Archiv für den Monat September 2016

„Third Party Ownership“ wurde Sam Allardyce zum Verhängnis

TPO(causasportnews / red. / 30. September 2016) Was die „Third Party Ownership“-Regelung im organisierten Fussball bedeutet, wissen praktisch nur Insider. Gemäss juristischer Literatur lässt sich etwa ein Financier ausserhalb eines Fussballklubs für das Zurverfügungstellen finanzieller Mittel bspw. Rechte an einem Fussballspieler abtreten oder einen Anteil an einer Transferentschädigung im Falle seines Weitertransfers versprechen (vgl. dazu Urs Scherrer / Remus Muresan / Kai Ludwig, Sportrecht, 3. Aufl., Zürich 2014, 112). Wenn Dritte einem Klub finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, wollen Sie dafür eine Gegenleistung – alles andere wäre „Mäzenatentum“. Weil sich der Fussball selten selber finanziert, müssen oft Dritte dafür einstehen. Drittfinanzierungs-Modelle seien gängig und für das Überleben von Klubs immer wieder notwendig, wird vor allem von Klubseite argumentiert. Die Sportverbände sehen das allerdings anders. Darauf, dass bspw. durch (gewisse) Drittfinanzierungen die Integrität des sportlichen Wettbewerbs gefährdet werden könne, weisen die Sportverbände, vor allem die FIFA, immer wieder hin und haben deshalb entsprechende Regulierungen vorgenommen und Verbote erlassen (vgl. dazu das FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern sowie Peter W. Heermann, Rechtliche Bewertung der geplanten Untersagung von Third-Party-Ownerships, Causa Sport 2013, 21 ff.). Verbote verleiten allerdings oft zu Umgehungen, was im Bereich der „Third Party Ownerships“ nach Auffassung insbesondere von Sport-Finanzexperten gang und gäbe ist und wie auch das Beispiel des englischen Nationaltrainers Sam Allardyce zeigt. Der nach nur 67 Tagen im Amt vor wenigen Tagen entlassene Nachfolger von Roy Hodgson ist durch heimliche Filmaufnahmen überführt worden, wie er vor angeblich asiatischen Investoren, die sich letztlich als Journalisten entpuppten, ausgiebig die Möglichkeiten der Verbotsumgehung erörterte. Zudem soll er eingewilligt haben, mit den angeblichen Investoren einen Beratervertrag über 460 000 Euro abzuschliessen. Damit ist bewiesen, dass auch Nationaltrainer, von denen immer eine besondere Vorbildfunktion erwartet wird, vor Geldgier und unethischem Verhalten nicht gefeit sind. Die von der Englischen Football Association (FA) nach Roy Hodgson favorisierte Verlegenheitslösung mit Sam Allardyce erwies sich somit nach kürzester Zeit als veritabler „Rohrkrepierer“.

Widerrufene Bewährung bei sanktioniertem „Problem“-Fussballklub

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DFB-Bundesgericht: Neue Praxis zu Bewährungsstrafen

(causasportnews / red. / 28. September 2016) Immer wieder werden Fussball-Klubs nach Verfehlungen von Fans aus dem Klubumfeld sanktioniert. Zu diesen „Problem“-Fussballklubs gehört auch der 1. FC Magdeburg e.V., der wegen des Fehlverhaltens von Zuschauern wiederholt sanktioniert wurde. So auch vom Sportgericht des Deutschen Fussball-Bundes (DFB) im Juni dieses Jahres. Die 3. Liga-Mannschaft des FC Magdeburg wurde vom DFB-Sportgericht wegen unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger mit einer Geldstrafe belegt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der DFB-Kontrollausschuss legte gegen dieses Urteil Berufung beim DFB-Bundesgericht ein und erhob eine weitere Anklage beim Sportgericht wegen eines erneuten Vorfalls während der Bewährungszeit. Dieses widerrief in einer Grundsatzentscheidung die Strafaussetzung zur Bewährung, wie der nun vorliegenden Urteilsbegründung entnommen werden kann (Urteil des DFB-Bundesgerichts vom 17. August 2016; Entscheidung 1/2016/2017).

Das Bundesgericht unter dem Vorsitz von Achim Späth, im Zivilberuf Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Stuttgart,  entwickelte dabei in Analogie zum staatlichen Strafrecht eine Widerrufspraxis, die künftig im Rahmen der DFB-Sanktionspraxis angewendet werden dürfte. Unbelehrbare Klubs, welche insbesondere ihre Anhänger nicht unter Kontrolle haben, können jedenfalls in Zukunft kaum damit rechnen, dass Sanktionen talis qualis zur Bewährung ausgesetzt werden bzw. gewährte Bewährungen nicht widerrufen werden, wenn es z.B. während der Bewährungszeit erneut zu Zuschauer-Fehlverhalten kommt.

Unterstrichen wird in der Entscheidung die gängige Praxis, dass Klubs für das unsportliche Verhalten ihrer Anhänger gemäss DFB-Rechts- und Verfahrensordnung verantwortlich sind; die verschuldensunabhängige Zurechnung von Fehlverhalten von Anhängern eines Klubs zum entsprechenden Klub wurde vom Internationalen Sportschiedsgericht (CAS) mehrfach bestätigt. Das DFB-Bundesgericht lehnte sich bei der Beurteilung der Frage des Widerrufs von auf Bewährung ausgesetzte Sanktionen an das staatliche Strafrecht an. So erkannte es, dass bei Prognoseentscheidungen bezüglich des Widerrufs einer Bewährung besondere Umstände vorliegen müssten, um ausnahmsweise von einem Wiederruf der Bewährung abzusehen, falls es zu einer neuerlichen sportstrafrechtlichen Verfehlung innerhalb der Bewährungszeit komme. Die vom DFB-Sportgericht eingeräumte Bewährung bezüglich der ausgefällten Sanktion wurde vom DFB-Bundesgericht widerrufen, weil in Bezug auf das Verhalten der Anhänger des 1. FC Magdeburg, die immer wieder vereinsschädigend auftreten, keine positive Prognose gestellt werden könne.

Uli Hoeness‘ umstrittenes Comeback beim FC Bayern München

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Uli Hoeness (Bild: Harald Bischoff)

(causasportnews / err. / 26. September 2016) Gewiss, Uli Hoeness, der ehemalige Präsident des FC Bayern München, hat seine Freiheitsstrafe abgesessen. Er hat nach verbüsster Strafe ein Recht auf Normalität, auch wenn er sich derzeit auf Bewährung in Freiheit befindet. Normalität bedeutet für ihn unter anderem eine Rückkehr zum FC Bayern München. Doch diesbezüglich zeigt sich, dass das Leben der Ikone des FCB (noch) nicht so normal ist, wie es ohne den „Straffall Hoeness“ wäre. Es scheint vorgegeben, dass Uli Hoeness an der Jahreshauptversammlung des FC Bayern München am 25. November 2016 erneut zum Präsidenten gewählt werden wird (siehe in diesem Zusammenhang auch Causa Sport News vom 19. Juli 2016). Schon diese angekündigte Kandidatur und die Äusserung des amtierenden FCB-Präsidenten, Karl Hopfner, den Weg für Uli Hoeness frei zu machen, stösst nicht nur auf Zustimmung. Der Umstand, dass Uli Hoeness wohl auch wieder im Aufsichtsrat der FC Bayern München AG Einsitz nehmen würde, bereitet vor allem den Teilhabern der Kapitalgesellschaft Kopfschmerzen, auch wenn die Unternehmen, die mit dem FC Bayern München auch über Sponsoringverträge verbandelt sind (wie Audi, Adidas oder Deutsche Telekom), bezüglich dieser sich abzeichnenden Konstellation keine Probleme sehen; Exponenten der Teilhaber und Sponsoren erklären etwa, dass sein Fehlverhalten keinen Zusammenhang mit den Tätigkeiten beim Klub gehabt habe. Das trifft wohl so zu – allerdings eher nicht unter Compliance-Gesichtspunkten. Anlässlich eines vor allem von Richtern und anderen Sport-Fachspezialisten besuchten Sportrechtsseminars des Württembergischen Fussballverbandes e. V. in Wangen im Allgäu vom vergangenen Wochenende herrschte der Tenor vor, Uli Hoeness sollte vom geplanten Schritt abgehalten werden. Allerdings wurde dabei auch manifest, dass sich Deutschland auch nach der im Gang befindlichen Demontage von Franz Beckenbauer mit „Lichtgestalten“ des Sports eher schwer tut. Die sonst um keine klare Stellungnahme verlegene Exponentin von Transparency International Deutschland, Sylvia Schenk, gab sich in Wangen betont zurückhaltend und würde Uli Hoeness „empfehlen“, von einer Kandidatur und von einer Einsitznahme in den Aufsichtsrat der FC Bayern München AG abzusehen. Die klare Antwort darauf, ob eine solche Konstellation unter Compliance-Gesichtspunkten zulässig sei oder nicht, blieb sie allerdings schuldig. Unisono herrschte anlässlich der Sportrechtstagung die Auffassung vor, dass das Comeback von Uli Hoeness im bayerischen Top-Klub Tatsache werden dürfte. Zumindest juristisch und insbesondere unter Compliance-Gesichtspunkten bleibt die Rückkehr des einst mächtigen Sport-Managers allerdings umstritten.

BGH: Fussballklub darf Geldbusse auf Zuschauer abwälzen

500px-hazard_e-svg(causasportnews / rbr. / 22. September 2016) Trotz striktem und jedermann bekanntem Verbot werden in Fussballstadien immer wieder Knallkörper und anderes Spreng- oder pyrotechnisches Material gezündet (s. zu einem vergleichbaren Sachverhalt Causa Sport News vom 9. Juni 2015). Die Klubs, in deren Stadion dies geschieht bzw. deren Anhänger solches tun, werden von den Verbänden hierfür regelmässig mit empfindlichen Sanktionen belegt. Dieses Schicksal widerfuhr unlängst auch dem deutschen Fussballklub 1. FC Köln. Anlässlich eines Meisterschaftsspiels (damals noch in der 2. Bundesliga) gegen den SC Paderborn 07 vom 9. Februar 2014 zündete ein Zuschauer im Stadion einen Knallkörper und verletzte dadurch sieben Personen. Der 1. FC Köln wurde wegen dieses Vorfalls vom DFB-Sportgericht u.a. mit einer Geldstrafe von € 50‘000 belegt. Dem Klub gelang es, den fehlbaren Zuschauer zu identifizieren und verlangte von diesem, nachdem er die Geldstrafe bezahlt hatte, € 30‘000 als Schadenersatz.

Anders als zuvor das Landgericht Köln wies das Oberlandesgericht Köln die Schadenersatzklage des Klubs mit der Begründung ab, zwischen der Verletzung des Zuschauervertrags durch den Beklagten und der Verhängung der Verbandsstrafe durch den DFB fehle es am erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Dass der Verein für Vergehen seiner Anhänger die Verantwortung zu übernehmen habe und dementsprechend mit Verbandsstrafen belegt werden könne, unterfalle nicht dem Schutzzweck der vom beklagten Zuschauer verletzten Pflichten.

Der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH) folgte dieser Argumentation nicht und bejahte die Schadenersatzpflicht des Zuschauers gegenüber dem Klub (BGH, Urteil vom 22. September 2016, VII ZR 14/16). Das Zünden und Werfen eines Knallkörpers stelle eine Störung der Durchführung des Fussballspiels dar; für die daraus folgenden Schäden habe der fehlbare Zuschauer zu haften und sie zu ersetzen. Die gegenüber dem Klub ausgesprochene Geldstrafe sei kein nur zufällig durch das Verhalten verursachter, hiermit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang stehender Schaden; vielmehr sei sie gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt worden. Damit muss nun das Oberlandesgericht Köln nochmals über die Sache befinden und insbesondere die weiteren Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs prüfen. Somit wird sich erst nach einem neuerlichen Urteil der Berufungsinstanz zeigen, ob der 1. FC Köln mit seinem Begehren letztendlich erfolgreich ist.

Urteil des BGH zum „Fall Wilhelmshaven“ setzt die (deutschen) Verbände unter Zugzwang

index(causasportnews / red. / 20. September) Sportlich ganz unten, aber juristisch ganz oben – das trifft auf den deutschen Fussballklub SV Wilhelmshaven nun tatsächlich zu (siehe schon Causa Sport News vom 17. Juni 2016). Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat – eine Woche früher als erwartet (siehe Causa Sport News vom 6. Juli 2016) – dem mittlerweile in der Bezirksliga spielenden Klub Recht gegeben und den gegen ihn vollstreckten Zwangsabstieg wegen Nichtbefolgung von Entscheiden von FIFA-Organen und des internationalen Sportschiedsgerichts CAS für unwirksam erklärt (Urteil vom 20. September 2016, II ZR 25/15).

Der SV Wilhelmshaven hatte sich geweigert, die von den hierfür zuständigen FIFA-Stellen festgesetzte Ausbildungsentschädigung im Zusammenhang mit dem Transfer eines ausländischen Spielers in der Höhe von 157‘500 € zu bezahlen. Dafür war er von der FIFA-Disziplinarkommission u.a. mit einem Zwangsabstieg sanktioniert worden. Die „Vollstreckung“ dieser Sanktion oblag dem Norddeutschen Fussballverband (NFV), dessen unmittelbares Mitglied der SV Wilhelmshaven ist, und erfolgte auf das Ende der Spielzeit 2013/2014 hin. Gegen den entsprechenden Beschluss des NFV beschritt der Klub indessen den Rechtsweg, unterlag jedoch in erster Instanz (siehe Causa Sport 2014, 178 ff.). Auf Berufung des SV Wilhelmshaven hin entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bremen aber zugunsten des Klubs und erklärte den Zwangsabstieg für unwirksam (siehe Causa Sport 2015, 49 ff.). Der BGH schliesslich bestätigte nun – auf Revision des NFV hin – das Berufungsurteil im Ergebnis. Der Beschluss des NFV über die Relegation des SV Wilhelmshaven sei nichtig, weil er in das Mitgliedschaftsverhältnis des Klubs zum NFV eingreife, ohne dass dafür eine ausreichende Grundlage in der Satzung des NFV vorhanden sei. Dessen Satzung sähe keine Disziplinarstrafen bei Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen vor. Ob sich aus den Satzungen des DFB oder der FIFA entsprechende Bestimmungen ergäben, sei demgegenüber ohne Belang, weil der SV Wilhelmshaven selbst in diesen beiden Verbänden nicht Mitglied sei.

Das Urteil des BGH hat zunächst (nur) unmittelbare Auswirkungen auf die Verbände in Deutschland. Diese sind nun wohl gehalten, ihre Satzungen dahingehend anzupassen, dass diese für Fälle wie dem hier relevanten eine ausreichende, ausdrückliche Grundlage für entsprechende „Vollstreckungen“ von Sanktionen übergeordneter Verbände zur Verfügung stellen. Dass die Entscheidung des BGH auch ausserhalb Deutschlands – und dabei insbesondere in der Schweiz, wo bekanntlich die meisten internationalen Sportverbände (im Fussball etwa die FIFA oder die UEFA) ihre Sitze haben – Wirkungen entfalten wird, darf hingegen mit einiger Berechtigung in Frage gestellt werden. Vor allem die schweizerische Rechtspraxis zur sog. indirekten bzw. mittelbaren Vereinsmitgliedschaft – und, damit zusammenhängend, zu der Figur der sog. dynamischen Verweisung – ist weniger formalistisch und mithin grosszügiger als in Deutschland.

Was schliesslich die FIFA anbelangt, wird sie insbesondere mit Interesse zur Kenntnis genommen haben, dass der BGH die Frage der Vereinbarkeit der dem Streitfall ursprünglich zugrunde liegenden Regelung über Ausbildungsentschädigungen mit den Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union (EU) über die Arbeitnehmerfreizügigkeit explizit nicht untersucht hat. Die Berufungsinstanz – das OLG Bremen – hingegen hatte diese Frage noch adressiert und festgestellt, dass die betreffende Regelung gegen das einschlägige EU-Recht verstosse. Hätte der BGH diesen Punkt ebenfalls bestätigt, wäre die FIFA wohl veranlasst gewesen, die – im Rahmen langwieriger und umfassender Verhandlungen austarierte – Regelung anzupassen.

Die Demontage eines Monuments

 

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copyright: Ralf Roletschek

(causasportnews / err. / 16. September 2016) Zuerst wurde er angekratzt (es wurde ihm zumindest Mitbeteiligung am „Kauf“ des Fussball-WM-Zuschlags 2006 für Deutschland unterschoben), jetzt – ein Jahr später und nach einer bis dato erfolglosen „Beweisführung“ bezüglich der erhobenen Bestechungsvorwürfe – erfolgt die Demontage: Nicht ehrenamtlich soll er im Rahmen des Organisationskomitees der WM-Endrunde 2006 in Deutschland gewirkt haben, obwohl er das Volk in diesem Glauben liess, sondern Millionen hätte er für die ehrenamtliche Tätigkeit kassiert, vermelden derzeit die Medien. Schande also über ihn! Auch wenn es sich um den „Kaiser“ handelt. Auf die Lichtgestalt des deutschen Fussballs fallen immer mehr Schatten. Und das dürfte nur der Anfang sein.461337-jpg Franz Beckenbauer, von dem natürlich an dieser Stelle die Rede ist, erlebt im Moment seinen Abstieg vom Thron. Oder den Sturz. „Wir wollen Euch scheitern sehen“, hat der Philosoph Alexander Görlach einmal geschrieben. Damals ging es um den Sturz des Bundespräsidenten Christian Wulff, der von den Medien regelrecht weggeschrieben wurde. Nun wird der „Kaiser“ zum aktuellen Medienopfer. Dieselben Medien, welche den Worten des Kaisers während Jahrzehnten andächtig und hörig gelauscht und diese durchwegs unreflektiert weitergetragen haben. Direkt oder indirekt. Vor lauter Kolumnen-Schreiben wurde „Kaiser Franz“ sogar Schlafmanko beschert. So wandte sich der „Kaiser“ in den Blättern, die ihn nun scheitern sehen wollen, an seine Untertanen. Alles konnte, durfte und musste er beurteilen und kommentieren – sein Rat war Befehl für die ganze Nation. Ein Hinterfragen gab es nie. Doch jetzt scheint fertig lustig. Als moralische Instanz hat der „Kaiser“, der mit der Ethik salopp umgegangen sein soll, abgedankt. Obwohl er, das Monument, als unantastbar galt. Aber mit Moral ist nicht zu spassen. Es folgt deshalb nun die gesellschaftliche Ächtung. Das Glück scheint den 71-Jährigen definitiv verlassen zu haben. Obwohl er sich das und der (Sport-)Welt bei jeder sich bietenden Gelegenheit immer wieder gewünscht hat. Nicht Gesundheit – diese scheint ihm zumindest partiell ebenfalls abhandengekommen zu sein. Wie sagte er es einmal so schön: „Man muss sich Glück, nicht Gesundheit, wünschen. Auf der „Titanic“ waren alle gesund, aber sie hatten kein Glück.“. Im Moment scheint es dem demontierten Kaiser an beidem zu fehlen.

Juristische Attacke auf die Vereinsform

(causasportnews / red. / 13. September 2016) Geht es um die ideale Rechtsform für Sportklubs, bildet dieses Thema in der Regel höchstens einen Diskussions-Streitpunkt unter Fach-Juristen. Für einmal ist aber alles anders: Die Ursache hierfür hat ein deutscher Rechtsprofessor gesetzt, der beim Amtsgericht München einen Antrag bezüglich des allseits bekannten eingetragenen Vereins (e.V.) Bayern München auf Löschung aus dem Vereinsregister gestellt haben soll, wie verschiedenen Medien zu entnehmen ist. Weshalb Bayern München? Und weshalb überhaupt ein solcher Antrag? Zweifelsfrei würde ein derartiges Vorgehen kein grosses Aufsehen erregen, wenn es einen beliebigen Verein betreffen würde. Bayern München bietet natürlich Gewähr dafür, dass ein so inszeniertes Verfahren auf die gewünschte Aufmerksamkeit stösst. Die Öffentlichkeit hat denn auch bereits vom Vorgang gebührend Kenntnis genommen. Der Antragsteller, dessen Motive für das Verfahren nicht bekannt sind, will mit seiner juristischen Intervention vor allem erreichen, dass die Grundsatzfrage gerichtlich beantwortet bzw. geprüft wird, weshalb die Organisationsform des Vereins für Millionenunternehmen im Sport, wie eben den FC Bayern München, zulässig sein soll. Im Weiteren stösst sich der Antragsteller offenbar daran, dass einzig die Vereinsform die Basis-Organisationsform im organisierten Fussballsport ist. Die juristische Intervention des Professors würde ein Erdbeben im organisierten Sport auslösen, wenn dem Antrag Erfolg beschieden wäre; das ist allerdings zu bezweifeln. Einmal betreiben in Grossklubs nicht nur hochbezahlte Professionals den Fussballsport. Im Rahmen der Vereine sind meist viele Feierabend-Kicker aktiv.

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copyright: Stefan Eling

Den Gegebenheiten des Professional-Sports werden zudem Konstrukte gerecht, die als Kombination von Vereinen und Kapitalgesellschaften („Doppelgesellschaften“) bestens funktionieren. Geradezu abwegig ist die oft geäusserte Auffassung, mit der Vereinsform würden durch Klubs (zu stark und dadurch unzulässigerweise) wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Auch wenn der Antrag wohl kaum Erfolgschancen haben dürfte, wird eine Entscheidung des Münchner Amtsgerichts mit einiger Spannung erwartet – insbesondere deshalb, weil eben der FC Bayern Zielscheibe des Begehrens ist.

Juristische Attacken gegen den Verein mit idealer Zweckausrichtung im organisierten Sport sind aber nicht nur in Deutschland zu verzeichnen. Auch in der Schweiz wird die Problematik immer wieder diskutiert, ob sich Professional-Klubs der adäquaten Rechtsform bedienen, wenn sie als Vereine (allenfalls in Kombination mit Kapitalgesellschaften) auftreten. In dieser Diskussion wird aber immer wieder übersehen, dass ideale Vereine durchaus mit wirtschaftlichen Mitteln nicht-wirtschaftliche Zwecke verfolgen dürfen.

FIFA-Berufungskommission bestätigt Sanktionen gegen Atlético de Madrid und Real Madrid

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Minderjährige Fussballspieler: Unterliegen besonderem Schutz durch die FIFA

(causasportnews / red. / 12. September 2016) Die FIFA-Berufungskommission hat die Berufungen der spanischen Fussballklubs Atlético de Madrid und Real Madrid gegen die jweiligen Entscheide der FIFA-Disziplinarkommission, mit denen die beiden Klubs wegen Verstössen gegen das Reglement über den Status und Transfer von Spielern (RSTS) sanktioniert worden waren, vollumfänglich abgewiesen. Die FIFA-Disziplinarkommission hatte im Januar dieses Jahres gegen beide Klubs Transfersperren von je zwei Perioden verhängt, weil sie die Bestimmungen des RSTS über den Schutz von minderjährigen Spielern missachtet haben. Überdies waren beide Klubs verwarnt worden, und ihnen wurde eine Frist von jeweils 90 Tagen auferlegt, um die internen Verhältnisse bezüglich minderjähriger Spieler in Einklang mit dem RSTS zu bringen. Und schliesslich wurden den Klubs auch Bussen auferlegt: CHF 900’000 für Atlético de Madrid und CHF 360’000 für Real Madrid. Alle diese Sanktionen sind nun von der FIFA-Berufungskommission bestätigt worden.

Die Entscheide der FIFA-Disziplinarkommission gingen auf Untersuchungen und Feststellungen der FIFA Transfer Matching System GmbH (TMS) zurück, über die sämtliche internationalen Transfers im Fussball abgewickelt werden müssen. Aufgrund der von Atlético de Madrid und Real Madrid in das TMS eingegebenen Informationen hatten sich Verdachtsmomente in Bezug auf mögliche Unregelmässigkeiten bei Transfers von minderjährigen Spielern ergeben. In der Folge wurden aufwendige Untersuchungen durchgeführt, die ein eigentliches Muster zur Umgehung der RSTS-Bestimmungen über den Schutz Minderjähriger erkenntlich werden liessen. Die entsprechenden Vorwürfe konnten von den betroffenen Klubs im Rahmen der gegen sie geführten Disziplinarverfahren nicht entkräftet werden.

Die nunmehr gegen Atlético de Madrid und Real Madrid ergangenen Entscheide der FIFA-Berufungskommission wurden direkt in begründeter Form eröffnet. Damit können die beiden Klubs sofort gegen die Entscheide an das internationale Sportschiedsgericht (CAS) gelangen. Es ist davon auszugehen, dass sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden.

Schweizerisches Bundesgericht schützt Athleten-Ausschluss für Paralympics

(causasportnews / red. / 5. September 2016) Auf Grund der (klaren) Rechtslage war eher nicht zu erwarten, dass das Russische Paralympische Komitee (RPC) gegen den Ausschluss-Entscheid des Internationalen Sportgerichtshof in Lausanne (CAS) betreffend der Teilnahme russischer Sportlerinnen und Sportler für die am 7. September 2016 beginnenden Paralympics an das Schweizerische Bundesgericht gelangen würde (vgl. auch causasportnews vom 31. August 2016 – Paralympic-Ausschluss Russlands auch 2018). Das RPC, welches vom Internationalen Paralympischen Komitee (IPC) wegen des Dopingskandals in Russland ausgeschlossen wurde (mit der Folge, dass auch alle russischen Athletinnen und Athleten Rio fernzubleiben haben), war beim CAS abgeblitzt, das den Ausschluss des RPC aus dem IPC guthiess. In einer Zwischenverfügung hielt das vom RPC angerufene Bundesgericht fest, das RPC habe nicht dargetan, seine Verpflichtungen zur Einhaltung der Doping-Regularien erfüllen zu wollen, weshalb die CAS-Entscheidung weiterhin Gültigkeit behält. Das Bundesgericht wird zu einem späteren Zeitpunkt definitiv über den Ausschluss des RPC aus dem IPC befinden. Die russischen Behindertensportlerinnen und Sportler werden somit in Rio nicht dabei sein können. Diese für die Betroffenen harte Entscheidung wird dadurch etwas gemildert, weil das RPC nun für die ausgeschlossenen Sportlerinnen und Sportler in dieser Woche in Russland „Ersatzspiele“ durchführen will.

„Jahrzeit“ in der „Sommermärchen-Affäre“

(causasportnews / red. / 1. September 2016) Seit rund einem Jahr schwelt die „Sommermärchen-Affäre“ – und die Welt ist auch jetzt nicht klüger als zuvor. Im Herbst 2015 hat das deutsche Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ die (angeblich wahre) Geschichte vom „zerstörten Sommermärchen“ verbreitet und immer wieder nachgelegt. Doch die Faktenlage ist seither in etwa dieselbe geblieben: Wenig Substantielles, magere Fakten, jedoch Mutmassungen zuhauf. Ob das „Sommermärchen“ zerstört ist und allenfalls weshalb, ist auch nach einem Jahr Gegenstand von diversesten Abklärungen. bills-496229_640Letztlich geht es um eine ominöse Zahlung von 6,7 Millionen Euro, die von einem Konto der deutschen Fussball-Ikone Franz Beckenbauer ausgegangen sein soll. Für was wurden 2002 6,7 Millionen Euro bezahlt? Ist die WM 2006 in Deutschland damit gekauft worden, wie es „Der Spiegel“ vor einem Jahr der Welt kund tat? Die Frage, die bisher weder von Wirtschaftsprüfern noch von einem Heer von (auch vom DFB beauftragten und teuer bezahlten) Anwälten und unzähligen Ermittlungsbeamten beantwortet werden konnte, beschäftigt aufs Neue, seit bestätigt worden ist, dass gegen damalige Mitglieder des deutschen WM-Organisationskomitees Ermittlungen laufen und in diesem Zusammenhang Hausdurchsuchungen vorgenommen worden sind. Aufschluss wird von vier Protagonisten des WM-Organisationskomitees 2006 erwartet, neben Franz Beckenbauer sind dies die ehemaligen DFB-Präsidenten Theo Zwanziger und Wolfgang Niersbach sowie der ehemalige DFB-Generalsekretär Horst Schmidt. Am ehesten wäre wohl der frühere Adidas-Manager Robert Louis-Dreyfus in der Lage gewesen, den Grund der vieldiskutierten Zahlungen zu erörtern. Doch der Franzose mit damaligem Wohnsitz in der Schweiz starb 2009 im Alter von 63 Jahren. Obwohl gegen Franz Beckenbauer, Theo Zwanziger, Wolfgang Niersbach und Horst Schmidt Ermittlungen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft wegen unerklärlicher Zahlungsströme laufen und in Österreich und in der Schweiz Hausdurchsuchungen vorgenommen sind, wie nun seitens der Bundesanwaltschaft bestätigt worden ist, liegt immer noch ein Schleier über der ominösen Zahlung – und damit über dem deutschen „Sommermärchen 2006“. Dass dieser Schleier in absehbarer Zeit gelüftet werden könnte, scheint fraglich zu sein. Ein unabhängiger Experte einer weltweit tätigen Treuhandunternehmung sagte denn auch zu „causasportnews“: „Es ist wohl ein Scherz, dass nicht eruierbar sein soll, für was diese Zahlung geleistet worden sein soll.“. – Ein Scherz? Vielleicht auch nur ein Märchen. Aber wohl keines, das die Mär von der gekauften WM beweisen könnte. Eine Fussball-WM für 6,7 Millionen Euro zu kaufen – das wäre denn auch damals für die „Schnäppchen-verliebten“ Deutschen geradezu ein „Super-Schnäppchen“ gewesen.