitterndorf als Tätigkeit eines Beschäftigten (Arbeitnehmers) mit allen versicherungsrechtlichen Konsequenzen (Unfall-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsansprüchen). Insbesondere werden nun aufgrund dieser rechtlichen Qualifikation der Betätigung von Lukas Müller, der im Vorfeld der Skiflug-WM 2016 auf dem Kulm als Vorspringer verunglückte, die lebenslangen Folgekosten des heute 26-jährigen abgedeckt (Erkenntnis vom 3. April 2019; Ro 2019/08/0003).

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich schwerpunktmässsig mit der Frage zu befassen, ob der Betroffene bei der Veranstalterin der Skiflug-WM in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt war. Im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht wurde dies bejaht. Das zu erzielende Arbeitsergebnis habe darin bestanden, für die WM alle Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die an der Veranstaltung teilnehmenden Athleten in einen Wettkampf gemäss Regeln des Internationalen Skiverbandes (FIS) treten könnten. Dafür habe der Veranstalter entsprechende infrastrukturelle und organisatorische Rahmenbedingungen schaffen müssen, wozu auch die Tätigkeit der Vorspringer gehört habe.

Die Entscheidung, welche mit Blick auf das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis geradezu als „dramatische Wende“ bezeichnet werden kann, kommt allerdings nicht ganz unerwartet: Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts mutet in der Tat teilweise arg gekünstelt an (vgl. „Causa Sport“ 1/2019, 67 ff.). Die notwendige und auch folgerichtige Korrektur ist nicht zuletzt für den tragisch verunglückten, jungen Sportler, der sich von den Folgen des verhängnisvollen Sturzes nie mehr erholen wird und lebenslang auf Dritthilfe angewiesen sein wird, wenigstens eine gewisse Genugtuung. Mehr dazu in der nächsten Ausgabe von „Causa Sport“ (2/2019) anfangs Juli 2019 (lkl./err.)

Caster Semenya: Ein erwartetes Urteil – mit eigenartiger Begründung

(causasportnews / red. / 2. Mai 2019) Unter Juristen kursiert das „Bonmot“, dass (für Juristen) an einem Gerichtsurteil vor allem die Begründung von Interesse sei und weniger die Entscheidung an sich. Dieser Ausspruch rückt in den Vordergrund, seit das Urteil des Internationalen Sport-Schiedsgerichts in Lausanne (TAS) in der „Causa Caster Semenya“ am „Tag der Arbeit“ bekannt geworden ist. Die Entscheidung, welche insbesondere intersexuelle Leichtathletinnen trifft, ist für diese verständlicherweise hart, musste aber erwartet werden. Wie bekannt gegeben, ist die südafrikanische Leichtathletin Caster Semenya mit ihrer Anfechtung der sog. „Testosteronregelung“ des Internationalen Leichtathletikverbandes (IAAF) am TAS gescheitert (das Sexualhormon Testosteron unterscheidet sich bei Mann und Frau in Konzentration und Wirkungsweise). Die IAAF-Regelung hält fest, dass ein Testosterongrenzwert gilt, der für einige Leichtathletik-Wettbewerbe relevant und zu beachten ist. Läuferinnen, welche diesen Wert überschreiten, müssen diesen mit Medikamenten senken, wenn sie am Wettkampf teilnehmen wollen. Intersexuelle Sportlerinnen überschreiten die üblichen Testosteron-Werte für Frauen durchwegs. Das TAS hatte somit die Rechtskonformität dieser Regelungen zu beurteilen. Das Lausanner Schieds-Gericht kam zum Schluss, die Regelung mit einer durch die IAAF festgesetzten Testosteronobergrenze für Frauen sei legitim, wenn auch diskriminierend. Bei genauer Betrachtung fällt es allerdings schwer, in dieser Regelung eine Diskriminierung zu erblicken. Vielmehr wird Sportlerinnen, wie Caster Semenya, die Möglichkeit gegeben, trotz an sich bestehender Wettbewerbsvorteile (Studien haben ergeben, dass Sportlerinnen mit erhöhten Testosteronwerten in verschiedenen Leichtathletik-Disziplinen über Wettbewerbsvorteile verfügen) an Leichtathletik-Wettbewerben der Frauen teilzunehmen. Die IAAF hat deshalb zur Lösung der zweifelsfrei schwierigen und menschlich tragischen Problematik, jedoch unter Beachtung der Chancengleichheit aller Athletinnen die von der Südafrikanerin gerügte Regulierung diskriminierungsfrei erlassen. Aus der Begründung ist die Meinung des TAS herauszuhören, dass das Gericht durch die Festlegung von Testosterongrenzwerten die (zweifellos nicht gegebene) Diskriminierung als notwendiges, angemessenes und verhältnismässiges Mittel zur Wahrung der Integrität und Chancengleichheit in der Leichtathletik der Frauen qualifizierte. Die Begründung des TAS läuft also auf eine gerechtfertigte Diskriminierung hinaus – was zum Schluss führen muss: Die Richter aus Australien, Kanada und der Schweiz (!) haben wohl richtige Schlüsse gezogen, aber es an einer folgerichtigen Begründung fehlen lassen.

„Causa Sport“ wird in der kommenden Ausgabe (2/2019) auf den Fall zurückkommen.