Archiv für den Monat Dezember 2015

Michael Schumachers Genesung – (Kein) Anspruch auf Information?

Auch zwei Jahre nach dem verhängnisvollen Skiunfall des früheren Formel 1-Rennfahrers Michael Schumacher am 29. Dezember 2013 besteht offenbar immer noch ein erhebliches Interesse von Teilen der Öffentlichkeit am Gesundheitszustand des Ex-Sportlers. Die Familie Schumachers will dazu jedoch keine Informationen mitteilen. Nach Auffassung des Anwalts von Michael Schumacher existiert diesbezüglich auch kein (rechtlicher) Anspruch der Öffentlichkeit. Vielmehr habe Schumacher ein Recht darauf, dass seine Privatsphäre, innerhalb derer sich der Genesungs- bzw. Rehabilitationsprozess abspiele, geschützt werde.

Die Abwägung der widerstreitenden (rechtlichen) Interessen in Konstellationen wie dieser sorgt immer wieder für Konflikte; nicht selten müssen diese letztlich durch die Gerichte entschieden werden. Die entsprechenden, durchaus komplexen Rechts- und faktischen Verhältnisse werden im März 2016 auch Gegenstand einlässlicher Diskussionen an einer Fachtagung in Zürich bilden (siehe Veranstaltungshinweise).

Deutsches Antidopinggesetz in Kraft getreten

Das deutsche „Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport“ vom 10. Dezember 2015 ist nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 51 S. 2210) am 18. Dezember 2015 in Kraft getreten. Ausgenommen ist allerdings die Bestimmung von § 3 des Gesetzes über das Selbstdoping; das Inkrafttreten dieser Bestimmung ist um knapp ein Jahr verzögert – auf den 17. Dezember 2016 hin – vorgesehen. Mit dem Inkrafttreten des (verkürzt so bezeichneten) Antidopinggesetzes finden langwierige, teilweise sehr kontrovers diskutierte Vorarbeiten (siehe dazu nur etwa Causa Sport 2014, 345, sowie 2015, 130, und auch Causa Sport News) ihren Abschluss. Ob es sich in der Praxis tatsächlich bewähren – und ggf. einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung standhalten – wird, muss die Zukunft zeigen.

Bosman, ein Fussballer, der ausserhalb des Sportfelds brillierte

Die „Schmetterlings-Theorie“ und der „Fall Bosman“ weisen eine Gemeinsamkeit auf: Ein Vorgang beginnt klein und kann sich zu einem Tsunami entwickeln. Dass ein Flügelschlag eines Schmetterlings einen Tornado auszulösen im Stande ist, hat der Forscher Edward Lorenz aufgezeigt. Wie sich ein einfacher Sportfall zu einem juristischen Super-GAU entwickeln kann, lehrt uns der ehemalige belgische Fussball-Profi Jean Marc Bosman. Das Schlusskapitel in diesem Fussball-Drama ist heute vor 20 Jahren am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg geschrieben worden und verursachte ein veritables Fussball-Erdbeben.

Vor 25 Jahren war der Name Jean-Marc Bosman nur Fussball-Insidern und wohl auch nur in Belgien bekannt. Die Geschichte dieses nicht gerade spektakulären Spielers, die erst später die Sportwelt interessierte, begann im Frühjahr jenes Jahres harmlos und weitab vom Scheinwerferlicht, als Bosmans Arbeitsvertrag mit dem belgischen Klub RFC Liège kurz vor der Beendigung stand. Am 30. Juni 1990 sollte der Vertrag auslaufen. Wenige Wochen vor Vertragsende offerierte der Klub seinem Arbeitnehmer einen ab 1. Juli 1990 gültigen Arbeitsvertrag. Der vorgelegte, neue Kontrakt beinhaltete massiv schlechtere Konditionen als der noch laufende Vertrag. Das Grundgehalt von aktuell rund 3000 Euro sollte sich nur noch auf etwas über 700 Euro belaufen. An einer effektiven Vertragsverlängerung mit Bosman war Liège offensichtlich gar nicht mehr interessiert, weil der Klub wusste, dass er im Falle der Vertragsbeendigung rund 300 000 Euro als Ablösesumme für den Spieler würde kassieren können. Die pro forma-Offerte von RFC Liège schlug der Spieler aus und begab sich auf Klubsuche. Letztlich zeigte der französische Klub Dünkirchen Interesse an Bosman, war jedoch nur bereit, 30 000 Euro als Ablösesumme an Liège zu bezahlen. Es war aber auch unsicher, ob Dünkirchen diese Summe würde bezahlen können, weshalb der Transfer scheiterte. Auch wollte Liège den Spieler nicht freigeben, oder nur gegen Bezahlung einer angemessenen Ablösezahlung. Die Freigabeerklärung war damals eine Voraussetzung für das Zustandekommen eines Fussballtransfers. Aufgrund dieser Konstellation und weil kein Klub bereit war, für Bosman eine Ablösezahlung zu leisten, blieb dem Spieler, der von allen Fussballaktivitäten ausgeschlossen war, nur noch der Gang zum Arbeitsamt. Doch damit wollte er sich nicht abfinden. Es begann einen Marathon durch die Gerichtsinstanzen, der am 15. Dezember 1995 mit einem grandiosen Prozessssieg am EuGH enden sollte. Doch bis dahin war der Weg steinig und voller Entbehrungen. Jean Marc Bosman investierte sein ganzes Vermögen in Anwälte und Gerichtskosten, verarmte regelrecht, trennte sich von seiner Familie und wurde zum Feindbild des organisierten Sportes.

Der Spieler ohne Klub klagte in der Folge gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber Liège und gegen den Verband Belgiens. Später wurde auch die UEFA zur Gegenpartei Bosmans. Primär verlangte er Ersatz des erlittenen Schadens, den er zu Folge des damals geltenden Transfersystems, das ihm Arbeitslosigkeit bescherte, erlitten hatte. Vor allem war seine Klage aber auch gegen das von der UEFA vorgegebene Ablösesystem gerichtet. Dieses wurde von den Anwälten Bosmans als nichtig qualifiziert. Nachdem er den innerstaatlichen Instanzenzug durchlaufen hatte, legte schliesslich das belgische Berufungsgericht dem EuGH die entscheidenden Rechtsfragen vor. Bosman sah im Ablösesystem den vom EU-Recht vorgegebenen elementaren Grundsatz der Personenfreizügigkeit verletzt. Zudem monierte er eine Verletzung des Verbots der Ausländerdiskriminierung. Weil insbesondere die UEFA die Sprengkraft des EuGH-Verfahrens unterschätzte und auch nach Bekanntwerden des Antrags des Generalanwalts Carl Otto Lenz das herannahende Unheil noch immer nicht erkennen wollte, war Jean-Marc Bosman der Verfahrens-Triumph am EuGH nicht mehr zu nehmen, der juristische Super-GAU für die UEFA war nicht mehr abzuwenden. Am 15. Dezember 1995 wurde das Urteil, das eine schallende Ohrfeige vor allem für die UEFA und ihr Transfersystem bedeutete, gefällt und machte den ehemaligen, unbedeutenden Spieler zum bekanntesten Fussballstar, der je einen Sieg ausserhalb des Spielfeld errungen hatte. Die EuGH-Entscheidung, die heute vor 20 Jahren erging, war das sport-juristische Urteil, das bisher am meisten Aufmerksamkeit auf sich gezogen hat und präjudizierende Wirkung aufwies. Die Folge jenes Entscheides war für den organisierten Sport einschneidend. Er bewirkte letztlich die Abschaffung des Transfersystems mit Ablösezahlungen in Europa. Obwohl die Schweiz vom „Bosman-Urteil“ nicht direkt betroffen war, sah sich die Fussball-Nationalliga ebenfalls veranlasst, ihr innerstaatliches Transfersystem zu revidieren. Die damalige Transferordnung wäre sonst wohl früher oder später als persönlichkeitsbeschränkend qualifiziert worden. Ein Nachahmer Bosmans, der einen Pilot-Prozess riskiert hätte, hätte sich wohl auch in der Schweiz finden lassen. Jean-Marc Bosman, der letztlich das bedeutendste Kapitel Sportrechtsgeschichte in Europa schrieb, konnte sich nach dem Prozesserfolg in Luxembourg nicht wieder auffangen. Sein Name wird aber immer für einen hartnäckigen, konsequenten und auch juristisch klugen Kampf ums Recht – ohne Rücksicht auf persönliche Verluste – stehen.

Das „Bosman-Urteil“ des EuGH hat aus europarechtlicher Perspektive bis heute – 20 Jahre nach seiner Verkündung – nichts von seinen Wirkungen eingebüsst. Dazu lesen Sie oben in unserer neuen Rubrik „Hintergrundthemen“ mehr.

Wider „Schlitzie-Fitschi“ und „Schokostange“

Diskriminiert werden Menschen in allen gesellschaftlichen Bereichen, so auch im Sport“. „Im Fussball müssen wir von einem unbestellten Feld sprechen, wenn es um Diskriminierung geht, auch wenn einiges in Richtung Diskriminierungsbekämpfung getan worden ist“. So äusserte sich der Sportrechtler Prof. Dr. iur. Martin Nolte anlässlich des 7. Kölner Sportrechtstages am 8. Dezember 2015. Die Diskriminierung im Sport und insbesondere im Fussball sei ein Problem, das sich immer noch im Lösungsprozess befinde, kamen die Referentinnen und Referenten in Köln zu einem übereinstimmenden Schluss. Es sei jedoch in der Sportwelt viel guter Wille vorhanden, die Diskriminierung im Sport radikal zu verhindern, meinte Martin Nolte weiter und betonte, dass die Menschenwürde in Einklang mit dem Diskriminierungsverbot einherlaufe. In den Fachreferaten wurde festgestellt, dass in den Sportverbände weitgehend erkannt worden sei, dass zur Bekämpfung jeglicher Diskriminierung präventive und repressive Massnahmen notwendig seien. Insbesondere im Fussball seien mit Blick auf die sanktionsrechtlichen Ebenen die notwendigen satzungsrechtlichen Grundlagen auf allen Stufen (FIFA, UEFA, DFB) geschaffen und entsprechende Beschlüsse gefasst worden, um diskriminierendes Verhalten in und um den Sportplatz im Sinne einer „Nulltoleranz“ zu bekämpfen. Dr. iur. Bastian Haslinger, Leiter der Abteilung Sportgerichtsbarkeit im Deutschen Fussball-Bund, unterstrich, dass der Fussball Wichtiges und Notwendiges vorgekehrt habe, um Uneinsichtige zu sanktionieren. Im Rahmen des gesamten organisierten Fussballs würden die Sanktionsfälle im Zusammenhang mit Diskriminierungen weniger als ein Prozent aller Vorgänge ausmachen. Aufgrund dieser Zahl dürfe jedoch nicht geschlossen werden, das Diskriminierungsproblem im Fussball sei marginal. Dies wurde auch von Soziologen und Fan-Beauftragten bestätigt, die sich – neben dem professionellen Sanktionssystem – für Optimierungen mit Bezug auf begleitende Massnahmen aussprachen. Dr. iur. Stephan Osnabrügge, Vorsitzender der Kommission Gesellschaftliche Verantwortung des DFB, stellte die Diskriminierungsproblematik im Sport in einen erweiterten Kontext. Die aktuelle Situation im Zusammenhang mit der Flüchtlingsthematik zeige auf, wie wichtig es mit Blick auf die Ausmerzung von Diskriminierungen sei, bspw. Flüchtlinge in den Fussball zu integrieren und dabei auch Diskriminierungen gar nicht erst aufkommen zu lassen. Dies unterstrich ebenfalls etwa der ehemalige Fussball-Profi Otto Addo. Die Diskriminierungsproblematik im Sport aus juristischer Sicht ist von Martin Nolte auch wissenschaftlich in Form eines Handbuches, das u.a. ein ausgedehntes Stichwortverzeichnis beinhaltet, aufgearbeitet worden. Seine entsprechenden Forschungsergebnisse präsentierte er anlässlich des Sportrechtstages in Form eines Buches. „Schlitzi-Fitschie, Schokostange“ lautete der Arbeitstitel für das Handbuch, das nun aber mit einem weit moderateren Titel („Diskriminierungsverbote im Fussball – Ein Handbuch für die Praxis“, 6. Band der Kölner Studien zum Privatrecht, 2016; EUR 30.–) in den Verkauf gelangt. Vielleicht würde die umfassende Publikation mit einem provokanteren Titel berechtigterweise grössere Aufmerksamkeit auf sich ziehen, „was im Interesse der Sache an sich wünschenswert wäre“, meinte der Bochumer Rechtsprofessor Dr. iur. Gereon Wolters. Er legte dar, dass sich der Sport eben nicht in einem rechtsfreien Raum abspiele und Diskriminierungen auch strafrechtliche Auswirkungen haben könnten.

Amerikanisches Hauen und Stechen in der Vorweihnachtszeit

Nur Blauäugige verharrten im Glauben, Amerika würde es nach den inszenierten und von den amerikanischen Medien orchestrierten Verhaftungen von Fussball-Funktionären im Zürcher Nobel-Hotel „Baur au Lac“ vor fast genau einem halben Jahr bei jener Aktion bewenden lassen (vgl. auch causasportnews.com vom 27. November 2015). Zu durchsichtig ist die Taktik aus Übersee, das Terrain gewaltsam zu ebnen, um den Weltfussballverband der Öffentlichkeit als korrupte Organisation zu präsentieren – mit dem Endziel, an die Honigtöpfe des begüterten Verbandes zu gelangen, wie dies bei den Schweizer Banken bereits bestens funktioniert (hat). Deshalb war nach den spektakulären Verhaftungen im selben Hotel vor dem ordentlichen FIFA-Kongress 2015 davon auszugehen, dass die Amerikaner „nachlegen“ würden. War der Anlass für die Verhaftungen Ende Mai der FIFA-Kongress, war es diesmal die FIFA-Weihnachtsfeier und die vorgängige Sitzung des FIFA-Exekutivkomitees; deshalb hielten sich die diversen Funktionäre in Zürich auf. Wie vor einem halben Jahr wurde die Verhaftung von Fussball-Funktionären von einer amerikanischen Zeitung vor Ort begleitet, und wie vor einem halben Jahr spielte die Schweizer Bundesanwaltschaft, eine Behörde von heterogenem Ruf, mit und leistete den Amerikanern vor Ort die erforderliche Schützenhilfe. Amerikanische Medien berichteten bereits vor dem Vollzug der Verhaftungen in USA über die Aktion in Zürich. Inzwischen stösst das willfährige Vorgehen der Schweizer Bundesanwaltschaft, die vom Bundesamt für Justiz gedeckt wird und sich unbedarft vor den Karren der US-Interessen spannen lässt, in einigen Medien auf Irritation (vgl. etwa „Neue Zürcher Zeitung“ vom 4. Dezember 2015, 3). Ein wichtiges Faktum bei diesem als „FIFA-Skandal“ emporstilisierten Vorgang ist im Umstand zu sehen, dass die im Sommer und jetzt verhafteten Funktionäre allesamt aus Süd- und Zentralamerika stammen, wo etwas andere Massstäbe an ethisches Verhalten gelegt werden als bspw. in Europa; dabei darf selbstverständlich nicht übersehen werden, dass sich gewisse Personen offenbar Dinge erlaubt haben, die nicht angehen – falls die USA gemäss den erhobenen Behauptungen auch die erforderlichen Beweise erbringen können. Können sie das nicht, wäre dies wohl auch das Ende der amerikanischen Begehrlichkeiten gegenüber dem Weltfussball. Sogar die Medien beginnen sich nun zu fragen, weshalb diese Personen, die von ihren Konföderationen ins FIFA-Exekutivkomitee delegiert werden, nur über Europa bzw. die Schweiz nach USA ausgeliefert werden sollen. Auch der Dank der US-Behörden am Tage der zweiten „Verhaftungswelle“ in Zürich an die Adresse der Schweizer Behörden für die erteilte Hilfe mutet einigermassen befremdlich an. Die Schweiz ist jedoch spätestens seit dem „Fall Polanski“ bekannt dafür, vor Forderungen ausländischer Grossmächte relativ rasch zu kapitulieren – eine Folge der doch speziellen Konstellation in der Schweizer Landesregierung, eine Exekutive, die gemeinhin als allgemein schwach und autoritätshörig qualifiziert wird.

Auch wenn in Zürich zwei Mitglieder des FIFA-Exekutivkomitees festgenommen und in Auslieferungshaft gesetzt worden sind, hat sich die FIFA deshalb vom amerikanischen Hauen und Stechen in der Vorweihnachtszeit nicht irritieren lassen und nur wenige Stunden nach den Verhaftungen den Weg für einschneidende Reformen geebnet. Falls diesen Reformen auch der FIFA-Kongress im Februar 2016 zustimmen wird, dürfte der Weltfussballverband die richtigen Weichen in die Zukunft gestellt haben. Die vom FIFA-Exekutivkomitee genehmigte und vom Wirtschaftsmanager Domenico Scala initiierte Reform ist auch in der Öffentlichkeit weitgehend positiv aufgenommen worden und hat den Polizeiaktionen im Morgengrauen im Zürcher Hotel weitgehend die Brisanz genommen. Auch die am Abend desselben Tages abgehaltene FIFA-Weihnachtsfeier des Personals sei stimmungsvoll gewesen, hiess es aus Kreisen des Verbandes. Es überwog die Freude, dass sich die FIFA mit den geplanten Reformen auf Kurs befindet, und es wurde der Wille manifestiert, sich die FIFA von niemandem kaputt machen zu lassen – auch nicht durch Begehrlichkeiten aus Übersee.

Fussball-Verletzung: Fairness als Haftungsmassstab

Auch wenn in einem Fussballspiel durch einen Akteur zu Folge eines Regelverstosses der attackierte Gegner verletzt wird, entfällt ein Schadenersatz, wenn bei der Attacke des Schädigers die Grenze zur Unfairness nicht überschritten worden ist. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem wegweisenden Urteil vom 10. September 2015 entschieden (3 U 382/15) und damit eine Entscheidung des Landgerichts Kiel bestätigt. Der Beurteilung lag ein Sachverhalt aus dem Altherren-Fussball zu Grunde. In einem Freundschaftsspiel schoss der Geschädigte auf das gegnerische Tor, versuchte den vom Torhüter zunächst abgewehrten Ball in das Tor zu köpfen und bewegte sich mit dem Kopf in Richtung Ball. Der Schädiger wollte den Ball aus der Gefahrenzone befördern und wollte mit dem Fuss an den Ball gelangen, traf den Geschädigten jedoch im Gesicht, was bei diesem Verletzungen am Kopf verursachte. Der Geschädigte verklagte den Schädiger, scheiterte jedoch mit seiner Klage in erster Instanz und nun auch vor dem Oberlandesgericht Koblenz. Der Geschädigte warf dem Schädiger insbesondere vor, er habe mit „hohem Bein“ gespielt und bei seiner Aktion „voll durchgezogen“. Der Schädiger hielt dem Geschädigten entgegen, er habe sich zu Folge „tiefen Kopfes“ unsportlich verhalten. Die Beteiligten warfen sich also gegenseitig begangene Regelverstösse vor. Das Landgericht wies die Klage ab, obwohl es einen Regelverstoss des Schädigers feststellte. Eine rücksichtslose und brutale Spielweise des Schädigers sei nämlich nicht zu erkennen, auch wenn die Aktion Verletzungsfolgen ausgelöst hätten. Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte das vorinstanzliche Urteil und verneinte eine Haftung des Schädigers, obwohl ihm eine Sportregelverletzung vorgehalten werden müsse. Solange ein Regelverstoss noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel, wie dem Fussball, eigenen Härte und der unzulässigen Unfairness liege, löse dies keinen Schadenersatz des Schädigers aus. Im konkreten Fall konnte dem Schädiger insbesondere nicht nachgewiesen werden, dass er „voll durchgezogen“ und eine schwere Verletzung zumindest in Kauf genommen habe.