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Ball auch juristisch flach halten im FC Bayern München

(causasportnews / red. / 22. November 2021) Es wäre übertrieben zu sagen, der FC Bayern München weise derzeit sportlich einen Super-Lauf auf. Trotz des Messias’ auf der Trainerbank. Aber gegen den FC Augsburg aus dem eigenen Bundesland darf man ja auch mal verlieren. Dennoch, die Bayern führen die Bundesliga-Tabelle immer noch an, wenn auch mit lediglich einem Punkt Vorsprung auf Borussia Dortmund. Ob das auch mit den Kader-Absenzen zu tun hat? Absenzen auch deshalb, weil sich einige Top-Akteure, die sich partout nicht impfen lassen wollen, immer wieder in die «Corona Quarantäne» begeben (müssen)?- In dieser Frage hielt sich das Bayern-Management bis vor kurzer Zeit bedeckt. Ball flach halten, wird das in der Kicker-Branche genannt. Jetzt ist den Bossen des Münchner Nobel-Klubs aber der Geduldsfaden gerissen. Nachdem bilaterales Einwirken auf renitente Spieler und stundenlange Einzelgespräche nicht gefruchtet haben und die Pleite in Augsburg wohl doch Auswirkungen bis nach München zeitigt, hat die Klub-Führung ein Machtwort gesprochen: Wer als ungeimpfter Fussball-Professional (Arbeitnehmer) in «Quarantäne» muss und deshalb dem Klub (Arbeitgeber) nicht zur Verfügung steht, soll künftig für die Zeit der Abwesenheit kein Salär mehr beziehen können. Joshua Kimmich, Serge Gnabry & Co. verstehen wohl nur die Sprache des Geldes. Selbstverständlich rufen solche Massnahmen die Juristen auf den Plan. Deutsche Arbeitsrechtler sind der Meinung, dass die verschuldete Hinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung zur Lohneinstellung führen darf. So wäre es auch in der Schweiz: Muss ein Sportler, der sich weigert, sich impfen zu lassen, in Quarantäne, also verschuldeterweise an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist, muss mit pekuniären Konsequenzen rechnen. Wenn die Leistung auf dem Platz nicht mehr stimmt, erträgt es keinen Spass – auch nicht wenn es um «Corona» oder die Impf-Thematik geht.

Auch in einer anderen «Causa» im Umfeld des FC Bayern München könnte es sein, dass der bis anhin flach gehaltene Ball doch noch an Fahrt gewinnt: Ein Mitglied des Vereins FC Bayern München hat fristgerecht zu Handen der Bayern-Hauptversammlung diese Woche einen Antrag eingereicht, wonach die Aktiengesellschaft des Vereins gezwungen werden soll, den bisherigen, lukrativen Sponsoring-Deal mit der Fluggesellschaft Qatar Airways nicht mehr zu verlängern (causasportnews vom 15. November 2021). Was die Münchner Klub-Oberen mit diesem Antrag zu tun gedenken, ist unklar; sie halten sich bedeckt. Auf die Nachfrage des Antragsstellers auf Zulassung des Antrags haben die Chefs an der Münchner Säbener Strasse bisher geschwiegen. Es wird vermutet, dass eben auch hier der Ball (juristisch) flach gehalten werden soll. In der Versammlung und mit entsprechender Stimmungsmache vor Ort ist es wohl einfach(er), den Antrag zu killen, vermutet der Antragsteller und Jurist. Er hat deshalb einstweiligen Rechtsschutz am zuständigen Gericht in München verlangt. Auf diese Weise soll das Bayern-Management schon vor der Hauptversammlung gezwungen werden, in dieser vor allem politisch heiklen Debatte Farbe zu bekennen. Das würde zweifelsfrei die Chancen vergrössern, dass der Antrag auf jeden Fall zugelassen wird und darüber einigermassen neutral befunden werden könnte. Affaire à suivre…

Quarantäne-Training für Fussball-Professionals ist kein Homeoffice

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(causasportnews / red. / 6. August 2021) Das Quarantäne-Training eines Berufs-Fussballspielers zu Hause ist nicht einer Homeoffice-Betätigung gleichzusetzen. Das hat das Landgericht Münster in Westfalen entschieden. Das Land Nordrhein-Westfalen muss deshalb dem SC Paderborn 07 das Salär für einen Professional erstatten, das der damalige Erstligist vor rund einem Jahr während einer behördlich angeordneten Quarantäne für diese Zeit an den Spieler bezahlt hatte. Der Entscheid soll nun noch vom Oberlandesgericht Hamm überprüft werden.

Nach einem positiven «Corona»-Befund eines Spielers des SC Paderborn 07 wurde für einige Akteure des Klubs eine zweiwöchige Quarantäne angeordnet. Gestützt auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat der SC Paderborn 07 die Erstattung des für diese Zeit bezahlten Salärs an den Spieler gefordert. Der den Vorgang für das Land Nordrhein-Westfalen bearbeitende Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster lehnte die Kostenübernahme jedoch ab. Argumentiert wurde, der Spieler in Quarantäne hätte auch zu Hause trainieren und somit seine Arbeitsleistung erbringen können. Ähnlich wie beim Homeoffice bestehe daher kein Erstattungsanspruch (bei der Tätigkeit im Homeoffice kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbringen). Der Klub klagte in der Folge gegen das Land Nordrhein-Westfalen und obsiegte. Das Gericht vertrat, wie der Klub als Arbeitgeber, die Auffassung, für einen Fussball-Spieler sei während einer Quarantäne kein geordnetes Training möglich. Joggen, die übliche Absolvierung eines Trainings in Kleingruppen oder eine Kontrolle des Trainings durch den Arbeitgeber seien in der Quarantäne ausgeschlossen. Schlicht, dem Fussballer sei in dieser Zeit die Erbringung der Arbeitsleistung für den Klub (Arbeitgeber) nicht möglich gewesen. Gemäss § 56 IfSG ist jedem Arbeitnehmer, der in Quarantäne geschickt wird und so seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, das Gehalt, das vorab durch den Arbeitgeber zu bezahlen ist, diesem von der öffentlichen Hand zurück zu erstatten. Im konkreten Fall sind es rund 10 000 Euro, die das Land Nordrhein-Westfalen an den SC Paderborn 07 zu bezahlen hat. Das Urteil könnte, falls es vom Oberlandesgericht in Hamm geschützt wird, durchaus Signalwirkung haben. Betroffen sein könnten nach dieser Entscheidung allerding auch Fussball-Profis, bzw. deren Klubs, mit weit höheren Salären. Ein Wermutstropfen mit Blick auf die gesetzliche Regelung und die Entschädigung-Usanzen im Berufs-Fussball: Eine Erstattungs-Obergrenze fehlt im IfSG…