Archiv für den Monat Juli 2015

SC YF Juventus obsiegt gegen die Amateur Liga vor dem CAS

Das internationale Sportschiedsgericht (Court of Arbitration for Sport, CAS) hat mit heutigem Urteil eine Berufung des SC YF Juventus gegen einen Entscheid der Amateur Liga (AL) gutgeheissen und die AL angewiesen, die 2. Mannschaft des SC YF Juventus in den Spielbetrieb der 2. Liga interregional zu integrieren.

sc-yf-juventus-ticketsDie AL hatte die Auffassung vertreten, dass die 2. Mannschaft des SC YF Juventus in der 2. Liga interregional 2015/16 nicht spielberechtigt sei und daher nicht in diese Liga aufsteigen könne; dies ungeachtet des Gruppensieges in der 2. Liga regional 2014/15 des Fussballverband Region Zürich (FVRZ). Das ursprüngliche Verbot der Teilnahme zweiter Mannschaften von Teams der Promotion League (oder höher) an der 2. Liga interregional war im Frühjahr 2014 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 aufgehoben worden. Der SC YF Juventus vertrat daher die Auffassung, bereits für die am 1. Juli 2015 beginnende Saison 2015/16 über die entsprechende Spielberechtigung für die 2. Liga interregional zu verfügen, weshalb es ihm auch möglich sein müsse, in diese Spielklasse aufzusteigen, zumal den Regularien der AL nichts Gegenteiliges zu entnehmen war. Das CAS ist nun offenbar der Argumentation des SC YF Juventus gefolgt. „Leidtragender“ ist freilich der FC Regensdorf, der zwar sportlich nur den 2. Platz in der Gruppe 2 der 2. Liga regional des FVRZ erreichte, sich nach dem ursprünglichen Entscheid der AL jedoch vorübergehend als Aufsteiger – wenn auch lediglich „am grünen Tisch“ zu diesem gemacht – wähnen durfte. Das Urteil des CAS ist zunächst im Dispositiv ergangen, die Begründung steht noch aus.

Dopingfall Steve Guerdat: Reiter ohne Pferd

Wie erwartet, hat das Tribunal des internationalen Reitsportverbandes Fédération Equestre Internationale (FEI) im Dopingfall Steve Guerdat die gegen den Olympiasieger verhängte, provisorische Sperrenach einer Anhörung wieder aufgehoben. Nicht aufgehoben wurden hingegen die (ebenfalls provisorischen) Sperren gegen Guerdat’s Pferde Nino des Buissonnets und Nasa; diese bleiben bis zum 19. September 2015 bestehen. Dies bedeutet insbesondere, dass Steve Guerdat an der Europameisterschaft der Springreiter in Aachen (19. – 23. August 2015) nicht teilnehmen können wird, da der Olympiasieger hierfür mit Nino des Buissonnets selektioniert worden ist. Der Top-Reiter darf demnach das für die Europameisterschaft selektionierte Pferd an diesem Wettbewerb nicht einsetzen. An anderen Turnieren kann Steve Guerdat weiter starten, allerdings auch hier nur mit anderen Pferden als Nino des Buissonnets und Nasa. Die beiden Pferde waren anlässlich einer Medikamentenkontrolle in La Baule im Mai 2015 positiv auf verbotene Substanzen getestet worden. So wurde bei Nino des Buissonnets Codein, Oripavin und Morphin, bei der Stute Nasa Codein, Morphin und Oripavin (letzteres aber nicht in genügender Menge, um als positiv deklariert zu werden) nachgewiesen. Da die FEI die Sperre gegen Steve Guerdat aufgehoben hat, geht auch sie offenbar davon aus, dass die verbotenen Substanzen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit Absicht verabreicht wurden, sondern eher eine Kontaminierung durch Futtermittel vorliegen könnte. Bereits im Jahr 2014 wurden bspw. in drei Fällen provisorische Sperren wieder aufgehoben, weil andere Fälle von nachgewiesenen Kombinationen der erwähnten Substanzen bekannt geworden waren. IIm Nachgang zu vermehrt aufgetretenen Fällen von Kontaminierungen von Futtermitteln, insbesondere durch Schlafmohnsamen, hat die FEI etwa 2013 Morphin bereits von der Liste der „Banned Substances“ gestrichen und es den „Controlled Medication Substances“ zugeordnet. Codein steht derzeit noch auf der „Banned Substances“-Liste, soll aber aus demselben Grund 2016 auf die „Controlled Medication Substances“-Liste heruntergestuft werden. Die Aufhebung der provisorischen Sperre gegen Steve Guerdat bedeutet noch keine Entscheidung im Dopingfall der beiden betroffenen Spitzenpferde. Nachdem im Pferdesport Nulltoleranz hinsichtlich Doping gilt, dürfte es noch einige Zeit dauern, bis feststeht, ob der Tatbestand des Dopings in diesem konkreten Fall erfüllt ist, und – falls dem so wäre – welche Sanktionen zu gewärtigen wären.

TPO-Verbot der FIFA übersteht erste gerichtliche Überprüfung

TPODas durch den internationalen Fussballverband FIFA per Mai 2015 in Kraft gesetzte, weltweit geltende Verbot von „Third Party Ownerships“ (TPO) befindet sich bereits vor mehreren Gerichten und anderen Instanzen unter juristischem „Beschuss“. Auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur wird die Rechtmässigkeit des Verbots mitunter angezweifelt (siehe dazu etwa entsprechende Beiträge in Causa Sport 1/2015 sowie 3/2015). Eine erste gerichtliche Entscheidung fiel nun allerdings zugunsten des TPO-Verbots aus: Ein erstinstanzliches Zivilgericht in Brüssel hat es in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen abgelehnt, das Verbot für rechtswidrig zu erklären.

Das entsprechende Begehren war von einem Fonds, der im Bereich von „Third Party Investments“ im Sport tätig ist, zusammen mit einem belgischen Zweitliga-Fussballklub eingereicht worden. Die Antragsteller hatten insbesondere geltend gemacht, dass das TPO-Verbot der FIFA gegen verschiedene Grundsätze und Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union (EU) verstosse. Das belgische Gericht stellte indessen fest, dass entsprechende Verstösse nicht hinreichend überzeugend dargelegt worden seien und wies den Antrag am 27. Juli 2015 ab.

Wenngleich dies eine veritable juristische Schlappe für den betroffenen Fonds und den „Bosman-Anwalt“ Jean-Louis Dupont, der den Fonds zusammen mit anderen Anwälten vertritt, darstellt, ist die sprichwörtliche „Kuh“ in juristischer Sicht für die FIFA noch lange nicht „vom Eis“. Denn der im vorliegend relevanten Verfahren aktive Fonds hat – neben dem vorsorglichen Massnahmeverfahren – auch ein ordentliches Verfahren vor dem Handelsgericht Brüssel und überdies auch ein Verfahren vor einem Pariser Gericht gegen das TPO-Verbot angestrengt. Und auch bei der EU-Kommission ist eine Beschwerde wegen behaupteten, durch das TPO-Verbot bewirkten Verstössen gegen das EU-Wettbewerbsrecht hängig. In Anbetracht dessen wird es die FIFA allerdings nicht weiter nervös machen, dass der in Brüssel nun unterlegene Fonds angekündigt hat, gegen den Entscheid des Brüsseler Zivilgerichts Berufung einlegen zu wollen.

Jan Ullrich – Raser oder nicht Raser? Das ist nun die Frage…

Der frühere Rad-Professional Jan Ullrich, der seit längerer Zeit in der Schweiz lebt, hat seine sportlichen Qualitäten mit dem Zweirad während Jahren eindrücklich unter Beweis gestellt – ob als flinker und taktisch kluger Berg- oder als waghalsiger Abfahrer. Jetzt droht ihm allerdings wegen eines möglichen Auto-Raserdeliktes eine unbedingte Haftstrafe. Das Bezirksgericht Weinfelden (Kanton Thurgau) hat es abgelehnt, einen zwischen Anklagebehörde und Verteidigung ausgehandelten „Deal“ abzunicken und ein Verfahren wegen eines Unfalls, den Jan Ullrich vor rund einem Jahr mit einem Blutalkoholgehalt von 1,85 Promille verursacht hatte, im abgekürzten Strafverfahren und letztlich mit der Ausfällung einer moderaten Strafe zu erledigen. Offensichtlich war der frühere Rad-Champion derart rasant auf (nunmehr) vier Rädern unterwegs, dass ihm  wegen „Rasens“ ein schärferes Urteil droht, schlimmstenfalls eine unbedingte Haftstrafe. Anlässlich der Gerichtsverhandlung in Weinfelden bemängelte der Gerichtspräsident die Arbeit der Staatsanwaltschaft, die es offensichtlich unterlassen hatte, die genaue Geschwindigkeit, mit der Jan Ullrich unterwegs gewesen war, als es zum Unfall kam, zu eruieren; auch die Frage des Einflusses von Beruhigungsmitteln auf die Fahrweise von Jan Ullrich zum Unfallzeitpunkt ist noch zu klären. Das Strafverfahren gegen den einstigen Top-Sportler wird also eine Fortsetzung erleben. Raser oder nicht Raser – das wird dann die zu beantwortende Frage sein…

In Zürich verhaftete Sportfunktionäre: Eine Auslieferung und Fragen

Einer der am 27. Mai 2015 in Zürich verhafteten und in Auslieferungsgewahrsam gesetzten Fussballfunktionäre ist vergangene Woche an die USA ausgeliefert und dort umgehend gegen eine Kaution von zehn Millionen Dollar auf freien Fuss gesetzt worden. Es handelt sich dabei um den ehemaligen CONCACAF-Präsidenten Jeffrey Webb, welcher der Auslieferung in die USA zugestimmt hatte, jedoch die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurückweist. Weiterhin in Zürich in Auslieferungshaft befinden sich die übrigen sechs festgenommenen Fussballfunktionäre, welche sich der Auslieferung in die USA widersetzen. Bezüglich dieser Auslieferungen ist unter Umständen mit mehrmonatigen Verfahren zu rechnen, falls sich die Betroffenen nicht freiwillig zur Auslieferung bereit erklären. Zentral in den Auslieferungsverfahren ist die beidseitige Strafbarkeit (Deliktskongruenz in den USA und in der Schweiz) der den Funktionären zu Last gelegten Delikte.

Zwischenzeitlich werfen weitere besondere Umstände der einen Tag vor dem letzten FIFA-Kongress in Zürich erfolgten Verhaftungen, die von den USA medienwirksam inszeniert wurden, Fragen auf. Es kursiert etwa das Gerücht, die in Zürich verhafteten Funktionäre seien über die USA in die Schweiz gereist und hätten an sich auch dort verhaftetet werden können – was freilich weniger öffentlichkeits- bzw. medienwirksam gewesen wäre. Die sonst nicht gerade für Zurückhaltung in der Kommunikation bekannte Bundesanwaltschaft in Bern, die von „causasportnews“ mit diesen Umständen konfrontiert wurde, verweigerte mit fadenscheinigen Begründungen jede Auskunft hierzu. Vielleicht aus naheliegenden bzw. verständlichen Gründen: Falls die in Zürich verhafteten Funktionäre tatsächlich über die USA gereist sind, müsste dies – in Anbetracht dessen, dass die amerikanischen Behörden die Verhaftungen erst in der Schweiz vollziehen liessen – als veritabler Skandal bezeichnet werden.

Immer wieder aufflammender Rassismus im Fussball

Dass Fussball-„Fans“ teils mit erheblicher krimineller Energie aufwarten, ist hinlänglich bekannt. Im Vordergrund stehen bei entsprechenden Delikten etwa strafbare Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen das Vermögen, gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen sowie Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden. Viel zu selten führen die begangenen Straftaten trotz Identifizierung der jeweiligen Täter zu Verurteilungen. Über die Hintergründe dieses Umstands kann nur gemutmasst werden.

Der Fussball macht nun aber auch vermehrt insbesondere im Zusammenhang mit rassistischem Verhalten von Fussballanhängern von sich reden. So brachten es etwa italienische „Fans“ zu bedauernswerter Berühmtheit, als sie den dunkelhäutigen Spieler Mario Balotelli im Mai 2013 mit „Affenlauten“ beleidigten. Weniger „subtil“ gingen Zuschauer im März 2006 in Ostdeutschland vor, als sie den – ebenfalls dunkelhäutigen – Spieler Adebowale Ogungbure frank und frei mit „Nigger raus“-Sprechchören bedachten. Aber auch in der Schweiz greifen Fussballanhänger zusehends zu herabwürdigenden Aktionen unter Bezugnahme auf die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Ethnie oder Religion. So sorgte etwa Anfang des Jahres ein Zwischenfall im Rahmen des Fussballspiels FC St. Gallen gegen den FC Luzern für Schlagzeilen und Unverständnis: Ein als jüdischer Glaubensanhänger verkleideter „Fan“ des FC Luzern hatte einen Fanzug durch die Stadt St. Gallen angeführt. Aus dem Fanzug waren Parolen zu vernehmen wie etwa: „Und sie werden fallen, die Juden aus St. Gallen“. Die St. Galler Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge unerklärlicherweise auf die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Verletzung der Rassendiskriminierungsbestimmung (Art. 261bis) des Strafgesetzbuches (StGB). Im April dieses Jahres schritten St. Galler Fussballanhänger dann zu einer „Retorsion“ für die Aktion der Luzerner „Fans“ und entrollten auf einer Tribüne des Stadions in Luzern ein Transparent mit dem Schriftzug „Arbeit macht frei“. In diesem Fall ist indessen gegen die Täter ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf einen Verstoss gegen den Rassendiskriminierungs-Tatbestand eröffnet worden. In diesem Fall könnte das Verhalten der St. Galler „Fans“ wohl zu einer Verurteilung wegen Verstosses gegen Art. 261bis Abs. 2 StGB führen. In diesem Sinne hat bereits (am 22. April 1998) das Strafgericht Basel-Stadt entschieden und das Skandieren von „Arbeit macht frei“ als strafbar qualifiziert.

Unterlassungsklage gegen Theo Zwanziger offenbar eingereicht

Offizielle Bestätigungen liegen zwar bisher nicht vor, aber offenbar ist Ende der vergangenen Woche gegen den ehemaligen Präsidenten des Deutschen Fussball-Bundes (DFB), Dr. Theo Zwanziger, seitens des Staates Katar und des Fussballverbandes von Katar eine Unterlassungsklage am Landgericht Düsseldorf eingereicht worden. Im Zusammenhang mit der WM-Endrundenvergabe 2022 an Katar hatte Theo Zwanziger in den Medien Katar als „Krebsgeschwür des Weltfussballs“ bezeichnet (vgl. hierzu auch „causasportnews“ vom 15. Juni 2015). Diese Äusserung wird in Katar als Verleumdung und Herabwürdigung bzw. Beleidigung der Bürger empfunden. Zur offenbar eingereichten Unterlassungsklage will sich Theo Zwanziger nicht äussern. Allem Anschein nach hat er eine von katarischer Seite aus verlangte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Auch das Landgericht Düsseldorf hüllt sich in Schweigen – es erklärte auf Anfrage lediglich, dass derzeit keine Auskünfte erteilt würden. Der Streitwert der Klage soll 100.000 Euro betragen. Theo Zwanziger ist gemeinhin nicht gerade als ein Befürworter der Austragung der Fussball-WM 2022 in Katar bekannt; er hat aus seiner entsprechenden, auf verschiedenen Gründen beruhenden Abneigung nie einen Hehl gemacht.

CAS hebt UEFA-Fehlentscheid im serbisch-albanischen „Drohnen-Fall“ auf

Das internationale Sport-Schiedsgericht (Court of Arbitration for Sport, CAS) in Lausanne hat eine im Rahmen der EM-Qualifikation gefällte Entscheidung des europäischen Fussball-Kontinentalverbandes UEFA in einem zentralen Punkt aufgehoben. Die fragliche UEFA-Entscheidung war auf einen Zwischenfall anlässlich des EM-Qualifikationsspiels Serbien gegen Albanien am 14. Oktober 20
14 in Belgrad, das unter Ausschluss albanischer Fans ausgetragen wurde, zurückgegangen. Während dieses Spiels war es zu Auseinandersetzungen gekommen, nachdem eine „Drohne“ mit der Flagge Grossalbaniens über dem Spielfeld gekreist hatte. Hierauf waren albanische Spieler attackiert und die Partie letztlich beim Stand von 0:0 abgebrochen worden. In der Folge gingen sowohl die UEFA-Disziplinarkommission als auch die Berufungsinstanz des Kontinentalverbandes davon aus, dass die Albaner aufgrund der Tumulte die Partie nicht hätten fortsetzen wollen, obwohl sie der Schiedsrichter hierzu aufgefordert habe. Deshalb wertete die UEFA in Nyon das Spiel mit 0:3 forfait zu Lasten Albaniens, wobei den Serben die drei Punkte allerdings gleich wieder abgezogen wurden.

Diese Rechtsauffassung liess sich vor dem CAS indessen nicht halten; das Schiedsgericht wandelte das von der UEFAausgesprochene Forfait zu Lasten Albaniens in ein Forfait dessen Gunsten umgewandelt. Den Serben wurden vom Lausanner Schiedsgericht grobe organisatorische Mängel bezüglich der Ausrichtung der Begegnung vom 14. Oktober 2014 entgegen gehalten; die Spieler Albaniens seien zudem vom Schiedsrichter nicht klar aufgefordert worden, die Partie wieder aufzunehmen bzw. fortzusetzen. Mit seinem Verdikt korrigierte das CAS die UEFA-Urteile, die auch ganz allgemein als krasse Fehlentscheidungen qualifiziert wurden. Im Übrigen wurden die weiteren von der UEFA ausgefällten Sanktionen gegen die beiden betroffenen Fussball-Natinalverbände bestätigt.

Schritte Kosovos auf dem Weg zur (sportpolitischen) Anerkennung

Flag_of_Kosovo.svgMehr als die Hälfte der UNO-Mitglieder hat den Kosovo sieben Jahre nach seiner umstrittenen Unabhängigkeitserklärung bisher anerkannt – über 80 Staaten betrachten den Kosovo allerdings immer noch als Teil Serbiens. Der junge Staat bemüht sich derweil auch um weltweite sportpolitische Anerkennung. Im Dezember des letzten Jahres wurde der Kosovo durch das Internationale Olympische Komitee durch Anerkennung des Nationalen Olympischen Komitees von Kosovo in den olympischen Verbund aufgenommen (dabei handelte es sich, weil nur natürliche Personen Mitglieder des IOK sein können, nicht um eine IOK-Mitgliedschaft des Kosovo, wie mitunter unzutreffend berichtet wurde). Die für Kosovo startenden Athletinnen und Athleten werden demnach 2016 anlässlich der Olympischen Spiele in Rio de Janeiro mit der Flagge Kosovos einlaufen. Dieses Ereignis feiert der Kosovo nun mit einer Sonder-Briefmarke (vgl. dazu etwa NZZ vom 8. Juli 2015). Der Kosovo ist jedoch auch bestrebt, etwa im bedeutungsvollen internationalen Fussball festeren Tritt zu fassen. Der Fussballverband von Kosovo hat im März ein Gesuch um Aufnahme in die europäischen Fussballkonföderation UEFA gestellt. In diesem Zusammenhang reiste UEFA-Präsident Michel Platini eigens nach Pristina und traf sich mit den Verantwortlichen des Fussballverbandes von Kosovo. Die Mitgliedschaft von Kosovo in der UEFA wird freilich nur ein erster Schritt auf dem Weg zur letztlich angestrebten Mitgliedschaft im Weltfussballverband FIFA sein. In die FIFA kann nur aufgenommen werden, wer auch Mitglied in der geografisch zuständigen Konföderation ist.

Schlechtes Spiel – kein Geld zurück

Zuschauer_BildIn Finnland hat ein Entscheid der Konsumentenschutz-Schlichtungsbehörde für Aufsehen gesorgt. Sie erkannte, dass nach einem Konzert der Rock-and-Roll-Legende Chuck Berry in Helsinki der Veranstalter die Hälfte des Eintrittspreises an die klagenden Konzertbesucher zurück zu erstatten habe. Der 88jährige Chuck Berry hat seinen musikalischen Zenit längst überschritten. In Helsinki lieferte er offenbar eine einigermassen penible Konzertleistung ab – zufolge Krankheit, wie sich der Star nach dem Auftritt rechtfertigte. Offenbar war der Künstler aber einfach nicht fit und übermüdet, als er sein Konzert gab, das allgemein als schlecht empfunden wurde. Die Behörde hielt fest, dass eine subjektiv empfundene schlechte Leistung nicht zur Rückerstattung des Eintrittspreises berechtige; das Dargebotene müsse nach objektiver Empfindung allgemein ungenügend sein. Der Auftritt des Amerikaners sei deutlich unter dem geblieben, was von einem Künstler erwartet werden dürfe. Die Entscheidung wird als präjudizierend für die Eventbranche bezeichnet (Quelle: Neue Zürcher Zeitung vom 8. Juli 2015). Was könnte der Entscheid für den Sport bedeuten? Nach schweizerischem Recht wird das Rechtsverhältnis zwischen Zuschauer und Sportveranstalter als Zuschauervertrag (Innominatkontrakt) qualifiziert. Der Zuschauer erhält mit dem Erwerb des Tickets u.a. das Recht, die Sportveranstaltung zu besuchen und versprochene Leistung mitzuverfolgen. Ein Recht auf Leistung mit einem gewissen Qualitätsstandard darf er allerdings nicht erwarten. Ein schlechtes Fussballspiel wird nie dazu führen, dass der Zuschauer die Rückerstattung des Ticket-Kaufpreises verlangen kann. In Extremfällen – falls sich etwa zwei Fussballmannschaften abgesprochen und ein Spiel manipuliert haben – wird den Zuschauern dieses Recht allerdings eingeräumt werden müssen. Sollte eine Haftung für „poor performance“ tatsächlich in Frage stehen, so wären allenfalls auch mögliche Haftungsbefreiungen und –beschränkungen des Veranstalters (im Sport gibt es nicht selten Co-Veranstalter) zu berücksichtigen (Art. 100 OR, Art. 101 OR, Art. 398 Abs. 3, Art. 399 Abs. 2/3 OR).