(causasportnews / red. / 28. Juli 2016) Insgesamt neun ausländische Fussball-Funktionäre, die am 27. Mai 2015 und am 3. Dezember 2015 im Rahmen von Anlässen des Welt-Fussballverbandes FIFA in Zürich verhaftet worden sind, widersetzten sich der Auslieferung in die USA oder stimmten dieser zu. Acht Funktionäre sind letztlich nach Amerika ausgeliefert worden; der uruguayanische Fussball-Funktionär Eugenio Figueredo wurde nach Uruguay überstellt. Teils bewilligten letztlich schweizerische Gerichte die Auslieferungen nach Amerika. Die Gerichte, soweit sie angerufen wurden, erkannten, dass durch Schmiergelder verursachte Wettbewerbsverzerrungen auch in der Schweiz gemäss Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) strafbar seien, weshalb die Hauptvoraussetzung für die Auslieferungen als gegeben qualifiziert und die Strafhoheit der USA bejaht wurde. Mit Julio Rocha, dem ehemaligen Präsidenten des Fussballverbandes von Nicaragua, ist Mitte Mai der letzte der in der Schweiz in Auslieferungshaft befindliche Funktionär nach New York ausgeflogen worden. Mit dem Abschluss der Auslieferungen beginnt die strafrechtliche Aufarbeitung der Schmiergeld- und Korruptionsvorgänge durch die USA erst richtig. Wie das Bundesamt für Justiz in Bern gegenüber „causasportnews“ bestätigte, ist das Rechtshilfeverfahren in dieser komplexen Angelegenheit immer noch im Gang. Die USA hatten im März 2015 ein Rechtshilfegesuch an die Schweiz gerichtet. Darauf basierend und auf Grund von vier ergänzenden Gesuchen hat das Bundesamt für Justiz umfangreiche Bankunterlagen erheben lassen. Aufgrund der Kontounterlagen soll nachgezeichnet werden, dass über eine Vielzahl Konten verschiedenster Banken insbesondere Bestechungsgelder geflossen sind. Seit Dezember 2015 sind den US-Behörden fortlaufend entsprechende Bankunterlagen übergeben worden.
Archiv für den Monat Juli 2016
Lässt seine untaugliche Zahlungs-Abklärung Wolfgang Niersbach „brotlos“ werden?

Wolfgang Niersbach (Bild: Smokeonthewater)
(causasportnews / red. / 27. Juli 2016) Der Umstand, dass es dem ehemaligen DFB-Präsidenten Wolfgang Niersbach nicht gelungen ist, überzeugend aufzuklären, wofür der Deutsche Fussball-Bund (DFB) 6,7 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Vergabe der Fussball-WM 2006 gezahlt hat, zieht neben dem Verlust des DFB-Präsidiums einen weiteren Tiefschlag für den 65jährigen, unglücklich gestrauchelten Fussball-Funktionär nach sich: Geht es nach dem Willen der FIFA-Ethikkommission, wird der ehemalige Journalist während eines Jahres von allen fussballbezogenen Tätigkeiten ausgeschlossen, was insbesondere bedeuten würde, dass er seine Ämter in der FIFA (Rat) und in der UEFA (Exekutivkomitee) nicht mehr ausüben könnte. Bleibt es bei dem am 25. Juli 2016 gefällten Entscheid der FIFA-Ethikkommission, würde Wolfgang Niersbachs Funktionärskarriere wohl sogar definitiv enden – und ihn praktisch „brotlos“ werden lassen. Falls die Sanktion Bestand haben sollte, ginge der altgediente Funktionär seiner Erwerbsgrundlage verlustig. Noch ist es allerdings nicht soweit. Der bestrafte Funktionär will gegen die Sperre juristisch ankämpfen, wie er verlauten liess; gegen den Entscheid der FIFA-Ethikkommission will er Berufung einlegen. Über Erfolgsprognosen im Prozessfall kann nur spekuliert werden. Jedenfalls mutet es einigermassen sonderbar an, weshalb der Fussball-Funktionär aus dem bezahlten Fussball ausgeschlossen werden soll. Letztlich geht es immer noch um die im Raum stehenden 6,7 Millionen Euro, die nach Massgabe des deutschen Magazins „Der Spiegel“ dazu verwendet worden sein sollen, um die WM 2006 in Deutschland zu „kaufen“ (vgl. dazu etwa causasportnews vom 29. Oktober 2015). Trotz millionenteuren Abklärungen, Recherchen und Auswertungen von Beweismitteln ist es bisher nicht gelungen, die vom „Spiegel“ in den Raum gestellte Behauptung, das „Sommermärchen 2006 sei „gekauft“ worden, zu erhärten, geschweige denn zu beweisen. Deshalb sitzt der Frust bei den „investigativen Journalisten“, welche das „Sommermärchen“ durch ihre Berichterstattungen in Misskredit gezogen haben, tief, weil ihre Behauptungen bis heute einzig Behauptungen geblieben sind. Wolfgang Niersbach hat bei der Aufklärung der fraglichen Zahlung keine gute Figur gemacht und offenbar seine Informationspflichten im Rahmen des DFB verletzt; ebenso soll er die auf Grund der fraglichen Zahlung nicht korrekt ausgefüllte DFB-Steuererklärung unterzeichnet und Bilanzierungsvorschriften verletzt haben. Deshalb ist er nun von der Ethikkommission des Fussball-Weltverbandes hart angefasst worden. Auch wenn die Ethikkommissions-Entscheidung noch geändert werden sollte, ist der ehemalige DFB-Präsident dennoch über Formelles im Zusammenhang mit der nebulösen 6,7 Millionen Euro-Zahlung gestolpert. Bezüglich des Verwendungszwecks des Geldes ist allerdings noch kein Erkenntnisschritt in Richtung Wahrheitsfindung vollzogen worden.
Olympische Spiele: „Heisse Doping-Kartoffel“ nun bei den Sportfachverbänden
(causasportnews / red. / 26. Juli 2016) Dass in Russland flächendeckend und staatlich mitorganisiert gedopt worden ist, steht seit der Veröffentlichung des sog. „McLaren-Berichts“ ausser Frage. Insbesondere an den Olympischen Winterspielen 2014 in Sotschi ist demnach massivst von staatlicher Seit mitgemischt und -gemauschelt worden. Der Internationale Leichtathletik-Verband IAAF sah sich auf Grund des Doping-Ausmasses in der Leichtathletik genötigt, russische Sportlerinnen und Sportler von den am 5. August 2016 in Rio beginnenden Olympischen Spielen auszuschliessen; in der Leichtathletik sollen von 2012 bis 2015 die meisten, nämlich insgesamt 139 Proben russischer Athletinnen und Athleten, vertuscht worden sein. Der Internationale Sportschiedsgerichtshof CAS hat vor wenigen Tagen befunden, dass der durch die IAAF verhängte Ausschluss zu Recht erfolgt ist (vgl. auch causasportnews vom 21. Juli 2016). Nach dem Verdikt des CAS ist allgemein erwartet worden, dass das Internationale Olympische Komitee IOC nun in Anbetracht des nachgewiesenen, umfassenden Staatsdopings alle russischen Sportlerinnen und Sportler von den bevorstehenden Olympischen Spielen in Rio de Janeiro ausschliessen würde. Das IOC – opportunistischen Lösungen grundsätzlich nicht abgeneigt – hat allerdings am Wochenende überraschend, aber doch nicht gänzlich unerwartet, mit einem kreativen Manöver aufgewartet und die heisse „Olympia-Kartoffel“ den Sportfachverbänden weitergereicht. Diese haben bei den ihnen unterstellten, für Rio 2016 nominierten russischen Sportlerinnen und Sportlern spezifisch zu prüfen, ob sie in Sachen Doping „clean“ sind. In diesem Zusammenhang werden die Athletinnen und Athleten ausdrücklich verpflichtet, entsprechende Beweise vorzulegen. Dieser Ansatz erinnert an die „strict liability“-Beweislastverteilung in der Dopingsanktionspraxis, wonach der positiv getestete Athlet versuchen kann, sich zu exkulpieren. Doch die durch das IOC geschaffene Rechtslage in der „Causa Russland“ ist viel delikater. Was von den russischen Athletinnen und Athleten, die bei den Olympischen Spielen in Rio starten wollen, verlangt wird, bedeutet nichts anderes als die Abkehr vom ehernen Rechtsgrundsatz „negativa non sunt probanda“ (Negativ-Tatsachen sind nicht zu beweisen). Es darf erwartet werden, dass es russischen Sportlerinnen und Sportlern trotzdem gelingen wird, zu beweisen, was nicht war… Der Internationale Tennisverband beispielsweise hat bereits – innert kürzester Zeit – die sieben für Rio 2016 gemeldeten russischen Spieler/-innen für „sauber“ erklärt.
Golf-Fall „Kyburg“ endet auch vor Obergericht mit Niederlage der Anklage
(causasportnews / red. / 23. Juli 2016) Der mit Spannung erwartete Entscheid des Zürcher Obergerichts im Golf-Fall „Kyburg“ (SB 150038 vom 20. Juli 2016) wird die Golf-Welt nicht verändern: Wie zuvor das Bezirksgericht Pfäffikon ZH sprach das Obergericht den angeklagten Golfspieler sowie den Golfplatzbetreiber frei; das Verfahren gegen den Erbauer des Golfplatzes wurde eingestellt (dies im Gegensatz zum Urteil des Bezirksgerichts, das den Erbauer des Golfplatzes ebenfalls freigesprochen hatte). Ein auf dem Golfplatz „Kyburg“ (Kanton Zürich) beim Abschlag 9 von einem Golfspieler (Angeklagter) geschlagener Ball traf eine auf der gegenüberliegenden Seite ca. 60 Meter entfernt bei Abschlag 7 stehende Person (geschädigter Privatkläger) im Gesicht, was zu Verletzungen führte. Das Bezirksgericht sprach in der Folge die drei Angeklagten vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) frei (vgl. auch Causa Sport 2015, 192 ff.; zudem Dorothe Scherrer/Urs Scherrer, „Achtung, fliegende Golfbälle!“, in: Anna Böhme und andere (Hrsg.), Festschrift für Willi Fischer, Ohne jegliche Haftung, Zürich 2016, 431 ff.). Bei diesem unglücklichen Unfall habe sich das sport- bzw. golfspezifische Risiko verwirklicht, und Verkehrssicherungspflichten seien nicht verletzt worden, fasste die erste Gerichtsinstanz die Rechtslage zusammen. Das Pfäffiker Urteil ist nun vom Obergericht mit Entscheid vom 20. Juli 2016 im Ergebnis bestätigt worden. Eine Verurteilung in diesem Strafprozess hätte erhebliche Auswirkungen auf das Verhalten von Spielern auf Golfplätzen (wann darf ein Golfer noch spielen und wann nicht mehr?) sowie auf den Bau und den Unterhalt betreffend Golfplätzen gehabt. Es wäre dann etwa unmöglich geworden, auf gegenüberliegenden Abschlägen parallel abzuschlagen; auch die Platzsicherungspflichten wären wohl vollständig neu zu definieren gewesen. Das Urteil ist vom Zürcher Obergericht im Dispositiv eröffnet worden; die Begründung dürfte in einigen Wochen zu erwarten sein. Aufgrund der Gesamtumstände und die Auswirkungen auf die zivilrechtliche (haftpflichtrechtliche) Seite ist davon auszugehen, dass sich auch noch das Schweizerische Bundesgericht mit dem Vorfall in „Kyburg“ wird befassen müssen.
Kaum Russische Sportler/innen an den Olympischen Spielen in Rio
(causasportnews / red. / 21. Juli 2016) Der Internationale Sportschiedsgerichtshof (CAS) in Lausanne hat entschieden, dass der vom Internationalen Leichtathletik-Verband (IAAF) am 17. Juni 2016 verhängte Ausschluss Russischer Leichtathletinnen und Athleten von den Olympischen Spielen in Rio (5. – 21. August 2016; Vgl. auch causasportnews vom 20. Juni 2016) rechtskonform gewesen ist. Entsprechende Klagen von 68 Athletinnen und Athleten gegen den Ausschluss sind soeben abgewiesen worden; ein Gang der am CAS Gescheiterten vor das Schweizerische Bundesgericht würde an dieser Tatsache kaum mehr etwas ändern. Somit werden mit Sicherheit keine Leichtathletinnen und –athleten Russlands in Rio starten, und auf Grund eines vor wenigen Tagen veröffentlichen Berichts dürfte es auch allen andern Sportlerinnen und Sportlern Russlands gleich gehen: Sie werden nun höchstwahrscheinlich vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) ausgeschlossen werden. – Die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) hat vor wenigen Wochen belegt, dass in der russischen Leichtathletik flächendeckend und systematisch gedopt worden sei und gedopt werde. Daraufhin schloss der Leichtathletik-Weltfachverband die russischen Leichtathletinnen und Athleten von Olympia 2016 in Rio aus. Zu Recht, wie nun der CAS feststellte. Nachdem die WADA in einem Bericht vom 18. Juli 2016 auch belegen konnte, dass Russland ein Verschleierungssystem um positive Dopingproben bezüglich Athletinnen und Athleten im Rahmen der Olympischen Spiele 2014 in Sotschi praktizierte, wird das IOC kaum mehr darum herumkommen, alle Athletinnen und Athleten Russlands von den Spielen in Brasilien auszuschliessen. In Anbetracht der präsentierten Fakten und nach einem entsprechenden IOC-Beschluss dürften die Spiele von Rio ohne Russische Athletinnen und Athleten über die Bühne gehen. Olympische Spiele 2016 ohne russische Sportlerinnen und Sportler sind auch mit Blick auf das nächste Weltsportereignis von besonderer Brisanz: Die Fussball-Weltmeisterschaft wird 2018 in Russland ausgetragen. Ob mit oder ohne Gastgeber Russland bleibe einstweilen dahingestellt. Im Verhältnis zur Leichtathletik steht der Fussball gemäss „Mc Laren-Bericht“ nicht allzu schlecht, aber auch nicht gut genug, da: Lediglich 11 vertuschte Dopingproben sollen Fussballer betroffen haben; zum Vergleich: In der Leichtathletik sollen 139 Proben vertuscht worden sein. Ein Problem für den Fussball dürfte der durch die Dopingaffäre um die Spiele von Sotschi unter Druck geratene russische Sportminister und Präsident des Russischen Fussballverbandes, Vitaly Mutko, sein. Dieser ist auch Mitglied der FIFA-Exekutive.
Uli Hoeneß vor Comeback – „Integrity Check“ würde ihn wohl stoppen

Uli Hoeneß (Bild: Harald Bischoff)
(causasportnews / red. / 19. Juli 2016) Die Anzeichen verdichten sich, dass der ehemalige Fussball-Manager und zwischenzeitlich wegen Steuerhinterziehung einsitzende Uli Hoeneß an die Spitze des FC Bayern München (Verein und FC Bayern München AG) zurückkehren wird. Im November dürfte das charismatische Bayern-Urgestein die Funktionen, die er wegen seines strafrechtlichen Intermezzos (Verurteilung und Verbüssung einer Haftstrafe) hat abgeben müssen, erneut übernehmen. Der derzeitige Amtsinhaber, Karl Hopfner, hat stets betont, dass er Uli Hoeness den Vortritt lassen würde, falls er in den Fussball zurückkehren würde. Dieses Comeback steht nun offensichtlich bevor, und an sich sind die Meinungen gemacht, dass Uli Hoeneß im Spätherbst wieder an die Spitze des Top-Klubs zurückkehren wird. Glück für den ehemaligen und höchstwahrscheinlich neuen Bayern-Boss, dass auf Klubebene keine „Wählbarkeitsprüfungen“ wie im Weltfussballverband FIFA vorgeschrieben sind. Eine solche würde er auf Grund seiner Vorstrafe nämlich wohl nicht bestehen. Die Verurteilung von Uli Hoeneß wies einen wirtschaftlichen Bezug auf, weshalb er für ein Amt mit ökonomischen Konnex – wie es die Spitzenfunktionen im FC Bayern München bzw. in der FC Bayern München AG zweifellos aufweisen – kaum in Frage käme, wenn dieses an eine Wählbarkeitsprüfung nach FIFA-Vorbild geknüpft wäre. Mit anderen Worten: Eine solche Wählbarkeitsprüfung würde ihn „unwählbar“ machen. In Deutschland wird Uli Hoeneß ein „Integrity Check“ indessen erspart bleiben. Aber vielleicht intervenieren ja noch die Sponsoren des FC Bayern-München, die vor allem bei den Diskussionen rund um die FIFA immer höchste Integrität auch für Fussball-Funktionäre gefordert haben; namhafte Sponsorvertreter sitzen im Aufsichtsrat, dessen Vorsitzender Uli Hoeneß werden soll… Letztlich wird jedoch der Fan den Ausschlag über die Rückkehr von Uli Hoeneß geben. Und die Meinungen der Bayern-Anhänger liessen seit dem Auffliegen des „Hoeneß-Skandals“ bis jetzt nie Zweifel aufkommen, dass der Manager trotz strafrechtlicher Verurteilung zurück gewünscht wird.
Versteht die UEFA (keinen) Spass?
(causasportnews / red. / 15. Juli 2016) Ein Clip mit übereinandergelegten deutschen Elfmeterschüssen anlässlich des EM-Viertelfinalspiels Deutschland – Italien vom 2. Juli 2016 sorgt immer noch für Diskussionen. Der Urheber der visuell umgesetzten Idee, der Künstler Kurt Prödel, kann nicht nachvollziehen, weshalb der Europäische Fussballverband UEFA keinen Spass versteht. Der zwölf Sekunden lange Clip war im Internet ein Renner, bis die UEFA intervenierte und ihn sperren liess. Versteht die UEFA also keinen Spass? – Das kann so nicht gesagt werden. Jedenfalls war der Verband der Meinung, der Künstler habe mit der visualisierten Sequenz der von deutschen Spielern geschossenen Elfmeter das Urheberrecht der UEFA (als Rechteinhaberin des Turniers in Frankreich) verletzt, weil Kurt Prödel über keinerlei Bildrechte verfügte. Ganz unverständlich ist die Auffassung des Verbandes nicht, ist doch die Verwendung von Bildern durch Unberechtigte (die sog. „Rechte-Piraterie“) zum grossen Problem einer jeden Sportveranstaltung geworden. Unter anderem werden Bildrechte an Veranstaltungen (insbesondere Fernsehrechte) verkauft; Dritte, welche Bilder verwenden, die an sich immaterialgüterrechtlich geschützt sind, verwenden somit ein Gut, das üblicherweise käuflich erworben werden muss. Kurt Prödel hat somit offenbar unberechtigterweise und nach Auffassung der UEFA Bilder der Veranstaltung in Frankreich verwendet, für die andere bezahlen müssen. Die UEFA begründete denn auch die Sperre der Prödel-Sequenz damit, dass die Exklusivität der bezahlenden Partner geschützt werden müsse, ebenso deren Vertrauen in den von der UEFA organisierten Fussball. Das Vorgehen der UEFA hat demnach nichts mit mangelndem Humor zu tun, sondern dürfte im Bestreben begründet liegen, jegliche Trittbrettfahrerei auch bei kostenpflichtigen Bildern zu unterbinden (über Unterbindungen im Rahmen des sog. „Ambush Marketing“ regt sich heute schon gar niemand mehr auf). Der Verband dürfte sich auch künftig gegen diese „Rechte-Piraterie“ im Internet zur Wehr setzen – zum Schutz der zahlenden Vertragspartner. Auch auf „Twitter“ kann der Zwölf-Sekunden-Clip des Künstlers übrigens nicht mehr angeschaut werden. Doch ganz Findige werden auf den gemäss Kurt Prödel originellen Kunstgenuss nicht verzichten müssen: Was einmal im Netz war, ist immer wieder abrufbar; in Anlehnung an eine klassische Juristenweisheit: Quod est in rete, est in mundo
Fussball-EM 2016 zwischen Hoffen, Bangen und Selbstbestärkung
(causasportnews / red. / 11. Juli 2016) Mit dem Finalspiel zwischen Frankreich und Portugal und dem Überraschungs-Europameister Portugal ist der erste Grossanlass dieses Jahres (der zweite Event, die Olympischen Sommerspiele, wird am 5. August 2016 in Brasilien beginnen) zu Ende gegangen. Im Vorfeld des europäischen Kontinental-Wettbewerbs der Fussballer in Frankreich war mehr von Sicherheit und möglichen Terroranschlägen die Rede denn vom Sport. „Nichts passiert“, durften die Organisatoren der EM nach der Pokalübergabe an die Mannschaft Portugals erleichtert bilanzieren. Kein terroristischer Anschlag, keine ausserordentlichen Ereignisse störten den Fussball-Grossanlass. Allerdings zeigten Hooligans ihre hässlichen Fratzen – insbesondere zu Beginn der EM, als sich noch 24 Teams Chancen auf den Titel machten. Die französischen Sicherheitskräfte lösten letztlich aber auch dieses Problem einigermassen pragmatisch, soweit es überhaupt lösbar war. Die Hooligans hatten die Gelegenheit, in jeder Hinsicht richtig zuzuschlagen und sich provokaktiv und kriminell in Szene zu setzen, genutzt, weil sich das Augenmerk der Veranstalter mit Blick auf die zu gewährleistende Sicherheit für den Grossanlass weitgehend auf das Damoklesschwert „Terrorismus“ richtete. Die juristischen Sandkastenspiele um Verantwortlichkeitsfragen rund um grosse Sportveranstaltungen blieben glücklicherweise akademischer Natur.
In sportlicher Hinsicht blieb die EM eher flau. 24 Mannschaften quälten sich mit teils übermüdeten Spielern durch das vierwöchige Turnier (unter dem Aspekt des immer dichter werdenden Spielkalenders und den Belastungen der Spieler in den Klubs muss das erweiterte Teilnehmerfeld anlässlich und die Zeitdauer einer EM in der Tat hinterfragt werden, soll der Nationalmannschaftsfussball von der Bedeutung her nicht allmählich hinter den Klubfussball zurückfallen). Fussballerische Höhepunkte fehlten in Frankreich ebenso wie Mannschaften, welche die Veranstaltung prägten. Es war deshalb evident, dass viele Spiele nicht einmal in der Verlängerung, sondern erst im Penaltyschiessen entschieden wurden. Hoffen und Bangen – und sich wenn möglich ins Elfmeterschiessen mogeln oder zittern (und die 50%-Chance wahrnehmen), lautete das Motto oftmals. Auch stach kein Spieler gross heraus. EM-Torschützenkönig Antoine Griezmann liess zwar immer wieder seine Klasse aufblitzen, aber auch ihm fehlte die Konstanz. Nachhaltig wird vielleicht Portugals Cristiano Ronaldo im Zusammenhang mit der EURO 2016 in Erinnerung bleiben – vor allem bei den Frauen, die ihn nach dem Final-Krimi – erst verletzt ausgeschieden, dann als Motivator vom Spielfeldrand aus das Team Portugals zum Titel peitschend – noch mehr bewundern werden. Apropos EM-Personalien: Nicht wenige Spieler und Trainer hatten ihr Versagen zu erklären und zu beschönigen versucht. Die Deutschen machten sich nach dem blamablen Ausscheiden gegen Frankreich Mut mit dem Faktum, dass sie weit besser gespielt sowie den Sieg verdient hätten und schliesslich Weltmeister seien. „Wir sind die Welt-Besten“, dröhnte es nach der Halbfinal-Pleite aus dem deutschen Lager. Die Schweizer hätten sich grundsätzlich an dieser Terminologie orientieren können – taten es aber nicht: Wäre das schönste Tor für die Rangierung relevant, dürfte die Schweiz nach dem akrobatisch erzielten Treffer von Xherdan Shaqiri im Spiel gegen Polen für sich in Anspruch nehmen, an sich die beste Mannschaft der EM gewesen zu sein. Und Österreich : Gefällig gespielt, völlig unter dem Wert geschlagen und unglücklich bereits nach den Gruppenspielen ausgeschieden; für die Pleite gab es Erklärungen zu Hauf, allerdings kaum Schuldzuweisungen und Ausflüchte. Österreich stimmte nicht in das Klagelied der kläglich Gescheiterten (wie Deutschland, England, Italien, Spanien, Frankreich, Belgien) ein. Letztlich zählt eben (auch) im Sport nur das eine: Das Resultat. Wer verloren hat, hat verloren – what else?
Neue Europaratskonvention über Sicherheit im Sport
(causasportnews / rem. / 9. Juli 2016) Am vergangenen Sonntag haben im Pariser Stade de France 14 Vertreter von Mitgliedstaaten des Europarates eine neue Konvention über Sicherheit bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen unterzeichnet. Das Übereinkommen mit dem etwas sperrigen Titel „Konvention des Europarates über einen integrierten Sicherheits- und Dienstleistungsansatz bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen“ (Council of Europe Convention on an integrated safety, security and service approach at football matches and other sports events) soll letztlich die gegenwärtig in Kraft befindliche Europaratskonvention über Zuschauergewalt (CETS 120) ersetzen. Damit die neue Konvention – die sowohl Mitgliedstaaten als auch Nichtmitgliedern des Europarates zur Unterzeichnung offen steht – in Kraft treten kann, muss sie von mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarates ratifiziert werden, was eine relativ tiefe Schwelle darstellt. Die Schweiz gehört zu den Erstunterzeichnern der Konvention.
Mit der neuen Konvention (CETS 218) soll eine „sichere und zuschauerfreundliche Umgebung“ bei Fussballspielen und anderen Sport(gross)veranstaltungen sichergestellt werden. Zu diesem Zweck werden die Konventionsstaaten verpflichtet darauf hinzuwirken, dass staatliche und private Akteure (Polizei- und andere Behörden, Klubs, nationale und internationale Verbände und Fans bzw. Fanorganisationen) bei der Vorbereitung und Durchführung von Fussballspielen und anderen Sport(gross)veranstaltungen verstärkt zusammenarbeiten. Wie alle solchen (völkerrechtlichen) Übereinkommen, richtet sich auch diese Konvention indessen ausschliesslich an die jeweiligen Signatarstaaten, d.h. sie begründet unmittelbar keine Rechte oder Pflichten von Privaten (wie etwa Sportklubs und -verbände). Mit der Konvention soll ferner sichergestellt werden, dass die Stadioninfrastrukturen jeweils den einschlägigen nationalen und internationalen Normen entsprechend ausgestaltet sind, damit das Zuschaueraufkommen wirksam gehandhabt und die Sicherheit aller Beteiligten garantiert werden kann; überdies müssen Notfallpläne ausgearbeitet und im Rahmen regelmässiger gemeinsamer Übungen überprüft und verbessert werden. Und schliesslich soll sichergestellt werden, dass sich die Zuschauer jeweils während der gesamten Sportveranstaltung willkommen und gut behandelt fühlen, etwa indem die Stadien leichter zugänglich für Kinder, ältere Menschen und solche mit Behinderung gemacht und die Sanitäreinrichtungen und Verpflegungsmöglichkeiten verbessert werden.
Darüber hinaus ist aber insbesondere auch eine Reihe von Massnahmen vorgesehen, um Gewalt und Fehlverhalten von Zuschauern zu verhindern und zu sanktionieren, darunter Stadionverbote oder Einschränkungen der Reisefreiheit im Zusammenhang mit Fussballspielen. Die Unterzeichnerstaaten der Konvention verpflichten sich dazu, die internationale polizeiliche Zusammenarbeit zu verstärken, indem sie „nationale Fussballinformationsstellen“ bei den Polizeibehörden einrichten und somit den Austausch von Informationen und personenbezogener Daten im Zusammenhang mit internationalen Fussballspielen erleichtern.
Rückforderungen gegenüber Fussballklubs wegen unzulässiger Beihilfen
(causasportnews / red. / 7. Juli 2016) Der professionelle Fussball ist ein gigantischer pekuniärer Faktor, und Fussball gilt anerkanntermassen als wirtschaftliche Tätigkeit. In den Ländern der EU soll sich niemand einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, wenn es um staatliche Beihilfen geht – auch Fussballklubs nicht. Die EU-Kommission richtet deshalb ihr wachsames Auge auch auf Fussballklubs, wenn es um solche staatliche Beihilfen (der EU-Ausdruck für Subventionen), die in verschiedensten Formen (etwa durch Steuerprivilegien, Bürgschaften oder Immobiliengeschäfte) möglich sind, geht. Die EU-Kommission hat soeben unzulässige Beihilfen an sieben spanische Klubs, darunter Real Madrid und FC Barcelona, festgestellt und von Spanien entsprechende Rückforderungen gegenüber den Klubs zu Folge Verletzung von EU-Regeln für staatliche Beihilfen angeordnet. [Causa Sport (CaS) 2007, 281, CaS 2010, 218, CaS 2013, 131, 277, 263, CaS 2015, 295, 344] Mit den Rückforderungen wird die durch die unzulässiger Weise gewährten Beihilfen an die betreffenden Fussballklubs geschaffene Unfairness im wirtschaftlichen Wettbewerb beseitigt. Durchwegs wurden den Klubs in Spanien finanzielle Vorteile bspw. durch zu niedrige Steuern oder einen zu hohen Grundstückpreis, welcher der Staat einem Klub, konkret Real Madrid, bezahlte, gewährt. Im Gegensatz zu den beanstandeten sieben Vorgängen in Spanien qualifizierte die EU-Kommission fünf untersuchte Massnahmen von Kommunen gegenüber Fussballklubs in den Niederlanden als zulässig.
aktuelle Zeitschrift Causa Sport direkt hier abonnieren: