(causasportnews / red. / 28. Februar 2016) Der Weltfussballverband FIFA hat an seinem ausserordentlichen Reform- und Wahlkongress am 26. Februar 2016 in Zürich einen wesentlichen Schritt getan, um die Fussball-Welt besser zu machen als es die übrige ist. So, wie es diese übrige Welt seit Monaten fordert. Auch wenn nicht derjenige Kandidat, der in den Augen der Medien der beste Präsident für den Verband gewesen wäre (Jérôme Champagne), am Schluss des Wahlkongresses den FIFA-Thron bestiegen hat (dieser Kandidat hat seinen medialen Befürwortern mit einem kruden Auftritt vor den Kongress-Delegierten den Beweis geliefert, dass mit ihm der angestrebte Aufbruch der FIFA wohl ins Desaster geführt hätte), ist die Wahl des Schweizers Gianni Infantino wohl das logische Resultat am Ende des Wahltages. Wie der Wunsch-Kandidat der Medien, der im zweiten Wahlgang von keinem Nationalverband mehr eine Stimme erhielt (!); scheiterte der Co-Favorit Scheich Salman bin Ebrahim Al-Khalifa klar am für Sportfunktionärsverhältnisse geradezu jugendlichen Walliser Fussball-Manager, dessen Name zweifelsfrei nicht Programm werden wird. Auch Scheich Salman präsentierte sich am Kongress fade und zaudernd und konnte das Handikap einer undurchsichtigen politischen Rolle in seiner Heimat nicht wettmachen, während Gianni Infantino die Delegierten mit einem rhetorischen Feuerwerk überzeugte und schliesslich vom Kongress mit einer soliden Mehrheit an die FIFA-Spitze gehievt wurde. Es war die Wahl eines Mannes mit grossen sport-politischen und unternehmerischen Fähigkeiten, der auf der einen Seite Garant für einen Aufbruch sein wird, anderseits aber – nicht zuletzt aufgrund seiner langjährigen, kalkulierbaren Funktionärstätigkeit und seiner beruflichen Herkunft – keine Revolution an der Spitze der FIFA anzetteln wird. Das muss er auch nicht. Das vor dem Wahlgeschäft vom Kongress verabschiedete Reformpaket bewirkt in der FIFA einen notwendig gewordenen, unternehmerischen Wandel hin zum modernen, globalen Sportkonzern, in dem die Machtfülle nicht mehr uneingeschränkt beim Präsidenten als Chef eines strategischen Organs, sondern beim Leiter des operativen Geschäfts – dem Generalsekretär als CEO der FIFA – liegen wird. Dennoch war es wichtig, dass der Kongress einer ausgewiesenen Fussball-Persönlichkeit das Vertrauen ausgesprochen hat. Die Position des Präsidenten des Weltfussballverbandes ist für den Fussball weiterhin so bedeutend wie der Papst an der Spitze der katholischen Kirche. Mit dem ausserordentlichen Kongress in Zürich hat die FIFA den entscheidenden Schritt hin zu einer besseren Fussball-Welt getan. Die immer wieder erhobenen Kritiken werden einigermassen verstummen – die Medien werden sich andere „Feindbilder“ suchen müssen -, obwohl dem Weltverband auch in zukunft immer noch Gefahr aus den USA droht. Die ehrgeizige US-Justizministerin wird auch künftig alles versuchen, um letztlich die FIFA zu Geldzahlungen zu zwingen. So, wie es die US-Justiz bei den Schweizer Banken – die sich kaum oder falsch zur Wehr setzten – mit Erfolg getan hat. Doch vielleicht entgeht die FIFA, der Verband der Fussball-Nationalverbände, diesem Würgegriff – wenn sie es besser anstellt als es die Banken getan haben und immer noch tun. In einer besseren Fussball-Welt dürfen auch derartige, bessere Lösungen erwartet werden.
Archiv für den Monat Februar 2016
FIFA schon vor dem Wahltag in Bewegung
(causasportnews / red. / 25. Februar 2016) Die Tagesordnung, die dem FIFA-Kongress – der Generalversammlung des Fussball-Weltverbands – am morgigen 26. Februar 2016 zur Abarbeitung vorgelegt wird, mutet auf den ersten Blick unspektakulär an. Zwei Agendapunkte haben es allerdings in sich und werfen schon im Vorfeld der Versammlung vor allem Schatten: Das „Reformpaket“ sowie die „Präsidentenwahl“.
Die der Generalversammlung vorzulegenden Reformen sorgen seit Monaten für Diskussionen und Kommentare. Soll der FIFA-Kongress dem Reformpaket, das in der Tat gravierende Änderungen in der Verbandsstruktur mit sich bringen würde, nicht zustimmen, bedeute dies das Ende der bedeutendsten globalen Sportorganisation. So vermelden es jedenfalls Experten und Journalisten unablässig. Die US-Justiz würde sich das nicht gefallen lassen, und die nächste Attacke zur Zerschlagung des organisierten Weltfussballs sei danach nicht mehr abzuwenden. Könnte sein. Aber der Kongress wird die Reformen, welche die FIFA besser werden lassen soll als es die Welt ist, wohl durchwinken. Ob das die US-Justiz dazu bewegen wird, von der FIFA – einschliesslich ihrer „Honigtöpfe“ – abzulassen, bleibt abzuwarten.
Der FIFA-Präsident ist so wichtig wie der Papst im Vatikan. Zumindest bis anhin war das so. Falls die dem Kongress vorgelegten Reformen jedoch realisiert werden, dürfte sein Macht- und Einflusspotential geschmälert werden. Das FIFA-Präsidium wird dennoch eine der prestigeträchtigsten Institutionen im organisierten und globalisierten Sport und damit in der Welt bleiben. Deshalb dürfte das Wahlgeschäft am Kongress in Zürich auch am meisten Zeit in Anspruch nehmen. Vor allem deshalb, weil mehrere Kandidaten den charismatischen Joseph Blatter beerben wollen. Fünf Kandidaten möchten Präsident werden, zwei von ihnen werden die grössten Chancen eingeräumt: Dem Schweizer Gianni Infantino und Scheich Salman bin Ebrahim Al-Khalifa aus Bahrein. Die übrigen Kandidaten, die insbesondere von den Medien als besser geeignet qualifiziert werden als die Kronfavoriten, versuchen sich vor dem Kongress vor allem mit skurrilen juristischen Vorstössen in Szene zu setzen, so etwa der royale Kandidat aus Jordanien, der – offenbar der FIFA-Administration, welche den korrekten Ablauf des Wahlgeschäfts verantwortet, nicht über den Weg trauend – am Tribunal Arbitral du Sport (TAS) gläserne Kabinen für die (nota bene geheimen!) Wahlvorgänge verlangt hat. Freilich erfolglos: Das TAS hat den Antragsteller am 24. Februar 2016 abblitzen lassen. Und auch ein zweiter Kandidat hält den Lausanner Schiedsgerichtshof mit Begehren bezüglich des Wahlprozedere auf Trab – allerdings ebenso erfolglos . Überhaupt scheint das TAS zum Rettungsanker der Verlierer zu werden. Nachdem die FIFA-Berufungsinstanz am 24. Februar 2016 die Sperre des amtierenden FIFA-Präsidenten Joseph Blatter und des FIFA-Vizepräsidenten und UEFA-Präsidenten Michel Platini (nur geringfügig) zu Gunsten der Appellanten korrigiert hat (beide Funktionäre wurden für sechs Jahre von Fussballaktivitäten ausgeschlossen), soll sich nach Angaben der beiden „schachmatt“ gesetzten Top-Funktionäre das TAS mit den Sanktionen befassen. Präsident Joseph Blatter möchte zudem am FIFA-Kongress dabei sein und ordentlich von der Fussballbühne abtreten; er könnte, wie er es sibyllinisch in den Raum gestellt hat, allenfalls noch versuchen, seine Kongressteilnahme juristisch zu erstreiten. Ein zwar untauglicher Versuch, der aber trotzdem bewirken würde, dass die FIFA bis zum Kongress am 26. Februar im Zürcher „Hallenstadion“ in Bewegung bleibt.
Sponsoren gegen Sportler(innen)- und Funktionärs-Exzesse
(causasportnews / err. / 21. Februar 2016) Was sonst die Ausnahme war, häuft sich: Sponsoren, selbstverständlich auf tadelloses Image bedacht, lassen sich im Sport von Gesponserten nicht mehr viel gefallen und halten immer mehr dagegen. Dem Ausgang der jüngsten Geschichte zu diesem Thema darf mit Spannung entgegen geblickt werden. Der amerikanische Ski-Star Lindsey Vonn ist zwar attraktiv und deshalb werbeträchtig, jedoch offenbar nicht gefeit von intellektuellen Aussetzern. Diese sind geeignet, auch ihre Sponsoren in negativem Lichte erscheinen zu lassen. Es geschah kürzlich im Rahmen der Frauenabfahrt in La Thuile, als der Skistar nach einem Sturz, offenbar verursacht durch eine Materialunzulänglichkeit, ihren HEAD-Ski mit einem Hammer zerstörte und diese Szene ins Netz setzte. Als sie dann offensichtlich ein „lucidum momentum“ überkam, liess sie die Szene aus den sozialen Medien entfernen – mit wenig Erfolg; die Sequenz war nicht mehr aus dem Netz zu eliminieren: Das „Kind“ lag bereits im Brunnen. Die Ski-Herstellerfirma HEAD fand das alles nicht lustig, und die polysportive Aktion der emotionalen Amerikanerin dürfte Folgen haben. Die Skimarke wird sich eine derartige Negativ-Werbung, verursacht durch eine grosszügig unterstützte Sportlerin, kaum gefallen lassen.
Szenenwechsel: Der Sportausrüster „Nike“ hat soeben Flagge gezeigt und den Sponsoringvertrag mit dem mehrfachen Box-Weltmeister Manny Pacquiao aus den Philippinen aufgelöst, weil sich dieser abfällig gegenüber Homosexuellen geäussert hatte. Sponsoren akzeptieren immer weniger, dass Sportler/-innen durch exzessives Verhalten ihrem Image schaden. Der Weltfussballverband FIFA spürt es seit geraumer Zeit, dass die (vorwiegend amerikanischen!) Sponsoren bestrebt sind, sich nur in einem skandalfreien Umfeld zu positionieren. Die FIFA hat die Botschaft verstanden und ist daran, insbesondere durch eine tiefgreifende Reform das „Produkt Fussball“ wieder untadelig werden zu lassen. Der Sportartikelkonzern „Adidas“ hat angekündigt, den Vertrag mit dem internationalen Leichtathletikverband (IAAF) beenden zu wollen (vgl. hierzu auch causasportnews vom 28. Januar 2016). Die Hoffnung, dass die organisierte Leichtathletik nach Doping- und Erpressungsskandalen mit dem neuen Präsidenten Sebastian Coe an der Spitze auf den Pfad der Tugend zurückfinden würde, scheint der Hoffnungslosigkeit gewichen zu sein. – Die Fingerzeige nach diversen Vorkommnissen der letzten Zeit sind jedenfalls deutlich: Nur der korrekte Sport(ler) darf bei Sponsoren mit Goodwill rechnen.
Befristete Arbeitsverträge im Profifussball weiterhin zulässig
(causasportnews / kl. / 17. Februar 2016) Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom heutigen 17. Februar 2016 die Berufung des Bundesligaklubs FSV Mainz 05 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz gutgeheissen und damit die Klage des ehemaligen Mainzer Torhüters Heinz Müller gegen seinen früheren Klub abgewiesen (Urteil vom 17. Februar 2016 – 4 Sa 202/15). Der Spieler hatte vor dem Arbeitsgericht gegen die Befristung seines Arbeitsvertrages bzw. auf Feststellung des Fortbestandes als unbefristetes Arbeitsverhältnis geklagt und in erster Instanz am 19. März 2015 Recht bekommen (Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19. März 2015 – 3 Ca 1197/14; siehe Causa Sport 2015, 136 ff. und 145 ff.). Das Arbeitsgericht vertrat die Auffassung, Profifussballer seien rechtlich wie konventionelle Arbeitnehmer zu behandeln und dürften daher – laut Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) – keineswegs fortgesetzt lediglich befristete Arbeitsverträge erhalten; das Urteil mündete in die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Klub und dem Torhüter aufgrund der Befristung zum 30. Juni 2014 nicht beendet, sondern vielmehr als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortzuführen sei. Das Urteil hatte im deutschen Profifussball für einige Aufruhr gesorgt; während DFL und DFB darauf hinwiesen, dass das allgemeine Arbeitsrecht im Fussball so nicht gelten könne, forderte die Spielergewerkschaft VDV bereits einen Tarifvertrag für Profifussballer. In der Tat schien kaum vorstellbar, wie angesichts der in Deutschland – im Vergleich bspw. zur Schweiz – erheblich eingeschränkten Kündigungsfreiheit ein Spielbetrieb ohne befristete Arbeitsverträge ausgestaltet werden könnte. Klubs, Verband und DFL befürchteten, Spieler nach Ablauf eines befristeten Vertrags unbefristet weiterbeschäftigen zu müssen, was wiederum Auswirkungen auf die Kadergrösse und damit den Personalaufwand der Klubs hätte. Ein geordneter Trainingsbetrieb mit einem solchen Kader scheint schwer vorstellbar, ganz zu schweigen von den teaminternen Spannungen, die ein Kader von 40 oder gar 50 Spielern bewirkt, die alle auch auf Einsätze drängen. Mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz können sich die Klubs (jedenfalls vorläufig) wieder etwas entspannen.
Die Berufungsinstanz hat ausdrücklich festgestellt, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags zwischen einem Fussballklub der ersten Bundesliga und einem Lizenzspieler zulässig sei, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG). In casu sei wegen der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung des Klägers als Profifussballspieler die Befristung des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages sachlich gerechtfertigt. Auch in einem Nebenpunkt stützte das Berufungsgericht die Auffassung des Klubs. Der klagende Torhüter hatte sich auch gegen seine Versetzung in die zweite Mannschaft gewehrt und die Punkteprämien gefordert, die er bei einem Einsatz in der ersten Mannschaft erhalten hätte. Das Landesarbeitsgericht hielt hierzu fest, dass die Entscheidung darüber, ob ein Spieler in Bundesligaspielen eingesetzt werde, dem freien Ermessen des Trainers obliege. Komme der Spieler entsprechend einer solchen Trainerentscheidung nicht zum Einsatz, seien auch keine Punkteprämien geschuldet.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; das Landesarbeitsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache das Rechtsmittel der Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Kaum mehr Hindernisse für Neuwahl des FIFA-Präsidenten
(causasportnews / red. / 13. Februar 2016) Am 26. Februar 2016 soll in Zürich ein neuer FIFA-Präsident gewählt werden. So lautet die Tagesordnung für diesen Wahlkongress in Zürich, an dem auch die FIFA-Reformen verabschiedet werden sollen. Explizit vorgesehen ist zwar die „Wahl des Präsidenten“, was den amtierenden, jedoch gegenwärtig gesperrten FIFA-Präsidenten Joseph S. Blatter in letzter Zeit dazu bewogen hat, vor allem über die Medien zu kommunizieren, er sei gar nicht zurückgetreten, und es könne aufgrund dieser Sachlage auch kein neuer Präsident gewählt werden. Aufwind hat der noch im Amt befindliche Präsident vor wenigen Tagen allem aus dem Ausland (!) erhalten. Insbesondere die immer wieder als FIFA-Kritikerin auftretende Frankfurterin Sylvia Schenk von „Transparency International“ hat – aus bislang nicht klar erkennbaren Motiven heraus – lauthals erklärt, die Rechtslage spreche für Joseph Blatter. Es existiere keine offizielle Rücktrittserklärung, deshalb sei die Tagesordnung des Kongresses fehlerhaft, und es könne am 26. Februar 2016 kein neuer FIFA-Präsident gewählt werden. Die Juristin, ehemalige Leichtathletin und – sich selbst offenbar so wahrnehmende – Gralshüterin alles Guten und Ethischen, dürfte im konkreten Fall allerdings weder mit den Fakten noch mit dem Schweizerischen Vereinsrecht hinreichend adäquat vertraut sein: Die FIFA hat die Rechtslage längst beurteilt und festgestellt, Joseph Blatter habe seinen Rücktritt rechtsgenüglich erklärt, weshalb es nicht noch einer zusätzlichen Rücktrittserklärung bedürfe.
Obwohl Sylvia Schenk falsch liegt, haben ihre Äusserungen auch in der „Causa Blatter“ zu Verunsicherungen und Umtriebigkeiten geführt. Die FIFA-Juristen, denen von einzelnen Exponenten in Deutschland aufgrund der Äusserungen von Sylvia Schenk „Schlamperei“ und Unvermögen vorgeworfen worden ist, haben sich jedoch nicht irritieren lassen und die Vorbereitungen auf den Wahlkongress programmgemäss weitergeführt. Sie haben nun sogar prominente, juristische „Schützenhilfe“ von Seite eines renommierten Vereinsrechtsspezialisten erhalten: Der emeritierte Zürcher Professor Hans Michael Riemer hat in einer Zürcher Tageszeitung für Klarheit gesorgt: Joseph Blatter habe eindeutig seinen Rücktritt erklärt, auch wenn das Wort „Rücktritt“ nicht explizit verwendet worden sei; das sei aufgrund der Gegebenheiten (Ankündigung an einer offiziellen Medienorientierung und schriftliche Mitteilung an die Mitgliedsverbände der FIFA) unzweifelhaft anzunehmen, lässt sich der erfahrene Vereinsrechtsspezialist zitieren. Zum Umstand, dass nun Joseph Blatter einen erklärten Rücktritt in Frage stelle, meint er, ein solches Verhalten sei als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Joseph Blatter hätte längst aktiv werden müssen, falls er davon ausgegangen sei, seinen Rücktritt nicht erklärt zu haben. Somit ist klar, dass am 26. Februar 2016 im Zürcher Hallenstadion ein neuer FIFA-Präsident gewählt werden kann. Joseph Blatters einzige Chance, am Wahlkongress auch nur dabei sein zu können, besteht darin, dass die FIFA-Berufungskommission, die in Kürze über seine Berufung gegen die Entscheidung der FIFA-Ethikommission urteilen wird, die Sperre aufhebt. Wird die Praxis der FIFA-Berufungskommission aus der Vergangenheit in solchen Fällen zugrunde gelegt, sind die Aussichten für Joseph Blatter allerdings eher düster.
Katar als Krebsgeschwür des Weltfussballs? Punktesieg für Theo Zwanziger

Dr. Theo Zwanziger
(causasportnews / man. / 11. Februar 2016) Das Düsseldorfer Landgericht hat in seiner mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2016 angedeutet, dass es die Äusserung des früheren DFB-Präsidenten Theo Zwanziger „Ich habe immer klar gesagt, dass Katar ein Krebsgeschwür des Weltfussballs ist“, für zulässig halte. Die Aussage des langjährigen DFB- und FIFA-Funktionärs steht im Kontext mit der Frage eines Rundfunkmoderators, ob denn der Rücktritt des FIFA-Präsidenten Joseph Blatter einen Neuanfang für den Weltfussball bedeute und es in der Zeitrechnung nach Joseph Blatter möglich wäre, die umstrittene und vieldiskutierte WM-Endrunde 2022 in Katar noch zu verhindern. Gegen diese Äusserung klagte die „Qatar Football Association“ auf Unterlassung (vgl. hierzu auch causasportnews Beitrag vom 15. Juni 2015). Diese Klage dürfte nach den Verlautbarungen des Gerichts nunmehr abgewiesen werden. Das entsprechende Urteil soll am 19. April 2016 verkündet werden. Darin werden die Richter das Recht der freien Meinungsäusserung von Theo Zwanziger vermutlich höher einstufen als die Interessen des katarischen Fussballverbandes. Denn fraglich erscheint zum ersten, ob der katarische Verband überhaupt in eigenen Interessen berührt sein kann, betrifft doch die Aussage von Theo Zwanziger explizit nur den Wüstenstaat „Katar“ und nicht etwa den „katarischen Fussballverband“. Zum zweiten geniesst der katarische Fussballverband jedenfalls keinen verfassungsrechtlichen Ehrschutz in Deutschland, da Grundrechte juristischen Personen nur insoweit zustehen können, als diese inländisch sind (Art. 19 Absatz 3 Deutsches Grundgesetz). Theo Zwanziger selbst hat seit Beginn der juristischen Auseinandersetzung erklärt, seine Äusserung sei eine „Machtkritik“ gewesen; als DFB-Präsident (bis 2012) und Mitglied des Exekutivkomitees der FIFA (bis 2015) sei er hierzu sogar verpflichtet gewesen.
Auch OLG Frankfurt untersagt Anwendung von Teilen der der DFB-Spielervermittlungs-Regelung
(causasportnews / red. / 11. Februar 2016) Am 1. April 2015 ist das Reglement für Spielervermittlung des Deutschen Fussball-Bundes (DFB) in Kraft getreten. Dagegen opponierte die Gesellschaft eines Spielervermittlers und erwirkte am 29. April 2015 auf dem Wege des einstweiligen Rechtsschutzes am Landgericht Frankfurt am Main eine Anordnung, nach der dem DFB die Anwendung einzelner Reglementsbestimmungen untersagt worden war. Sowohl die Gesellschaft als auch der DFB legten gegen diese Anordnung des Landgerichts Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein, das am 2. Februar 2016 die Entscheidung der Vorinstanz weitgehend bestätigte (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 11 U 70/15). Unangefochten blieb am Oberlandesgericht die im vergangenen Jahr vom Landgericht gestoppte DFB-Regelung, die vorsieht, dass Vereine einem Vermittler, dessen Dienste sie in Anspruch nehmen, als Transfervergütung einen vor Abschluss der Transaktion zu vereinbarenden Pauschalbetrag zu zahlen haben. Nicht angewendet werden dürfen vom DFB weiterhin folgende Regelungen: Die Registrierungspflicht für Vereine bezüglich Spielervermittler, die sie in Anspruch nehmen; die gleiche Verpflichtung trifft Fussballspieler, welche die Dienste eines Spielervermittlers beanspruchen. Unzulässig ist gemäss Oberlandesgericht auch die Pflicht der Vereine und Spieler, darauf hinzuwirken, dass Spielervermittler ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen. Weil die Spielervermittler der Regelung des DFB nicht unterstellt sind und demnach auch in keiner Weise vom Verbandsrecht erfasst werden können, hat der Verband versucht, Verpflichtungen, welche Spielervermittler betreffen, über die Vereine und Spieler durchzusetzen. Von der im Eilverfahren ergangenen, nun rechtskräftigen Entscheidung gegen den DFB ist der Weltfussballverband FIFA, dessen internationale Spielervermittlerregelung Leitlinie für die DFB-Reglementierung war, nicht tangiert. „Natürlich ist es unerfreulich, wenn Reglementierungen des internationalen Fussballverbandes in einem Land gemäss nationalem Recht für unzulässig erklärt werden“, meint dazu der Sportrechtsexperte Kai Ludwig. Siehe dazu auch Beitrag vom 3. Juli 2015 in causasportnews
EUGH setzt Deutschland in Sachen Glücksspielregelung erneut unter Druck

Der EUGH in Luxemburg (Bild Chris Price)
(causasportnews / rem. / 4. Februar 2016) Nicht sonderlich überraschend hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) den Fall „Ince“ (Rs. C-336/14) heute ganz im Sinne der Schlussanträge des Generalanwalts entschieden. Der betreffende Rechtsstreit war auf ein Strafverfahren gegen eine Gastwirtin zurückzuführen, die in ihrer in Deutschland befindlichen “Sportsbar” einen Automaten aufgestellt hatte, über den Sportwetten bei einem in Österreich ansässigen (und dort regulär lizenzierten) Anbieter abgeschlossen werden konnten. Die Barbetreiberin verfügte jedoch nicht über eine entsprechende Erlaubnis in Deutschland. Die Strafverfolgungsbehörden sahen darin eine unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels, die gemäss § 284 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) sanktionierbar ist. Das Amtsgericht Sonthofen, das als erstinstanzliches Strafgericht mit dem Fall befasst ist, hat dem EUGH im Rahmen des entsprechenden Strafverfahrens mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Von besonderer Bedeutung und Brisanz war im Verfahren vor dem EUGH vor allem die Feststellung des Generalanwalts, dass der Tatbestand von § 284 StGB “nicht verwirklicht” sei. Einer solchen Tatbestandsverwirklichung stünde der Umstand entgegen, dass die deutsche Regelung des Glücksspielsektors bereits wiederholt von deutschen Gerichten – in Anwendung der einschlägigen Grundsätze, die durch den EUGH entwickelt worden sind – als unionsrechtswidrig qualifiziert worden sei. Ungeachtet dessen, dass der nationale Gesetzgeber noch keine Massnahmen erlassen habe, um den unionsrechtswidrigen Zustand zu beheben, sei der entsprechenden nationalen Regelung unverzüglich jegliche Anwendung zu versagen. Dies betreffe nicht nur das in Deutschland errichtete Sportwettenmonopol, sondern auch die diesbezügliche Erlaubnispflicht für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten. Wenn nun aber der Erlaubnispflicht die Anwendung zu versagen sei, dürfe die ohne entsprechende Erlaubnis erfolgende Vermittlung von Sportwetten auch nicht nach § 284 StGB bestraft werden.
Die Richter am EUGH schlossen sich dieser Auffassung nunmehr an. Als Konsequenz des entsprechenden Urteils muss nicht nur die im vorliegend relevanten Ausgangsverfahren angeklagte Barbetreiberin freigesprochen werden. Vielmehr sind auch Strafverfahren in ähnlich gelagerten Fällen ausgeschlossen, was wiederum zur Folge hat, dass in Deutschland Sportwetten von Anbietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten auch ohne deutsche Erlaubnis straflos vermittelt werden dürfen. Dies jedenfalls so lange, bis in Deutschland eine Regelung des Glücksspielsektors etabliert wird, die im Einklang mit dem EU-Recht steht.
Wundenlecken am Stuttgarter Sportgespräch
(causasportnews / err. / 3. Februar 2016) Seit 1972 wurden in Deutschland keine Olympischen Spiele mehr ausgetragen. Nach diversen Bewerbungsanläufen ist auch der jüngste Versuch, die Spiele zu bekommen, bereits im Keime erstickt worden. Die Hamburger Bevölkerung hat Ende November 2015 zwar knapp, aber unmissverständlich entschieden, von einer Bewerbung für die Sommerspiele 2024 abzusehen (vgl. auch causasportnews.com vom 30. November 2015). Dabei standen im Vorfeld der Abstimmung alle Zeichen auf Erfolg: Noch eine Woche vor der Abstimmung in der Hansestadt vermeldete der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) Zustimmungswerte von 64%. Seither verharrt der organisierte Sport in Deutschland in Schockstarre. Die Erklärungsversuche, weshalb das Volk nicht so wollte wie die Sportfunktionäre, waren bis anhin hilflos bis peinlich. Das hat sich auch zwei Monate nach dem Volksverdikt nicht stark geändert. Hinzugekommen ist nun allerdings, dass sich die Protagonisten des Sports nun noch die Wunden lecken, wie dies anlässlich des letzten Stuttgarter Sportgesprächs zu Monatsbeginn manifest geworden ist. Dem Olympischen Super-GAU in Deutschland begegnen die Exponenten des organisierten Sports sowie die Politiker nach wie vor hilflos, wie die Voten von DOSB-Präsident Alfons Hörmann und von Christoph Holstein, Staatsrat der Behörde für Inneres und Sport der freien Hansestadt Hamburg, belegten. Schlechte Stimmung in der Bevölkerung gegenüber internationalen Sportverbänden und –organisationen, FIFA-Skandal, Finanzdesaster um die Elbphilharmonie in Hamburg, intransparente und ungesicherte Finanzplanungen, zuwenig Rückhalt seitens der Politik, die Anschläge in Paris, Angst der Bevölkerung vor Immissionen aller Art im Zusammenhang mit grossen Sportanlässen waren nur einige der ins Feld geführten Gesichtspunkte, die das Unerklärbare erklärbar machen sollten. Auch dem eloquenten Sportsoziologe Prof. Gunter Gebauer verschlug es nach der erlebten Volks-Ignoranz in Hamburg die Sprache, obwohl er sich redlich abmühte, um darzulegen, was künftig gemacht werden sollte, um Olympische Spiele endlich wieder einmal nach Deutschland zu holen. Das Thema des Stuttgarter Sportgesprächs lautete zwar „Deutschland ohne Olympisches Feuer“ – versehen mit Frage- und Ausrufezeichen. Aber so, wie die versuchte Analyse der Hamburger Entscheidung erfolgt ist, dürfte Deutschland ohne den Segen des Volkes weiterhin vergeblich auf Olympische Spiele hoffen. Solange ignoriert wird, dass vielleicht das „Produkt Olympia“ hinterfragt werden müsste, dass man sich bewusst werden sollte, dass nur ein „Hype“ die Legitimation für flächendeckende Olympia-Berichterstattungen bildet und der organisierte Sport nicht ehrlich genug ist, um einzugestehen, dass der Wert Olympischer Spiele durchwegs zu hoch eingeordnet wird, dürfte es schwierig sein, das Volk für derartige Projekte zu begeistern. Ignoriert worden ist in Stuttgart etwa, dass Olympia-Projekte in Deutschland (Berlin, Leipzig, München) in den letzten Jahren, also längst vor dem „FIFA-Skandal“, der als Ursache für das Hamburger Volksplebiszit herhalten musste, gescheitert sind und den Bürgerinnen und Bürgern zuwenig kundgetan worden ist, weshalb solchen Events zugestimmt werden sollte. Letztlich müsste sich Deutschland auch bewusst sein, dass das Volk in Hamburg mit überwältigender Mehrheit z.B. „Ja“ zu einer Fussball-WM sagen würde. Fussball ist eben nicht Olympia; auch wenn der Deutsche Fussball-Bund (DFB) nicht immer gute Figur macht. Nach Olympia-Pleiten hilft im Moment in Deutschland wohl nur noch Wundenlecken – so, wie am Stuttgarter Sportgespräch erfolgt.
Eine unkonventionelle Sport-Betrugsvariante im Radsport

Femke Van Den Driessche, Radquer WM 2016 (Bildquelle: cyclingnews Bettini)
(causasportnews / err. / 3. Februar 2016) „Beschissen worden ist immer“, meinte die deutsche Fussball-Legende Franz Beckenbauer anlässlich eines Kongresses vor einigen Jahren in Zürich, bei dem es um die wissenschaftliche Aufarbeitung von Manipulationen von Fussballspielen im Zusammenhang mit Sportwetten ging. Der „Kaiser“ rechtfertigte mit diesem Fazit keineswegs Betrügereien im Sport, sondern wies lediglich darauf hin, dass der Mensch zu allen Zeiten im Zusammenhang mit dem Sport immer wieder den Betrugsverlockungen erlag. Die Worte einer der gewichtigsten Sport-Autoritäten der Neuzeit gewannen an Aktualität vor ein paar Tagen, als ruchbar wurde, dass anlässlich einer Radquer-Weltmeisterschaft „Motordoping“ eingesetzt worden sein soll. Der Vorgang erinnerte an Urformen des sportlichen Betrugs, als etwa Hufeisen in Boxhandschuhe eingearbeitet wurden oder Männer als Frauen an sportlichen Wettkämpfen teilnahmen. Nun also „Motordoping“, die Manipulation eines Sportgerätes, das die Sportwelt aufhorchen lässt. Zudem steht eine Frau im Zentrum – was trotz längst erreichter Geschlechtergleichheit im Sport speziell anmutet, vor allem deshalb, weil sich der Vorgang in einer nicht gerade typischen „Frauensportart“ ereignete: Im Radquer. Höchstwahrscheinlich hat die Belgierin Femke Van den Driessche im U 23-Rennen anlässlich der Radquer-WM vom 30. Januar 2016 im belgischen Zolder ein manipuliertes Rad eingesetzt. Natürlich bestreitet die Fahrerin, die das WM-Rennen nicht zu Ende fuhr, jegliches Verschulden und flüchtet sich in Ausreden – so, wie es praktisch jeder Sportbetrüger zu tun pflegt. Das dürfte jedoch bei der Ausfällung einer Strafe durch den Internationalen Radsportverband (UCI) kaum eine Rolle spielen, ist doch die Athletin für die Konformität des eingesetzten Sportgerätes selber verantwortlich. Das gilt für die Radsportlerin genauso wie für den Reiter bezüglich seines Pferdes. Zwischenzeitlich scheint klar, dass sich im Rad bzw. im Fahrradrahmen von Femke Van den Driessche ein Motörchen, also eine veritable Trethilfe, befand und sich die Belgierin somit des „Motordopings“ schuldig gemacht hat. Für einmal war also offensichtlich nicht der menschliche Körper Manipulationsobjekt, sondern das verwendete Sportgerät, was insbesondere im Radsport geradezu klassisch und archaisch anmutet. Es ist schon verschiedentlich gemunkelt worden, dass Radrennfahrer allerlei Trethilfen eingesetzt hätten – aber kaum je konnte der entsprechende Betrugsnachweis erbracht werden. Die Sportwelt ist sich an allerlei Betrugsvarianten gewöhnt. Der versteckte Elektroantrieb im Rennrad ist jedoch eine eher unkonventionelle Betrugsform.