Archiv für den Monat August 2019

Wenn sich Wanderer und Kühe ins Gehege kommen

(causasportnews / red. / 29. August 2019) Wandern ist beliebt, boomt gleichsam, weist aber auch Tücken auf, wenn es etwa darum geht, die Interessen von Wanderern und Bikern in Einklang zu bringen. Wandern ist aber auch allgemein nicht ganz gefahrlos – ja, viel dramatischer: Wanderer gilt als gefährlichste Sportart überhaupt (vgl. causasportnews vom 10. August 2015). Friktionspunkte ergeben sich auch etwa dann, wenn Wanderer mit Kühen oder Stieren, z.B. auf Bergweiden, miteinander in den Clinch geraten. Dass Wanderer etwa Weiden durchqueren, ist keine Seltenheit. Seltener entstehen dabei aber Schwierigkeiten; oder sogar Zusammenstösse mit (Verletzungs-)Folgen – meist zum Nachteil der Wanderer. Die Kernfrage lautet dann oft so: Hat etwa ein verletzter Wanderer einen durch Kühe, Stiere oder Rinder erlittenen Schaden selber zu tragen oder muss dafür der Eigentümer der Tiere geradestehen? Selbstverständlich kommt es auf die genauen Umstände eines Vorfalls an. Nicht selten enden solche Auseinandersetzungen auch vor Gericht. Jedenfalls geben derartige Unfälle trefflich Stoff für Versicherungsspezialisten ab.

Das dürfte im Falle, der sich soeben im Gebiet der „Bannalp“ im Kanton Nidwalden ereignet hat, so sein. Dort wurden vor wenigen Tagen zwei Wanderer verletzt, als sie von Tieren einer Kuhherde angegriffen wurden. Dieselbe Herde ist offenbar ziemlich von der Rolle, denn bereits im Hochsommer trampelten die gleichen Herden-Tiere den Hund einer Wandergruppe zu Tode. Die Kühe sind zwischenzeitlich von der Alp getrieben worden. Nach verschiedenen Berichten hätten sich die Wanderer korrekt verhalten. Die Versicherung des Eigentümers der Herde (oder dieser selber) wird für den (erneuten) Ausraster seiner Tiere hier mit grosser Wahrscheinlichkeit für den angerichteten Personen-Schaden und die nachfolgende, kostspielige Helikopter-Rettungsaktion gerade stehen müssen. Das Verhalten der aggressiven Kühe ist zudem zweifelsfrei auch ein Fall für den Tier-Psychiater… – Derweil ist soeben ein Gerichtsurteil im Zusammenhang mit einem ähnlichen Vorfall in Österreich bekannt geworden. Fünf Jahre nach einer tödlichen Kuh-Attacke auf eine deutsche Wanderin ist das zweitinstanzliche Urteil in dieser juristischen Auseinandersetzung ergangen. Nachdem das Erstgericht entschieden hatte, den Bauer treffe am Vorfall eine Voll-Schuld, korrigierte das Innsbrucker Oberlandesgericht das Urteil und erkannte, dass die getötete Wanderin, die mit ihrem Hund unterwegs war, eine hälftige Mitschuld trage (Entscheid vom 27. August 2019) Weil sich die Wanderin völlig sorglos verhalten habe, jedoch hätte realisieren müssen, dass Mutterkühe auch eine Gefahr für Hunde und damit ebenfalls für Menschen, welche Hunde führen, bildeten, trage sie eine Mitschuld am tragischen Vorfall. Dem Bauer wurde zur Last gelegt, dass er die Weide zum Wanderweg hätte abzäunen müssen. Sowohl der Witwer des Opfers als auch der Bauer haben Revision angekündigt. „Causa Sport“ wird auf das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck zurückkommen.

Aufarbeitung der Geschichte des FC Bayern München

(causasportnews / red. / pd. / 27. August 2019) Die Zeitschrift gehört zu den „Bijous“ der Fach-Publizistik und wartet aktuell nach einer dreijährigen Pause mit einer bemerkenswerten Nummer auf: Die Zeitschrift „STADION“, herausgegeben vom „Academia Verlag“, einer Unternehmenseinheit des zur Beck-Verlagsgruppe gehörenden, renommierten Wissenschaftsverlags „Nomos“ in Baden-Baden. In der neuen Ausgabe sticht ein sport-historischer Beitrag des Mit-Herausgebers Dr. Markwart Herzog heraus. Der Wissenschafter befasst sich in seinem Aufsatz „Der FC Bayern München im ‚Dritten Reich‘. Ein Beitrag zur Geschichtspolitik des deutschen Rekordmeisters“ mit der Grundthematik der Stellung des deutschen Rekordmeisters im „Dritten Reich“. Hinterfragt wird dabei die bis anhin herrschende Meinung zum FC Bayern München, der Verein sei ein „Opfer“ des Nationalsozialismus gewesen und habe eine entsprechende „Heldengeschichte“ geschrieben – nicht nur sporthistorisch, sondern auch medien- gesellschaftlich und kulturhistorisch eine „interessante“ Betrachtungsweise. Die bisherige Geschichte des Vereins in der Zeit des Nationalsozialismus habe sich bisher auf Chroniken, Festschriften und Zeitzeugen gestützt; Archivrecherchen seien jedoch bis dato unterblieben, kommt der Autor zum Schluss. Der über Jahrzehnte hinweg festgeschriebene Mythos habe vereinsintern jedenfalls eine starke gemeinschaftsbildende und sinnstiftende Kraft entfaltet. In der Realität sei die Rolle des Vereins als „Opfer“ des Nationalsozialismus zu relativieren. Tatsache ist etwa, dass der damalige Präsident jüdischer Herkunft, Kurt Landauer, nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten zurückgetreten und schliesslich im Konzentrationslager Dachau interniert gewesen sei. Von dort floh der Ex-Präsident in die Schweiz. Von 1938 bis 1942 war ein Nationalsozialist Präsident des Klubs: Josef Kellner, eingeschriebenes Mitglied der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), der unter anderem im besetzten Sudetenland als Landrat tätig war. Über die sportliche und politische Rolle dieses Vereins-Präsidenten berichtete kürzlich das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ (34/2019, 17. August 2019, 122 f.). Der Beitrag basiert auf dem Aufsatz von Markwart Herzog in „STADION“. Das Forschungsresultat aus der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift trägt dank präsentierter Faktenlage einiges zu einem authentischen, realen Geschichtsverständnis rund um den FC Bayern München bei. Dazu vermeldet der „Spiegel“ in der genannten Nummer unter dem Titel „Penibler Tyrann“ genüsslich: „Der FC Bayern München sieht sich selbst als Opfer des Nationalsozialismus. Neue Dokumente belegen nun, dass ein früherer Präsident ein einflussreicher Nazi war.“. Im Auftrag des Vereins arbeitet derzeit das Institut für Zeitgeschichte in München die Geschichte des Klubs im Nationalsozialismus auf.

Ein Schwingfest ausserhalb des Mainstream

(causasportnews / red. / 26. August 2019) Seit gestern hat die Schweiz einen neuen „König“: Es ist der Berner Christian Stucki, der sich am Eidgenössischen Schwing- und Älplerfest in Zug nach einem fulminanten Schlussgang die Krone für die nächsten drei Jahre aufsetzen liess. Die Veranstaltung war und ist der grösste Sportanlass dieses Jahres in der Schweiz und lockte über das vergangene Wochenende mehr als 400 000 Besucherinnen und Besucher an. Die Sportart ist für Linke und Nette ein Horror. Kein Wunder, denn der Anlass verkörpert letztlich genau diese Werte, welche wider dem Mainstream sind. Man könnte auch sagen: Der Anlass wird von der von den meisten Medien verhassten Schweizerischen Volkspartei (SVP) und gesinnungsverwandten Kreisen getragen. Das beginnt damit, dass der Präsident des Organisations-Komitees ein senkrechter SVP-Mann ist, der Zuger Regierungsrat Heinz Tännler, früher einmal Einzelrichter im professionellen Eishockey, danach Legal Director beim Weltfussballverband FIFA und selber begeisterter Sportler, u.a. mit einschlägiger, erfolgreicher „Engadiner“-Erfahrung (Langlauf-Marathon).

Das Schwing- und Älplerfest ist national verwurzelt wie kein anderer Anlass in der Schweiz. Die Veranstaltung verlief friedlich, Sicherheitschecks gibt es keine, Schwing-Hooligans lassen sinnvollerweise die Finger von einem solchen Sportanlass (weil sie hier auf keine Gesinnungsgenossen treffen), und der Gesamt-Bilanz nach der Veranstaltung kann nichts Negatives entnommen werden. Das Schwing-Publikum ist zweifelsfrei bodenständig und normal (und hat eben nicht einen „abnormalen“ Anlass besucht, wie heute die „Neue Zürcher Zeitung suggeriert) – und das kommt vielerorts nicht gut an. Die Schwinger (PS Es gibt auch Schwingerinnen) biedern sich bei den Medien nicht an wie Showstars jedwelcher Couleur; und das an sich erzürnt die Medienzunft, die gerne hofiert werden will, bereits. Dass sie sich fragt, weshalb herrenlose Rucksäcke auf dem Festgelände keine Bombenwarnung auslösen, spricht für sich. Und dass es auch ohne Öko-Gretas Präsenz in Zug keine Abfallprobleme gab, ist bei den Schwingern eine Selbstverständlichkeit. Zweifelsfrei haftet dem Schwingsport das Spezielle, Mythische an. Es kommt hinzu, dass diese Disziplin eine rein helvetische, typisch nationale Angelegenheit ist. Im Ausland wird diese Sportart höchstens als folkloristische Eigenheit der Schweiz wahrgenommen. Dass das Schwingen den grössten Sportanlass in der Schweiz abgibt, ärgert die uniformen, weltoffenen Europäer der Medien in der Schweiz. Mit dem Schwingen ist in der Tat keine Europapolitik zu machen. Schwinger sind zwar Spitzensportler; auf ihnen hacken die Medien jedoch unablässig herum. Kassiert Roger Federer an einem Tennisturnier in den USA eine Million Franken, ist das für die Medien ein Gott gewolltes Faktum. Wird der Titel des Schwinger-„Königs“ nur schon auf einen Wert von einer Million Franken geschätzt, reden sie von Unehrlichkeit und Realitätsverlust. Dass 400 000 begeisterte Menschen den grössten Sportanlass der Schweiz besuchen und wohl etwa eine Millionen Menschen den Schlussgang am TV verfolgt haben, bedeutet für Medienschaffende die Verklärung einer Sportart, die man am liebsten gar nicht als solche qualifizieren würde. Im Gegensatz etwa zu Roger Federer spricht man den Top-Schwingern die Eigenschaft, schweizerischer Projektionsfiguren zu sein, rundum ab. Für die Medien, und nicht mehr erstaunlich auch für die zum Sprachrohr der gehobenen Linken mutierte NZZ, bedeutet das Spektakel fehlende Authentizität. Für die regelrecht senil gewordene Tante von der Zürcher Falkenstrasse wird im Zusammenhang mit dem Spitzen-Schwingsport der verbale Zweihänder ausgegraben. Wie die permanenten Giftpfeile gegen die SVP hat die NZZ (teils durch das flächendeckende Engagement linker Journalisten und ehemaliger linker Politiker) im Schwingsport auf höchstem Niveau ein neues Feindbild entdeckt. Dabei wird ein derartiger publizistischer Unsinn in die für die NZZ wichtige europäische Welt gesandt, dass wohl damit die seit einiger Zeit intensive Anbiederung der NZZ bei den Deutschen in der Schweiz und bei den Deutschen in Deutschland eine Zäsur erleiden wird – falls das selbsternannte Weltblatt aus Zürich in diesen weltoffenen Kreisen überhaupt noch ernst genommen wird (Beispiel für die klassenkämpferischen Links-Parolen der NZZ: „Der anhaltende Boom des Schwingsports basiert auf seiner Verklärung. Die gelingt nur noch, weil das Schwingen strikt vom internationalen Sport abgeschottet ist.“; „Niemand soll sich täuschen lassen vom Umstand, dass die Arena im Schwenkbereich der Kameras werbefrei ist. Am Tennisturnier in Wimbledon oder an Olympischen Spielen sind die Fernsehbilder ebenso clean. […] Das Eidgenössische ist ebenso ausgeprägter Sportkommerz.“; „Kein Wunder, haben die politisch konservativen Kräfte den Nationalsport für sich besetzt.“). Klar, der Schwingsport weist heute auf diesem Niveau eine kommerzielle Komponente auf. Roger Federer ist nicht Christian Stucki – und Christian Stucki ist nicht Roger Federer. Und klar, der Schwingsport spielt im internationalen Sport keine Rolle. Und klar, das Publikum in dieser Sportart ist ein anderes als das Publikum, das die Street Parade in Zürich gut findet. Und klar, die Verantwortlichen werden es sich überlegen müssen, den Anlass zuschauermässig nicht ausufern zu lassen. So what? – Den Schwingsport als Klassenkampf-Thema zu besetzen, wie dies die Medien teilweise tun, ist so töricht wie aussichtslos. Diese Sportart wird zweifelsfrei den Untergang der Print-Medien überdauern.

Die grosse Lucien Favre-Biographie

0001(causasportnews / red. / 19. August 2019) Er war ein begnadeter Fussball-Spieler – ein filigraner Techniker; heute zählt er zu den besten Trainern Europas und reiht ein Kapitel einer fussballerischen Erfolgsgeschichte an das andere. Lucien Favre, der bald 62jährige Schweizer, der mit seinem derzeitigen Klub, Borussia 09 e.V. Dortmund, in Deutschland versucht, die Dominanz von Bayern München zu stoppen, zieht trotz seiner zurückhaltenden Art permanent das Interesse nicht nur von Fussball-Sachverständigen auf sich. Der Westschweizer sorgte im Rahmen seiner Spieler- und Trainer-Karriere nicht nur für sportliche Schlagzeilen, sondern wurde 1985 als Aktiver „Opfer“ eines der hässlichsten Fussball-Fouls, das die Schweiz je gesehen hatte. Damals attackierte der Vater des ehemaligen Borussia-Spielers (!) Stéphane Chapuisat, Pierre-Albert Chapuisat, Lucien Favre mit gestrecktem Bein derart, dass Favres Knie regelrecht zertrümmert wurde. Der Schädiger Pierre-Albert Chapuisat wurde 1987 vom Genfer Polizeigericht nach diesem Foul an Lucien Favre wegen fahrlässiger, schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen und mit 5000 Franken gebüsst (vgl. dazu auch Urs Scherrer / Remus Muresan / Kai Ludwig, Sportrecht, eine Begriffserläuterung. 3. Aufl., Zürich, 2014, 87). In der soeben erschienenen Biographie zu und über Lucien Favre zeigt der Autor, der Sportjournalist Michael Jahn (Berlin), die Facetten des Spieler- und vor allem des Trainer-Lebens von Lucien Favre auf. „Lucien Favre – Der Bessermacher“, lautet der Titel der über 200 Seiten starken, lesenswerten Publikation, in der u.a. eine Reihe von Persönlichkeiten, welche den kometenhaften Aufstieg des bescheidenen Schweizers erlebt haben, zu Worte kommt. Dritte, welche dem Erfolgs-Trainer begegnet sind, sprechen authentisch über den Romand; dabei werden durchaus auch Negativ-Punkte thematisiert oder relativiert. In Erinnerung ist das (damalige) Statement von Dieter Hoeness (früher Hertha Berlin): „Ein exzellenter Trainer, aber kompliziert“, charakterisierte der ehemalige Spieler den Schweizer Trainer; „Lucien Favre“ würde im Supermarkt verhungern, „weil er sich nicht zwischen Wurst und Käse entscheiden kann.“. So würde sich der Bruder des Noch-Bayern-Präsidenten Uli Hoeness heute nicht mehr äussern – wohl eher aus Respekt denn aus Überzeugung…

Michael Jahn, Lucien Favre: Der Bessermacher, Streifzüge durch ein Trainerleben, 212 S., Arete Verlag Christian Becker, Hildesheim, 2019, ISBN 978-3-96423-012-6; Euro 16; CHF 17.60.

Deutsche Fussball Liga (DFL) kann an Polizeikosten bei Hochrisikospielen beteiligt werden

(causasportnews / red. / th. / 16. August 2019) Wenn bei Fussballspielen Rivalen aufeinandertreffen, strömen oft nicht nur zahlreiche „problematische“ Fans in die Stadien, sondern bedingen die Spiele oft auch Grosseinsätze seitens der Polizei. Um die Sicherheit in den Sportstätten und drum herum zu gewährleisten, fallen regelmässig teils enorme Kosten an; in der Saison 2016/2017 beispielsweise beliefen sich die polizeilichen Arbeitsstunden auf 1,4 Millionen, was Kosten von ungefähr 80 Millionen Euro verursachte.

In Deutschland gehen diese Kosten komplett zu Lasten der Steuerzahler, die Deutsche Fussball Liga (DFL) wurde nicht in die Pflicht genommen. Bisher jedenfalls. Denn gerade das kleinste deutsche Bundesland, der Stadtstaat Bremen, möchte diese finanzielle Belastung nicht mehr alleine schultern und hat Ende 2014 eine spezifische Norm in seinem Gebühren- und Beitragsgesetz verankert. Hiernach wird eine Gebühr von Veranstaltern erhoben, wenn sie einen gewinnorientierten Anlass durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5 000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn wegen erfahrungsgemäss zu erwartender Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Austragungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Sportstätten-Umfeld der Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften vorhersehbar erforderlich wird. Die Gebühr soll nach dem Mehraufwand berechnet werden, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften anfällt.

Auf dieser rechtlichen Basis hatte Bremen nach einem Hochrisikospiel des SV Werder gegen den Hamburger SV vor gut vier Jahren der DFL einen Gebührenbescheid über mehr als 400 000 Euro zugestellt. Der darauffolgende Prozessmarathon fand nun kürzlich in der höchstrichterlichen Bestätigung, dass die Erhebung einer Gebühr für Polizeikosten bei Hochrisikospielen vom Veranstalter prinzipiell rechtmässig ist, ein juristisches Ende. Zwar hatte die DFL erstinstanzlich noch einen Erfolg verbuchen können; bereits das Oberverwaltungsgericht hatte jedoch nachfolgend keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der Gebührenregelung und wies die Klage ab. Diese Rechtsauffassung wurde durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Urteil vom 29. März 2019 (Az. 9 C 4.18) letztinstanzlich bestätigt. In dieser nunmehr in vollständigem Umfang veröffentlichten Entscheidung betont das BVerwG, dass auch die Steuerschuld keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Inanspruchnahme besonders zurechenbarer Leistungen gewähre. Wenn zum Zwecke der Gewinnerzielung die staatliche Sicherheitsvorsorge als öffentliches Gut in besonderem Masse in Anspruch genommen werde, dürfe hierfür auch grundsätzlich eine Gebühr erhoben werden. Gerade bei einer risikobehafteten Grossveranstaltung, wie den Hochrisikospielen der Deutschen Bundesliga, sei der Veranstalter auf die verstärkte Sicherheitsvorsorge angewiesen, und zwar nicht nur im Stadion selbst und während der eigentlichen Dauer des Spiels, sondern auch im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung. Denn ohne die zusätzliche Polizeipräsenz bestünde das Risiko, dass die Besucher einer Veranstaltung nicht sicher zum Stadion und zurück gelangten. Auch soweit Schäden an der Gesundheit und am Eigentum Dritter entstünden, fielen sie letztlich auf den Veranstalter zurück und würden sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabsetzen. In letzter Konsequenz wäre gar zu befürchten, dass Gewalthandlungen so eskalierten, dass eine Bundesliga-Partie nicht so wie geplant oder gar nicht durchgeführt werden könnte.

Aus dem verstärkten Polizeieinsatz, der Sicherheitsvorsorge zur Abwehr drohender Gefahren und der damit verbundenen Risikominimierung ziehe der Veranstalter daher nicht nur einen ideellen, sondern auch und gerade einen wirtschaftlichen Nutzen. Der Veranstalter, der ausschliesslich als Nutzniesser und nicht als Störer in Anspruch genommen werde, stehe den Kosten somit näher als die Allgemeinheit und könne bei gewinnorientierten Veranstaltungen nach dem Vorteilsprinzip in Anspruch genommen werden. Ferner bedürfe es auch unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der Gefahrenabwehr keines steuerfinanzierten Abschlags, wenn der zusätzliche Sicherheitsaufwand ausschliesslich aufgrund einer gewinnorientierten, privaten Veranstaltung erforderlich wird.

Daher stehe eine landesgesetzliche Regelung, die dem Veranstalter einer gewinnorientierten Grossveranstaltung, die wegen zu erwartender Gewalthandlungen den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte erforderlich macht, eine Gebühr zur Deckung des Mehraufwandes auferlegt, mit dem Steuerstaatsprinzip (Art. 104a ff. des Grundgesetzes, GG) grundsätzlich in Einklang.

Das BVerwG bestätigte somit die generell Verfassungskonformität der Gebühr. Da im Falle Bremens aber noch spezifische Fragen hinsichtlich der Höhe der konkreten Gebührenfestsetzung zu klären sind, wurde das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht Bremen zurückgewiesen. Offen ist weiterhin, ob andere Bundesländer dem aktuellen Beispiel folgen werden. Bereits vor dem Urteil des BVerwG hatten Innenminister mehrerer Bundesländer betont, dass sie an der bisherigen Regelung festhalten und keine Gebühren erheben wollen.

(„Causa Sport“ wird in Heft 3/19, erscheint am 30. September 2019, auf diese, von Dr. Tanja Haug, München, thematisierte Entscheidung zurückkommen – mit einem Kommentar von Prof. Dr. Martin Nolte, Deutsche Sporthochschule Köln).

Theo Zwanziger im juristischen Gegenangriff

(causasportnews / red. / 14. August 2019) Der ehemalige Präsident des Deutschen Fussball-Bundes (DFB), Dr. Theo Zwanziger, gilt als streitbarer Zeitgenosse. Noch in seiner Zeit als DFB-Präsident (2006 bis 2012) scheute er selten zurück, z.B. gegen in seinen Augen missbeliebige Medienschaffende juristische vorzugehen, falls er dies als angezeigt hielt. Meist tat und tut er dies auch heute noch erfolgreich. Der 74jährige Jurist gilt als brillanter Kopf und gewiefter, juristischer Taktiker. Deshalb verwundert die neuste Meldung betreffend Theo Zwanziger nicht, dass er gegen die Schweizerische Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige einreichen will. Grund dafür ist die Anklagerhebung der Behörde u.a. gegen ihn im Zuge des „Sommermärchens“, bzw. wegen einer bisher ungeklärten Zahlung von 7,6 Millionen Euro (causasportnews vom 8. August 2019). Neben dem ehemaligen DFB-Präidenten müssen sich auch der frühere DFB-Präsident Wolfgang Niersbach, der ehemalige deutsche Spitzenfunktionär Horst R. Schmidt sowie der frühere FIFA-Generalsekretär Dr. Urs Linsi vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona wegen Betrugs verantworten. Theo Zwanziger wirft der Anklagebehörde eine bewusst falsche Interpretation von Beweismitteln vor. Der juristische Gegenangriff von Theo Zwanziger, der um seine Reputation kämpft, könnte auch damit zusammenhängen, Druck auf das Gericht, das in einem nächsten Schritt über die Anklagezulassung in der „Causa Sommermärchen“ befinden muss, auszuüben. Die Anklage der Bundesanwaltschaft gegen die ehemaligen Fussball-Funktionär ist in der Tat als einigermassen speziell zu qualifizieren…Sicher ist in dieser Sache nur das: Affaire à suivre.

Was nicht zum Sport gehört

(causasportnews / red. / 13. August 2019) Früher war der Sport eine autonome Insel von Spiel und Spass, doch das hat sich zwischenzeitlich weitgehend geändert. Er ist omnipräsent und berührt alle Facetten des gesellschaftlichen Lebens. Die Verzahnungen des Sportes mit der Wirtschaft sind etwa ebenso signifikant wie die Wechselwirkungen zwischen Sport und Politik. Was letzterer Aspekt anbelangt: Die meisten Sportverbände und -organisationen gehen in ihren Regelwerken u.a. davon aus, dass der Sport apolitisch und areligiös zu sein hat. So steht es bspw. in Art. 4 Abs. 2 der FIFA-Statuten. Apropos FIFA: In Art. 3 der Statuten werden seit geraumer Zeit die Menschenrechte beschworen; allerdings weiss kein Mensch, für was und für wen diese Bestimmung eine Anspruchsgrundlag abgeben soll. Es ist wohl eher so, dass sich eine derartige Norm schlicht „gut macht“ im Regelwerk eines Sportverbandes. Wäre es mehr, dürften Iranerinnen heute wohl diskussionslos ein Fussballspiel besuchen; der Verband Irans ist immerhin Mitglied des Weltfussballverbandes. Art. 3 der FIFA-Statuten ist konkret wohl als Verpflichtung des Verbandes von Iran zu verstehen. Bis jetzt hat die Norm in den Statuten diesbezüglich nichts bewirkt. Gar nicht gehen im Sport Diskriminierung, Rassismus, usw. Wie schwierig sich dieses Thema in der Praxis allerdings präsentiert, zeigt derzeit ein Vorgang aus dem deutschen Fussball: Seit seinen Äusserungen zu Afrika steht der Präsident von Schalke 04, Clemens Tönnies, im Fokus der Kritik. Sein Aussagen seien rassistisch, wird einerseits kritisiert. Dem sei nicht so, wird anderseits argumentiert. Ein juristisches Gutachten negiert den rassistischen Gehalt der Aussagen – aber grundsätzlich sind sich die mediale Welt und die Öffentlichkeit einig, dass solche diskriminierenden Wertungen (vgl. dazu Art. 4 der FIFA-Statuten) unopportun sind. Obwohl der Präsident des Bundesligisten aus Gelsenkirchen deswegen gleichsam zwecks selbstauferlegter Sanktion sein Amt für drei Monate ruhen lässt, dominiert das Thema die Diskussionen – trotz Entschuldigung von Clemens Tönnies. Der kaum abflauende Protest-Sturm um die Äusserungen ist nicht nur dem medialen Sommerloch zuzuschreiben. Das Thema berührt und belegt insbesondere, dass öffentlich geäusserte Wertungen von Sportfunktionären ohne Bezug zum Sport besser unterlassen werden.- Und wie verhält es sich mit der Politik? Die kürzlich erfolgte Suspension des FC Chemnitz-Stürmers, Daniel Frahn, warf jedenfalls keine hohen Wellen. Dem Spieler werden Sympathien zu rechtsradikalen Kreisen vorgeworfen. Die vom Klub gezogenen Konsequenzen dem Spieler gegenüber wurden allseits begrüsst. Auch Sport und Politik vertragen sich gar nicht. Recht so selbstverständlich. Es bleibt die Forderung, dass auch Politiker/innen den Sport nicht für ihre Zwecke nutzen. Derartige Missbräuche bilden allerdings auch heute keine Ausnahmen.

Ein weiteres „Sommermärchen“ bewegt den Fussball

question-2309042_1920(causasportnews / red. / 11. August 2019) Sommerzeiten scheinen prädestiniert zu sein, um „Märchen“ aller Art, auch im Sport, hervorzubringen. Noch immer hält das „Sommermärchen“ um die Fussball-WM-Endrunde im Sommer 2006 in Deutschland nicht nur Fussball-Interessierte auf Trab, sondern auch Behörden und insbesondere die Justiz. Nun wird der Fussball-Welt zur heurigen Sommerzeit ein weiteres „Märchen“ präsentiert, das etwa gleich enden könnte wie die rührselige Geschichte um die WM-Endrunde in Deutschland (vgl. dazu etwa causasportnews vom 7. August 2019). In den letzten Tagen ist nämlich bekannt geworden, dass der Spieler des Hamburger Sport-Vereins e.V. (HSV), Bakery Jatta, ein anderer Mensch sein könnte, nämlich Bakary Daffeh. Der Fussball-Professional, der einen Transferwert in Millionenhöhe verkörpert, gilt in Deutschland als Vorzeige-Integrations-Figur – doch nun droht auch dieses Märchen leicht entmystifiziert zu werden; so wie das „Sommermärchen“ um Franz Beckenbauer & Co. Es ist ans Licht gekommen, dass es sich im „Fall Jatta/Daffeh“ höchstwahrscheinlich um einen Identitätsirrtum, viele sprechen von einer Identitätstäuschung, handeln könnte. Seit Bakery Jatta 2015, offenbar von Gambia stammend, ohne Reisepass in Deutschland angekommen ist, verliert sich die Spur von Bakary Daffeh. Einen auf den Namen Bakery Jatta ausgestellten Pass aufgrund persönlicher Angaben erhielt der HSV-Star anfangs 2016. Seither lebt er mit dieser Identität, und aufgrund dieses Passes begann seine Karriere als Bakery Jatta beim HSV. Die Geschichte könnte als fussballerische Ausgabe des „doppelten Lottchens“ qualifiziert werden, doch sind im Vergleich zum Bestseller von Erich Kästner doch ein paar Unterschiede zur Historie von Bakery Jatta auszumachen. Dieser soll nun 21 Jahre alt sein, Bakary Daffeh wäre zwei Jahre älter. Das Alter ist vor allem im Fussball-Transfergeschäft ein in verschiedener Hinsicht wichtiger Faktor. Apropos Transfer: In diesem Identitätsvorgang haben offenbar die Fussball-Registrierungsbehörden von DFB und FIFA kläglich versagt. Insbesondere scheint die Herkunft des Spielers und seine sportliche Vergangenheit nicht seriös (genug) abgeklärt worden zu sein. Auch ein solcher Transfer wird zwischen zwei Klubs realisiert (zwischen einem abgebenden Klub und dem neuen Verein, für den der Spieler registriert wird). Fast unglaublich, wie die Fussballbehörden hier geschlampt haben.

Das „Märchen“ um den Spieler, wie er tatsächlich auch immer heissen mag, wird die Öffentlichkeit in nächster Zeit bewegen. Kaum so lange wohl wie dasjenige um die WM-Endrunde 2006. Hier geht es immerhin um einen Immigrationsvorgang, mit dem nicht zu spassen ist und bei dem rasch für Klarheit gesorgt werden könnte. Sollte sich der Spieler das Bleiberecht in Deutschland durch tatsachenwidrige Angaben erschlichen haben, droht ihm die Abschiebung (es gilt für den betreffenden Menschen selbstverständlich die Unschuldsvermutung). Ob es soweit kommen wird, bleibt so oder so zu bezweifeln. Ein in die deutsche Gesellschaft integrierter Star-Spieler, ausgestattet mit einem gut dotierten Fussball-Professionalvertrag eines deutschen Renommier-Vereins und mit einem verkörperten Millionen-Transferwert ist schliesslich ein Sonderfall. Es braucht keine hellseherischen Fähigkeiten, um die Prognose zu wagen, dass das „Märchen“ um die WM-Endrunde 2006 und dasjenige um Bakery Jutta/Bakary Daffeh, Märchen bleiben werden. Getreu nach dem Motto: Nur wer denkt, es handle sich bei diesen Vorgängen um Märchen, darf weiterhin an solche glauben…

Neues, juristisches Kapitel um das „Sommermärchen“

banknote_blur_cash_close_up_currency_economy_finance_focus-1178505(causasportnews / red. / 8. August 2019) Die juristische Aufarbeitung des „Sommermärchens“, bzw. die Klärung einer dubiosen Zahlung von 6,7 Millionen Euro im Zuge der Fussball-WM-Vergabe an den Deutschen Fussball-Bund (DFB) bezüglich der WM-Endrunde 2006 in Deutschland (causasportnews berichtete dazu immer wieder) wird um ein Kapitel oder um eine Pose reicher: Die Schweizerische Bundesanwaltschaft hat angekündigt, gegen vier Exponenten des „Sommermärchens“, die ehemaligen DFB-Präsidenten Dr. Theo Zwanziger und Wolfgang Niersbach sowie die früheren Generalsekretäre des DFB, Horst R. Schmidt, und des Weltfussballverbandes FIFA, Dr. Urs Linsi, Anklage beim Bundesstrafgericht in Bellinzona zu erheben. Anklagegegenstand bildet der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 des Strafgesetzbuches, StGB). Aussen vor bleibt (einstweilen) der wichtigste Mann in diesem Puzzle, die Lichtgestalt des deutschen Fussballs, Franz Beckenbauer (vgl. dazu causasportnews vom 28. Juli 2019); gegen ihn wird zwar formell weiterhin ermittelt, im Moment gilt er allerdings als vernehmungsunfähig (dieser Komplex wird dann wohl ein nächstens Kapitel in diesem Schauspiel abgeben).

Die Bekanntgabe der Anklageerhebung mutet nur auf den ersten Blick eigentümlich an. Damit hat die auf verschiedenen Ebenen unter Druck stehende Bundesanwaltschaft lediglich zu einem Befreiungsschlag angesetzt. Im Frühjahr des nächsten Jahres müssen in der „Causa Sommermärchen“ Urteile des Bundesstrafgerichts vorliegen. Sonst droht die Verjährung. Allerdings zweifelt kaum jemand daran, dass diese Prozesse mit Freisprüchen enden werden. Da der Verfahrensgegenstand (eben die Zahlung von 6,7 Millionen Euro) nach wie vor unaufgeklärt ist, dürfte das Gericht relativ rasch zu Freisprüchen gelangen. Und weil die Anklage auf Betrug lautet (Theo Zwanziger, Urs Linsi und Horst R. Schmidt sollen als Mittäter angeklagt werden, Wolfgang Niersbach als Gehilfe), ist es so gut wie sicher, dass dieser Tatbestand bei weitem nicht als erfüllt qualifiziert werden kann. Einen Betrug nachzuweisen ist etwa so schwierig wie der berühmte Gang des Kamels durch das Nadelöhr. Praktisch alle Wirtschaftsfälle, in denen der Betrugs-Tatbestand bemüht wird, enden in der Regel mit Freisprüchen – falls überhaupt angeklagt wird. Es ist deshalb vorauszusehen, wie ein derartiges Verfahren aufgrund eines nicht geklärten Sachverhaltes (Kardinalfrage: Wofür sind die 6,7 Millionen Euro verwendet worden?) enden wird – nota bene mit gewaltigen Kostenfolgen für die Steuerzahler. Mit der Anklageerhebung hat die Anklagebehörde eben zum (eigenen) Entlastungsschlag angesetzt: Niemand wird ihr dereinst vorwerfen, diesen brisanten Fall, welcher die Gerichte, die Medien und die Öffentlichkeit seit Jahren beschäftigt, verschleppt, bzw. in die Verjährung geschickt zu haben. Die Bundesanwaltschaft hat schliesslich angeklagt – und das Gericht hat die prominenten Angeklagten letztlich dann (dummerweise) frei gesprochen…

Nun schlechte Urteilschancen für Caster Semnya

justice-2071539_1920(causasportnews / red. / 7. August 2019) Die Chancen , dass die Leichtathletin Caster Semenya die umstrittene Hormon-Regelung des Internationalen Leichtathletik-Verbandes (IAAF) am Schweizerischen Bundesgericht noch wird kippen können, sind praktisch auf „null“ gesunken. Zwar keimte Hoffnung auf, als das oberste Schweizer Gericht nach Einreichung der Beschwerde der Athletin gegen ein Urteil des Internationalen Sportschiedsgerichts in Lausanne (TAS) Ende Mai superprovisorisch die entsprechenden IAAF-Regularien, welche die Laufdisziplinen von 400 Metern bis zu einer Meile betreffen, einstweilen ausser Kraft setzte (vgl. auch causasportnews vom 4. Juni 2019), doch nun hat das Bundesgericht der Beschwerde vor ein paar Tagen die aufschiebende Wirkung wieder entzogen. Prozessbeobachter rechnen nach dieser Kehrtwende des Bundesgerichts im Vorfeld des Endurteils mit einer Abweisung der Beschwerde; am gefällten Urteil des TAS wird sich kaum mehr etwas ändern. Der Läuferin wurden nach der Prozessniederlage am TAS in materiell-rechtlicher Hinsicht durchaus Prozesschancen am Bundesgericht eingeräumt, weil die Urteilsbegründung des Sport-Schiedsgerichts in dieser Sache einigermassen dilettantisch anmutet (vgl. dazu auch Causa Sport 2/2019). Mit einem Urteil des Bundesgerichts dürfte nun in nächster Zeit gerechnet werden – wohl noch vor den Weltmeisterschaften in Katar, die vom 27. September bis 6. Oktober mit ziemlicher Sicherheit ohne die Titelverteidigerin Caster Semenya stattfinden werden. Ob die vieldiskutierte Testosteron-Grenzwert-Regelung der IAAF trotz Rechtskonformität allerdings nachhaltig Bestand haben wird, ist derzeit ungewiss. Auch innerhalb des Verbandes sind die Vorgaben umstritten, und der Druck von dritter Seite (vor allem mit dem Diskriminierungs-Argument) wird kaum zu einer Beruhigung der Sach- und Rechtslage beitragen.