Archiv für den Monat Juni 2016

Konsequenzen des „Brexit“ für den Sport

Bild1(causasportnews / rem. / 24. Juni 2016) Nachdem eine (äusserst knappe) Mehrheit der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger des Vereinigten Königreichs in der gestrigen Volksabstimmung für einen Austritt des Landes aus der Europäischen Union (EU) votiert hat, werden wohl zu gegebener Zeit – durchaus langwierige und für alle Seiten herausfordernde – Verhandlungen über die Umsetzung des „Brexit“ beginnen. Dabei stellt sich insbesondere auch die Frage, welche Folgen ein Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU für den Sport – insbesondere für den Professionalsport, und dabei wiederum vor allem für den Fussball – haben wird.

Es ist freilich mit einiger Berechtigung davon auszugehen, dass allfällige „Horrorszenarien“ nicht Realität werden dürften. Zwar droht dem Vereinigten Königreich – und mithin auch seinen Staatsangehörigen – bei einem Austritt aus der EU durchaus der Verlust der Grundfreiheiten (wie insbesondere etwa der Arbeitnehmerfreizügigkeit) sowie anderer Rechte; und dasselbe gilt auch umgekehrt für die Angehörigen der übrigen EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf das Vereinigte Königreich. Dies kann grundsätzlich zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Beschäftigung von Professionalfussballern aus anderen EU-Mitgliedstaaten durch englische Klubs (und umgekehrt) führen. Diese benötigen wieder Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, die wiederum von entsprechenden Kontingenten abhängen können usw. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Aspekte wie diese Gegenstand von spezifischen Verhandlungen im Zusammenhang mit einem Austritt des Vereinigten Königreichs bilden werden; dabei ist ein breites Spektrum von möglichen Lösungen denkbar. Insbesondere können Fragen der Arbeitnehmerfreizügigkeit bspw. in einem separaten Abkommen, vergleichbar demjenigen zwischen der EU und der Schweiz, geregelt werden. Dass in den entsprechenden Zusammenhängen aber Sonderregelungen bzw. -lösungen für den Sport vorgesehen werden, erscheint hingegen wenig wahrscheinlich. Vielmehr dürften Professionalsportler und -sportlerinnen gleich wie alle übrigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen behandelt werden.

Darüber hinaus dürften in zahlreichen Sachbereichen Übergangsregelungen vorgesehen werden; die Konsequenzen eines „Brexit“ werden keineswegs gleichsam „von heute auf morgen“ eintreten. (Auch) der Sport wird mithin genügend Zeit haben, sich auf die veränderten Rahmenbedingungen einzustellen. Voraussetzung dafür ist freilich, dass dies auf adäquate Weise – und insbesondere „mit kühlem Kopf“ – erfolgt. Gerade in Bezug auf EU-Themen hat der Sport in der Vergangenheit allerdings mitunter eher überschiessende, unverhältnismässige Reaktionen an den Tag gelegt (so z.B. im Zusammenhang mit dem „Fall Bosman„). Im Interesse der Athletinnen und Athleten ist zu hoffen, dass in Bezug auf die Regelung der mit einem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU verbundenen Folgen mehr Besonnenheit gezeigt werden wird.

IAAF hält Suspendierung Russischer Leichtathleten aufrecht

(causasportnews/ red. / 20. Juni 2016) Nun ist es also passiert. Der Leichtathletik-Weltverband (IAAF) hat anlässlich seiner Sitzung vom 17. Juni 2016 die seit November 2015 zunächst provisorische Sperre des russischen Leichtathletikverbands (RusAF) bestätigt; dieser bleibt vorerst in Anwendung von Regel 45 des Ethik-Codes des Weltverbandes suspendiert. Alle russischen Leichtathleten können somit bis auf weiteres nicht an internationalen Wettkämpfen teilnehmen.

Die Begründung lässt aufhorchen. Rune Andersen, Leiter der IAAF-Task Force, wirft dem RusAF vor, systematisches, institutionelles Doping seiner Athletinnen und Athleten zu betreiben und zu fördern. An der Kultur des Dopings und daran, dass es toleriert werde, habe sich seit der provisorischen Sperre vom letzten November nichts geändert; gewichtiges Argument hierfür sei unter anderem, dass die WADA in den vergangenen Monaten 736 unabhängige Dopingproben nicht wie geplant habe durchführen können. Zudem bezichtigte Andersen staatliche Autoritäten, nicht etwa den Anti-Doping Kampf zu unterstützten, sondern vielmehr systematisches Doping orchestriert und dabei geholfen zu haben, positive Dopingtest-Resultate zu verschleiern oder zu unterschlagen.

Zwei Tage danachRussland_olympia zog das IOC nach und erklärte, die entsprechende Entscheidung des IAAF vollständig zu respektieren; zudem machte das IOC deutlich, dass die jeweiligen Fachverbände über die Zulassung von Athletinnen und Athleten zu den Olympischen Spielen entscheiden. Damit wird es immer unwahrscheinlicher, dass russische Leichtathletinnen und Leichtathleten an den Olympischen Spielen 2016  in Rio de Janeiro werden teilnehmen können.

Russland ist ein Schwergewicht des internationalen Sports. Seine Athletinnen und Athleten figurieren nicht nur in den vordersten Rängen der Medaillenspiegel – Russland ist auch wirtschaftlich ein Global Player, der die prestigeträchtigsten Wettbewerbe (FIFA Fussball Weltmeisterschaft, Olympische Spiele) ausrichtet; russische Politiker amten als gewichtige Sportfunktionäre (bspw. Witali Mutko) und russische Unternehmen (bspw. Gazprom) engagieren sich im Sponsoring von Sportgrossveranstaltungen.

Das deutliche Votum der IAAF kam daher für viele Beobachter überraschend. Lord Sebastian Coe, dem vorgeworfen wird, über die betreffenden Vorgänge bereits seit längerem informiert gewesen zu sein und der sich zudem mit jüngsten Vorwürfen konfrontiert sieht, sich Wahlstimmen mit Hilfe des zwischenzeitlich per Haftbefehl international gesuchten Papa Massata Diack, Sohn des skandalumwitterten früheren IAAF Präsidenten Lamine Diack, besorgt zu haben, ist es offenbar doch noch gelungen, die Zeichen der Zeit richtig zu deuten.

Sei es nun echter Reformwille oder aber die Faktenlage war so gravierend, dass selbst wohlmeinende Funktionäre nicht mehr ignorieren konnten, dass in Russland, toleriert und mit Hilfe staatlicher Institutionen, Geheimdiensten und Medien, systematisches Doping betrieben wurde – der (sport-)politische Druck muss enorm gewesen sein. Umso höher ist zu gewichten, dass der IAAF Council trotz dieses Drucks den entsprechenden Entscheid – noch dazu offenbar einstimmig – getroffen hat.

Und es kann durchaus noch schlimmer kommen. Dass das organisierte Doping nur die Leichtathleten betroffen haben soll, ist kaum zu glauben. Bereits prüft das IOC, ob auch andere russische Verbände von den Olympischen Spielen ausgeschlossen werden müssen. Unter der Leitung des kanadischen Anwalts Richard McLaren prüft die WADA die Vorwürfe des früheren Chefs des Moskauer Kontrolllabors, Grigorij Rodtschenkow, wonach während der Olympischen Spiele in Sotchi unter Beteiligung des Sportministeriums und des Geheimdienstes positive Proben russischer Athletinnen und Athleten gegen saubere Proben ausgetauscht worden sein sollen.

Sollte Richard McLaren diese Vorwürfe belegen können, dürfte auch dem IOC nichts anderes übrig bleiben, als sämtliche russischen Sportler von der Teilnahme an den Olympischen Spielen 2016 in Rio de Janeiro auszuschliessen. Man darf zudem davon ausgehen, dass Stimmen laut werden, die auch den Entzug internationaler Wettbewerbe fordern (FIFA Fussball Weltmeisterschaft 2018).

Eines soll nicht unerwähnt bleiben: Ohne den deutschen Journalisten Hajo Seppelt, der seit Jahren in der Causa recherchiert und berichtet, wäre es kaum zur Aufdeckung dieses Doping-Skandals gekommen. Er hat fast im Alleingang den Sachverhalt recherchiert und mit Fakten untermauert, er war es, der mit Hilfe der Whistleblower Witali und Julia Stepanow das systematische Doping und die Beteiligung russischer Behörden hieran erstmals öffentlich gemacht hat – nicht gerade ein gutes Zeugnis für die mit Millionen ausgestatten Sportverbände und die WADA, die das Staatsdoping über Jahre offenbar nicht aufdecken konnten oder gar wollten.

SV Wilhelmshaven: Sportlich ganz unten – juristisch ganz oben

450px-football_28soccer_ball29-svg(causasportnews / red. / 17. Juni 2016) „Ganz oben – ganz unten“ – so hat der frühere Deutsche Bundespräsident Christian Wulff seine Gefühlslage beschrieben (Christian Wulff, Ganz oben – ganz unten, München, 2014), als ihn die Öffentlichkeit von „ganz oben“ (Bundespräsident) nach „ganz unten“ (Arbeitsloser) verstossen hatte. Zwischenzeitlich ist der ehemalige Top-Politiker wieder auf dem Weg nach zumindest „oben“. Ähnliche Gefühlsrankungen dürfte in letzter Zeit der Fussballverein SV Wilhelsmshaven durchlebt haben, und durchlebt sie noch immer. Karlsruhe_Erbgroßherzogliches_PalaisSportlich befindet sich der Verein derzeit ganz unten, in den Gefilden des nüchternen Amateurfussballs. Juristisch könnte es für den SV Wilhelmshaven aber demnächst ein „Highlight“ absetzen; alles hängt vom Deutschen Bundesgerichtshof (BGH) ab, der die „Causa Wilhelmshaven“ demnächst verhandeln wird. Am 5. Juli 2016 soll in Karlsruhe entschieden werden, ob der Verein juristisch rehabilitiert wird.

Die sportliche Talfahrt des Klubs begann vor neun Jahren mit einem Spielertransfer. Für einen (höchstens mittelmässigen) Zuzug aus Argentinien hatte der SV Wilhelmshaven Ausbildungsentschädigungen von rund 160 000 Euro zu bezahlen. So setzte es die Verbandsjustiz fest, und sie relegierte den Verein, als sich dieser standhaft weigerte, die festgesetzte Ausbildungsentschädigung zu bezahlen. Das hinderte ihn allerdings nicht, gegen das Ausbildungsentschädigungssystem und die Relegation juristisch anzukämpfen. Verfahrensgegner war der Norddeutsche Fussballverband (NFV), der letztlich die rechtsgültigen Entscheide des Weltfussballverbandes FIFA umsetzte. Schützte das Landgericht Bremen noch die Verbände, welche den Vorgang satzungskonform erledigt hatten, entschied das Oberlandesgericht Bremen am 30. Dezember 2014 gegen den NFV und versetzte dadurch den SV Wilhelmshaven in juristische Euphorie (vgl. dazu auch Causa Sport, 2015, 62 ff.). Zumindest vorübergehend. Am 5. Juli wird sich nun der Karlsruher BGH mit der Revision des NFV befassen. Schützt der BGH die Entscheidung des Oberlandesgerichts, wird der SV Wilhelmshaven juristisch ganz oben bleiben und sich sportlich wohl wieder auf den Weg nach oben begeben. Experten äussern sich zu den Erfolgschancen des NFV am BGH zurückhaltend. Für den Sportrechtsspezialisten Dr. iur. Patrick Meier, Würzburg, erweist sich das Bremer OLG-Urteil „im Ergebnis als durchgehend, in der Begründung … als überwiegend tragfähig.“, wie er in „Causa Sport“ schrieb (Causa Sport, 2015, 68). Der Ball liegt nun beim BGH.

Maria Scharapowa ficht Doping-Sanktion an

maria_sharapova_2011 (causasportnews / red. / 16. Juni 2016) Nun ist es definitiv: Die russische Top-Tennisspielerin Maria Scharapowa hat das Internationale Sportschiedsgericht (Tribunal Arbitral du Sport; TAS) in Lausanne angerufen und ficht die gegen sie verhängte Doping-Sanktion an. Die 29jährige Russin wurde wegen eines Dopingvergehens von der Disziplinarkammer des Internationalen Tennisverbandes (ITF) für zwei Jahre gesperrt, weil ihr die Verwendung des Sauerstoffaufnahme steigernden Mittels Meldonium nachgewiesen werden konnte. Das Mittel steht seit dem 1. Januar 2016 auf der Dopingliste. Die Spielerin erklärte, vom Verbot des Mittels keine Kenntnis gehabt und es unbestrittenermassen eingenommen zu haben. Die ITF sperrt die Athletin für zwei Jahre (ab 26. Januar 2016), weil sie nicht wissentlich gegen die Doping-Bestimmungen verstossen habe, sie aber dennoch verantwortlich für eingenommene Mittel oder Substanzen sei. Gemäss den Regularien hätte Maria Scharapowa sogar für vier Jahre gesperrt werden können; ihr wurde zu Gute gehalten, dass sie nicht vorsätzlich dopte. Aber auch diese zweijährige Sperre ist der Tennisspielerin eine zu harte Sanktion, weshalb sie sich entschloss, das Sport-Schiedsgericht anzurufen und für eine mildere Sanktion zu kämpfen. Gemäss der Aktenlage dürfte es allerdings schwierig sein für die Russin, vor dem TAS eine Reduktion der Sperre zu erwirken. Der „Fall Scharapowa“ erinnert im Gesamtkontext an den Fall einer anderen begnadeten Tennisspielerin, der Schweizerin Martina Hingis, die vor fast zehn Jahren positiv auf Kokain getestet und in der Folge für zwei Jahre gesperrt worden war. Jene Sanktion bedeutete das Ende der Einzelkarriere der Ausnahmekönnerin aus der Schweiz. Für die soeben 29 Jahre alte Maria Scharapowa könnte eine zweijährige Sperre ebenfalls das Ende ihrer aktiven Laufbahn bedeuten. Mit 31 Jahren dürfte für sie der Anschluss an die Weltspitze nach Ablauf der zweijährigen Sperre nur sehr schwer zu bewerkstelligen sein. Die Beendigung der aktiven Laufbahnen von Maria Scharapowa und Martina Hingis könnten somit markante Parallelen aufweisen. Am 18. Juli 2016 soll sich auch bezüglich der Russin, die zu den bestverdienenden Sportlerinnen der Welt zählt, alles klären; dann will das Sport-Schiedsgericht über die Doping-Sperre befinden.

EURO 2016: Mehr Kriegs- denn Fussball-Bilder

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Quelle:t-online.de

(causasportnews / red. / 15. Juni 2016) Statt schöne, anregende Fussballspiele drückten bisher widerliche Kriegs-Bilder der Fussball-Europameisterschaft 2016 in Frankreich ihren Stempel auf. Bis jetzt hat die EM die sportlichen Erwartungen nicht erfüllt; die Gruppenspiele plätscherten mehrheitlich dahin; fussballerische Leckerbissen blieben bisher aus. Ein erstes, sportliches Fazit nach fast einer Woche EM wird deshalb lauten: Es kann nur besser werden. Dafür haben sich die Befürchtungen rund um die EM bestätigt – wenn auch in anderer Hinsicht. Sind die Organisatoren offenbar davon ausgegangen, dass es für die EM nur ein gravierendes Bedrohungsszenario geben würde, den globalen Terror, hat die Realität aufgezeigt, dass im Umfeld des Sports auch der Hooliganismus ein permanent aktuelles Problem bildet. Die Bilder aus Frankreich waren insbesondere am ersten EM-Wochenende grauenhaft: Wer nicht gleich realisierte, dass es sich um Bilder aus dem Umfeld der EM handelte, als in Marseille die Gewalt nicht zu bändigen war, wähnte sich in einem veritablen Krieg. Die Missetäter waren relativ rasch ausgemacht: Die Urheber des kriegerischen Treibens waren Russen, denen mit der Bezeichnung „Fans“ ungerechtfertigte Ehre zu Teil würde. An den Gewalttätigkeiten nahmen aber auch andere Kriminelle teil. Die französischen Sicherheitsdispositive waren auf diesen „Krieg“ zu wenig vorbereitet, jedoch ist es eine zu billige Erklärung, die Schuld für die unsägliche Eskalation der gemäss Berichten „unfähigen“ Polizei zuzuschieben. Fakt ist, dass in einem offenen Europa diese Art von Kriminaltourismus praktisch nicht mehr unter Kontrolle zu halten ist. Abgelenkt wird von dieser Erklärung mit dem Hinweis, dass der in vielen Ländern Europas herrschende Rechtspopulismus dieses Phänomen reaktiviert habe. Diese Erklärung ist in Anbetracht der in etwa selben TV-Bilder, die jeweils am 1. Mai aus vielen Ländern in die guten Stuben flimmern, wohl etwas gar einfach. Erschreckend war jedoch, dass die gewalttätigen Personen kaum mit strafrechtlichen Folgen rechnen müssen. Obwohl viele der einzelnen Täter, die auf öffentlichem Grund delinquierten, identifizierbar sind, scheint der (französische) Staat vor diesem Terror resigniert zu haben. Strafrechtliche Verurteilungen wird es kaum geben. Ob die Sanktion des Kontinental-Fussballverbandes UEFA hier abschreckend(er) wirken wird, bleibt abzuwarten. Deren Disziplinarkommission hat den russischen Verband wegen des Verhaltens der russischen Anhänger im Stadionbereich von Marseille mit 150 000 Euro gebüsst (was wohl niemanden vom Randalieren abhalten und schon gar niemanden schmerzen dürfte) und zudem den Ausschluss der russischen Mannschaft aus dem Turnier angedroht. Die UEFA hat mit dieser Sanktion vor allem sich selber unter Druck gesetzt. Wird im nächsten Spiel mit russischer Beteiligung im Stadion Feuerwerk gezündet oder prügeln sich Zuschauer, müsste die Mannschaft Russlands die Heimreise antreten. Ein praktisch unvorstellbares Szenario. Nicht nur deshalb, weil in genau zwei Jahren in Russland die WM-Endrunde gespielt werden soll…

Claudia Pechsteins diskutable Reaktionen auf das BGH-Urteil

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Claudia Pechstein: Auf dem Eis klar erfolgreicher als vor Gericht (Bild: Bjarte Hetland)

(causasportnews / red. / 9. Juni 2016) So etwas kommt in Deutschland nicht gut an: Die Eisschnellläuferin Claudia Pechstein, die vor zwei Tagen vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eine veritable juristische Niederlage einstecken musste (siehe causasportnews vom 7. Juni 2016), übte gleich nach der Urteilseröffnung undiplomatische Richterschelte. „Jeder Flüchtling, der in Deutschland einreist und registriert wird, geniesst Rechtsschutz. Aber wir Sportler nicht“, erklärte sie sichtlich frustriert gegenüber den Medien. Eine solche Einschätzung der Sachlage hätte sie besser bleiben lassen sollen. Seither sind ihre Sympathiewerte in Deutschland massiv gesunken. Auch die deutschen Juristen, die sich im Nachgang zum BGH-Urteil anschickten, dieses zu kommentieren, sehen die Schuld an der Prozesspleite der Eisschnellläuferin nicht uneingeschränkt beim urteilenden Gericht. Zu Recht. Wer die Meinung vertritt, Gerichte hätten das Recht anzuwenden und nicht (Sport-)Politik zu betreiben, kommt zwangsläufig zum Schluss, dass der BGH – imerhin das höchste Zivilgericht in Deutschland – in der „Causa Pechstein“ nicht anders entscheiden konnte. Aber immer noch wird von den Kritikern der BGH-Entscheidung ausgeblendet, dass Claudia Pechsteins Dopingsanktion letztlich vom internationalen Sportschiedsgericht CAS beurteilt worden ist und die entsprechende Entscheidung anschliessend einer Überprüfung durch das schweizerische Bundesgericht standgehalten hat (Urteil vom 10. Februar 2010, 4A_612/2009). Mithin liegen also abschliessende, rechtskräftige Entscheidungen zu dieser Sache vor. Wer einen Prozess verliert, das Urteil aber als „ungerecht“ empfindet und darauf aufbauend Schadenersatz verlangt, hat wohl die Grundzüge eines zivilisierten Rechtssystems nicht ganz verstanden. Allenfalls wäre bei einer solchen Ausgangslage die Frage zu stellen, weshalb die Sportlerin das Doping-Sanktionsverfahren 2009/2010 vor dem CAS verloren hat und auch vor dem Bundesgericht erfolglos war. Entweder war die Rechtslage klar, oder ihre Anwälte haben schlecht prozessiert. Eigenartig mutet es vor allem an, dass die Anwälte der Athletin im Doping-Sanktionsverfahren offenbar keinerlei Einwendungen gegen das Verfahren vor dem CAS vorgebracht und sich nicht gegen die stipulierte Schiedsgerichtsbarkeit zur Wehr gesetzt haben; erst im Schadenersatzprozess wurde offensichtlich gegen die vereinbarte Schiedsgerichtsbarkeit opponiert. Wer unter solchen Prämissen ein Verfahren, wie es in München angehoben und nun in Karlsruhe beendet worden ist, riskiert, agiert überaus gewagt. Und solche Wagnisse zahlen sich in der Juristerei selten aus.

Leidtragende ist letztlich die Athletin. Deren Frust über das BGH-Urteil ist – insbesondere ich Anbetracht dessen, dass etwa eine vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) eingesetzte Expertenkommission Anfang 2015 zum Schluss gekommen ist, dass Claudia Pechstein vor rund sieben Jahren wohl zu Unrecht des Dopings für schuldig befunden worden sei – verständlich. Ob aber nochmals weitere rechtliche Schritte gegen die Folgen der als ungerecht empfundenen, aber nun mal rechtskräftig entschiedenen Doping-Sperre, wie sie die Athletin bereits angekündigt hat, so klug sind, mag zweifelhaft erscheinen. Im Raum steht eine Verfassungsbeschwerde an das deutsche Bundesverfassungsgericht, wobei die Erfolgsaussichten bestenfalls als unklar zu qualifizieren sind. Und in Anbetracht des Umstandes, dass Claudia Pechstein die Prozessserie in Deutschland viel Geld gekostet haben dürfte und sie offenbar ihre Geldreserven weitestgehend aufgebraucht hat, müsste auch aus dieser Warte ein Fragezeichen hinter weitere juristische Aktivitäten gesetzt werden. Die fünffache Olympiasiegerin hat nach dem BGH-Urteil angekündigt, weiter ihren Sport ausüben zu wollen. Opportunistischerweise sollte sie sich vielleicht nun einzig auf dieses Ziel fokussieren – und die (juristische) Vergangenheit ruhen lassen.

Konkurs der FC Biel Football AG

150px-FC_Biel-Bienne.svg(causasportnews / red. / 8. Juni 2016) Es war nur eine Frage der Zeit, und diese Zeit ist nun gekommen: Über die FC Biel Football AG ist gestern der Konkurs eröffnet worden. Noch am 26. April 2016 standen die Zeichen auf Abwendung der Generalvollstreckung, als das zuständige Gericht in Biel eine Nachlassstundung gewährte. Doch alle Hoffnungen auf eine Rettung der Aktiengesellschaft haben sich nun endgültig zerschlagen. Weil für eine Sanierung kein Raum mehr besteht und vor allem der verantwortliche Präsident, ein Zürcher Rechtsanwalt, innert der entsprechenden Frist keine Sanierungspläne vorlegen konnte, blieb dem urteilenden Gericht keine Wahl, als den Konkurs über die Aktiengesellschaft, die den Professionalbetrieb des FC Biel abwickelte, zu eröffnen. Die wirtschaftlichen Probleme in Biel sind seit Monaten offenkundig; seit Anfang 2016 wurden der Mannschaft und dem (übrigen) Personal auch keine Löhne mehr bezahlt (vgl. auch causasportnews vom 19. Mai 2016). Die Swiss Football League hatte den Challenge League-Klub seit geraumer Zeit aus dem Spielbetrieb der zweithöchsten Spielklasse der Professionalabteilung in der Schweiz genommen und dem Klub die Lizenz entzogen. Nach der Konkurseröffnung über die FC Biel Football AG kann sich ab der neuen Saison 2016/17 nur noch eine Amateurmannschaft des FC Biel am Meisterschaftsbetrieb der 2. Liga (Amateur-Liga) beteiligen. Mit der Konkurseröffnung über die FC Biel Football AG ist auch das Kapitel „Professionalfussball“ in Biel definitiv geschlossen worden. Dass der Konkurs indessen noch ein Nachspiel haben dürfte, scheint klar zu sein. Im Rahmen der Konkursabwicklung dürfte auch versucht werden, die Rolle des schillernden Klubpräsidenten Carlo Häfeli zu durchleuchten. Ihm und seinem Geschäftsgebaren wird derzeit die Verantwortung für den Kollaps der FC Biel Football AG zugerechnet.

Weko: Busse für Swisscom im Bereich Live-Sport-TV

(causasportnews / vec. / 8. Juni 2016) Die schweizerische Wettbewerbskommission (Weko) hat kürzlich gegen die Swisscom eine Busse in der Höhe von rund 72 Mio. Franken wegen Verstössen gegen das Kartellgesetz (KG) verhängt. Die Weko hat festgestellt, dass die Swisscom-Gruppe mit ihren Tochtergesellschaften CT Cinetrade AG und Teleclub AG ihre markbeherrschende Stellung im Bereich der Live-Übertragung von Spielen der Schweizer Fussball- und Eishockeymeisterschaft im Pay-TV gegenüber konkurrierenden TV-Plattformbetreiberinnen missbraucht habe. Gemäss den Feststellungen der Weko hält die Swisscom Tochter Cinetrade AG langfristige und umfassende Exklusivrechte für die Übertragung von Sportinhalten im Schweizer Pay-TV. Die Swisscom habe diese Marktbeherrschung in der Folge mehrfach missbraucht, indem sie verschiedenen Konkurrenten jegliches Angebot für die Ausstrahlung von Live-Sport auf deren Plattformen verweigerte. Wieder anderen Konkurrenten habe Swisscom nur Zugang zu einem reduzierten Sportangebot ermöglicht. Zudem hätten Konkurrenten im Gegensatz zur Swisscom ihren Kunden Sportinhalte nur gekoppelt an das Basispaket von Teleclub anbieten können. Die Swisscom hingegen argumentiert, dass erst dank ihres Einstiegs ins TV-Geschäft im Jahr 2006 die Konsumenten eine Alternative in dem von Kabelnetzbetreibern monopolisierten Umfeld des Schweizer Fernsehmarktes erhielten  und so ein Wettbewerb überhaupt möglich wurde. Swisscom hat angekündigt, gegen den Entscheid der Weko Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen. Der Entscheid ist mithin nicht rechtskräftig.

BGH macht Claudia Pechsteins Hoffnungen auf Schadenersatz zunichte

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BGH in Karlsruhe: Abfuhr für Claudia Pechstein

(causasportnews / red. / 7. Juni 2016) Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat den Bestrebungen der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein, vor deutschen Gerichten Schadenersatz wegen einer behauptetermassen rechtswidrigen Doping-Sperre zugesprochen zu erhalten (siehe dazu causasportnews vom 9. März 2016 und vom 1. Oktober 2015), eine Abfuhr erteilt. Mit einem heute verkündeten Urteil (KZR 6/15) stellte das höchste deutsche Zivilgericht fest, dass entsprechende Schadenersatzklagen der Athletin vor deutschen ordentlichen Gerichten unzulässig sind, da ihnen die Einrede der Schiedsvereinbarung entgegensteht.

Claudia Pechstein hatte, nachdem sie aufgrund von auffälligen Werten von Blutanalysen, die anlässlich von Dopingkontrollen während der Eisschnelllauf-Weltmeisterschaften Anfang 2009 vorgenommen worden waren, wegen Dopings gesperrt worden war, gegen die entsprechende Entscheidung zunächst den sportinternen Instanzenzug durchlaufen. Dieser endete mit einem Entscheid des internationalen Sportschiedsgerichts (Court of Arbitration for Sport; CAS) vom 25. November 2009. Anschliessend gelangte Claudia Pechstein auch an das schweizerische Bundesgericht; dies jedoch ohne Erfolg (vgl. CaS 2009, 368; CaS 2010, 3; CaS 2010, 178; CaS 2010, 185). 2013 hatte die Athletin dann eine Klage gegen die Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) und die International Skating Union (ISU) beim Landgericht München I eingereicht. Mit dieser Klage hatte Claudia Pechstein die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen sie im Jahr 2009 verhängten Dopingsperre sowie die Zusprechung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von über vier Mio. Euro beantragt. Das Landgericht München I lehnte jedoch sowohl die Zusprechung von Schadenersatz als auch eine Verurteilung der Sportverbände zur Zahlung von Schmerzensgeld ab. Es verneinte in diesem Zusammenhang insbesondere Verstösse gegen das Kartellrecht, die eine deliktische Haftung begründet hätten, wie auch Ansprüche aus Vertragsverletzung. Das Urteil enthielt allerdings auch umfangreiche Ausführungen und Feststellungen zur Frage der Zuständigkeit des Gerichts. Dabei hatte das Landgericht seine Zuständigkeit bejaht, obwohl Claudia Pechstein verschiedene Athletenvereinbarungen unterzeichnet hatte, die (auch) Verzichtsklauseln hinsichtlich der staatlichen Gerichtsbarkeit (zugunsten einer schiedsgerichtlichen Streitbeilegung, insbesondere durch das CAS) enthielten.

Dieses Urteil hatte im Sport einige Unruhe und in der Sportrechtsliteratur einen veritablen „Sturm im Blätterwald“ ausgelöst. Die überwiegenden Reaktionen waren von Befürchtungen dominiert, die „Causa Pechstein“ könnte das Ende der Sportschiedsgerichtsbarkeit – oder zumindest des „Schiedszwangs“ im Sport – bedeuten. Rasch machte das Wort von einem „zweiten Bosman-Fall“ die Runde. Der entsprechende „Hype“ wurde in der Folge durch das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 2015 (vgl. CaS 2015, 37 ff.) noch verstärkt. Denn dieses hat (ebenfalls) festgestellt, dass die in einer am 2. Januar 2009 von Claudia Pechstein unterzeichneten Athletenerklärung enthaltene Schiedsklausel (zugunsten des CAS) der Anrufung ordentlicher (deutscher) Gerichte nicht entgegenstehe, weil sie zwingendem deutschen Kartellrecht widerspreche.

Diesem „Spuk“ hat der Kartellsenat des BGH nunmehr – auf Revision der ISU hin – ein Ende bereitet. Der Gerichtshof hält in seinem Urteil zwar fest, dass die ISU bei der Veranstaltung von internationalen Eisschnelllaufwettbewerben marktbeherrschend sei. Ob das Verlangen des Abschlusses einer Schiedsabrede, die die ausschliessliche Zuständigkeit des CAS vorsieht, einen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung darstelle, ergebe sich aber erst aus einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen. Der BGH gelangte im Rahmen einer solchen Abwägung zum Ergebnis, dass kein missbräuchliches Verhalten der ISU vorgelegen habe. Im entsprechenden Zusammenhang hält der Gerichtshof zunächst fest, dass das CAS ein „echtes“ Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO sei. Darüber hinaus stellt der BGH fest, dass die Spezifika des CAS-Verfahrens nicht dazu führten, dass ein „strukturelles Ungleichgewicht“ zwischen den Athleten und den Sportverbänden bestehe. Die beiden Vorinstanzen hatten insbesondere diesen Punkt anders beurteilt. Der BGH weist diesbezüglich indessen darauf hin, dass die Verbände und die Athleten sich nicht als von grundsätzlich gegensätzlichen Interessen geleitete Lager gegenüberstünden. Vielmehr entspreche die weltweite Bekämpfung des Dopings sowohl den Interessen der Verbände als auch denen der Athleten. Darüber hinaus betonte der BGH, dass die mit einer einheitlichen internationalen Sportsgerichtsbarkeit verbundenen Vorteile nicht nur für die Verbände, sondern auch für die Sportler gelten würden. Ein dennoch verbleibendes Übergewicht der Verbände werde durch die Verfahrensordnung des CAS, die eine hinreichende individuelle Unabhängigkeit und Neutralität der Schiedsrichter gewährleiste, ausgeglichen. Und schliesslich sieht der BGH auch den sog. „faktischen Schiedszwang“, dem Athletinnen und Athleten regelmässig unterliegen, ebenfalls weniger kritisch als die Vorinstanzen. Denn auch insoweit, so der Gerichtshof, ergebe die Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sachliche Rechtfertigung der Verwendung der Schiedsklausel, die nicht gegen gesetzliche Wertentscheidungen verstosse; in diesem Zusammenhang berücksichtigte der BGH offenbar insbesondere auch die Autonomie der Sportverbände.

Im Ergebnis gab der BGH der Revision der ISU statt und stellte fest, dass Schadenersatzklagen von Claudia Pechstein vor (deutschen) staatlichen Gerichten in Anbetracht der von ihr akzeptierten (CAS-) Schiedsgerichtsbarkeit unzulässig sind. Die Sportverbände können mithin aufatmen, da das aufgrund der Urteile der Vorinstanzen mitunter prognostizierte „Ende der (Zwangs-) Schiedsgerichtsbarkeit im Sport“ nun nicht eintritt – jedenfalls vorläufig. Denn es verbleibt nach wie vor das „Damoklesschwert“ eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Frage der EMRK-Konformität der CAS-Schiedsgerichtsbarkeit, was wiederum durchaus Auswirkungen auf die Zulässigkeit der „Zwangsschiedsgerichtsbarkeit“ im Sport haben könnte (siehe dazu etwa CaS 2014, 199 ff.). Claudia Pechstein hat auch beim EGMR – und das bereits vor geraumer Zeit – eine entsprechende Beschwerde eingelegt. Mit einem Urteil des Gerichtshofes ist so bald allerdings nicht zu rechnen.

Keine CH-Landesausstellung 2027 – Dämpfer für Olympia 2026 ?

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Bild: Büro dlb

(causasportnews / red. / 6. Juni 2016) Landesausstellungen in der Schweiz waren aus historischer Sicht immer von enormer Bedeutung. Sie wurden jeweils dann angedacht und realisiert, wenn etwa ausländische Gefahr drohte, helvetischer Durchhaltewille manifestiert oder die Solidarität im Land dokumentiert werden sollte. Heute ist die Wichtigkeit von Landesausstellungen so marginal geworden wie die Kampfkraft der Schweizer Armee. Es verwundert deshalb nicht, dass am Wochenende das Stimmvolk in den Kantonen Thurgau und St. Gallen einem entsprechenden Projekt eine gewaltige Abfuhr erteilt hat. Die angedachte Landesausstellung 2027 in der Ostschweiz wird es somit nicht geben. Das Resultat verwundert nicht weiter: Denn es droht derzeit keine Gefahr von aussen, weil sich die Schweiz der Welt längst geöffnet hat, Solidarität nur noch ein politisches Schlagwort ist und den Bedrohungen, denen das Land ausgesetzt ist, mit Landesausstellungen so oder so nicht mehr beizukommen ist. Es kommt hinzu, dass der Souverän gegenüber grossen Veranstaltungen in der Schweiz seit geraumer Zeit sehr kritisch eingestellt ist, so, wie bspw. auch in Deutschland (vgl. hierzu auch grundsätzlich causasportnews vom 17. April 2016; Olympische Luftschlösser).- Wenn schon Landesausstellungen bei der Bevölkerung keine Chance mehr haben, so gilt das erst recht für Olympische Winterspiele, die gleich fünf Interessengruppen für 2026 in die Schweiz holen möchten. Federführend sind die Regionen Graubünden, Wallis und Waadt. Die Bündner Regierung hat kürzlich die Stadt Zürich bezüglich einer Rolle als Hauptstandort für Olympia 2026 angefragt. Vor wenigen Tagen hat die Stadtregierung allerdings das Ansinnen aus Graubünden unmissverständlich zurückgewiesen, was doch einigermassen erstaunt, ist doch die Stadt Zürich dafür bekannt, alles zu unterstützen, was der Freizeitgesellschaft in irgendeiner Form dienlich sein könnte. Letztlich beruht die Entscheidung auf der Erkenntnis, dass es schliesslich am Wohlwollen der Bevölkerung für ein solches Projekt fehlen dürfte. Nachdem nun das „Konkurrenzprojekt Landesausstellung 2027“ entfällt, rechnen Olympia-Befürworter nun mit besseren Karten für das Projekt 2026. Der Bund hätte für die Landesausstellung 2027 wohl etwa eine Milliarde Franken zur Verfügung gestellt – Geld, das nun für Olympische Spiele 2026 frei würde, wird seitens der Olympia-Befürworter argumentiert. Träumen ist bekanntlich erlaubt und kostet wenigstens nichts…