(causasportnews / red. / 16. Februar 2017) Wie dringend erforderlich die Einführung von spezifischen Straftatbeständen zur Erfassung von Verhalten im Zusammenhang mit wettbezogenen Sportmanipulationen in der Schweiz ist, hat einmal mehr ein aktuelles Urteil des Bundesstrafgerichts gezeigt. In Ermangelung solcher spezifischer Strafnormen kann entsprechendes Verhalten gegenwärtig lediglich allenfalls über den Betrugstatbestand (Art. 146 StGB) erfasst werden. Sämtliche Tatbestandsmerkmale dieser Norm im konkreten Einzelfall nachzuweisen, erweist sich jedoch als schwierig. So hat das Bundesstrafgericht bereits im November 2012 drei Spieler schweizerischer Fussballklubs, denen vorgeworfen worden war, sich an wettbezogenen Spielmanipulationen beteiligt zu haben, freigesprochen (siehe dazu Causa Sport 2013, 158 ff.). Vor zwei Tagen hat das Gericht im selben Kontext nun auch einen weiteren Angeklagten freigesprochen. Dieser war bereits in die Verfahren von 2012 involviert gewesen und hatte damals der Durchführung eines abgekürzten Verfahrens zugestimmt. Die entsprechende Übereinkunft wurde jedoch vom Bundesstrafgericht zurückgewiesen, woraufhin die Bundesanwaltschaft ein ordentliches Verfahren durchführen musste.
Der – übrigens geständige – Betroffene hatte im damaligen „Wettskandal“ als Mittelsmann für aus Deutschland heraus operierende „Wettbetrüger“ fungiert. So soll er diese insbesondere über potenziell zu manipulierende Spiele in der Schweiz informiert und Kontakte zu manipulationswilligen Spielern hergestellt haben. Mit Wetten auf entsprechend manipulierte Spiele haben die – in Deutschland rechtskräftig verurteilten – „Wettbetrüger“ erhebliche Gewinne erzielt. Der Schweizer Mittelsmann seinerseits war vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona insbesondere der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug angeklagt. Das Gericht sah jedoch – wie schon im Rahmen der Verfahren von 2012 – v.a. das für einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB erforderliche Tatbestandsmerkmal der Arglist als nicht gegeben an, da die fraglichen Wetten über das Internet bzw. über Computer abgeschlossen worden waren. Arglistig getäuscht, so das Gericht, könne aber nur ein Mensch werden, nicht eine Maschine.
Das neuerliche Urteil aus Bellinzona macht die Notwendigkeit der Einführung spezifischer Straftatbestände zur Erfassung von (auch wettbezogenen) Sportmanipulationen einmal mehr deutlich. Tatsächlich existieren entsprechende Vorlagen bereits; diese sind jedoch Teil des gegenwärtig laufenden Projekts zur Revision des schweizerischen Geld- bzw. Glücksspielrechts (siehe dazu etwa causasportnews vom 5. Januar 2017). Dieses Projekt erweist sich als sehr langwierig und komplex sowie auch politisch höchst umstritten. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass es letztlich gar gesamthaft scheitern könnte. In diesem Fall müssten die Sportmanipulationstatbestände in einem gesonderten Verfahren verabschiedet werden, was freilich zu weiteren Verzögerungen führen würde.