Archiv für den Monat Oktober 2016

Rechtsstreit um Bode Miller

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Quelle: Wikimedia Commons – Th. Grollier

(causasportnews / red. / 31. Oktober 2016) Einer der ganz grossen Figuren im alpinen Skirennsport, der 39jährige Bode Miller, dessen aktive Karriere im Skirennsport sich zweifelsfrei dem Ende nähert, hat in den USA einen Rechtsstreit ausgelöst, der zwar nicht ein juristisches Erdbeben bewirken wird, aber doch richtungsweisend werden könnte. Während Jahren war der Amerikaner ein Aushängeschild der Skimarke „Head“. Nach seinem verletzungsbedingten Ausscheiden aus dem Skizirkus 2015 engagierte er sich bei der italienischen Skifirma „Bomber“; der Vertrag mit „Head“ wurde vorzeitig beendet. Weil aber offensichtlich unklar war, ob eine Rückkehr des Sportlers in den aktiven Skirennsport ein Thema würde (und immer noch ist), liess „Head“ den Allrounder ein Dokument unterzeichnen, gemäss dem sich der Olympia-, WM- und Weltcupsieger verpflichtete, bis im Frühjahr 2017 im Rennsport mit keiner anderen Skimarke als mit „Head“ anzutreten. Gegen diese von ihm eingegangene Verpflichtung geht Bode Miller nun in USA gerichtlich gegen „Head“ vor. Begründet hat der Skistar sein Begehren offenbar vor allem damit, dass er in seiner Entfaltungsfreiheit gehindert werde und es ihm „Head“ beispielsweise wegen dieser Knebelung verunmögliche, seine Familie ernähren zu können. Mit andern Worten wird von Bode Miller moniert, die eingegangene Verpflichtung hindere ihn an seiner Berufsausübung, so wie etwa Art. 27 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Schutz vor übermässiger Bindung) eine entsprechende Anspruchsgrundlage abgeben würde (die Norm war z.B. im „Fall Perroud“ zentral, als das Schweizerische Bundesgericht das damalige, für Spieler hinderliche Transfersystem im Fussball als unzulässig einschränkend qualifizierte: BGE 101 II 211 ff.). Ob der Skistar nach amerikanischem Recht mit seinem Begehren durchdringen wird, ist ungewiss, zumal das US-Recht als „Recht der Überraschungen“ gilt.

 

Baum-Notlandung (auch) mit versicherungsrechtlichen Tücken

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Quelle: wikipedia Quartl: 

(causasportnews / red. / 31. Oktober 2016) Das Gleitschirmfliegen hat seine Tücken. Aber nicht nur das Fliegen an sich: Verläuft ein Gleitschirmflug nicht planmässig, kann das, wenn ein Gleitschirmpilot Schaden nimmt, auch zu versicherungsrechtlichen Wirrungen führen. Das zeigt ein Fall aus Österreich, den der Oberste Gerichtshof in diesem Herbst zu entschieden hatte (Urteil vom 31. August 2016, Geschäftszahl 7Ob120/16x).

Im Juni 2013 startete ein Gleitschirmflieger zu einem Flug, verlor auf Grund von Turbulenzen jedoch an Höhe und entschloss sich kurzerhand zu einer Notlandung. Er setze zu dieser auf dem Wipfel einer ca. 40 Meter hohen Tanne an und landete unverletzt auf ihr. In Anbetracht der Umstände entschloss er sich, vom Baumwipfel nach unten zu steigen und sich nicht etwa durch einen Hubschrauber retten zu lassen. Weil die Tanne im untersten Bereich keine Äste mehr hatte, rutschte der Gleitschirmflieger die letzten Meter dem Stamm entlang hinunter und verletzte sich beim Aufkommen auf dem Boden am Fuss. Der Sportler verlangte von seiner Versicherung die ihm zustehende Versicherungsleistung was die Versicherung ablehnte. Letztlich ging es um die Kernfrage, ob der Verletzte zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses noch als Luftfahrzeugführer (Luftsportgeräteführer) zu qualifizieren gewesen sei oder nicht (mehr). In diesem Fall war auf Grund der Versicherungsbedingungen eine Versicherungsdeckung ausgeschlossen. Der Versicherte argumentierte, er sei ab dem Zeitpunkt der Notlandung auf der Tanne nicht mehr als Luftfahrzeugführer anzusehen gewesen, weshalb Versicherungsleistungen zu Folge des mit der Notlandung beendeten Risikoausschlusses geschuldet seien. Anders beurteilte die Versicherung die Sachlage: Mit der Baum-Notlandung sei der Gleitschirmflug noch nicht abgeschlossen gewesen; eine derartige Notlandung beende demnach den Risikoausschluss nicht. Folglich sei die Versicherung zu keinen Leistungen verpflichtet. So, wie die Versicherung, entschied letztlich (wie die Vorinstanzen) der Oberste Gerichtshof den nicht alltäglichen Fall. Luftfahrzeugführer sei man vom Start bis zur Landung. Unter einer Landung sei das Erreichen des festen Bodens zu verstehen. Zu diesem Zeitpunkt ende dann auch der Risikoausschluss. Das Herunterklettern vom Baum, das Abrutschen bis zum Boden und die dadurch verursachte Verletzung gehören noch zur Beendigungsphase eines Gleitschirmfluges. Deshalb gelte der Risikoausschluss zu diesem Zeitpunkt der eingetretenen Verletzung noch nicht, so dass der Versicherungsausschluss zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadenereignisses weiterhin Gültigkeit aufgewiesen habe – die Versicherung also nicht leisten müsse. Fazit: Ein Gleitschirmflug ist dann beendet, wenn der Flugsportler wieder sicheren Boden unter den Füssen hat; die Tücken des Gleitschirmfliegens erstrecken sich ab und zu auch auf die versicherungsrechtliche Ebene.

cover_klein (Weiteres zu diesem Fall in Causa Sport 4/2016, erscheint am 31. Dezember 2016 ).

Gerichtliche Aufbereitung des „Cheeki Rafiki“-Unglücks

(causasportnews / red. / 26. Oktober 2016) Eines der schlimmsten Segel-Unglücke, die Kenterung der Bénéteau „Cheeki Rafiki“ anlässlich der Antigua Sailing Week im Mai 2014, wird in England juristisch aufgearbeitet. Der Vorfall, der vier britischen Seglern das Leben gekostet hatte, wird in Southampton für den Direktor der Charter-Agentur „Stormforce Coaching“ ein gerichtliches Nachspiel haben. Ihm wird fahrlässige Tötung und Verletzung des Seeverkehrsrechts vorgeworfen.

Die Antigua Sailing Week ist nichts für schwache Nerven. Dieser Schluss drängt sich auf, wenn es um die Fakten sowie die Rekonstruktion des Segel-Unglücks der „Cheeki Rafiki“ vom 15. / 16. Mai 2014 geht. Die „Bénéteau First 40.7“ der in Southampton domizilierten Charter-Agentur kenterte damals mitten auf dem Atlantik. Anfangs soll die Besatzung von einem Wassereinbruch berichtet und den Kurs in Richtung Azoren geändert haben; bis dorthin wären rund tausend Meilen zurückzulegen gewesen. Einen Tag nach dem Unglück entdeckten Retter das kopfüber kiellos treibende Boot. Die vier an Bord befindlichen Segler waren unauffindbar. Nach Einschätzung von Experten wurden sie höchstwahrscheinlich von der plötzlichen Kenterung überrascht, ertranken oder starben an Unterkühlung. Fotos vom Unglücksort zeigen das kiellos treibende Bootswrack. Derartige Bilder sind furchtbar und sorgen auch ausserhalb der Segelszene für Aufsehen. „Ein Kielverlust ist der Alptraum jedes Seglers“, hielt der Yacht-Journalist Erdmann Braschos nach dem Unglück auf dem Atlantik fest. Kielbrüche kommen aber immer wieder vor – und haben verschiedene Ursachen, je nachdem auch, ob ein Regattaboot (mit möglichst leichter Bauweise und Konstruktionsrisiken) oder ein Serienboot betroffen ist. Für das Image einer Werft ist der Verlust eines Kiels katastrophal. Das musste nach dem Vorfall auch die französische Werft „Bénéteau“ erfahren, die seit 1987 die „First 40.7“ mehr als 500 mal gebaut hatte. Die Unglücksursache des Vorfalls vom Mai 2014 wird gemäss Experten auf den Verlust des Kiels zurückgeführt. Der englische Gutachter Captain E. S. Geary scheint sich sicher zu sein, dass die „Cheeki Rafiki“ den Kiel wegen mangelnder Wartung verloren habe. Die Kielbolzen seien nicht nachgezogen worden, weshalb die Flosse des Schiffes auf hoher See Spiel bekommen habe, was den Wassereinbruch erkläre. Irgendwann sei die lose mit dem Rumpf verbundene Kielflosse herausgebrochen und zur Seite geklappt. So seien Teile des Laminats auf- und abgerissen worden, was letztlich zum Sinken des Schiffes geführt habe. Die gekenterte „Cheeki Rafiki“ ist bis heute nicht geborgen worden; der abgebrochene Kiel mit den aus dem Rumpf gerissenen Kielbolzen liegt wohl irgendwo in den Weiten des Atlantiks. Um die Unfallursachen wird es im Prozess in Southampton massgeblich gehen. Falls eine unzulängliche Wartung des Schiffes zum Unglück geführt hat, dürfte es für den Direktor von „Stormforce Coaching“ nicht allzu gut aussehen.

Die wahre Geschichte der Fussball-WM 2006 immer noch intransparent

(causasportnews / red. / 17. Oktober 2016) Vor genau einem Jahr schockte das deutsche Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ den organisierten Sport und die internationale Öffentlichkeit mit der Titelstory „Das zerstörte Sommermärchen – Schwarze Kassen – Die wahre Geschichte der WM 2006“ („Der Spiegel“ vom 17. Oktober 2015). Kerngehalt der Geschichte war, dass im Deutschen Fussball-Bund (DFB) „schwarze Kassen“ existieren würden, aus denen Zahlungen zum „Kauf“ der Fussball-WM-Endrunde 2006 in Deutschland geleistet worden seien: Der Vergabeentscheid war 2000 durch das FIFA-Exekutivkomitee in Zürich getroffen worden; das Abstimmungsprozedere gab schon damals zu Diskussionen und Mutmassungen Anlass. Das Geld, das in der Geschichte des „Spiegel“ im Zentrum stand und der „schwarzen Kasse“ des DFB entnommen worden sein sollte – genau ging es um 6,7 Millionen Euro – habe der zwischenzeitlich verstorbene ehemalige Adidas-Manager Robert Louis-Dreyfus dem deutschen WM-Organisationskomitee zur Verfügung gestellt – der selbe Robert Louis-Dreyfus übrigens, der auch Uli Hoeness Geld geliehen hatte, das dieser für Spekulationsgeschäfte an der Börse einsetzte. Als Verantwortliche des Deals wurden u.a. der vor einem Jahr noch im Amt befindliche DFB-Präsident Wolfgang Niersbach, der im November 2015 nach medialem Druck zurückgetreten war, die deutsche Fussball-Ikone Franz Beckenbauer, der WM-Organisator Horst R. Schmidt sowie der Infront-Gesellschafter und ehemalige Top-Fussballspieler Günter Netzer ausgemacht.

Nach nunmehr einem Jahr kann auf Grund der Faktenlage das Fazit gezogen werden, dass im DFB (teils) intransparente Finanzvorgänge abgewickelt worden sind, aber bis heute ein schlüssiger Beweis dafür fehlt, dass die WM-Endrunde 2006 in Deutschland mit Blick auf den Vergabeentscheid der FIFA vom 6. Juli 2000 „gekauft“ worden sei. Trotz intensivster Nachforschungen, etwa durch eine grosse Anwaltskanzlei, die im Auftrag des DFB Licht ins Dunkle hätte bringen sollen, bleibt bis heute unklar, wofür die im Vordergrund stehenden 6,7 Millionen Euro durch den DFB bezahlt worden sein sollen. Obwohl der „Spiegel“ am 17. Oktober 2015 die „wahre Geschichte“ vom „zerstörten Sommermärchen“ angekündigt hatte (vgl. auch Causa Sport News vom 29. Oktober 2015), ist die Faktenlage insbesondere bezüglich der unstreitig aus einer DFB-Kasse bezahlten Summe von 6,7 Millionen Euro auch ein Jahr nach dem medialen Schlag aus Hamburg immer noch intransparent. Jedenfalls konnte bis heute kein Kausalzusammenhang zwischen der bezahlten Summe und einem Stimmenkauf für einen Zuschlag bei der WM-Vergabe an Deutschland nachgewiesen werden. Das „Sommermärchen“ lässt zwar in verschiedener Hinsicht Interpretationsspielraum, definitiv zerstört ist es auch ein Jahr nach den Enthüllungen durch den „Spiegel“ aber nicht. Oder anders: Es darf in Deutschland weiterhin davon geträumt werden, dass das Sommermärchen 2006 wirklich wahr geworden ist. Böse Zungen sehen alles ein wenig anders: Das einzige Märchen im Zusammenhang mit der WM-Vergabe für 2006 sei der Glaube daran, dass die WM-Endrunde 2006 nicht gekauft worden sei, wird immer wieder kolportiert. Beweise, welche die eine oder andere Version belegen würden, fehlen aber nach wie vor.

„Wetten machen den Sport nicht kaputt“ – Wirklich nicht?

(causasportnews / red. / 15. Oktober 2016) (Sport-) Wetten machen den Sport nicht kaputt – vielmehr stellen (wettbedingte) Manipulationen sportlicher Wettkämpfe die grösste Gefahr für die Integrität des Sports dar. Dass ein solches Fazit an einer Diskussionsveranstaltung gezogen wird, die vom Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB), der Vereinigung der Lottogesellschaften der deutschen Bundesländer zur Veranstaltung von Glücksspielen, organisiert wird (so kürzlich in Berlin), ist nun nicht weiter überraschend. Bei einer strikt kausalen Betrachtung lässt es sich aber schon nicht leugnen, dass es ohne die Existenz von Sportwetten auch keine wettbedingten Sportmanipulationen geben würde. Nun sind Sportwetten und andere Glücksspiele aber ein Faktum, und die Gesetzgeber sowie die Selbstregulierer aus den Bereichen des Sports und des Glücksspiels müssen versuchen, der mit den Wetten verbundenen Manipulationen des Sports Herr zu werden.

Was die Gesetzgeber anbelangt, sind derzeit sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz – nicht zuletzt im Nachgang zur Annahme der „Sportmanipulationskonvention“ des Europarates (siehe dazu Causa Sport 2016, 3 ff.) – Bestrebungen zur Einführung von entsprechenden Straftatbeständen im Gang. In Deutschland bildet das fragliche Vorhaben Gegenstand eines eigenständigen Gesetzgebungsprojekts, während in der Schweiz Normen zur Bestrafung von (wettbedingten) Sportmanipulationen im Zuge einer umfassenden Revision des Glücks- bzw. Geldspielrechts eingeführt werden sollen.

Die Einführung von Straftatbeständen ist jedoch nur eines von mehreren Mitteln, um Sportmanipulationen zu bekämpfen. So sah der Vertreter von Transparency International Deutschland e.V., Dr. Adrian Fiedler, an der erwähnen DLTB-Veranstaltung eine adäquate Regulierung des Sportwettenmarktes als ebenso wichtig an, um Manipulationen – die im Übrigen nicht nur dem Sport, sondern auch den Wettanbietern schaden würden – einzudämmen. Dass in diesem Punkt insbesondere in Deutschland nicht unerhebliche Probleme bestehen, wurde im Zusammenhang mit der DLTB-Veranstaltung einmal mehr betont: „Es gibt bis heute keinen rechtskonformen Glücksspielstaatsvertrag und keine Lizenzen für seriöse Anbieter“, sagte Adrian Fiedler. Auch der Deutsche Sportwettenverband fordert, dass der Markt, auch zum Schutze der Integrität des Sports, sachgerecht reguliert werden müsse. Der Verband rief die Landesregierungen daher auf, die Sportwettenregulierung endlich europarechts- und marktkonform auszugestalten und den Glücksspielstaatsvertrag grundlegend zu novellieren.

Radfahrer/innen sind auch Menschen

(causasportnews / red. / 14. Oktober 2016) Die derzeit in Doha/Katar stattfindende Rad-WM stösst auf mässige Resonanz. Das wird in etwas mehr als sechs Jahren anders sein, wenn die Fussballer an selber Stätte den Weltmeister küren werden. Seit die Fussball-WM-Endrunde im Dezember 2010 an Katar vergeben worden ist, wird der Weltfussballverband FIFA deswegen mit Hohn und Spott überzogen. Zu heiss, kein Publikumsinteresse, kein sich abzeichnendes Fussballfest – das sind nur einige Argumente contra WM-Endrunde 2022 im arabischen Raum. Die Proteste halten sich seit dem Vergabeentscheid bis heute hartnäckig, obwohl die FIFA zwischenzeitlich entschieden hat, die WM-Endrunde im Dezember 2022 statt im Sommer auszutragen. Und nun die Radfahrer/innen, die im Rahmen der Strassen-WM 2016 in Katar um 12 Medaillen-Sätze kämpfen. Auch sie spüren die Hitze, die Fans sind spärlich, und in Europa wird die Meisterschaft, die am Sonntag mit dem Elite-Rennen der Männer abgeschlossen werden wird, kaum registriert. Wegen der Hitze sind die Welttitelkämpfe der Union Cycliste Internationale (UCI) auf Mitte Oktober verlegt worden; üblicherweise finden die Welt-Titelkämpfe anfangs September statt. Schon der Vergabeentscheid der UCI pro Doha im September 2012 hat kein mediales Erdbeben ausgelöst. Die Vergabeentscheidung der FIFA 2010 bewirkte jedoch beinahe eine Apokalypse. Protestgeheul wegen der Fussballer, Desinteresse, was den Radsport auf höchstem Niveau anbelangt. Verkehrte Welt? Oder wird verkannt, dass Radfahrer/innen auch Menschen sind? Wahrscheinlich hängt die Aufregung wegen des Event-Austragungslandes Katar auf der einen Seite (Fussball) und das laue Interesse auf der andern Seite (Radsport) mit der starken bzw. weniger starken Publikumsattraktivität der Sportarten zusammen. Der tendenziell schlechte Ruf des Radsports könnte den Fussballern Warnung sein, noch mehr für Skandalfreiheit in ihrer Sportart zu sorgen.

Uli Hoeness‘ Wahl zum Bayern-Präsidenten so gut wie sicher

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Uli Hoeness – Bild: Harald Bischoff

(causasportnews / red. / 13. Oktober 2016) Es gibt nur einen Kandidaten, weshalb dessen Wahl nun so sicher ist wie das Amen in den Kirchen der Bayerischen Metropole: Der Verwaltungsbeirat des FC Bayern München hat den ehemaligen Präsidenten des Münchner Top-Klubs, Uli Hoeness, einstimmig und konkurrenzlos zum Kandidaten für das Präsidium des FC Bayern München nominiert. Er erklimmt nach seiner zweieinhalbjährigen Funktionärs-Pause demnächst erneut die höchste Stufe, die ihn wiederum in den Bayerischen Fussball-Olymp führen wird. Der im Frühjahr 2014 von allen Ämtern zurückgetretene ehemalige Spieler wird am 25. November 2016 seine Funktionärs-Durststrecke überwunden haben und wohl nicht nur das Vereinspräsidium der Bayern (wieder) übernehmen, sondern auch im Aufsichtsrat der Kapitalgesellschaft Einsitz nehmen. Diese Entwicklung überrascht nicht, verwundert aber doch, weil sich insbesondere die Exponenten des Münchner Klubs immer wieder für untadeliges, integres Funktionärswesen einsetzten, wenn es etwa um den Weltfussballverband FIFA ging. Stünde für Uli Hoeness ein Funktionärsposten beim Weltfussballverband zur Diskussion, würde er den Integritätstest wohl nicht ohne weiteres bestehen. Seit sich jedoch abgezeichnet hat, dass der einstige Spitzen-Fussballspieler zurückkehren würde – und dies war schon anlässlich seiner Verurteilung klar – verstummten die kritischen Stimmen aus München bezüglich integren Funktionärswesens im Allgemeinen und betreffend FIFA schlagartig. In München und im Umfeld des FC Bayern wird die Rückkehr von Uli Hoeness in den organisierten Fussball flächendeckend beklatscht, auch seitens der Sponsoren der Bayern. Nur wenige kritische Geister mögen nicht in die in München herrschende Euphorie um Uli Hoeness einstimmen (vgl. auch Causa Sport News vom 26. September 2016). Diese erinnern etwa an den „Fall Beckenbauer“, der im Moment allgemein „angeschossen“ wird. Bei Franz Beckenbauer und bei Uli Hoeness sind einige Parallelen sichtbar. Es gibt aber auch Gegensätzliches: Franz Beckenbauer steigt derzeit ab und hat allenfalls noch zivil- und strafrechtliche Konsequenzen im Zusammenhang mit undurchsichtigen Finanztransaktionen zu gewärtigen; Uli Hoeness hingegen hat „gebüsst“ und ist erneut im Aufstieg begriffen.

 

Freistellungen nicht nur im Fussball

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Dominique Aegerter DOMI77 / Official Website/First_Image

(causasportnews / red. / 12. Oktober 2016) Vertragsprobleme sind vor allem aus dem Fussball bekannt und gehören fast zum „Geschäft“. Wird ein Trainer entlassen oder ein Spieler freigestellt, wird dies, je nachdem, wer betroffen ist, mehr oder weniger aufmerksam registriert. Umso mehr werden Vertragsturbulenzen aus anderen Sportarten wahrgenommen, so beispielsweise aktuell aus dem Motorrad-Rennsport. Der Schweizer Top-Pilot Dominique Aegerter sei per sofort suspendiert worden, liess sein aktueller Arbeitgeber, das Team „CarExpert Interwetten“, verlauten. Dies, nachdem der Fahrer nach rund zehnjähriger Team-Zugehörigkeit vermelden liess, dass er 2017 im deutschen „Leopard-Team“ fahren würde. Dies bedeutet, dass der Pilot die laufende Moto2-Saison nicht mehr zu Ende fahren dürfte, es sei denn, er erhalte einen Platz in einem anderen Team für die verbleibenden Rennen in diesem Jahr. Für Dominique Aegerter ist der Schritt seines bisherigen, langjährigen Arbeitgebers unverständlich, stellt jedoch nicht in Abrede, dass bei ihm in punkto Saisonplanung 2017 ein Gesinnungswandel stattgefunden habe. So habe er eine erfolgte Zusage nicht mehr aufrecht erhalten, weil sich auch die Situation geändert habe. Offensichtlich hat diese erfolgte, dann zurückgezogene Zusage den aktuellen Arbeitgeber des Piloten derart erzürnt, dass er Dominique Aegerter umgehend suspendierte. Dies bedeutet juristisch, dass der Vertrag nicht etwa ausserordentlicherweise aufgekündigt worden wäre, sondern, dass „Car Expert Interwetten“ ab sofort auf die Arbeitsleistung des Fahrers verzichtet. Im Endeffekt bedeutet dies das vorzeitige Saisonende für den 26-jährigen Piloten. Den Platz im Team „CarExpert Interwetten“ einnehmen soll ein junger Nachwuchsfahrer, der 16jährige Spanier Iker Lecuona.

 

„Fall Scharapowa“: Unachtsamkeit schützt vor (Doping-)Strafe

 

(causasportnews / red. / 6. Oktober 2016) Zu Folge einer Unachtsamkeit ist die russische Tennis-Spielerin Maria Scharapowa von der Disziplinarkammer des Internationalen Tennisverbandes (ITF) für zwei Jahre gesperrt worden (vgl. auch Causa Sport News vom 16. Juni 2016). Nun hat sich für sie der Gang nach Lausanne, an den Internationalen Sport-Schiedsgerichtshof (TAS), gelohnt. Um volle neun Monate hat das Gericht die vom Verband festgesetzte zweijährige Sperre reduziert, was bedeutet, dass die 29jährige Top-Athletin schon ab 26. April 2017 wird ins Wettkampfgeschehen eingreifen können. Die drastische Reduktion der Sanktion erstaunt, zumal sie für ihr Vergehen auch hätte mit einer vierjährigen Strafe belegt werden können – was zweifelsfrei das Karriereende der Russin bedeutet hätte. Bereits die Disziplinarkammer des Verbandes zeigte sich bei der Ausfällung der Sanktion gnädig gestimmt, weil die Spielerin nicht vorsätzlich gegen die Dopingbestimmungen verstossen habe. Maria Scharapowa bestritt nie, das Mittel Meldonium, das seit 1. Januar 2016 auf der Dopingliste steht und durch Intensivierung der Sauerstoffaufnahme die physische Regenerierung fördert, eingenommen zu haben. Sie erklärte jedoch, vom Verbot nie etwas gehört zu haben, obwohl die Athletin mit zwei Schreiben hierauf hingewiesen worden ist. Die milde Strafe von nun insgesamt 15 Monaten Sperre lässt sich vertreten, zeigt aber, wie dynamisch Dopingsanktionen ausgefällt werden können. Unachtsamkeit kann jedenfalls gemäss Rechtsprechung des Lausanner TAS massiv vor (Doping-)Strafe schützen. Ein Grund für das moderate Strafmass dürfte insbesondere darin zu erblicken sein, dass die Sportlerin mit 29 Jahren dem Ende ihrer Aktiv-Karriere entgegen sieht, aber auch, dass die Russin in jeder Hinsicht für einen nicht zu unterschätzenden „Farbtupfer“ im internationalen Frauentennis sorgt.

Kartellverfahren gegen den internationalen Eislaufverband ISU: Das „Ein-Platz-Prinzip“ vor dem Aus?

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Von der Europäischen Kommission droht den Sportverbänden mal wieder Ungemach

(causasportnews / red. / 2. Oktober 2016) Der internationale Eislaufverband (International Skating Union, ISU) hat kürzlich unerfreuliche Post von der Europäischen Kommission bekommen. Diese hat – nach nunmehr fast einem Jahr (siehe schon Causa Sport News vom 18. Oktober 2015) – ihre ersten Abklärungen zur Frage der Vereinbarkeit bestimmter Regelungen der ISU mit dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union (EU) abgeschlossen, und zwar mit einem negativen Resultat. Nach der – zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich vorläufigen – Einschätzung der Kommission verstossen die Bestimmungen in den ISU-Regularien über die Teilnahme von Athletinnen und Athleten an von der ISU nicht anerkannten Veranstaltungen gegen das EU-Kartellrecht.

Ausgelöst wurde das Verfahren vor der Europäischen Kommission durch eine Beschwerde zweier niederländischer Eisschnellläufer, die an einem überwiegend kommerziellen Interessen dienenden, von der ISU offiziell nicht anerkannten Rennen teilnehmen wollten. Ihnen drohte – nach eigener Darstellung – im Fall einer solchen Teilnahme der Ausschluss von ISU-Wettbewerben und u.U. sogar von den Olympischen Spielen. Die Europäische Kommission hat die massgeblichen Regeln der ISU nun einer ersten Begutachtung unterzogen und ist zum Ergebnis gekommen, dass der Eislaufverband seine Monopolstellung missbrauche, wenn er den seiner Zuständigkeit unterstellten Athletinnen und Athleten faktisch jede Teilnahme an nicht anerkannten Wettbewerben untersage. Dadurch würde einerseits die unternehmerische Freiheit der Sportler übermässig eingeschränkt und andererseits verhindert, dass neue Marktteilnehmer Eisschnelllauf-Wettbewerbe ausrichten.

Die Haltung der Europäischen Kommission hat mitunter zu Reaktionen geführt, die bereits das Ende des sog. „Ein-Platz-Prinzips“ im organisierten Sport (zumindest für den Bereich der EU) nahen sehen. Nach diesem Grundsatz wird eine Sportart in einem bestimmten geografischen Raum jeweils nur durch einen einzigen Verband offiziell vertreten. So wird z.B. vom Internationalen Olympischen Komitee für jedes Land jeweils nur ein Nationales Olympisches Komitee anerkannt, das Athletinnen und Athleten zu den Olympischen Spielen melden kann. Sollte sich die ISU-Regelung vor dem Hintergrund des EU-Wettbewerbsrechts tatsächlich als unhaltbar erweisen, könnte das „Ein-Platz-Prinzip“ durchaus unter Druck geraten. Dass es letztlich so weit kommt, erscheint derzeit indessen alles andere als sicher. „Sollte die ISU-Regelung wirklich so ausgestaltet sein, wie es jetzt von der Europäischen Kommission dargestellt wird, könnte sie wettbewerbsrechtlich in der Tat problematisch sein“, schätzt Dr. Remus Muresan, Europarechtsexperte in der auf Sportrecht spezialisierten Kanzlei Scherrer Jenny & Partner, die Situation ein. Er weist aber auch darauf hin, dass derzeit keineswegs klar sei, ob die Einschätzung der Kommission zutreffend ist. Remus Muresan hat insbesondere Zweifel daran, ob die EU-Wettbewerbshüter die einschlägigen ISU-Regelungen in ihrer tatsächlichen Tragweite vollumfänglich korrekt erfasst hätten: „Das entsprechende Konzept im ISU-Regelwerk ist durchaus komplex, hier müssen zahlreiche verschiedene Bestimmungen in Bezug zueinander gesetzt werden, und erst dann können die Auswirkungen auf den Wettbewerb geprüft werden“. Gemäss dem Europa- und Sportrechtsexperten ist die ISU jetzt gefordert, der Europäischen Kommission die relevanten verbandsrechtlichen und faktischen Rahmenbedingungen hinreichend klar darzulegen: „Was die Kommission jetzt braucht, sind keine extensiven wettbewerbsrechtlichen Ausführungen, sondern eine vollständige und verständliche Darstellung der sportspezifischen Fakten und Zusammenhänge“. Dazu hat die ISU nun Gelegenheit: Nach der Mitteilung durch die Kommission kann sie sich schriftlich zu dieser äussern und auch eine Anhörung beantragen, in der sie gegenüber Vertretern der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden zu der Sache Stellung nimmt. Anschliessend wird die Kommission eine förmliche Entscheidung treffen, gegen die dann wiederum Rechtsmittel beim Gericht sowie bei Gerichtshof der EU eingelegt werden kann. Das letzte Wort in dieser Angelegenheit ist mithin noch lange nicht gesprochen.