Archiv für den Monat April 2019

Komplex Weltfussball: Ein Jahrmarkt der Peinlichkeiten

(causasportnews / red. / 30. April 2019) Der „Komplex Weltfussball“ ist Teil des soeben veröffentlichen Tätigkeitsberichtes 2018 der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, der Untersuchungs- und Ermittlungsbehörde der Schweiz. In den brisanten Themenbereichen wird durch die sonst nicht gerade zurückhaltende Behörde kleinlaut nichts kommuniziert. Vielleicht gibt es in der Tat auch nichts zu sagen, zumal sich Untersuchungsergebnisse auch nach jahrelangen Ermittlungen und Abklärungen letztlich als dürftig herausstellen. So drehen sich die Ermittlungen in einem Hauptpunkt immer noch um die Zahlung von 6,7 Millionen rund um die Fussball-Weltmeisterschaftsendrunde 2006 in Deutschland. Für was wohin 6,7 Millionen Euro offenbar als Darlehensrückzahlung im April 2005 geflossen sind, scheint ein unentzifferbares Rätsel zu bleiben. Alle, von Lichtgestalten des deutschen und internationalen Fussballs bis zum damaligen Generalsekretär des Welt-Fussballverbandes FIFA, sind sie ratlos bzw. haben alles vergessen oder waren in die Vorgänge nicht involviert. In einem Jahr tritt die Verjährung für allfällige Delikte in diesem Zusammenhang ein. Es ist kaum zu glauben, doch zweifelt an sich niemand mehr daran, dass sich dieser Geldmittelfluss auch innerhalb des nun anbrechenden, letzten Verjährungsjahres nicht mehr wird erhellen lassen.- Sich an nichts mehr erinnern zu können scheint auch die Masche des amtierenden Bundesanwaltes Michael Lauber zu sein, der sich seiner Wiederwahl für weitere vier Jahre im Sommer trotz allem sicher sein dürfte. Seit geraumer Zeit ist eine Medienschlacht darüber im Gange, weswegen und wie oft sich der Bundesanwalt mit dem amtierenden FIFA-Präsidenten Gianni Infantino informell oder formell getroffen hat. Bundesanwalt Michael Lauber kann sich an zwei Gespräche erinnern; aber es waren wohl drei, wie sich immer mehr herauskristallisiert (vgl. auch causasportnews vom 26. April 2019). Einigermassen desavouiert und blossgestellt sieht sich die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, die in der „Causa Lauber“ ein geradezu beschämendes Bild abgibt. Überhaupt ist das Verhältnis zwischen der Bundesanwaltschaft und der Aufsichtsbehörde einigermassen speziell: Die Exponenten beider Behörden sitzen zwar nicht im gleichen Boot, rudern aber auf demselben See. Aussitzen und manifestierte Vergesslichkeit scheinen die probaten Mittel nicht nur von in die Enge gedrängten Politikern, sondern neuerdings auch von Juristen im Bundesdienst auf beliebigen Stufen zu sein. Nicht auszumalen ist, was diese Ermittlungsposen, ein regelrechter Jahrmarkt der Peinlichkeiten in diesen dunklen, juristischen Gefilden, die Steuerzahler kostet. Vom Imageschaden, der durch diese Behördentätigkeiten der Schweiz zugefügt wird, ganz zu schweigen.

Vereinsorganisation und Steuern im Fokus – Neuauflage eines „Klassikers“

(causasportnews / red. / 28. April 2019) Im Rahmen des organisierten Vereins- und Verbandswesens, das im Sport von besonderer Bedeutung ist, bildet die Vereinsorganisation das Herzstück (Art. 64 bis 69c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). In diesem Zusammenhang ist auf eine soeben erschienene Publikation der beiden Zürcher Juristen Prof. Dr. iur. Urs Scherrer und Dr. iur. Marco Greter, hinzuweisen. Die beiden Autoren haben das nun in zweiter Auflage erschienene Büchlein erstmals vor zwölf Jahren vorgelegt, nun ist, wie sie im Vorwort schreiben, eine Aktualisierung und eine Fokussierung auf neue Tendenzen, wie Corporate Governance, Compliance und Rechnungslegung in Vereinen, notwendig geworden, obwohl sich in gesetzgeberischer Hinsicht in den letzten Jahren kaum Wesentliches getan hat. Das Vereinsrecht und die elastisch Rechtsform des Vereins (der Weltfussballverband FIFA ist ebenso als Verein organisiert wie bspw. ein lokaler Turn- oder Gesangsverein) werden jedoch von modernen Tendenzen in Gesellschaft und Staat mitgeprägt, was sich insbesondere in der Rechtsprechung zum Vereinsrecht manifestiert. Die zweite Auflage des Büchleins „Verein in der Praxis – Organisation und Steuern“ (2. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Zürich 2019) befasst sich jedoch pragmatisch ausgerichtet nicht nur mit der Vereinsorganisation, sondern auch mit den steuerlichen Belangen des Vereins. Was beispielsweise nicht allgemein bekannt ist, nämlich, dass der Verein als juristische Person grundsätzlich auch ein Steuersubjekt bildet (und sich bei den zuständigen Steuerbehörden registrieren lassen muss), wird in dem vom Steuerexperten Marco Greter verantworteten Teil ebenso tiefschürfend dargelegt wie alles Relevante zum Steuerrecht und Steuerwesen im Rahmen von Vereinen und Verbänden (so sind die Ausführungen zur Mehrwertsteuerpflicht der Vereine, die bei der Erfüllung gewisser Voraussetzungen gegeben ist, äusserst informativ). Die aktualisierte Auflage des nun zum „Klassiker“ gewordenen Leitfadens zur Vereinsorganisation und zur Besteuerung von Vereinen bietet mehr als ein erster Zugriff für Laien und Juristen. Äusserst nützlich sind zudem die im Anhang der Publikation wiedergegebenen „Musterstatuten“ und die Beispiele zu dem im Vereinswesen zentralen Beschlussfassungswesen (Beschlüsse können bekanntlich angefochten werden, wenn sie Statuten oder Gesetze verletzen, Art. 75 ZGB). Das Anfechtungsrecht wird als Einzelfrage entsprechend seiner Bedeutung ausgiebig behandelt.

„Albtraum-Ermittlungen“ der Bundesanwaltschaft betreffen auch den Sport

(causasportnews / red. / 26. April 2019) Wenn die Staatsanwaltschaft des Bundes, die sog. „Bundesanwaltschaft“, aktiv wird, leuchten die Warnlampen auf oder klingen die Alarmglocken. Die Behörde, welche für die Ermittlung und die Anklage von Straftaten im Bereich des Bundesstrafgerichtsbarkeit (Art. 23 und 24 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO) zuständig ist, macht regelmässig von sich reden und ist bekannt dafür, mit Getöse und grossem Brimborium zu ermitteln, sich überbordend medial in Szene zu setzen und am Schluss oft juristische Trümmerhaufen zurückzulassen. Auch der organisierte Sport bekommt in dieser Hinsicht seit Jahren sein Fett ab, seien es die grossen Sportverbände, so etwa der Welt-Fussballverband FIFA in Zürich, der Europäische Fussballverband UEFA mit Sitz in Nyon oder das Internationale Olympische Komitee (IOK) mit Sitz in Lausanne – oder deren Organpersonen oder Mitarbeiter. Und in diesem Zusammenhang werden die eklatantesten Schwachstellen eines Systems manifest, das vor allem auf personelle und politische Verflechtungen Hüben (seitens der Behörde) und Drüben (seitens von natürlichen und juristischen Personen, gegen etwa die ermittelt wird) fusst.

Beispiel FIFA: Seit Jahren laufen im Zusammenhang mit dem Komplex „Weltfussball“ Verfahren gegen ehemalige Funktionäre des Weltfussballs, und es wird in alle möglichen Richtungen ermittelt. Betroffen sind etwa der ehemalige FIFA-Präsident aus dem Kanton Wallis oder der aktuelle FIFA-Präsident – ebenfalls aus dem Wallis (gegen den persönlich keine Verfahren laufen). So meldet die „Neue Zürcher Zeitung“, dass im Zuge der Ermittlungen gegen Joseph Blatter ein Schulfreund aus dem Wallis von der Bundesanwaltschaft zum Staatsanwalt des Bundes im Verfahren gegen den ehemaligen FIFA-Präsidenten eingesetzt worden ist (dagegen wehrt sich nun Joseph Blatter und verlangt den Ausstand des eingesetzten Ermittlers; Quelle: „Neue Zürcher Zeitung vom 25. und 26. April 2016). Vor kurzem ist bekannt geworden, dass sich der Bundesanwalt mindestens zweimal mit dem amtierenden FIFA-Präsidenten (aus dem Wallis) getroffen hat – offenbar nicht nur zu belanglosen „têtes à têtes“ in Hotels oder Restaurants. Über den Charakter dieser Gespräche herrscht formelle Verunsicherung: Handelte es sich um Plauderstündchen, wäre ein solches Tun in der momentanen Ermittlungs- und Untersuchungsphase der Bundesanwaltschaft in der „Causa Fussball“ nicht angängig gewesen. Waren es offenbar nicht – doch weshalb wurden die Treffen nicht in Minimalform, etwa in Aktennotizen, festgehalten? Über rechtsstaatlich motivierte Anforderungen in Verfahren scheint die Bundesanwaltschaft weder orientiert zu sein, noch herrscht offensichtlich der Wille zu korrekten Vorgehensweisen. Apropos lustige oder amtsnotwendige Treffen zwischen dem Bundesanwalt, der sich i.S. FIFA auch mit dem Walliser Oberstaatsanwalt und Infantino-Freund Rinaldo Arnold über was auch immer ausgetauscht hat, und dem Walliser FIFA-Präsidenten: Seit Wochen wird darüber gestritten, ob es sich um zwei Treffen (wie der Bundesanwalt behauptet) oder drei persönliche Kontakte bzw. Gespräche handelte. An sich ein Vorgang, der mit Abgleichung zweier Agenden – derjenigen des FIFA-Präsidenten und derjenigen des Bundesanwaltes – innert Minuten verifiziert werden könnte. Und in dieser Phase tritt die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf die Justizbühne, auf der in dieser Sache das Stück „Albtraum-Ermittlungen“ gespielt werden könnte. Diese Behörde setzt sich aus Personen aus dem Schweizer Polit- und Behördenleben zusammen und wird von einem, selbstverständlich verdienten, Juristen und Politiker, der seine Laufbahn als Mitglied der Revolutionären Marxistischen Liga startete, präsidiert. Diese Aufsichtsbehörde wird von der Bundesanwaltschaft nach Strich und Faden an der berühmten „Nase“ herumgeführt – so bringen es diese Gralshüter/innen, die über die Arbeit der Bundesanwaltschaft wachen sollten, etwa im besagten Fall nicht fertig, den Bundesanwalt zur schnörkellosen Erklärung zu zwingen, ob er sich nun mit dem FIFA-Präsidenten zwei- oder dreimal getroffen hat.

Werden heute die Aktivitäten von Bundesanwaltschaft und Aufsichtsbehörde genauer betrachtet, müssen deren Aktivitäten und Gebaren als Mit-Beschädigung rechtsstaatlicher Werte qualifiziert werden. Der ganze „Filz“ im Sinnen von Günstlings- und Vetternwirtschaft, welcher insbesondere von Bundesparlamentarierinnen und –parlamentarier beispielsweise der FIFA zumindest unter der Ära von Josef Blatter vorgeworfen worden war, ist effektiv ein Problem, mit dem sich die Sympathisantinnen und Sympathisanten des Rechtsstaates einmal ernsthaft auseinanderzusetzen könnten. Diese personellen und behördlichen Verflechtungen sind allerdings auch erklärbar und hängen weitgehend mit den kleinmassstäblichen Verhältnissen und den Konzentrationen im Raum Bern und der Westschweiz zusammen. So ist zum Thema „Bundesverwaltung“ zu sagen, dass diese interessanterweise von Mitgliedern oder Sympathisanten der sonst weitgehend unbedeutend gewordenen Christlich Demokratischen Volkspartei (CVP) durchsetzt ist. Und an den Hochschulen in Bern, Fribourg und in der Westschweiz wird jeweils an den personellen Netzwerken, die sich später im Berufsleben verfestigen, gewoben. An diesen Schulen studiert auch die akademische Jugend des Wallis – deshalb ist die Durchsetzung der Bundesverwaltung mit Vertreterinnen und Vertretern aus dem CVP-affinen Wallis kein Zufall. Das betrifft auch die Position des Bundesanwalts, der seine Studien zufälligerweise in Bern absolviert hat, jedoch nur zufälligerweise einen im Wallis verbreiteten Familiennamen trägt… Demnächst muss das helvetische Parlament darüber befinden, ob der amtierende Kopf dieser Behörde in seiner Funktion für weitere vier Jahre bestätigt werden soll. In Anbetracht der historisch gewachsenen und heute noch gepflegten Beziehungen und Positionierungen insbesondere in der Bundesverwaltung zweifelt derzeit niemand daran, dass der neue Bundesanwalt der derzeitige Amtsinhaber sein und vom Parlament mit einem im Vergleich zu früher vielleicht leicht mässigeren Wahlresultat bestätigt wird.

Sportliches Hoch in Bern – Tief und Tristesse in Zürich

(causasportnews / red. / 23. April 2019) Bern ist die unbestrittene Sport-Hochburg der Schweiz (geworden): Eben haben sich die Fussballspieler des BSC Young Boys Bern zum zweiten Mal in Folge mit eklatanter Überlegenheit den Schweizer Meistertitel gesichert, und nun ziehen die Eishockeyaner des SC Bern nach: Diskussionslos sicherten sie sich nach einem 4:1 Play off-Finalsieg kurz vor Ostern den Schweizer Meistertitel gegen einen nicht einmal schwachen EV Zug. Den besten Fusball- und Eishockeysport erlebt das Publikum derzeit in der Bundeshauptstadt, während in Zürich in diesen Mannschaftssportarten Trostlosigkeit dominiert: Die vielgerühmten Eishockeyaner der ZSC Lions beendeten eine Negativspirale kurz vor dem Abstieg, und über den beiden selbst ernannten Top-Fussballklubs Grasshopper und FC Zürich hängt ein sportliches Tief. Nur noch Zweckoptimisten glauben daran, dass sich der Grasshopper Club vor dem Abstieg aus der obersten Fussball-Spielklasse wird retten können. Dem FC Zürich droht in der Tabelle noch der Fall auf den neunten Platz, was bedeuten würde, dass er sich demnächst mit dem zweitbesten Verein der Challenge League (zweithöchste Spielklasse) um den Klassenerhalt in der Super League duellieren müsste. Diese Entwicklungen in den erwähnten beiden Mannschaftssportarten führen zu Ratlosigkeit – sowohl in Bern, als auch in Zürich. Läuft es im Sport „rund“, ist dies in der Regel unerklärlich; ebenso schwierig präsentiert sich die Situation meistens, wenn es nicht läuft. Auch befragte Soziologen, Psychologen und Pädagogen zeigen sich ratlos. An den politischen Umfeldern in den beiden Städten kann es kaum liegen: Sowohl Bern als auch Zürich sind tief-rot und mehr als sozialistisch geprägt. Simplifiziert könnte die Lage gemessen an den sportlichen Erfolgen bzw. Misserfolgen wohl einfach auf einen Punkt gebracht werden: In Bern wird alles richtig gemacht, in Zürich nicht allzuviel. Die dritte Stadt, die zumindest im Fussball noch mitreden kann, bemüht derzeit das „Prinzip Hoffnung“; der FC Basel wird in der Zehner-Liga mit derzeit 22 Punkten weniger als der BSC Young Boys Schweizer Vize-Meister. Auf den derzeit drittplatzieren FC Thun weisen die Basler 16 Punkte mehr auf als die Berner Oberländer. Der sportliche Erfolg im Fussball scheint sich also nicht nur auf die Hauptstadt zu konzentrieren, sondern erfasst auch die ländlichen Gebiete. Das ändert nichts daran, dass die ganze oberste Fussball-Spielklasse alles andere als ein „Gassenhauer“ geworden ist. In Zürich hält sich zudem nicht nur ein Tief über dem Sport, sondern es herrscht überdies auch Tristesse: Kurz vor Ostern verstarb mit dem legendären Torhüter des FC Zürich, Karl Grob, ein Spieler, der mit dem Zürcher Stadtklub noch die grossen Fussballzeiten in der Limmatstadt erlebt und markant geprägt hat.

Mehr als nur ein „Bonmot“: „Wo laufen sie denn?“

(causasportnews / red. / 22. April 2019) Das aktuelle Heft von „Causa Sport“ (1/19) befasst sich nicht nur mit dem derzeitigen Stand bezüglich des „Brexit“, der auch auf den organisierten Sport Auswirkungen haben wird – falls er dereinst überhaupt Tatsache werden wird (vgl. auch causasportnews vom 11. April 2019). Nach der sonderbaren Wende im „Fall Felix Sturm“ vor einigen Tagen ist die strafrechtliche Beurteilung der Folgen des Dopingvergehens des Athleten von besonderer Brisanz (Einwilligung bei Körperverletzungen durch gedopte Sportler, beleuchtet von Dr. Niklas Korff; causasportnews vom 14. April 2019).- Mit Beginn dieses Jahres hat auch der „CAS-Code“ Änderungen erfahren, die in einem Beitrag von Dr. Rafael Brägger aufgezeigt werden.- Breiten Raum nimmt der „Fall SV Waldhof Mannheim 07“ ein. Insbesondere ist die Kostentragung in diesem Rechtsstreit zwischen dem Verein und dem Deutschen Fussball-Bund (DFB) von zentraler Bedeutung. Der entsprechende Beschluss des Landgerichts Frankfurt a. M. wird von Prof. Hans-Georg Kamann und Christian Schwedler kommentiert.- Pokern boomt – und mit dieser Tätigkeit werden etwa auch diverse, steuerliche Aspekte manifest; diese werden im Zusammenhang mit der Besteuerung von Gewinnen von der Wiener Steuerexpertin Dr. Stephanie Nathalie Novosel mit Blick auf Österreich, Deutschland und die Schweiz aufgezeigt.- Im Zusammenhang mit den Vorgängen im Weltfussball richtet sich der Fokus u.a. nach Lausanne, dem Sitz des Schweizerischen Bundesgerichtes. Dieses hatte über die Entsiegelung von Akten zu befinden und wies eine Beschwerde des ehemaligen FIFA-Generalsekretärs ab.- Ein zwischenzeitlich ebenfalls vom Schweizerischen Bundesgericht bestätigter Entscheid des Zürcher Obergerichts in einem Hundehalter-Haftungsfall hat den immer mehr in den Hintergrund gedrängten Rechtsgrundsatz „casus sentit dominus“ (den Schaden hat man grundsätzlich selber zu tragen) zum Gegenstand.- Geradezu ein „Sittenbild“ des Skisprung-Sportes vermittelt der tragische Unfall des 2016 in Bad Mitterndorf schwer verunfallten Skispringers Lukas Müller.- Kartellrechtliche Fragen stellen sich immer wieder im Zusammenhang mit der Ausstrahlung der UEFA Champions League. Mit diesem Themenbereich und insbesondere dem Schwerpunkt „Zentralvermarktung“ befasst sich Prof. Peter W. Heermann.- Die neuste Ausgabe von „Causa Sport“ illustriert, dass auch im Sport vieles im Fluss ist und es nicht immer einfach ist, Tendenzen zu erkennen und Entwicklungen vorauszusehen. Der Cover des neuen Heftes ist deshalb durchaus signifikant und mehr als nur ein „Bonmot“: „Wo laufen sie denn?“.

„Causa Sport“: www.causasport.org

Sonderbares um das Strafverfahren gegen Felix Sturm

(causasportnews / red. / 14. April 2019) Eigenartige Vorkommnisse gibt es immer wieder im Zusammenhang mit dem Boxsport festzustellen. Sonderbares ist nun auch im Zusammenhang mit der Anklage sowie der Verfahrenszulassung gegen den Boxer Felix Sturm zu vermelden. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Beschluss vom 4. April 2019; Az. 2 Ws 122/19), dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Boxer bestehe, sich der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Strafgesetzbuch, StGB) schuldig gemacht zu haben, wobei selbstverständlich die Unschuldsvermutung bestehe; ein Verstoss gegen das Anti-Doping-Gesetz erblickt das Oberlandesgericht nicht. Die zuständige Strafkammer am Landgericht Köln hat im Januar die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, dies mit der (gemessen am nun bekanntgegebenen Beschluss gegenteiligen) Begründung, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht (vgl. causasportnews vom 29. Januar 2019). Das Verfahren gegen Felix Sturm soll nun von einer anderen Strafkammer des Landgerichts eröffnet und geführt werden. Dass sich die Öffentlichkeit bei derartig konträren Meinungen von Gerichtsinstanzen einigermassen verwundert die Augen reibt, ist verständlich. Die nun korrigierte Entscheidung des Landgerichts vom Januar mutet zumindest speziell an.

Der Boxer wurde nach einem Kampf im Jahr 2016 positiv auf die Verwendung des auf der Dopingliste figurierenden Mittels Stanozolol getestet. Es stellt sich nun im bevorstehenden Verfahren am Landgericht Köln die zentrale Frage, ob (als Rechtfertigungsgrund im Boxsport) bei solchen Konstellationen mit der Kampfaufnahme eine Einwilligung des Gegners zu erblicken sei. Ein Boxer willigt mit der Teilnahme am Kampf – zumindest konkludent – darin ein, im Verlaufe des Kampfes unter Umständen nach Schlägen verletzt zu werden. Diese sog. Einwilligung des Verletzten in schädigende Handlungen erstreckt sich nach allgemeiner Rechtsauffassung nur auf solche Verletzungen, die bei regelkonformem Verhalten des Gegners üblich und zu erwarten sind. Mit der Aufnahme des Kampfes willigt ein Gegner zweifelsfrei nicht ein, sich mit einem gedopten Kontrahenten im wahrsten Sinne des Wortes herumschlagen zu müssen. Doping gilt als schwere Missachtung anerkannter Sportregeln und der sportlichen Fairness. Das Gericht wird sich in rechtlicher Hinsicht nun vor allem mit dieser strafrechtlich vordergründigen Einwilligungsproblematik auseinander zu setzen haben (vgl. zur ganzen Thematik um die „Causa Sturm“ auch den Aufsatz von Dr. Niklas Korff, Hamburg, Keine Einwilligung bei Körperverletzungen durch gedopte Kampf-Sportler, in: „Causa Sport“ 1/2019, 45 ff.).

Aufgeschobener „Brexit“-Austritt – (noch) keine Folgen für den organisierten Sport

(causasportnews / red. / 11. April 2019) Vorderhand wird es definitiv nichts mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU), dem sog. „Brexit“, der nun morgen Freitag hätte erfolgen sollen (ursprünglich am 29. März 2019; vgl. auch causasportnews vom 24. Juni 2016 und vom 1. Juli 2016). Vielleicht wird er demnächst vollzogen, vielleicht etwas später – oder eventuell überhaupt nicht. Die 27 verbleibenden EU-Staaten haben den Briten jedenfalls eine erneute „Fristerstreckung“ im Rahmen der „Brexit“-Verhandlungen für einen geordneten Austritt aus der EU eingeräumt. Im Moment ist unklar, wann der Fristablauf erfolgen soll.

Es wäre nicht verwunderlich, wenn es den pro-europäischen Briten gelingen würde, das an sich klare Volksverdikt für einen EU-Austritt auf der Insel doch noch irgendwie ins Gegenteil zu drehen. Das Parlament exerziert dies seit Wochen vor und verhindert jede „Deal“-Lösung für einen geordneten “Brexit“. Ein Austritt des Königreichs aus der EU ist deshalb im Moment ungewisser denn je. Falls es dennoch zu einem „Brexit“ kommen sollte, hat dieser selbstverständlich weitreichende Folgen, auch bezüglich des organisierten Sportes. Würde die Freizügigkeit dahinfallen, könnte davon etwa der von ausländischen „Legionären“ dominierte Professional-Fussball in England massiv tangiert werden. Die Verpflichtung von ausländischen Spielern durch Clubs der finanzstärksten Liga der Welt („Premier League“) wäre problembehaftet. Dies zeigen in einem Aufsatz in der neusten Ausgabe der Sport-Fachzeitschrift „Causa Sport“ die Sportrechtlerin Rechtsanwältin Annett Rombach sowie die spezialisierten Juristen Dr. André Soldner und Michael Gastell auf (vgl. die aktuelle Ausgabe von „Causa Sport“ 1/2019, 3 ff., Die Auswirkungen des „Brexit“ auf den Spielermarkt der Premier League – http://www.causasport.org).

Amtlich bestätigt: „E-Sport“ ist kein Sport

(causasportnews / red. / 7. April 2019) Zu den Kernfragen des Sportes zählt diejenige nach den Eigenschaften, welche den Sport ausmachen. Oder anders gefragt: Was ist unter den Begriff „Sport“, zu subsumieren? Eine derzeitige sog. Mainstream-Sportart scheint es jedenfalls nicht zu sein, obwohl sie den Terminus „Sport“ in der Bezeichnung trägt: „E-Sport“ – elektronischer Sport genannt, der Wettkampf zwischen Menschen mit Nutzung von Computern. Obwohl dieses Phänomen im Sportbereich derzeit für grosse Aufregung und Betriebsamkeit sorgt (jeder Sportverband möchte in dieser Disziplin mitwirken und den Boom keinesfalls verpassen), hat die Branche soeben einen argen Dämpfer erlitten, bzw. ist es nun sogar amtlich bestätigt: „E-Sport“ ist kein Sport im Sinne der gängigen Sport-Definitionen (vgl. etwa Urs Scherrer/Remus Muresan/Kai Ludwig, Sportrecht – eine Begriffserläuterung, 3. Aufl., 2014, 299 f.), obwohl der Themenkomplex auch in den Sport-Fachmedien abgehandelt wird (vgl. etwa Causa Sport 2/2017, 119 ff. und 2/2018, 153 ff.). So verlautete soeben aus dem Schweizerischen Bundesamt für Sport, „E-Sport“ sei kein Sport, sondern eine Spielkultur. Es gäbe etwa „keine Primärerfahrungen in direktem Kontakt mit Mitmenschen und der Umwelt“, verlautete aus dem Bundesamt, welches im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) für den Departementsbereich Sport zuständig ist. Bei den „E-Sport“-Aktivitäten spiele sich das Geschehen im virtuellen Raum ab, und der „E-Sport“ trage nicht zu Sport- und Bewegungsaktivitäten der Menschen bei, verlautete aus Magglingen, dem Sitz des Bundesamtes mit relativ grossem Einfluss in der Sportwelt. Mit dieser amtlich besiegelten Einschätzung ist wohl jede staatliche Förderung von „E-Sport“-Aktivitäten im Rahmen des Sportes vom Tisch. Obwohl „E-Sport“ dem Zeitgeist entspricht und Massen bewegt, werden die Sportverbände und –organisationen Mühe bekunden, den „E-Sport“ weiterhin als sportliche Aktivität zu qualifizieren und diese Akteure an sich zu binden.

DFB-Präsidium: Zwei Frauen soll(t)en es richten

(causasportnews / red. / 4. April 2019) Zuletzt ging es ganz schnell und war wohl entsprechend eingetütet: Am letzten Wochenende blies das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ zum Halali auf den Präsidenten des grössten deutschen Sportfachverbandes der Welt, des Deutschen Fussball-Bundes (DFB), Reinhard Grindel. Unter der Überschrift „Präsident Peinlich“ wurde der ungeliebte, ehemalige CDU-Politiker als tapsiger Stolperer mit ethischem Fehlverhalten in wirtschaftlichen und verbandspolitischen Belangen abqualifiziert – ausgerechnet von diesem Magazin, das seit der kürzlich aufgeflogenen Affäre um den Geschichten-Erfinder in den eigenen Reihen (Claas Relotius) eh jeden Glaubwürdigkeits-Kredit verspielt hat. Wie dem auch sei – und Glaubwürdigkeit ist zwischenzeitlich auch bei den Medien nicht mehr das höchste Gut: Der mediale Fangschuss sass, und nach der „Spiegel“-Geschichte stimmte der gesamte Medienchor in den Abgesang auf den Präsidenten auf Schlingerkurs ein. Anfangs dieser Woche hiess es dann fertig lustig mit dem schönen, einträglichen Funktionärs-Leben für den DFB-Vorsitzenden. Er trat unter dem flächendeckenden, medialen Sperrfeuer von seinem lukrativen Amt zurück.

Einen ungeliebten Fussball-Funktionär abzuschiessen ist eine Sache. Die andere ist die, wer nun den gefallenen Top-Funktionär ersetzen soll. Diesbezüglich sind derzeit allerdings auch die Medien, welche den DFB-Oberen zu Fall gebracht haben, ziemlich ratlos. Ihre Auslegeordnung mit Blick auf mögliche Kandidaten für das DFB-Präsidium fällt derzeit jedenfalls relativ kümmerlich aus. Die aktuellen Vizepräsidenten Rainer Koch und Ronny Zimmermann wollen beispielsweise nicht, ein weiterer Star-Funktionär, der weit über 70jährige Jurist Reinhard Rauball, ist für dieses Funktionärsamt schlicht zu alt und hat überdies just in diesen Tagen als Vertreter der Deutschen Fussball Liga GmbH vor dem Deutschen Bundesverwaltungsgericht in der Sache „Kosten bei Hochrisiko-Veranstaltungen“ eine gewaltige, juristische Ohrfeige kassiert. Genannt werden noch etwa der ehemalige Adidas-Chef Herbert Hainer, der seit Jahren mit dem in Sachen Integrität einigermassen angeschlagenen Bayern-Präsidenten Uli Hoeness im Aufsichtsrat der FC Bayern München AG sitzt und auch allgemein keine valable Option sein kann, der eher unauffällige, ehemalige Professional-Spieler Christoph Metzelder und der als deutscher Innenminister bis 2018 eher glücklos agierende Thomas de Maizière. In der Tat keine berauschende Kandidatenliste. Die Situation wird auch nicht entscheidend verbessert durch die in diesem Zusammenhang genannte Grüne mit meistens markant rotem Haar, Claudia Roth. Es scheint allerdings, dass nun ganz klar auf die „Karte Frau“ gesetzt werden soll. Und diesbezüglich scheint es nur eine Lösung zu geben: Ein Co-Präsidium mit Sahra Wagenknecht (auf der linken) und Alice Weidel (auf der rechten Seite); beide Frauen bestechen selbstverständlich lediglich durch ihre Überzeugungskraft, was sowohl im Sport- als auch im politischen Funktionärswesen ein unübertreffliches „Asset“ bildet. Das würde also passen, zumal auch das Sport-Funktionärswesen als dialektischer Prozess gilt. Die Wahrheit würde dann wohl in der konsensfähigen Mitte liegen. Immerhin, so etwa die „Zeit“, ist das DFB-Präsidium fast so wichtig wie die Funktion der (derzeitigen) Bundeskanzlerin.

Nassim Ben Khalifa erzwingt Reintegration in den Trainingsbetrieb

(causasportnews / red. / 3. April) Dem aussortierten Fussballspieler Nassim Ben Khalifa ist es gelungen, die Reintegration in den Abschluss-Trainingsbetrieb des FC St. Gallen gerichtlich zu erwirken: Das Kreisgericht St. Gallen hat ein entsprechendes Begehren des Spielers gutgeheissen und vorsorglich (nach Anhörung beider Parteien) den Verein und die verantwortlichen Organe angewiesen, den Fussballspieler vollumfänglich zu den klubinternen Trainings zuzulassen. Die Begründung des St. Galler Einzelrichters ist stringent und nachvollziehbar – und erinnert an einen Fall aus dem Jahr 2014 (Causa Sport 4/2014, 387 ff.), als der damalige Spieler des Grasshopper Club Zürich, Veroljub Salatic, die Zulassung zum Trainingsbetrieb gerichtlich erzwang (Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. Oktober 2014; ET140003-D). Die beiden Vorgänge weisen gewisse faktische und rechtliche Parallelen auf; und sinnigerweise wird Nassim Ben Khalifa vom selben Anwalt vertreten wie damals der in Ungnade gefallene Grasshopper-Spieler, nämlich vom Zürcher Sportrechtsspezialisten Kai Ludwig. In der Begründung setzt sich das Gericht mit dem grundsätzlich gegebenen Beschäftigungsanspruch eines Fussballspielers auseinander, sieht jedoch den Grund für die vorsorglich angeordnete Integration in den Trainingsbetrieb konkret in der Ungleichbehandlung des Gesuchstellers mit den anderen Spielern des FC St. Gallen durch den dauerhaften Ausschluss von den Abschlusstrainings. Hierin erblickt das Gericht eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bzw. der Persönlichkeit des Spielers, was in Anbetracht des bis Mitte 2020 befristeten Arbeitsvertrages von einer gewissen Tragweite sei.

Der Entscheid aus St. Gallen Entscheid vom 1. April 2019 hat vor allem die Welt des organisierten Fussballs in der Schweiz aufgeschreckt. Sog. „Experten“ malten im Nachgang zur richterlichen Anordnung düstere Bilder. Zu Unrecht. An sich ist die Entscheidung in Anbetracht der Fakten, welche der Verein gesetzt hat, durchaus nachvollziehbar, und die nüchterne und sachliche Beurteilung des Vorgangs unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten lässt die Folgen und die Bedeutung des richterlichen Entscheids einigermassen relativiert erscheinen.