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Wie Katar die WM-Endrunde hätte verlieren können

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(causasportnews / red. / 11. November 2022) Es sind unmögliche Zustände im Wüstenstaat Katar: Frauen werden wie Sklavinnen gehalten, auch was nicht mit Geld geregelt werden darf, wird mit Geld erledigt, Schwule und Lesben werden diskriminiert, Arbeiter (wohl keine Arbeiterinnen) werden ausgebeutet, wer Katar gefährlich werden könnte, wird ausspioniert und tagtäglich wird neuer Unsinn aus dem Land am Persischen Golf verbreitet, wie soeben durch den katarischen WM-Botschafter und Ex-Nationalspieler Khalid Salman, der Homosexualität als «geistigen Schaden» (was auch immer darunter zu verstehen sein könnte) gebrandmarkt hat. Nicht einmal englische Hooligans dürfen sich im islamischen, arabischen Staat öffentlich betrinken; eine Bankrotterklärung für den Fussball also. Das Ausmass der Vergabetragödie mit Korruption und anderen, negativen Begleiterscheinungen an Katar wird, obwohl teils bekannt, sichtbar und sichtbarer, je näher der 20. November rückt, der Tag, an dem die Fussball-WM-Endrunde, von der man wünschen würde, sie sei bereits vorbei, mit dem Eröffnungsspiel beginnt.

Im Zuge der aktuellsten Disharmonien im Zusammenhang mit der Vergabe der WM-Endrunde an Katar durch das Exekutivkomitee des Weltfussballverbandes (FIFA) im Jahr 2010 (Zweifach-Vergabe an Russland 2018 und an Katar 2022) ist nicht nur Seufzen und Wehklagen zu hören, sondern auch der Ausspruch: Wie konnte man nur! Und: Hätte man die Entscheide der FIFA-Regierung am 2. Dezember 2010, an diesem schwarzen Tag für den organisierten Weltfussball, an dem der Fussball seine Unschuld durch die Vergabe an das ungeliebte Katar definitiv verloren hat, nicht rückgängig machen können? Hätte man; jedoch nun ist es natürlich zu spät. Das hätte bald einmal, um etwa Schadenersatzforderungen abzublocken, nach der Vergabe an jenem 2. Dezember 2010 geschehen müssen und wäre juristisch praktikabel gewesen.

Der Vergabeentscheid des FIFA-Exekutivkomitees war ein sog. Verbandsbeschluss des nach Schweizerischem Zivilrecht (ZGB; Art. 60 ff.) organisierten Vereins FIFA, der seinen Sitz in Zürich hat. Ein derartiger Beschluss erwächst nicht, wie etwa ein Gerichtsurteil, in materielle Rechtskraft, sondern kann auch wieder geändert werden. So wäre es möglich gewesen, den Vergabeentscheid zugunsten von Katar zu korrigieren, indem die FIFA-Generalversammlung, der sog. Kongress, den Vergabeentscheid des Exekutivkomitees vom 2. Dezember 2010 aufgehoben und einen neuen Beschluss bezüglich der Vergabe, z.B. an die USA, gefasst hätte (die USA, welche auf die WM-Endrunde 2022 gehofft hatten, wurden dann mit der Vergabe der WM-Endrunde 2026 etwas schadlos gehalten; die Vergabebehörde der FIFA war 2010 die Exekutive des Verbandes, später wurde die Vergabekompetenz an die Generalversammlung übertragen). Eine derartige, korrigierende Beschlussfassung hätte nicht einmal gross begründet werden müssen. Im Vereinsrecht kann nämlich ein Beschluss durchaus durch einen anderen Beschluss ersetzt werden. Da das Desaster mit Blick auf Katar erst allmählich sichtbar wurde, blieb das Anfechtungsrecht (Art. 75 ZGB) bezüglich des Exekutivkomitee-Beschlusses eine rechts-theoretische Spielwiese. Die Anfechtung hätte innerhalb eines Monats erfolgen müssen; zudem hätten Gesetzes- oder Satzungsverletzungen (der FIFA) geltend gemacht und bewiesen werden müssen. Somit bleibt einzig das a posteriori zu ziehende Fazit, dass man Katar die WM relativ locker wieder hätte entziehen können. Das FIFA-Parlament (der Kongress) wusste aber wohl nicht einmal von dieser Möglichkeit. Stimmt die Kasse für die FIFA-Mitglieder (Nationalverbände), will sich niemand exponieren. Resigniert könnte kurz vor dem Anpfiff zur WM-Endrunde im Mini-Staat Katar zusammengefasst werden: Nun spielen und spielen lassen! – Damit der Sport nun doch die zunehmende Frustration verdrängen möge.

Führung durch Integration im FC Bayern München

Auszug aus der E-Mail des FC Bayern München eV vom 1. Dezember 2021 an seine Mitglieder

(causasportnews / red. / 3. Dezember 2021) Noch hat sich der Pulverdampf nach der denkwürdigen Jahreshauptversammlung des FC Bayern München vor einer Woche nicht verzogen, und noch immer versuchen die Verantwortlichen des Münchner Nobel-Klubs, die Folgen des Versammlungs- und Kommunikationsdesasters vom 25. November 2021 zu glätten (causasportnews vom 26. November 2021). Hat das Management beim Thema «zukünftiges Qatar Airways-Sponsoring» an der Zusammenkunft der Vereinsmitglieder noch gebockt und das Thema des Sponsoring-Vertrags des FC Bayern München mit der Airline Katars abgewimmelt, was einen Mitglieder- und Fan-Aufstand provozierte, sind nun aus dem Umfeld des Klubs, bzw. seitens der Klub-Führung, plötzlich versöhnliche Töne zu vernehmen. Die beigezogenen Kommunikations-Spezialisten haben offenbar auf die Gefahren der Gesprächs- und Behandlungs-Verweigerung anlässlich der Versammlung hingewiesen und insbesondere die Unglücksraben des Abends, Herbert Hainer (Präsident) und Oliver Kahn (Vorstandsvorsitzender) diesbezüglich sensibilisiert, dass Sportfunktionärs-Ämter nicht gleichzusetzen sind mit Führungsaufgaben in konventionellen Wirtschaftsunternehmen (Herbert Hainer bei «adidas») und Torhüter-Aktivitäten (eine angestammte Verhinderungs-Arbeit; Oliver Kahn). Haben die beiden Akteure im Bayern-Management den Antrag des Vereins-Mitglieds und Juristen Michael Ott in der Vereinsversammlung aus Kompetenzgründen noch schnöde abgebügelt, ist nun Harmonie in der «Bayern-Familie» angesagt. Beobachter reiben sich nicht wahnsinnig überrascht die Augen, dass nun durch die Klub-Exponenten öffentlich Abbitte geleistet wird (BILD-Zeitung: «Bayern Bosse geben Fehler zu» – nota bene ohne Ausrufezeichen). Den militantesten Mitgliedern, denen man die Diskussions-Bühne versagt hat, sollen nun in den «Vorgang Qatar Airways – Sponsoring» eingebunden werden. Dies gilt auch für den Antragsteller Michael Ott, der zuvor zweimal vor Gericht mit Eilanträgen in München gescheitert war. Damit wird in München ein alter Kommunikations-Lehrsatz aus der Mottenkiste des Krisenmanagements hervorgeklaubt: Mache Deine Feinde zu Weggefährten, in dem Du sie einbindest! Dass dies das Bayern-Top-Management vor und während der Hauptversammlung nicht realisiert hat, dürfte insbesondere mit (fehlender) Empathie und mangelnden Sensorien zusammenhängen. Ein cleverer Versammlungsleiter hätte den «Qatar-Deal» auch in irgendeiner Form behandelt, allenfalls konsultativ, und nicht in Versammlungs-Formalismus gemacht, auch wenn die von Michael Ott erwirkten Anträge von den angerufenen Gerichten abgelehnt wurden. Nach der Tat hält man oft auch an der Säbener Strasse in München Rat. Offiziell lässt der Klub jetzt verlauten, man wolle «miteinander einen Weg finden» und «wir haben Kontakt mit denen aufgenommen, deren Wortmeldungen nicht mehr berücksichtigt wurden». Die Lehre aus der Geschichte: Ist das Kind im Brunnen, gilt es vor allem, den Brunnen trocken zu legen…

Ein Hauen und Stechen im Münchner Nobelklub

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(causasportnes / red. / 26. November 2021) Gar nicht nobel ging es anlässlich der diesjährigen Hauptversammlung des FC Bayern München am Donnerstagabend dieser Woche zu und her. Statt Einigkeit und Frieden herrschte das Chaos, und es geschah das, was die graue Eminenz im Klub, Uli Hoeness, als «einmalig» im FC Bayern München bezeichnete. Vordergründig ging es um Katar,  «Corona» (Joshua Kimmich) sowie um Geld und Geist, unmittelbar aber um einen Aufstand der Fan-Basis gegen das Fussball-Establishments, der zu einem veritablen Hauen und Stechen ausartete. Das gab es in der Tat noch nie: Johlende und pöbelnde Mitglieder, niedergeschriene und verbal niedergemachte Klub-Funktionäre, wüste Beschimpfungen hüben und drüben. Die Versammlung des FC Bayern wurde zum Kampfplatz zweier unversöhnlicher Parteien im Revolutions-Modus. Es zeigte sich, dass in München das bisherige Zwei-Klassensystem in diesem kommerziellen Sport-Segment nicht mehr zu halten sein wird. Das Klub-Management musste in diesen Stunden die Realität akzeptieren und erkennen, dass es sich in den letzten Jahren zu stark von der Basis entfernt hatte – kommerziell und ideell. Die Erinnerungen an die letzten Tage der DDR kamen hoch, als eine künstlich am Leben gehaltene Organisation, geführt von einer dem Volk entrückten Funktionärs-Kaste, irreparabel zusammenkrachte. Die «Bornholmer Strasse» mutierte gleichsam zur Münchner «Säbener Strasse». Im FC Bayern München wird es nie mehr so sein, wie es einmal war («mia san mia»).

Das Fass zum Überlaufen brachte ein Antrag des Vereins-Mitglieds und Juristen Michael Ott, der die Behandlung des Streitthemas «Verlängerung des Sponsoring-Deals FC Bayern – Qatar Airways» gegenüber der renitenten Klub-Führung vor Gericht erzwingen wollte (causasportnews vom 23. November 2021). Dort scheiterte er allerdings zuletzt wenige Stunden vor Beginn der Versammlung auch am Landgericht München, entfesselte jedoch mit seinen Antragsbestrebungen die Revolutionskräfte im Klub und läutete damit den Untergang der bisherigen Führungskultur im Klub ein. Ungewollt zu Hilfe eilten ihm dabei die teils unsensiblen Top-Funktionäre des FC Bayern München, die immer noch nicht erkannt hatten, dass ihnen die Führung des Klubs nur anvertraut ist und dieser nicht als Individual-Spielwiese zu betrachten ist. Zum Begehren von Antragsteller Michael Ott meinte zwar das Landgericht München (und setzte den Klub formell ins Recht), dass zur Behandlung des Themas «Qatar Airways» die Hauptversammlung nicht zuständig sei (sondern das Klub-Präsidium), doch war das für die Mitglieder und Fans das Zeichen zum Sturm auf die Münchner Fussball-Götter. Die Normen sprachen nach den Entscheiden der von Michael Ott angerufenen Gerichte für den Klub, die Fakten letztlich für die Mitglieder.

Schwindende Reserven und schwindendes Vertrauen im Weltfussball

Home of FIFA, Zürich, © Ed Coyle

(causasportnews / red. / 21. September 2020) Im Zuge von „Corona“ hielten die 211 Mitglieder des Weltfussballverbandes FIFA, ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Zürich, kürzlich die alljährlich stattfindende Vereinsversammlung („Kongress“ genannt) als „Onlinekonferenz“ (Selbstankündigung) ab. Zwar ist diese Form der Durchführung nicht satzungs- und rechtskonform; doch das störte die Teilnehmer am virtuell ausgetragenen Schauspiel nicht gross, denn immerhin sollen jetzt 1,5 Milliarden Dollar an COVID-19 geschädigte Nationalverbände ausgeschüttet werden. Das war doch schon einmal eine frohe Botschaft aus der FIFA-Zentrale an die Mitglieder des Weltverbandes. Wer sollte sich hier an Formalitäten stören? Nicht gross berührte auch die Ankündigung, dass die FIFA wegen „Corona“ einen Verlust von immerhin 794 Millionen Dollar erleiden soll. Allerdings ist diese Position in zeitlicher Hinsicht relativ undurchsichtig. Thema des Kongresses war das Vereinsjahr 2019. COVID-19 hält die Welt allerdings erst seit Beginn dieses Jahres in Atem. Wie dem auch sei: Weil der Verband in einem Vierjahres-Zyklus geschäftet und kalkuliert, schlägt die Stunde der wirtschaftlichen Wahrheit erst nach der WM-Endrunde 2022 in Katar – sofern sie dann stattfindet. Das „Corona“-Jahr 2020 wird aber auf jeden Fall ein Loch in die immer noch prall gefüllten FIFA-Schatullen reissen; die angehäuften Reserven dürften schwinden.

Zentral anlässlich der Onlinekonferenz war die Position des aus juristischer Sicht unter Beschuss stehenden FIFA-Präsidenten Gianni Infantino. Auch in diesem digitalen Rahmen versuchte sich der Präsident zu rechtfertigen und echauffierte sich über die Dreistigkeit der Ermittlungsbehörde, gegen ihn ein Strafverfahren zu eröffnen und zu führen. Klar, dass Gianni Infantino innerhalb der „FIFA-Familie“, wie der Verband unter Freunden genannt wird, deswegen nicht ins Wanken geraten wird. Problematisch könnte es für den Walliser erst dann werden, falls die „Corona“-Pandemie andauert und der Weltverband die Krise in finanzieller Hinsicht zu spüren bekommt. Jedenfalls war anlässlich des 70. FIFA-Kongresses kein Wort davon zu hören und es wurde keine Forderung dergestalt erhoben, der FIFA-Präsident solle Platz für eine unbelastete Person machen – auch wenn offensichtlich ist, dass das Vertrauen in Gianni Infantino nicht grenzenlos ist. Oder auch geschwunden sein dürfte.

Ring frei für Vereinsversammlungen

Alfred Broger, Versammlung, 2002

(causasportnews / red. / 21. Juni 2020) Nicht nur im Fussball-Arbeitsvertragswesen bedeutet das Datum 30. Juni ein besonderer, terminlicher Schnitt: An diesem Tag laufen jeweils zahlreiche der befristeten Arbeitsverträge ab, dies in Einklang mit etlichen, nationalen Meisterschaften, die üblicherweise dann formell beendet sind. Im „Corona“-Jahr 2020 ist alles anders. Zufolge des Spiel-Unterbruchs werden die Meisterschaftsbetriebe teils weit über Ende Juni weitergeführt werden. Vertragsverhältnisse sind den Umständen angepasst worden, und auch die im Zuge der Sommerpause anstehenden Spieler-Transfers werden in ihren zeitlichen Abläufen den gegebenen Umständen angepasst.

Das Datum 30. Juni ist auch für viele Sportvereine und -verbände, die nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) organisiert sind, von besonderer Wichtigkeit. In nicht wenigen Statuten dieser Körperschaften finden sich Bestimmungen, wonach die alljährlich abzuhaltende, ordentliche Vereinsversammlung (Art. 64 ff. ZGB) in der ersten Jahreshälfte, also bis zum 30. Juni, durchzuführen seien. Im Zuge der ausserordentlichen Lag hatte die Landesregierung in Anbetracht der ausserordentlichen Lage im März angeordnet, dass Versammlungen nicht mehr durchgeführt werden dürften; darunter fielen auch die in der ersten Jahreshälfte anstehenden ordentlichen Versammlungen der Vereine und Verbände (vgl. causasportnews vom 8. März 2020).- Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass der Bundesrat im Krisenmanagement zwar nicht alles falsch, aber auch nicht allzu vieles gut gemacht hat. Es war und ist nicht zu beanstanden, dass die Abhaltung von Versammlungen verboten wurde. Jedoch liess sich dann die Landesregierung zur Anordnung von (zusätzlichen) „Massnahmen“ hinreissen, die letztlich als rechtwidrig zu qualifizieren sind. Der Bundesrat verbot (richtigerweise) die Versammlungen, gab dann aber (fälschlicherweise) gleichzeitig vor, wie das „Problem“ zu lösen sei, und fordert u.a. Vereine und Verbände auf, ihre Versammlungen auf schriftlichem Weg oder unter Zuhilfenahme elektronischer Mittel abzuhalten. Rechtlich konform hätten die Körperschaften trotz der gängigen, statutarischen Vorschriften bezüglich Durchführung der Versammlungen (diese sind als „Ordnungsvorschriften“ zu qualifizieren), die ordentlichen, bereits terminierten Zusammenkünfte verschieben oder Versammlungen auf später im Jahr 2020 ansetzen müssen. Die unkritischen Vereinsvorstände folgten der bundesrätlichen Anordnung und führten die Versammlungen auf schriftlichem oder digitalem Weg (bereits) durch – oder werden sie in nächster Zeit noch durchführen. Nachdem ab kommender Woche auch grössere Vereinsversammlungen wieder gesetzes- und statutenkonform durchgeführt werden dürfen, ergeben sich nun teils groteske Situationen. Es werden in nächster Zeit bereits angesetzt „Vereinsversammlungen“ schriftlich oder auf elektronischem Weg durchgeführt (in den meisten Fällen lässt sich die entsprechend angerollte Organisationslawine bequemerweise nicht mehr aufhalten), obwohl auch in dieser Hinsicht Normalität eingekehrt ist. Die Autoritätsgläubigkeit in Vereinen und Verbänden gegenüber staatlichen Direktiven (die, q.e.d., nicht immer gesetzeskonform sind) und in Anbetracht der aktuellen Situation, drängt sich folgendes Fazit auf: Auch im Vereinsrecht lohnt es sich ab und zu, die Nerven zu behalten…Sowohl für bereits auf dem von der Regierung angeordneten Weg abgehaltenen Versammlungen als auch für solche, die nun ebenfalls in gleicher Weise, trotz der ab kommender Woche geltenden Lockerung durchgeführt werden, gilt: Die auf diese Weise gefassten Vereinsbeschlüsse sind nichtig, in jedem Fall anfechtbar (Art. 75 ZGB).

Versammlungen im „Lockdown“: Was Vereine und Verbände dürfen

© adfc.sachsen

(causasportnews / red. / 30. April 2020) Die Verlautbarungen der Schweizerischen Regierungen mit Blick auf die Lockerungen der restriktiven Massnahmen im Zusammenhang mit der momentanen Pandemie sind meistens klar – jedoch nicht immer. Letztere Feststellung betrifft etwa die Detaillierungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) mit Blick auf Vereinsversammlungen. Vereine und Verbände gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geben den meisten Sportorganisationen mit Sitz in der Schweiz (dazu gehören auch zahlreiche, internationale Verbände) den rechtlichen, organisatorischen Rahmen. Vereine und Verbände regeln durchwegs in den Statuten ihr Vereins- und Verbandsleben. Hierzu gehören etwa auch die Bestimmungen mit Blick auf das höchste Organ dieser Körperschaften, die Vereinsversammlungen (Art. 64 ff. ZGB). Auch wenn in den Statuten vorgesehen ist, dass ordentliche Vereinsversammlungen jedes Jahr im ersten Halbjahr durchzuführen sind, dürfen oder müssen solche Versammlungen gemäss Anordnungen der Regierung aufgrund der aktuellen Krise abgesagt oder verschoben werden. Das ist, weil solche statutarischen Vorgaben ordnungsrechtlich motiviert sind, zulässig. Das EJPD stellt nun Vergleiche mit dem Recht der Aktiengesellschaften an (Art. 620 ff. des Obligationenrechts, OR). Hierzu gilt es klarzustellen: In Vereinen ist beispielsweise eine physische Vertretung in der Generalversammlung grundsätzlich nicht möglich (zulässig ist selbstverständlich eine Organisation nach dem Recht für Delegiertenversammlungen, allenfalls sind auch andere Varianten der Willensbildung im Verein gemäss Statuten zu berücksichtigen); der Verein ist personenbezogen strukturiert, deshalb geht es nicht an, nun einfach etwa eine Vereinsversammlung mit (sogar externen) Stimmrechtsvertretern (wie bei der AG) durchzuführen. Und: Sollen Vereinsversammlungen mit modernen Kommunikationsmitteln durchgeführt werden, bedarf es hierzu einer statutarischen Grundlage. Oft missverstanden (offenbar auch vom EJPD) wird Art. 66 ZGB. Diese Bestimmung besagt lediglich, dass die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag einem Beschluss der Vereinsversammlung gleichgestellt wird (Bedingung ist also eine Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag). Etwas anderes wird unter „Urabstimmung“ verstanden: Im Rahmen einer solchen Beschlussfassung können auch Mehrheitsentscheidungen gefasst werden.

Fazit: Mit Notrecht kann nicht durchwegs in die Rechtsbeziehungen zwischen Mitglied und der juristischen Person „Verein“ (oder Verband) eingegriffen werden.