Schlagwort-Archive: Vereinsrecht

Wie Katar die WM-Endrunde hätte verlieren können

Photo by Sora Shimazaki on Pexels.com

(causasportnews / red. / 11. November 2022) Es sind unmögliche Zustände im Wüstenstaat Katar: Frauen werden wie Sklavinnen gehalten, auch was nicht mit Geld geregelt werden darf, wird mit Geld erledigt, Schwule und Lesben werden diskriminiert, Arbeiter (wohl keine Arbeiterinnen) werden ausgebeutet, wer Katar gefährlich werden könnte, wird ausspioniert und tagtäglich wird neuer Unsinn aus dem Land am Persischen Golf verbreitet, wie soeben durch den katarischen WM-Botschafter und Ex-Nationalspieler Khalid Salman, der Homosexualität als «geistigen Schaden» (was auch immer darunter zu verstehen sein könnte) gebrandmarkt hat. Nicht einmal englische Hooligans dürfen sich im islamischen, arabischen Staat öffentlich betrinken; eine Bankrotterklärung für den Fussball also. Das Ausmass der Vergabetragödie mit Korruption und anderen, negativen Begleiterscheinungen an Katar wird, obwohl teils bekannt, sichtbar und sichtbarer, je näher der 20. November rückt, der Tag, an dem die Fussball-WM-Endrunde, von der man wünschen würde, sie sei bereits vorbei, mit dem Eröffnungsspiel beginnt.

Im Zuge der aktuellsten Disharmonien im Zusammenhang mit der Vergabe der WM-Endrunde an Katar durch das Exekutivkomitee des Weltfussballverbandes (FIFA) im Jahr 2010 (Zweifach-Vergabe an Russland 2018 und an Katar 2022) ist nicht nur Seufzen und Wehklagen zu hören, sondern auch der Ausspruch: Wie konnte man nur! Und: Hätte man die Entscheide der FIFA-Regierung am 2. Dezember 2010, an diesem schwarzen Tag für den organisierten Weltfussball, an dem der Fussball seine Unschuld durch die Vergabe an das ungeliebte Katar definitiv verloren hat, nicht rückgängig machen können? Hätte man; jedoch nun ist es natürlich zu spät. Das hätte bald einmal, um etwa Schadenersatzforderungen abzublocken, nach der Vergabe an jenem 2. Dezember 2010 geschehen müssen und wäre juristisch praktikabel gewesen.

Der Vergabeentscheid des FIFA-Exekutivkomitees war ein sog. Verbandsbeschluss des nach Schweizerischem Zivilrecht (ZGB; Art. 60 ff.) organisierten Vereins FIFA, der seinen Sitz in Zürich hat. Ein derartiger Beschluss erwächst nicht, wie etwa ein Gerichtsurteil, in materielle Rechtskraft, sondern kann auch wieder geändert werden. So wäre es möglich gewesen, den Vergabeentscheid zugunsten von Katar zu korrigieren, indem die FIFA-Generalversammlung, der sog. Kongress, den Vergabeentscheid des Exekutivkomitees vom 2. Dezember 2010 aufgehoben und einen neuen Beschluss bezüglich der Vergabe, z.B. an die USA, gefasst hätte (die USA, welche auf die WM-Endrunde 2022 gehofft hatten, wurden dann mit der Vergabe der WM-Endrunde 2026 etwas schadlos gehalten; die Vergabebehörde der FIFA war 2010 die Exekutive des Verbandes, später wurde die Vergabekompetenz an die Generalversammlung übertragen). Eine derartige, korrigierende Beschlussfassung hätte nicht einmal gross begründet werden müssen. Im Vereinsrecht kann nämlich ein Beschluss durchaus durch einen anderen Beschluss ersetzt werden. Da das Desaster mit Blick auf Katar erst allmählich sichtbar wurde, blieb das Anfechtungsrecht (Art. 75 ZGB) bezüglich des Exekutivkomitee-Beschlusses eine rechts-theoretische Spielwiese. Die Anfechtung hätte innerhalb eines Monats erfolgen müssen; zudem hätten Gesetzes- oder Satzungsverletzungen (der FIFA) geltend gemacht und bewiesen werden müssen. Somit bleibt einzig das a posteriori zu ziehende Fazit, dass man Katar die WM relativ locker wieder hätte entziehen können. Das FIFA-Parlament (der Kongress) wusste aber wohl nicht einmal von dieser Möglichkeit. Stimmt die Kasse für die FIFA-Mitglieder (Nationalverbände), will sich niemand exponieren. Resigniert könnte kurz vor dem Anpfiff zur WM-Endrunde im Mini-Staat Katar zusammengefasst werden: Nun spielen und spielen lassen! – Damit der Sport nun doch die zunehmende Frustration verdrängen möge.

Jetzt wird es justiziabel – können Russlands Sportlerinnen und Sportler ausgeschlossen werden?

Photo by Matti on Pexels.com

(causasportnews / red. / 12. Juli 2022) Kaum jemand hat damit gerechnet, dass der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine über Monate gehen würde und noch andauern wird. Seit dem 24. Februar 2022 wird die Ukraine von einem Schurkenstaat zusammengebombt und die Bevölkerung malträtiert. Ein Wahnsinniger und das Regime in Moskau terrorisieren seither auch die ganze zivilisierte Welt. Es ist nicht der Krieg eines Diktators, sondern die Aggression eines Staates gegenüber einem anderen Staat; Diktator und Regime werden von einem Volk praktisch ausschliesslich gestützt. Der Westen verspricht seit Monaten Hilfe und wägt ab, wie dehnbar die Ethik, die sich blutarm präsentiert, bei der Verfolgung der Eigeninteressen sein kann. Er verlangt nun immer mehr, weil der Krieg aus dem Ruder laufen wird, Gespräche mit den Kriegstreibern – und meint, im Eigeninteressen, eigentlich Kapitulation. Was die Geschichte lehrt, wird überdies Tatsache: Sanktionen sind nichts anderes als ein Bumerang. Gewalt lässt sich nur mit Gewalt eliminieren; für die Verfolgung der genannten Eigeninteressen ist diese, im Moment zumindest, keine Option. Das Fressen in geheizten Räumen kommt vor der Moral. Der Krieg in Europa scheint jedoch erst begonnen zu haben.

Im Zuge der allgemeinen Sanktionierungen reagierte auch der organisierte Sport – zumindest teilweise. Doch auch diesbezüglich herrscht immer mehr Kriegs- und Sanktionsmüdigkeit. Russische Sportlerinnen und Sportler, Klubs, Verbände und Organisationen wurden und werden von der Sportwelt ausgegrenzt und aus dem organisierten Sport verbannt. Das war folgerichtig, denn wer eine Nähe zu Russland aufweist, das kann auch eine Staatsbürgerschaft sein, muss damit rechnen, als vom Schurkenstaat kontaminiert vom Sport mit seinen tragenden Werten ausgeschlossen zu werden (was auch für Athletinnen und Athleten aus dem Russland-hörigen Weissrussland gilt). Nach Monaten hat sich die zivilisierte Welt weitgehend an den brutalen Krieg in Europa gewöhnt, und es werden die Forderungen lauter, Russlands Vertreterinnen und Vertreter wieder am organisierten Sport teilnehmen zu lassen. Die Begründung: Athletinnen und Athleten mit russischer Nationalität könnten schliesslich nichts dafür, dass ihr Land als hemmungsloser Aggressor auftritt. So einfach ist es allerdings nicht, weil Russland immerhin einen derart rücksichtlosen und egoistischen Krieg in Europa führt, der in der Moderne seinesgleichen sucht. Es wird zurückgeblendet auf das Jahr 1939, als Deutschland, ebenfalls mit einem irrwitzigen Diktator an der Spitze, mit dem Angriff auf Polen den 2. Weltkrieg entfesselte. Russland geht mit brutalster Gewalt vor, bombt Teile der Ukraine in Schutt und Asche und mordet auf’s Übelste drauf los. Jegliches Recht, so auch das (Kriegs-)Völkerrecht, wird von Russland ausgeblendet. Die einzige Regel, an die sich dieses Land hält, ist diejenige, sich an keine Regel zu halten. Wer in dieses Geschehen involviert ist, ob direkt oder indirekt, muss Folgen gewärtigen.

Wie reagiert also der organisierte Sport auf diese beispiellose Aggression Russlands als Staat mit entsprechenden Mitdenkern und Mithandelnden im In- und Ausland? Heterogen, jedoch grundsätzlich mit Linie.

Zum Beispiel im Tennis: Die privaten Wimbledon-Organisatoren haben Spielerinnen und Spieler vom prestigeträchtigen Turnier ausgeschlossen, um Russland keine Sport-Plattform zu gewähren (causasportnews vom 29. Mai 2022). England war schon immer das effizienteste Bollwerk gegen alles Böse. Dass sich bei den Frauen die russisch-stämmige Kasachin Jelena Rybakina durchsetzte, war für die hehre Welt des Sports verschmerzbar.

Zum Beispiel in der Leichtathletik: Russlands Hochspringerin Marija Lassizkene will ihre Startberechtigung am Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne erkämpfen.

Zum Beispiel im Fussball: Das TAS wird sich in nächster Zeit auch mit Klagen gegen internationale Sportverbände, welche russische Klubs, Verbände und Spielerinnen und Spieler ausgeschlossen haben, befassen müssen. Vor allem der Europäische Fussballverband UEFA zeigte sich konsequent, um eine sportliche Antwort auf Russlands Aggression zu geben. Der Verband verzichtet auf viel Geld.

Zum Beispiel in der Formel 1: Der junge Russe Nikita Masepin wurde vor dem Saisonstart vom Haas F1- Team entlassen und klagt nun dagegen.

Prozessiert wird auch im Kunstturnen, im Eisschelllauf, im Eishockey und in weiteren Sportarten. Der Grundtenor ist stets derselbe, nämlich, dass für die Ausschliessung aus dem Sport keine satzungsmässige Grundlagen bestehen würden. Das ist grundsätzlich richtig, doch aufgrund der Ausschliessungsbestimmungen in den Statuten der Sportverbände und -organisationen lässt sich die Ausschliessung von Sportlern z.B. wegen ihrer Nationalitätszugehörigkeit (Russland) etwa als ungeschriebener Rechtsgrundsatz vertreten. Es kommt hinzu, dass der private, weltumspannende Sport weitgehend nach schweizerischem Recht funktioniert. In diesem Bereich wird die Privatautonomie hoch gehalten. Die Verbände und Organisationen dürfen selber festlegen, wer am Sport soll teilnehmen können. Das können letztlich auch nur Sportlerinnen und Sportler sein, welche sich von der beispiellosen Aggression Russlands klar distanzieren. Vor allem müssen es sich auch die Konkurrentinnen und Konkurrenten russischer Sportlerinnen und Sportler nicht gefallen lassen, sich sportlich mit Angehörigen dieses Staates messen zu müssen. Ein Staat, der die Grundsätze jedes zivilisierten Zusammenlebens ignoriert und sich an keine Regelung des friedlichen Zusammenlebens hält, verstösst so auch gegen die Grundwerte des Sportes. Russische Sportlerinnen und Sportler, welche sich von ihrem Staat nicht lossagen, unterliegen dem ungeschrieben Rechtsgrundsatz der Kontamination. Die Anwendung dieser «Kontaminationsregel» im Sport ist übrigens keine Neuschöpfung der Rechtslehre; man kennt sie etwa aus der Leichtathletik bei Dopingverstössen. Wie die angehobenen und die bevorstehenden Verfahren um ausgeschlossene Sportlerinnen und Sportler ausgehen am TAS und an zivilen Gerichten weltweit letztlich ausgehen werden, ist schwierig abzuschätzen, die Juristerei steht der wankelmütigen, opportunistischen Politik oft in nichts nach. Insbesondere bei dieser Frage tritt eine juristische Binsenweisheit als schöne Seite der Juristerei zu Tage: Es lässt sich alles begründen! Die Gerichte werden nun insbesondere in etlichen Fällen zu entscheiden haben, welche Sportlerinnen und Sportler mit Bezug zu Russland am Spiel, am organisierten Sportgeschehen, teilnehmen dürfen. Dabei bleibt auch kein Raum für Umgehungen, so, wie es das Internationale Olympische Komitee (IOK) nach dem Dopingskandal im Russischen Sport tut, indem Individualsportlerinnen und -sportler flugs zu «Neutralen» erklärt werden…

Die hehre Parallelwelt des Internationalen Olympischen Komitees (IOK)

(causasportnews / red. / 24. April 2022) Es war schon lange so und hat sich jetzt wegen des von Russland losgetretenen Zerstörungs- und Vernichtungskrieges, der nun seit genau zwei Monaten tobt, akzentuiert: Das Internationale Olympische Komitee (IOK), ein Verein nach schweizerischem Recht (Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches, ZGB) und mit weitgehend im Greisenalter befindlichen natürlichen Personen als Mitglieder, pocht auf seine Vollautonomie. So hat sich das IOK zu Beginn des russischen Gemetzels in der Ukraine noch dafür ausgesprochen, russische und weissrussische Sportlerinnen weltweit vom organisierten Sport auszuschliessen. Aber Konsequenz im eigenen Haus ist nicht die Stärke des derzeit etwas mehr als 100 Personen zählenden Gremiums, das aus Männern und Frauen besteht, über deren vor allem geistige Fitness immer wieder räsoniert wird. Es ist eine Funktionärskaste, die sich an den Honigtöpfen des organisierten Sportes gütlich tut und für den Sport und seine Ideale mehr Fluch als Segen ist. Die wackeren Frauen und Männer leben ein Funktionärsleben, wie es für den Sport schlechter nicht sein könnte; jedoch ist das IOK eine Gruppierung, die sich unantastbar und über allem erhaben in der Welt des Sportes bewegt und vor allem davon profitiert. Nirgends im Sport sind die Abhängigkeiten und Verfilzungen derart, wie im Verein IOK, der sich grundsätzlich in einer Parallelwelt bewegt. Vor allem die Politik soll sich aus den IOK-Belangen heraushalten, sobald der absolute Machtanspruch und die Autonomie im Allgemeinen negativ tangiert werden könnte.

Für die Schweiz ist es eine immer wieder erklärte Ehre, dem IOK einen feudalen (Vereins-)Sitz im beschaulichen Lausanne zu gewähren. 2015 erklärte der damalige Sportminister Ueli Maurer anlässlich der 100 Jahr-Feier seit der Sitznahme des IOK in der Schweiz: «Ich danke Thomas Bach für alles, was er für den Sport tut».- Weder dieses Statement des immer noch in der Landesregierung dahinvegetierenden, im IOK-Mitglieds-Alter stehenden Ministers an sich noch dessen Inhalt nahm irgendein vernünftiger Mensch ernst. Seit langem ist bekannt, dass der Deutsche Thomas Bach und seine Gefolgsleute vor allem ihr persönliches Wohl im Auge haben. Vom Filz in Gesellschaft, Politik und Wirtschaft profitieren, sich jedoch sonst in der selbsterbauten Parallelwelt nicht behelligen lassen – das ist die Philosophie des IOK in Lausanne. Dieses hält zusammen wie Pech und Schwefel, und ein derartiger «Korpsgeist» wie in der Lausanner Gruppierung findet sich nicht einmal bei amerikanischen Feuerwehrleuten. Nun hat sich die aktuelle Schweizer Sportministerin erlaubt, das Sport-Komitee aufzufordern, Funktionäre aus Russland und aus Weissrussland aus dem organisierten Sport fernzuhalten. Da das Begehren seitens der Schweizer Regierung von über 30 weiteren Sportministerinnen und -ministern unterstützt wurde, musste das IOK Farbe bekennen und tat dies so, wie erwartet. Natürlich, so IOK-Präsident und Putin-Versteher Thomas Bach, werde das IOK keine Funktionäre aus Russland und Weissrussland ausschliessen (vgl. auch causasportnews vom 19. April 2022). Die IOK-Funktionäre seien keine Vertreter eines Landes, sondern würden ihre Funktion im IOK unabhängig, eben als natürliche Personen, wahrnehmen. So brüskierte das IOK nicht nur die Schweiz und unmittelbar die unbedarfte Sportministerin Viola Amherd, die seit der Abfuhr aus Lausanne vor Schreck verstummt ist. Zwischenzeitlich machen sich Politikerinnen und Politiker Sorgen um den Reputationsschaden, welcher der Schweiz aktuell vom IOK in dieser «Causa» in einer Brutalität, die zur Kriegsführung Russlands passt, zugefügt worden ist. Die Reaktion von Thomas Bach und seinem Clan ist weit mehr als eine monierte Einmischung der Politik in die Belange des Sportes und des IOK. Am liebsten würde man in der Schweiz jetzt das IOK in ein anderes Land wünschen, zumindest ins Pfefferland. Doch, das ist nicht so einfach. Einen privaten Verein wird man auch in der Schweiz nicht so leicht los, und das IOK hat es sich in der Schweiz auch wohlig eingerichtet. Die Parallelwelt in Lausanne ist stringenter als jedes Dogma der katholischen Kirche und in allen Belangen von Staat, Gesellschaft, und Wirtschaft und überdies ideologisch breit abgestützt. Dazu gehört auch die Justiz. So konnte sich der Weltsport, dirigiert durch das IOK, in der Schweiz eine relativ autonome, weltweit geltende und respektierte Gerichtsbarkeit einrichten. Durch die Schaffung des vom IOK mittelbar finanzierten Internationalen Sport-Schiedsgerichts (Tribunal Arbitral du Sport, TAS), zufälligerweise auch in Lausanne domiziliert, verfügt der Weltsport über eine quasi-eigene Gerichtsbarkeit, weitgehend unbehelligt von staatlichen Gerichten (so auch vom Bundesgericht, das TAS-Urteile im Extremfall aufheben kann, aber in seinen Opportunitäts-Entscheiden im Zusammenhang mit dem TAS immer wieder die Unabhängigkeit des Schiedsgerichts unterstreicht). Zufälligerweise hat auch das Schweizerische Bundesgericht seinen Sitz in … Lausanne. Ein Schelm, der Böses denkt!

«Bussen» nach verweigertem «Sponsorenlauf»

Photo by Pixabay on Pexels.com

(causasportnews / red. / 27. Januar 2022) In Sportvereinen werden diverse Möglichkeiten vorgesehen, um die an allen Ecken und Enden benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen. Eine dieser Mittelbeschaffungsaktivitäten sind die sog. «Sponsorenläufe». Ein «Sponsorenlauf» ist ein Laufsportanlass, bei dem die Teilnehmenden mit Hilfe meist individuell akquirierter Sponsoren Geld für bspw. einen Verein oder ein Projekt sammeln, indem sie sich Sponsorenbeträge etwa für jeden gelaufenen Kilometer oder zurückgelegte Runde um den Sportplatz im Rahmen einer Zeitlimite zusichern lassen. Seit Jahren sind solche Anlässe feste Bestandteile des Vereinslebens diverser Sportvereine (in der Schweiz nach Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches, ZGB, organisiert; in Deutschland gemäss § 55 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB). Nicht nur wegen «Corona» schwindet die Bereitschaft von jungen Sportlerinnen und Sportlern immer mehr, sich im Rahmen der Vereinsaktivitäten an den oft von Klubs angeordneten «Sponsorenläufen» zur Äufnung etwa klammer Klubkassen zu beteiligen. In letzter Zeit sind Fälle bekannt geworden, bei denen Vereinsmitglieder, die sich nicht dazu bereit erklärt oder sogar geweigert haben, «Sponsorenläufe» zu bestreiten, von den betroffenen Vereinen gebüsst worden sind. In den Medien fanden sich Artikel hierzu mit entsprechenden Überschriften: «Wer nicht rennt, zahlt eine Busse», oder ähnl.

Geht das, stellt sich nun die Frage? Können Vereine büssen, da doch Bussen von Privatrechtssubjekten gar nicht ausgefällt werden können?- Das ist möglich, auch wenn es sich bei den «Bussen» nicht um eigentliche Bussen, wie sie etwa aus dem Strafrecht bekannt sind, handelt. Im Vereinswesen zählen «Bussen» zu den gängigen Sanktionsmitteln. Bei der Ausfällung solcher Sanktionen geht es nicht um die Ausübung klassischer und konventioneller Strafgewalt, sondern um die konkretisierende Gestaltung der Vereinsordnung im Rahmen des Vereins-Mitgliedschaftsverhältnisses, die notfalls mit Sanktions-Druck durchgesetzt werden soll. «Büssen»  Vereine, bezweckt die ausgefällte Sanktion, das fehlbare Vereinsmitglied wieder auf den konformen Vereinskurs zu bringen. «Bussen» im Privatrecht ähneln den Konventionalstrafen (Art. 160 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts, OR), sind es aber nicht. Eine übermässig hohe «Busse» kann jedoch nach den Regeln der Konventionalstrafe (Art. 363 Abs. 3 OR) herabgesetzt werden, notfalls vom angerufenen Gericht. Die «Bussen» im Vereins- und Verbandswesen, also im Privatrecht, sind in der Tat etwas speziell und von ihrer dogmatischen Abstützung her etwa mit den Betriebsstrafen im Arbeitsrecht vergleichbar. Vereinsstrafen, sollen sie konform und gesetzesmässig ausgefällt werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer statutarischen Verankerung oder Grundlage; will heissen: Sind Vereinsstrafen als privatrechtliche Sanktionsmittel in den Regelwerken von Vereinen und Verbänden nicht vorgesehen, fehlt ihnen eine entsprechende statutarische oder reglementarische Grundlage (Legitimation). Die Maxime aus dem Strafrecht «nulla poena sine lege scripta» (keine Strafe ohne gesetzliche Grundlage) gilt im Vereinsrecht analog. Voraussetzung zur konformen Ausfällung von Sanktionen in Vereinen und Verbänden ist immer, dass die oder der Sportler/in, der oder die sanktioniert werden soll, dem jeweiligen Regelwerk unterstellt ist. Diese Unterstellung kann auf statutarischem (im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft) oder vertraglichem Weg (ausdrücklich durch Vertrag, z.B. durch einen Sportveranstaltungs-Teilnahmevertrag) bewirkt werden. Wer also in einem Verein oder Verband an einem «Sponsorenlauf» teilnehmen sollte, dies aber grundlos unterlässt, kann im Weigerungsfall nur dann gebüsst werden, wenn hierfür eine satzungsrechtliche oder vertragliche Grundlage existiert. Nicht gebüsst werden kann ein Vereinsmitglied, das physisch oder psychisch nicht in der Lage ist, eine derartige, sportliche Leistung zu vollbringen.

Ein Hauen und Stechen im Münchner Nobelklub

Photo by Pixabay on Pexels.com

(causasportnes / red. / 26. November 2021) Gar nicht nobel ging es anlässlich der diesjährigen Hauptversammlung des FC Bayern München am Donnerstagabend dieser Woche zu und her. Statt Einigkeit und Frieden herrschte das Chaos, und es geschah das, was die graue Eminenz im Klub, Uli Hoeness, als «einmalig» im FC Bayern München bezeichnete. Vordergründig ging es um Katar,  «Corona» (Joshua Kimmich) sowie um Geld und Geist, unmittelbar aber um einen Aufstand der Fan-Basis gegen das Fussball-Establishments, der zu einem veritablen Hauen und Stechen ausartete. Das gab es in der Tat noch nie: Johlende und pöbelnde Mitglieder, niedergeschriene und verbal niedergemachte Klub-Funktionäre, wüste Beschimpfungen hüben und drüben. Die Versammlung des FC Bayern wurde zum Kampfplatz zweier unversöhnlicher Parteien im Revolutions-Modus. Es zeigte sich, dass in München das bisherige Zwei-Klassensystem in diesem kommerziellen Sport-Segment nicht mehr zu halten sein wird. Das Klub-Management musste in diesen Stunden die Realität akzeptieren und erkennen, dass es sich in den letzten Jahren zu stark von der Basis entfernt hatte – kommerziell und ideell. Die Erinnerungen an die letzten Tage der DDR kamen hoch, als eine künstlich am Leben gehaltene Organisation, geführt von einer dem Volk entrückten Funktionärs-Kaste, irreparabel zusammenkrachte. Die «Bornholmer Strasse» mutierte gleichsam zur Münchner «Säbener Strasse». Im FC Bayern München wird es nie mehr so sein, wie es einmal war («mia san mia»).

Das Fass zum Überlaufen brachte ein Antrag des Vereins-Mitglieds und Juristen Michael Ott, der die Behandlung des Streitthemas «Verlängerung des Sponsoring-Deals FC Bayern – Qatar Airways» gegenüber der renitenten Klub-Führung vor Gericht erzwingen wollte (causasportnews vom 23. November 2021). Dort scheiterte er allerdings zuletzt wenige Stunden vor Beginn der Versammlung auch am Landgericht München, entfesselte jedoch mit seinen Antragsbestrebungen die Revolutionskräfte im Klub und läutete damit den Untergang der bisherigen Führungskultur im Klub ein. Ungewollt zu Hilfe eilten ihm dabei die teils unsensiblen Top-Funktionäre des FC Bayern München, die immer noch nicht erkannt hatten, dass ihnen die Führung des Klubs nur anvertraut ist und dieser nicht als Individual-Spielwiese zu betrachten ist. Zum Begehren von Antragsteller Michael Ott meinte zwar das Landgericht München (und setzte den Klub formell ins Recht), dass zur Behandlung des Themas «Qatar Airways» die Hauptversammlung nicht zuständig sei (sondern das Klub-Präsidium), doch war das für die Mitglieder und Fans das Zeichen zum Sturm auf die Münchner Fussball-Götter. Die Normen sprachen nach den Entscheiden der von Michael Ott angerufenen Gerichte für den Klub, die Fakten letztlich für die Mitglieder.

Gewinner und Verlierer in der Krise

Home of FIFA, Zürich, © Ed Coyle

(causasportnews / red. / 27. März 2021) Das war sogar für die stramm bürgerliche und wirtschafts-freundliche «Neue Zürcher Zeitung» (NZZ) zuviel: Im «Corona»-Jahr vermeldete der Welt-Fussballverband FIFA einen Verlust von über 700 Millionen Dollar; das sei zwar in der Krise verständlich. Das fürstliche Salär des FIFA-Präsidenten Gianni Infantino von satten drei Millionen Schweizer Franken sind für das Blatt von der Zürcher Falkenstrasse jedoch zumindest unverständlich. Eine etwas mutigere Einschätzung wäre wohl gewesen: Das geht gar nicht! Schliesslich präsidiert der 51jährige Waliser immerhin einen idealen, nicht-wirtschaftlichen Zwecken verpflichtenden Verband nach schweizerischem Vereinsrecht. Das Salär des FIFA-Präsidenten bildete bei seinem Amtsantritt 2016 ein Haupt-Diskussions- und Streitpunkt. Seit Gianni Infantino das damals in den Raum gestellte Salär von zwei Millionen pro Jahr als Geringschätzung seiner Person und seiner Arbeit bezeichnet hat, ist sein eh nicht berauschender Beliebtheitsgrad nicht mehr aus dem Keller gekommen. Zwischenzeitlich hat der Verband die Arbeit des Funktionärs, um dessen Leistungsausweis nach fünfjähriger Präsidialzeit eigentlich niemand so richtig weiss, aber doch honoriert und entrichtet dem Walliser aus Brig ein für einen nicht wirtschaftlich ausgerichteten Sportverband horrendes Salär von offiziell drei Millionen Schweizer Franken – Krise hin oder her. Auch die längst aus der Öffentlichkeit verschwundene Generalsekretärin Fatma Samoura streicht für ihre unsichtbare Aktivität im Weltfussball jährlich weit über eine Million Schweizer Franken ein. Was in der Finanzindustrie gang und gäbe ist, geziemt sich offenbar auch für den Weltverband mit Sitz in der Schweiz.

Die Verluste, welche die FIFA derzeit einfährt, sind darauf zurückzuführen, dass zahlreiche Wettbewerbe und Turniere abgesagt oder verschoben werden mussten. Spiele ohne Zuschauer bringen zwar (zufolge der TV-Vermarktung) Geld, aber ohne Zuschauer leidet die Ticketingbranche ebenso wie der Hospitality-Bereich oder das Marketingbusiness. Nachdem nun bekannt geworden ist, dass der Vorgänger von Gianni Infantino, Joseph Blatter, sowie der ehemalige Generalsekretär, Jérôme Valcke, von der FIFA-Ethikkommission u.a. mit je einer Million Franken gebüsst worden sind, wird gemunkelt, dass die FIFA auf diesem Wege versuche, die schrumpfenden Erträge zu kompensieren. Wird noch die im vergangenen Jahr ausgefällte Busse von einer Million Schweizer Franken gegenüber dem ehemaligen FIFA-Finanzchef, Dr. Markus Kattner, hinzugezählt, reichen diese Bussen von insgesamt drei Millionen Schweizer Franken wenigstens aus, um den Präsidenten während eines Jahres durchzufinanzieren. Allerdings werden diese ausgefällten Geldstrafen kaum einbringlich gemacht werden können. Keiner der gebüssten, ehemaligen Fussball-Protagonisten wird insbesondere diese pekuniäre Schmach auf sich sitzen lassen. Schon aus juristischen Gründen sind die ausgefällten Bussen kaum zu halten, nicht nur weil sie unverhältnismässig hoch sind. Vor allem die Busse und die ebenfalls verhängte Fussball-Sperre von fast sieben Jahren gegen den 85jährigen Joseph Blatter kommen in der Öffentlichkeit nicht gut an und werden vor allem als unfaires «Nachtreten» des aktuellen FIFA-Präsidenten und seinen Claqueuren qualifiziert. Auch das geht nicht: Dass ein betagter, ehemaliger Funktionär auf diese Weise drangsaliert wird, ist für die Massen ein «no go», auch wenn Joseph Blatter Verfehlungen begangen haben sollte und während seiner Präsidentschaft zweifelsfrei nicht immer alles richtig gemacht hat. Aktuell ist er, obwohl der FIFA-Jurisdiktion und dem Verband längst entrückt, wegen Vorteilsannahme, Interessenkonflikten und Illoyalitäten vom FIFA-Organ «Ethikkommission» sanktioniert und eben für mehrere Jahre gesperrt und mit einer Million Franken gebüsst worden. Drei Ethik-Richter aus Griechenland, den Vereinigten Arabischen Emiraten und aus Belgien haben den wohl untauglichen Versuch unternommen, auf diese Weise mit harter Hand Schweizerisches Vereinsrecht anzuwenden. Die Gallier Asterix und Obelix würden die Vorkommnisse auf dem FIFA-Hügel wohl knapp und knackig werten: «Die spinnen, die FIFA-Funktionäre».

«Konzernverantwortungs-Initiative»: Die Krux mit dem «Unternehmens»-Begriff

© https://konzern-initiative.ch/hintergrund/

(causasportnews / red. / 6. November 2020) Es ist fast wie im amerikanischen Wahl-Krimi: Lange schien alles klar, jetzt, in der Akut-Phase, ist alles offen. So sieht es auch bei der ebenfalls international beachteten «Konzernverantwortungs-Initiative» aus, über die das Schweizer Stimm-Volk am 29. November 2020 befinden wird. Die Initiative verlangt, dass künftig Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bei Nichteinhaltung der Menschenrechte und Umweltstandards im Ausland in der Schweiz zur Verantwortung gezogen werden, also auch gerichtlich belangt werden können. Aufgeschreckt u.a. durch eine Meldung von «causasportnews» (vgl. causasportnews vom 28. Oktober 2020) sahen sich die Initianten nun genötigt, aus ihrer Sicht bezüglich Begrifflichkeit im Initiativ-Text für Klarheit zu sorgen. Nämlich insofern, was den Terminus des «Unternehmens» anbelangt. Die Initiative verlangt unmissverständlich (einzig) von «Unternehmen», dass sie sich entsprechend korrekt im Ausland verhalten sollen und gegenteiligen Falles in der Schweiz zur Rechenschaft gezogen werden können. Im Bericht von «causasportnews» vom 28. Oktober 2020 ist explizit auf das Beispiel des Weltfussballverbandes FIFA hingewiesen worden, der im eigenen Regelwerk eine Bestimmung vorsieht, die in die mit der «Konzernverantwortungs-Initiative» vorgegebene Richtung zielt, auch wenn die Normierung von Art. 3 der FIFA-Statuten einigen Interpretationsspielraum zulässt. So haben sich die Initianten der «Konzernverantwortungs-Initiative» nun bemüssigt gesehen, sich zu artikulieren, wie sie den «Unternehmens»-Begriff verstehen. Darunter seien natürlich auch internationale Verbände und Stiftungen mit Sitz in der Schweiz gemeint – also auch etwa das Internationale Olympische Komitee (IOK), die FIFA (ungeachtet von Art. 3 der Statuten), die UEFA (Europäischer Fussballverband) oder die IIHF (Internationaler Eishockeyverband) alles Vereine nach Schweizerischem Recht.

Bei genauer Betrachtung des Initiativtextes und der begleitenden Erörterungen sieht die Sachlage aber wohl etwas anders aus. So können etwa Vereine grundsätzlich nicht als «Unternehmen» bezeichnet werden, auch wenn sie gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit wirtschaftlichen Mitteln nicht-wirtschaftliche Zwecke verfolgen, was vereinsrechtlich durchaus zulässig ist (Art. 61 Abs. 2 ZGB). Der «Unternehmens»-Begriff ist an sich klar auf Kapitalgesellschaften fokussiert, nicht jedoch auf juristische Personen ohne wirtschaftliche Zweckverfolgung. Dieser Umstand, bzw. dieser nun aufgeflammte Diskussionspunkt, könnte dazu führen, dass Befürworter der Initiative im letzten Moment noch ins Nein-Lager wechseln. Ob diese Unsicherheit, wie der Begriff des «Unternehmens» zu qualifizieren ist, dann den Gesetzgebungsprozess in der ausgedehnten Form, wie dies nun die Initianten sehen, «überlebt», steht auf einem anderen Blatt geschrieben. Aber vielleicht wird die Initiative in der Abstimmung am Monatsende eh «gebodigt», und es erübrigen sich dann alle Mutmassungen. Die jetzt aufgebrachte Unklarheit könnte selbstverständlich auch das Abstimmungsverhalten der Schweizerinnen und Schweizer positiv oder negativ beeinflussen. Grundsätzlich gehen die Prognosen derzeit in die Richtung, dass die Initiative angenommen wird. Aber mit den Auguren ist es oft so eine Sache. Sie sind eben erst im amerikanischen Präsidenten-Wahlkampf eines besseren (oder schlechteren) belehrt worden.

Schwindende Reserven und schwindendes Vertrauen im Weltfussball

Home of FIFA, Zürich, © Ed Coyle

(causasportnews / red. / 21. September 2020) Im Zuge von „Corona“ hielten die 211 Mitglieder des Weltfussballverbandes FIFA, ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Zürich, kürzlich die alljährlich stattfindende Vereinsversammlung („Kongress“ genannt) als „Onlinekonferenz“ (Selbstankündigung) ab. Zwar ist diese Form der Durchführung nicht satzungs- und rechtskonform; doch das störte die Teilnehmer am virtuell ausgetragenen Schauspiel nicht gross, denn immerhin sollen jetzt 1,5 Milliarden Dollar an COVID-19 geschädigte Nationalverbände ausgeschüttet werden. Das war doch schon einmal eine frohe Botschaft aus der FIFA-Zentrale an die Mitglieder des Weltverbandes. Wer sollte sich hier an Formalitäten stören? Nicht gross berührte auch die Ankündigung, dass die FIFA wegen „Corona“ einen Verlust von immerhin 794 Millionen Dollar erleiden soll. Allerdings ist diese Position in zeitlicher Hinsicht relativ undurchsichtig. Thema des Kongresses war das Vereinsjahr 2019. COVID-19 hält die Welt allerdings erst seit Beginn dieses Jahres in Atem. Wie dem auch sei: Weil der Verband in einem Vierjahres-Zyklus geschäftet und kalkuliert, schlägt die Stunde der wirtschaftlichen Wahrheit erst nach der WM-Endrunde 2022 in Katar – sofern sie dann stattfindet. Das „Corona“-Jahr 2020 wird aber auf jeden Fall ein Loch in die immer noch prall gefüllten FIFA-Schatullen reissen; die angehäuften Reserven dürften schwinden.

Zentral anlässlich der Onlinekonferenz war die Position des aus juristischer Sicht unter Beschuss stehenden FIFA-Präsidenten Gianni Infantino. Auch in diesem digitalen Rahmen versuchte sich der Präsident zu rechtfertigen und echauffierte sich über die Dreistigkeit der Ermittlungsbehörde, gegen ihn ein Strafverfahren zu eröffnen und zu führen. Klar, dass Gianni Infantino innerhalb der „FIFA-Familie“, wie der Verband unter Freunden genannt wird, deswegen nicht ins Wanken geraten wird. Problematisch könnte es für den Walliser erst dann werden, falls die „Corona“-Pandemie andauert und der Weltverband die Krise in finanzieller Hinsicht zu spüren bekommt. Jedenfalls war anlässlich des 70. FIFA-Kongresses kein Wort davon zu hören und es wurde keine Forderung dergestalt erhoben, der FIFA-Präsident solle Platz für eine unbelastete Person machen – auch wenn offensichtlich ist, dass das Vertrauen in Gianni Infantino nicht grenzenlos ist. Oder auch geschwunden sein dürfte.

Ring frei für Vereinsversammlungen

Alfred Broger, Versammlung, 2002

(causasportnews / red. / 21. Juni 2020) Nicht nur im Fussball-Arbeitsvertragswesen bedeutet das Datum 30. Juni ein besonderer, terminlicher Schnitt: An diesem Tag laufen jeweils zahlreiche der befristeten Arbeitsverträge ab, dies in Einklang mit etlichen, nationalen Meisterschaften, die üblicherweise dann formell beendet sind. Im „Corona“-Jahr 2020 ist alles anders. Zufolge des Spiel-Unterbruchs werden die Meisterschaftsbetriebe teils weit über Ende Juni weitergeführt werden. Vertragsverhältnisse sind den Umständen angepasst worden, und auch die im Zuge der Sommerpause anstehenden Spieler-Transfers werden in ihren zeitlichen Abläufen den gegebenen Umständen angepasst.

Das Datum 30. Juni ist auch für viele Sportvereine und -verbände, die nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) organisiert sind, von besonderer Wichtigkeit. In nicht wenigen Statuten dieser Körperschaften finden sich Bestimmungen, wonach die alljährlich abzuhaltende, ordentliche Vereinsversammlung (Art. 64 ff. ZGB) in der ersten Jahreshälfte, also bis zum 30. Juni, durchzuführen seien. Im Zuge der ausserordentlichen Lag hatte die Landesregierung in Anbetracht der ausserordentlichen Lage im März angeordnet, dass Versammlungen nicht mehr durchgeführt werden dürften; darunter fielen auch die in der ersten Jahreshälfte anstehenden ordentlichen Versammlungen der Vereine und Verbände (vgl. causasportnews vom 8. März 2020).- Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass der Bundesrat im Krisenmanagement zwar nicht alles falsch, aber auch nicht allzu vieles gut gemacht hat. Es war und ist nicht zu beanstanden, dass die Abhaltung von Versammlungen verboten wurde. Jedoch liess sich dann die Landesregierung zur Anordnung von (zusätzlichen) „Massnahmen“ hinreissen, die letztlich als rechtwidrig zu qualifizieren sind. Der Bundesrat verbot (richtigerweise) die Versammlungen, gab dann aber (fälschlicherweise) gleichzeitig vor, wie das „Problem“ zu lösen sei, und fordert u.a. Vereine und Verbände auf, ihre Versammlungen auf schriftlichem Weg oder unter Zuhilfenahme elektronischer Mittel abzuhalten. Rechtlich konform hätten die Körperschaften trotz der gängigen, statutarischen Vorschriften bezüglich Durchführung der Versammlungen (diese sind als „Ordnungsvorschriften“ zu qualifizieren), die ordentlichen, bereits terminierten Zusammenkünfte verschieben oder Versammlungen auf später im Jahr 2020 ansetzen müssen. Die unkritischen Vereinsvorstände folgten der bundesrätlichen Anordnung und führten die Versammlungen auf schriftlichem oder digitalem Weg (bereits) durch – oder werden sie in nächster Zeit noch durchführen. Nachdem ab kommender Woche auch grössere Vereinsversammlungen wieder gesetzes- und statutenkonform durchgeführt werden dürfen, ergeben sich nun teils groteske Situationen. Es werden in nächster Zeit bereits angesetzt „Vereinsversammlungen“ schriftlich oder auf elektronischem Weg durchgeführt (in den meisten Fällen lässt sich die entsprechend angerollte Organisationslawine bequemerweise nicht mehr aufhalten), obwohl auch in dieser Hinsicht Normalität eingekehrt ist. Die Autoritätsgläubigkeit in Vereinen und Verbänden gegenüber staatlichen Direktiven (die, q.e.d., nicht immer gesetzeskonform sind) und in Anbetracht der aktuellen Situation, drängt sich folgendes Fazit auf: Auch im Vereinsrecht lohnt es sich ab und zu, die Nerven zu behalten…Sowohl für bereits auf dem von der Regierung angeordneten Weg abgehaltenen Versammlungen als auch für solche, die nun ebenfalls in gleicher Weise, trotz der ab kommender Woche geltenden Lockerung durchgeführt werden, gilt: Die auf diese Weise gefassten Vereinsbeschlüsse sind nichtig, in jedem Fall anfechtbar (Art. 75 ZGB).

Versammlungen im „Lockdown“: Was Vereine und Verbände dürfen

© adfc.sachsen

(causasportnews / red. / 30. April 2020) Die Verlautbarungen der Schweizerischen Regierungen mit Blick auf die Lockerungen der restriktiven Massnahmen im Zusammenhang mit der momentanen Pandemie sind meistens klar – jedoch nicht immer. Letztere Feststellung betrifft etwa die Detaillierungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) mit Blick auf Vereinsversammlungen. Vereine und Verbände gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geben den meisten Sportorganisationen mit Sitz in der Schweiz (dazu gehören auch zahlreiche, internationale Verbände) den rechtlichen, organisatorischen Rahmen. Vereine und Verbände regeln durchwegs in den Statuten ihr Vereins- und Verbandsleben. Hierzu gehören etwa auch die Bestimmungen mit Blick auf das höchste Organ dieser Körperschaften, die Vereinsversammlungen (Art. 64 ff. ZGB). Auch wenn in den Statuten vorgesehen ist, dass ordentliche Vereinsversammlungen jedes Jahr im ersten Halbjahr durchzuführen sind, dürfen oder müssen solche Versammlungen gemäss Anordnungen der Regierung aufgrund der aktuellen Krise abgesagt oder verschoben werden. Das ist, weil solche statutarischen Vorgaben ordnungsrechtlich motiviert sind, zulässig. Das EJPD stellt nun Vergleiche mit dem Recht der Aktiengesellschaften an (Art. 620 ff. des Obligationenrechts, OR). Hierzu gilt es klarzustellen: In Vereinen ist beispielsweise eine physische Vertretung in der Generalversammlung grundsätzlich nicht möglich (zulässig ist selbstverständlich eine Organisation nach dem Recht für Delegiertenversammlungen, allenfalls sind auch andere Varianten der Willensbildung im Verein gemäss Statuten zu berücksichtigen); der Verein ist personenbezogen strukturiert, deshalb geht es nicht an, nun einfach etwa eine Vereinsversammlung mit (sogar externen) Stimmrechtsvertretern (wie bei der AG) durchzuführen. Und: Sollen Vereinsversammlungen mit modernen Kommunikationsmitteln durchgeführt werden, bedarf es hierzu einer statutarischen Grundlage. Oft missverstanden (offenbar auch vom EJPD) wird Art. 66 ZGB. Diese Bestimmung besagt lediglich, dass die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag einem Beschluss der Vereinsversammlung gleichgestellt wird (Bedingung ist also eine Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag). Etwas anderes wird unter „Urabstimmung“ verstanden: Im Rahmen einer solchen Beschlussfassung können auch Mehrheitsentscheidungen gefasst werden.

Fazit: Mit Notrecht kann nicht durchwegs in die Rechtsbeziehungen zwischen Mitglied und der juristischen Person „Verein“ (oder Verband) eingegriffen werden.