Doping-Geständnis nach Ermittlungs- und Mediendruck

(causasportnews / red. / 22. Februar 2020) Im Nachgang zur „Operation Aderlass“ vor einem Jahr anlässlich der Nordischen Ski-Weltmeisterschaften im Österreichischen Seefeld wurden insbesondere in Österreich und in Deutschland breitgefächerte Ermittlungen rund um das Doping-Netzwerk des Erfurter Sportarztes Mark Schmidt aufgenommen und geführt (vgl. dazu etwa causasportnews vom 15. Februar 2020). Die Münchner Staatsanwaltschaft geht derzeit davon aus, dass zwischen 2011 und 2019 weit mehr als 20 Sportler aus 8 Nationen, insbesondere aus den Sparten Nordischer Skisport und Radsport, in Dopingaktivitäten mit Bezug zum Umfeld des Arztes verwickelt sind. Teils sind die Beschuldigten (einige sind bereits verurteilt, so der Langläufer Johannes Dürr) bekannt, doch ranken sich auch immer noch Gerüchte und Vermutungen der Sportwelt um (weitere) Verdächtige und vermeintliche Dopingsünder. Immer wieder wurde kolportiert, unter den Verdächtigen würde sich auch ein Sportler schweizerischer Nationalität befinden. Dieses Geheimnis hat nun der Betroffene selber gelüftet und die (Medin-)Welt über Twitter orientiert, dass er als Radprofessional betrogen habe. Es handelt sich dabei um den ehemaligen Radrennfahrer Pirmin Lang, der 2017 seine Aktiv-Karriere beendet hatte und danach das Nachwuchs-Förderungsteam „Swiss Racing Academy“ gründete, das er auch leitete; bis am Freitagabend jedenfalls. Mit Blick auf die in der kommenden Woche in Berlin stattfindenden Bahnrad-Weltmeisterschaften, an der drei Fahrer aus dem Team von Pirmin Lang teilnehmen werden, hat der geständige Dopingdelinquent die Team-Leitung per sofort abgegeben. Was aus dem Startup-Projekt werden soll, steht derzeit in den Sternen.- Das Geständnis des ehemaligen Berufs-Rennfahrers kommt nicht ganz überraschend: Aufgrund des Ermittlungs- und des medialen Druckes sah sich der 35jährige Luzerner, der sich als Aktiver auch in der Sparte Rad-Querfeldein einen Namen gemacht hatte, offensichtlich zu seiner Flucht nach vorne und zum Geständnis veranlasst.

Ein grobes „Foul-Spiel“ des ehemaligen FIFA-Generalsekretärs?

© Urs Scherrer

(causasportnews / red. / 20. Februar 2020) In die schillernde Welt des globalen Fussballs passte er perfekt und scheiterte letztlich, wie man in diesen Gefilden zu scheitern pflegt. Jérôme Valcke war von 2007 bis 2016 Generalsekretär des Weltfussballverbandes FIFA. Bereits vor seiner Wahl zur „Nr. 2“ im Verband war der 60jährige Franzose für die FIFA im Marketing tätig, verschwand dann aber vor seiner Wahl zum Generalsekretär für einige Zeit von der Bildfläche, nachdem er als verantwortlicher Marketingdirektor das Erstverhandlungsrecht des FIFA-Partners „Mastercard“ verletzt hatte und damit den Weg frei machte für „Visa“ und damit für einen neuen Sponsoring-Deal zwischen der FIFA und „Visa“; diese Konkurrenzunternehmung zu „Mastercard“ profitierte von den Aktivitäten von Marketingdirektor Jérôme Valcke, kostete die FIFA jedoch 90 Millionen Dollar (Schadenersatzzahlung an „Mastercard“ wegen Verletzung des Erstverhandlungsrechts von „Mastercard“). Kurz danach machte die FIFA 2007 den umtriebigen, für kurze Zeit (vermeintlich) in Ungnade gefallenen Fussball-Manager zum neuen Generalsekretär und Nachfolger von Urs Linsi, der sich demnächst in der „Sommermärchen-Affäre“ vor dem Schweizerischen Bundesstrafgericht verantworten muss (vgl. auch causasportnews vom 29. Januar 2020). Jérome Valcke folgt nun seinem Vorgänger in der FIFA auch auf dem juristischen Weg. Die Bundesanwaltschaft hat Jérôme Valcke wegen verschiedener Delikte angeklagt. Im Vordergrund steht der Tatbestand der passiven Bestechung; angeklagt worden ist er jedoch zudem wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung. Jérôme Valcke wird u.a. beschuldigt, unrechtmässige Vorteile erlangt zu haben, indem er gegen Einräumung nicht gebührender Vorteile die Vergabe von Medienrechten im Zusammenhang mit den Fussball-Weltmeisterschaften und „WM-Hauptproben“ 2018 bis 2030 bewirkt haben soll. Begünstigt worden ist gemäss Mitteilung der obersten, schweizerischen Anklagebehörde der nun Mitangeklagte Präsident des renommierten Fussballklubs Paris Saint-Germain und Geschäftsmann Nasser Al-Khelaifi, ein ehemaliger, katarischer Tennisspieler.Jérôme Valcke soll sich bei diesem Deal mit Medienrechten (zum Nachteil der FIFA und zu Gunsten von Nasser Al-Khelaifi) pflichtwidrig verhalten und unrechtmässig bereichert haben, was auch im wirtschaftlichen Umfeld des Sportes als „grobes Foul“ qualifiziert wird. Angeklagt ist zudem in diesem Komplex ein weiterer Geschäftsmann (für ihn und die beiden Mit-Angeklagten gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung). Reminiszenz am Rande des Geschehens: Nicht erhärten liess sich in der Untersuchung der Vorwurf gegenüber Jérôme Valcke, er habe sich für seine Einflussnahme auf die Vergaben von Medienrechten durch die FIFA eine Luxusuhr schenken lassen…Diesbezüglich ist das Verfahren gegen Jérôme Valcke eingestellt worden.

Auch in diesem Fall drängt die Zeit – will heissen: Die Anklageerhebung erfolgte zum jetzigen Zeitpunkt auch deswegen, weil im letzten Quartal dieses Jahres die Verfolgungsverjährung eintritt. Die Bundesanwaltschaft hat sich auch deshalb zur Anklageerhebung gegen die drei Beschuldigten entschlossen, obwohl noch ein Ausstandsgesuch im Zusammenhang mit der Durchführung der Schlusseinvernahme in dieser „Causa“ behandelt werden muss. Dieser Entscheid könnte noch Einfluss auf das Verfahren haben.

Manchester City-Ausschluss: Am Schluss wohl eine „Win-win-Situation“

Ozzy Delany

(causasportnews / red. / 17. Februar 2020) „Manchester City für zwei Spielzeiten aus den UEFA-Klubwettbewerben ausgeschlossen“. Solche und ähnliche Schlagzeilen sorgten vor dem letzten Wochenende für zumindest grosses Erstaunen. Da hat es der Europäisch Fussball-Verband (UEFA) gewagt, einen „Krösus“ im internationalen Fussball auszuschliessen. Auf den ersten Blick scheint es, als habe sich die UEFA von der wirtschaftlichen Macht aus den Vereinigten Arabischen Emiraten unbeeindruckt gezeigt und im Gegenteil mit dem Verdikt Entschlossenheit demonstriert, Verfehlungen gegen das „Financial Fair Play“ ungeachtet der (pekuniären) Machtverhältnisse hart zu sanktionieren. Relativierung tut allerdings not. In der Tat ist die Entscheidung des Verbandes (im Augenblick) schnörkellos hart – vor allem der zweijährig Ausschluss des Klubs von Josep Guardiola, dem exzentrischen Star-Trainer, trifft den Klub ins Herz. Die zusätzliche 30 Millionen Euro Busse wird die von den VAR alimentierten Engländer nicht gross stören; apropos Finanzen: Manchester City verfügt wohl unter Transfer-Gesichtspunkten weltweit über das teuerste Klub-Spielerkader. Und dieses soll nun auf europäischer Eben zwei Jahre lang nur zuschauen…

Zumindest der Sachverhalt, den die UEFA unter sanktionsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat, schein klar erstellt zu sein: Bereits 2018 hat das Deutsche Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ Dokumente veröffentlicht, die zu belegen schienen, dass aus den VAR rund 70 Millionen Euro ohne Nachvollziehbarkeit bezüglich des Rechtsgrundes und im Rahmen von angeblichen Sponsoringaktivitäten bezahlt worden sein sollen. Verschleierung werden derartige Aktivitäten in der (juristischen) Fachsprache genannt. Oder Umgehung, im konkreten Fall der Financial Fair Play-Regelung der UEFA (vgl. dazu grundsätzlich Urs Scherrer / Remus Muresan / Kai Ludwig, Sportrecht, Eine Begriffserläuterung, 3. Aufl., 2014, 133 f.). Diese will eine Chancengleichheit der Klubs im Wettbewerb durch ausgeglichene Einnahmen-und Ausgabenaktivitäten gewährleisten (es soll von den Klubs grundsätzlich nicht mehr ausgegeben als eingenommen werden); neben dem „Fairplay“ auf dem Spielfeld geht es demnach um das allgemein in allen Bereichen des Sportes beschworene „Fairplay“, hier neben den Fussballplätzen. Dagegen hat nach Auffassung der UEFA der englische Top-Klub verstossen, oder, wie es in einer dürren Medienmitteilung heisst: „Ernsthaft Verletzungen des Financial Fair Play-Reglements“ begangen . Konkret sollen die Engländer also mit VAR-Support Sponsoringvereinbarungen frisiert haben.

Selbstverständlich ist in der „Causa Manchester United“ das letzte Wort noch nicht gesprochen. Der Klub hat unmittelbar nach Bekanntwerden des Verdiktes aus Nyon angekündigt, die UEFA-Entscheidung am Internationalen Sport-Schiedsgerichtshof (Tribunal Arbitral du Sport; TAS) in Lausanne anzufechten. Dieses institutionalisierte Sport-Schiedsgericht ist weder für hochstehende Juristerei noch für besonderen Mut bekannt. Die Gerichtsinstanz, welche bezüglich ergangener Entscheide vom Schweizerischen Bundesgericht regelmässig geschützt wird, urteilt oft opportunistisch und (sport-)politisch. Das weiss auch Manchester City. Und es würde erstaunen, wenn der UEFA-Entscheid vom Freitag letztlich Bestand haben würde. Das TAS wird wohl den Ausschluss der Engländer zu deren Gunsten korrigieren und dafür die Busse erhöhen (was kaum jemanden schmerzen wird). Das wäre dann für die wirtschaftliche Macht des Sports und unter (sport-)politischen Gesichtspunkten eine „Win-win-Situation“ für alle Betroffenen. Die UEFA müsst sich jedenfalls dann nicht vorwerfen lassen, der eh umstrittenen Regelung nicht mit Härte zum Durchbruch verholfen zu haben. Schliesslich hat dann eine Gerichtsinstanz korrigiert…

Doping: Wir nicht – die andern auch…

(causasportnews / red. / 15. Februar 2020) Im Zuge der „Operation Aderlass“, die vor einem Jahr die Sportwelt anlässlich der Nordischen Ski-Weltmeisterschaften im Österreichischen Seefeld erschütterte und ein gigantisches Doping-Netzwerk zu Tage förderte, folgen sich die Prozesse gegen Fehlbare nicht nur aus der Sportszene nun Schlag auf Schlag. Die Dopingaktivitäten rund um den Erfurter Sportarzt M.Sch. haben sich allerdings nicht nur auf den Skisport bezogen, sondern erfassten auch andere Sportdisziplinen, vor allem den Radsport – wen wundert’s? Einer der prominentesten Figuren, der Ex-Langläufer Johannes Dürr, ist zwischenzeitlich vom Landesgericht Innsbruck wegen gewerbsmässigen Betrugs zu 15 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden. Der 33jährige Österreicher gilt im ganzen Dopinggefüge nicht nur als Whistleblower und Selbst-Doper; er war auch in Dopingpraktiken anderer involviert. Zentrale Figur im juristischen Trümmerfeld, das es nach der „Operation Aderlass“ aufzuräumen gilt, ist und bleibt jedoch der Arzt M.Sch., der bald ebenfalls als Angeklagter vor Gericht stehen wird. Aus der Sparte „Radsport“ abgeurteilt worden ist zwischenzeitlich etwa der Ex-Rad-Professional Stefan Denifl, der am Landesgericht Innsbruck gestanden hat, Blutdoping praktiziert zu haben. Jedoch bestritt der 32jährige Tiroler (erfolglos), ein „Betrüger“ zu sein. Er habe niemanden getäuscht, auch Veranstalter und andere Konkurrenten nicht, führte er vor Gericht aus. Im Radsport würden Leistungen verlangt, die „normalerweise“ nicht zu erbringen seien; viele Athleten würden sich in dieser Sportart dopen, und ohne Doping hätte er z.B. gar keinen Vertrag mehr mit einem Team bekommen. Stefan Denifl versuchte jedenfalls, Doping als „Normalzustand“ darzustellen, Doping im „Normalitäts-Modus“ also. Und somit getreu nach dem Motto: „Wir nicht – die andern auch“…Deshalb macht sich ausserhalb der Szene teils Verständnis für die Dopingdelinquenten breit.

Eigenartig mutet bei der juristischen Aufarbeitung des aufgeflogenen, internationalen Doping-Netzwerkes jedenfalls der Umstand an, dass sogar der Ankläger im „Dürr-Prozess“ die Dopingseuche im Sport als nichts Ausserordentliches darzustellen versuchte, zumal auch in diesem Zusammenhang einige Schatten vor allem auf Protagonisten des Österreichischen Ski-Verbandes (ÖSV) fallen. So soll Staatsanwalt Dieter Albert in Innsbruck sich explizit so geäussert haben, dass der Eindruck, es werde nur in Österreich gedopt, falsch sei; Doping sei nicht nur ein „österreichisches Problem“. „Wir nicht – die andern auch“… also, wird die Doping-Thematik sogar von Strafverfolgern relativiert. Kein Wunder, dass so jeder Druck seitens der Öffentlichkeit ausbleibt. Auch von medialer Seite. Jedenfalls kann nicht erwartet werden, dass die sonst die Moralkeule schwingende „Kronen Zeitung“ grosse Lust verspürt, zu stark im Dopingsumpf zu wühlen. Die grösste Boulevardzeitung Österreichs ist immerhin Sponsor des ÖSV…

Der „Shitstorm“ über Hakan Yakin

(causasportnews / red. / 11. Februar 2020) Es entspricht einem Klischee anzunehmen, Fussballspieler würden neben dem Sportplatz dem Inbegriff von bspw. Cleverness eher nicht gerecht. Manchmal verhalten sie sich allerdings auch so, dass sich die Schlussfolgerung aufdrängen könnte, der Betroffene hätte zumindest klüger handeln können.- Zum Beispiel Hakan Yakin. Der 87fache, ehemalige Schweizer Internationale ist derzeit Assistenztrainer des Challenge League-Klubs FC Schaffhausen und verdient als rechte Hand seines als Trainer tätigen Bruders Murat Yakin für eine 70%-Anstellung CHF 2‘000 brutto im Monat. Als diese Zahlen durch Publikation (!) des entsprechenden Arbeitsvertrages in einem Boulevard-Medium publik wurden, rieb sich männiglich die Augen, gehören doch die Yakins zu den grossen Nummern im Fussball. Das mikrige Salär von Hakan Yakin ist kein Zufall. Nicht nur im FC Schaffhausen scheint sich eine Praxis eingebürgert zu haben, dass namhafte Fussball-Koryphäen zu geradezu symbolischen Preisen, die weit unter den branchenüblichen Entschädigungen liegen, nach Abschluss der Aktiv-Karrieren verpflichtet werden; man gönnt sich also etwas, das man nicht adäquat bezahlen kann oder will… Damit der Arbeitnehmer auf ein einigermassen „anständiges“ Salär (sprich: Monatsentschädigung) kommt, springt die Arbeitslosenversicherung ein und sorgt dafür, dass der Betroffene als Teilzeit-Arbeitsloser entsprechende Versicherungsleistungen beziehen kann. So wird Hakan Yakin neben dem Salär, das ihm der FC Schaffhausen bezahlt, eine Arbeitslosenentschädigung von etwas mehr als monatlich CHF 6‘000 ausbezahlt. Das heisst, die Versicherung alimentiert indirekt den Fussball-Klub.- Als publik wurde, dass die Arbeitslosenkasse für Hakan Yakin auf diesem Wege eine Anstellung im FC Schaffhausen mitfinanziert, brach über den Spieler ein „Shitstorm“ herein. Ungerechtfertigterweise wird dem ehemaligen Top-Fussballspieler vorgeworfen, dass es unmoralisch sei, als Millionär Arbeitslosengeld zu beziehen. Durch teils hilflose Rechtfertigungsversuche hat Hakan Yakin dieses Kesseltreiben in den modernen Medien noch verstärkt. Immerhin wird (auf den konventionellen Medienkanälen) ab und zu darauf hingewiesen, dass der aktuelle Assistenz-Trainer im FC Schaffhausen durchaus einen Anspruch auf diese Versicherungsleistung habe. Die Arbeitslosenkasse gibt sich einigermassen hilflos. Doch das alles ist nicht entscheidend bezüglich Rechtslage, welche dazu angetan wäre, dem ehemaligen Nationalspieler jegliche Arbeitslosen-Ansprüche zu verweigern. Zwar wird durchaus die Branchenüblichkeit eines Salärs bei der Festlegung der Arbeitslosenentschädigung berücksichtigt; im „Fall Yakin“ wären dies gemäss Arbeitslosenversicherungs-Praxis gegen CHF 4‘000 für ein 70%-Arbeitspensum. Schon dieser Branchenüblichkeits-Tarif ist an sich völlig abwegig. Beim Anstellungsvertrag von Hakan Yakin mit dem FC Schaffhausen (genau: Mit der Kapitalgesellschaft FC Schaffhausen AG) ist exakt aufgrund des Umstandes, dass bei solchen Konstellationen die Arbeitslosenversicherung einen Teil des Salärs übernimmt, ein derart niedriges Salär festgelegt worden. Offenbar eine Methode, die vor allem in der Challenge League praktiziert werden soll (und konkret hat das offenbar alles nichts damit zu tun, dass der sog. „Klubeigentümer“ in Schaffhausen zu den eher schillernden Figuren im bezahlten Fussball gehört). Jedenfalls scheint der Betrag von CHF 2‘000 auch für eine 70%-Anstellung ein simuliertes Rechtsgeschäft zu sein. Art. 19 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) regelt die Verhältnisse im Rahmen simulierter und dissimulierter Verträge an sich klar. Die Folge wäre demnach im konkreten Fall, dass bei der Annahme der Salärhöhe durch die Verantwortlichen der Arbeitslosenkasse wohl von einer Summe von rund CHF 10‘000 pro Monat auszugehen wäre, was bewirken würde, dass jeder Arbeitslosenanspruch seitens des Assistenztrainers tendenziell entfallen würde. Es ist eigentlich verwunderlich, dass die Versicherung diese Rechtslage offenbar verkennt. Sie würde dadurch auch dazu beitragen, dass Hakan Yakin nicht weiter diesem Sturm der Empörung ausgesetzt wäre; er kann wohl am wenigsten dafür, dass er ein Medienopfer der kolportierten, unrichtigen Rechtslage geworden ist. Und dass er sich immer mehr dazu genötigt fühlt, sich in Interviews usw. rechtfertigen zu können, weshalb er Gelder von der Arbeitslosenversicherung bezieht, macht die Angelegenheit nur noch verzwickter.

Anmerkung: Für alle in diesem Beitrag genannten oder identifizierbaren Personen gilt die Unschuldsvermutung. Es wird niemandem strafrechtlich-relevantes Verhalten vorgeworfen – allenfalls Rechts-Unkenntnis…

Der Sportwettenmarkt boomt

(causasportnews / red. / 10. Februar 2020) Diese Zahlen lassen aufhorchen, überraschen oder verblüffen jedoch nicht: Auch im Jahr 2019 hat der (nachvollziehbare, legale) Sportwettenmarkt zugelegt – weltweit und nun nachweislich in Deutschland. Gemäss jüngst veröffentlichten Zahlen des deutschen Bundesfinanzministeriums ist der Sportwettenmarkt im Jahr 2019 im Vergleich zum Vorjahr erneut massiv gewachsen. In einem Jahr ohne grosse Fussballereignisse (Weltmeisterschaft, Europameisterschaft) haben Wettkunden in Deutschland rund 9,3 Milliarden Euro an Wetteinsätzen getätigt. Gegenüber 2018 bedeutet dies ein Umsatzwachstum von 21 Prozent. Der Präsident des 2014 gegründeten Deutschen Sportwettenverbandes (DSWV); Matthias Dahms, hat sich zu diesem Sportwetten-Boom geäussert und festgehalten: „Die Sportwette ist in Deutschland angekommen und zur beliebten Freizeitbeschäftigung avanciert.“. Er wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass Sportwettenanbieter 2019 in Deutschland immerhin eine halbe Milliarde Euro an Sportwettensteuern abgeführt hätten.

Diese Zahlen betreffen selbstverständlich nur den regulierten, „weissen“ oder „legalen“ Markt. Experten gehen davon aus, dass weltweit in den legalen und illegalen Sportwettenmärkten pro Tag mehr als eine Milliarde Euro umgesetzt werden – Tendenz steigend.

Nach jahrelangen, politischen Diskussionen läuft seit Anfang 2020 in Deutschland das bundesweite Erlaubnisverfahren für Sportwettenanbieter. Die Rede ist derzeit von rund 45 Anträgen, die gestellt worden sein sollen. Die ersten Erlaubnisse sollen bereits im Frühjahr erteilt werden.

Tip(p): Mit Sportwetten und weiteren Geldspielthemen wird sich am 5. November 2020 in Zürich eine Veranstaltung des „Swiss Sport Forums“ befassen (mit Fokussierung insbesondere auf die Märkte in Deutschland, in Österreich, in Liechtenstein und in der Schweiz (mehr dazu demnächst auf http://www.swisssportforum.ch).

Bundesgericht qualifiziert Fussball-Brutalo-Foul als Risiko-Tat

(causasportnews / red. / 4. Februar 2020) Obwohl die „Tat“ im Rahmen eines 4. Liga-Fussballspiels geschah, sorgte der Fall 2016 für Schlagzeilen – und führte zu mehreren gerichtlichen Nachspielen. Jetzt hat das Schweizerische Bundesgericht den Freispruch eines Torwarts bestätigt, der bei einer Abwehraktion einen heranstürmenden Spieler mit gestrecktem Bein massiv verletzt hatte (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Januar 2020; 6B_1060/2019). Freigesprochen wurde der Torhüter im Frühjahr 2019 vom Kantonsgericht St. Gallen, nachdem zuvor im Herbst 2017 der Einzelrichter des Kreisgerichts Wil zu einem Schuldspruch kam und den Verletzer der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 i.V. mit Art. 123 Abs. 1 des Strafgesetzbuches; StGB) schuldig gesprochen hatte.

Es war der „Fussball-Klassiker“, der nun letztlich dem Bundesgericht zur Beurteilung unterbreitet wurde. Beschwert gegen den Freispruch der Vorinstanz hatte sich der geschädigte Amateur-Fussballspieler. In der Tat war die Folge der Abwehrreaktion des Torhüters mit gestrecktem Bein in einer Höhe von 60 bis 90 Zentimetern über dem Boden massiv: Es resultierte beim Feldspieler eine Fraktur des Schienbeinkopfes. Die Medien nannten die Tat damals ein „Brutalo-Foul“. In strafrechtlicher Hinsicht ist allerdings davor zu warnen, aufgrund einer bspw. schlimmen Verletzung eine entsprechende, rechtliche Qualifikation als gegeben zu werten. Auch in diesem Fall betonte das Bundesgericht, dass „normale“, übliche Fouls zum Grundrisiko des Fussballspiels gehören würden. Nur ein nach den Umständen als grob zu beurteilendes Fehlverhalten rechtfertige es, die Grenzen des stillschweigenden Einverständnisses des Spielers zum Verletzungsrisiko als überschritten zu betrachten, was eine strafrechtlich Sanktion nach sich ziehen würde. Bei der Beurteilung des konkreten Falles musste die Schwere des Fouls (Intensität der Regelverletzung) beurteilt werden und nicht die daraus resultierenden Verletzungsfolgen. Der Torhüter, so das Bundesgericht, habe bei seiner Aktion den Ball spielen wollen bzw. gespielt. Beide in die Aktion involvierten Spieler hätten sich im Kampf um den Ball befunden, kam das höchste Schweizer Gericht nach eingehender Prüfung der Beweismittel zum Schluss und hielt fest, dass von einer offensichtlich unrichtigen, willkürlichen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht gesprochen werden könne.-

Der Entscheid hinterlässt, auch wenn er dem aus Fussballerkreisen immer wieder geforderten Umstand, dass sich der Strafrichter aus Spielvorgängen weitgehend heraushalten soll, gerecht wird, einen zumindest schalen Nachgeschmack. Keine Zweifel herrschten auf allen drei Verfahrensebenen darüber, dass der Torhüter den heraneilenden Spieler mit gestreckten Beim (!) relativ massiv verletzt hatte. Wenn das Bundesgericht ausführt, dass sich beide Spieler „im Kampf um den Ball befunden hätten“, so mutet das zumindest einigermassen theoretisch-lebensfremd an. Konkret hat der Torhüter mit gestrecktem Bein den angreifenden Spieler attackiert und ihm eine gravierende Verletzung, die am Bein entsprechende Spuren hinterliess, zugefügt. Diese Konstellation kann nicht mit einer Aktion verglichen werden, in die etwa zwei Feldspieler im Kampf um den Ball involviert sind. Zwar erklärte das Bundesgericht (zu Recht), der hier zu beurteilende Fall sei nicht mit dem in BGE 145 IV 154 publizierten Vorgang identisch; in jenem Entscheid ging es um ein Tackling auf dem Spielfeld. Hier stand jedoch einzig eine Torhüter-Attacke im Zentrum der Beurteilung (Torhüter mit gestrecktem Bein gegen heranstürmenden Feldspieler). Dass ein solches Verhalten eines Torwarts noch unter das zu akzeptierende, „sportartspezifische Risiko“ zu subsumieren sei, mutet jedenfalls in der Konklusion einigermassen exotisch an. Dem Geschädigten nützt dieses Urteil reichlich wenig, auch wenn der Zivilrichter nicht an die Rechtsauffassung des Strafrichters gebunden ist (Art. 53 des Obligationenrechts, OR).

Der (un)gläserne Sport-Mikro- oder -Makrokosmos

© angela n.

(causasportnews / red. / 2. Februr 2020) In den causasportnews-Monat Februar 2020 ist aktualitätsbezogen mit einer Meldung der Schweizer Nachrichtenagentur „Keystone-SDA“ zu starten: „Der frühere Schweizer Internationale Blerim Dzemaili kehrt dem Serie-A-Klub Bologna nach zwei Jahren ein zweites Mal den Rücken und wechselt per sofort (von der Red. unterstrichen) nach China. Der 33jährige Mittelfeldspieler unterschrieb beim FC Shenzhen einen Zweijahresvertrag.“. (Meldung der sda. vom 1. Februar 2020).- Überschrift in einem elektronischen Medium vom 2. Februar 2020: „Bereits über 300 Tote durch Coronavirus“; und eine weitere Schlagzeile vom selben Tag: „Aus China evakuierte Schweizer auf Luftwaffenbasis in Südfrankreich gelandet“ – Kommentar: Gut, dass sich der Sport in einem eigenen, oft eher ungläsernen Kosmos zu bewegen scheint; in einem Mikro- oder einem Makro-Kosmos? Das ist hier noch die Frage…

Erfreuliches ist von einem anderen Sportschauplatz, einem echten Sport-Makrokosmos, zu vermelden: In Melbourne hat Novak Djokovic am Sonntag seinen insgesamt 17. Grand-Slam-Titel geholt. Toll für den gradlinigen Tennis-Star – aber auch für die Opfer der apokalyptischen, australischen Buschfeuer. Schon vor Tagen hat der smarte Serbe angekündigt, das Preisgeld für die Opfer der Naturkatastrophe spenden zu wollen. Nicht zum ersten Mal fällt Novak Djokovic übrigens durch eine solch‘ noble Geste auf. Auch andere Spieler wollen nach Abschluss des Australian Open ihren Ankündigungen Taten folgen lassen, so etwa generös der Deutsche Alexander Zverev, der sich im Halbfinale dem späteren Finalteilnehmer Dominic Thiem geschlagen geben musste.- Auch wenn der Sport einigermassen untrüglich „gläsern“ daherkommt, fehlt in der Liste der edlen Spender von Melbourne etwa der Schweizer Roger Federer, was allerdings nicht weiter überrascht: Der Veteran im Tennis-Zirkus gilt nicht gerade als wahnsinnig spendabel…

Auswirkungen des „Brexit“ auf den Sport

(causasportnews / red.-cb. / 31. Januar 2020) Der „Brexit“ – er wird heute Tatsache. Nach 47 Jahren Mitgliedschaft in der Europäischen Union (EU) verabschiedet sich das Vereinigte Königreich nun nach mehrjährigem Getöse aus der europäischen Staatengemeinschaft. Das Austrittsabkommen wurde letzte Woche seitens der EU unterzeichnet; am vergangenen Mittwoch hat das Unions-Parlament dem Abkommen zugestimmt.

Die Folgen des „Brexit“ für den europäischen Sport sind indessen derzeit kaum umfassend absehbar. Vorbehaltlich etwaiger Übergangsregelungen, ggf. auch in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten, sind jedoch mögliche Konsequenzen insbesondere in einigen sport-relevanten Bereichen zu erwarten. Dies betrifft zum einen die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für abhängig beschäftigte Sportlerinnen und Sportler (Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV) sowie der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) für selbstständig erwerbstätige Athletinnen und Athleten. Zum anderen wird sich der „Brexit“ voraussichtlich im Bereich des europäischen Kartellrechts (Art. 101 AEUV) sowie im Beihilferecht (Art. 107 AEUV) auswirken. Diese Regelungen werden künftig im Verhältnis zu Grossbritannien keine Geltung mehr entfalten. So werden sich für die sportlichen Akteure nach dem Austritt des Königsreiches aus der EU Einschränkungen in Bezug auf Einreise und Aufenthalt ergeben. Fussballspielerinnen und -spieler, welche die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates besitzen, werden also in Zukunft nicht ohne weiteres für einen englischen Fussballklub spielen können, sondern werden eine Aufenthaltserlaubnis und/oder eine Arbeitsgenehmigung benötigen. Umgekehrt können auch britische Spieler/innen nicht mehr uneingeschränkt für europäische Vereine auflaufen. Die Nicht-Anwendbarkeit der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV wird sich somit unweigerlich auf den europäischen Transfermarkt auswirken. Betroffen sind aber auch Athletinnen und Athleten, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Längere Trainingsaufenthalte britischer Akteure in einem Mitgliedstaat der EU können in Zukunft nicht mehr mit der Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 49 AEUV begründet werden. Umgekehrt dürfen sich auch Staatsangehörige eines EU-Staates nicht mehr uneingeschränkt in Grossbritannien niederlassen. Den aktuellen politischen Gegebenheiten werden sich auch die internationalen Sportverbände anpassen müssen, im Fussball zweifelsfrei der Europäische Fussball-Verband (UEFA) durch eine entsprechende Harmonisierung des internationalen Fussball-Transferwesens. Immerhin ist England das Mutterland des Fussballs.

Von grosser wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite sind auch die wettbewerbsrechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit dem „Brexit“. Nach den Regelungen der Art. 101 und 102 AEUV sind Beeinträchtigungen des europäischen Wettbewerbs sowie Missbräuche markbeherrschender Stellungen untersagt. Unternehmen und Vereine, aber auch Verbände und Ligen wie die Premier League, sind diesen kartellrechtlichen Einschränkungen nach dem Austritt Grossbritanniens aus der EU nicht mehr unterworfen. Sponsoren und Investoren können die Verbote, die sich aus den europäischen Verträgen ergeben, getrost unbeachtet lassen. Auch das europäische Beihilferecht, welches bestimmte staatliche Unterstützungsleistungen verbietet, findet nach dem Austritt Grossbritanniens aus der Staatengemeinschaft in diesem Rahmen keine Anwendung mehr. Staatliche Massnahmen zur Förderung des britischen Sports werden demnach nicht mehr an den Vorgaben der Art. 107 ff. AEUV gemessen werden.

Insgesamt lassen sich somit vor allem zwei Wirkungsbereiche feststellen: Auf der einen Seite werden nach dem „Brexit“ von Individualsportlerinnen und –sportler wohl höhere bürokratische Hürden zu meistern sein, die mit Unwägbarkeiten und Belastungen bei der Trainings-, Wettkampf- und ggf. Lebensgestaltung verbunden sind. Aktive profitieren bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im Verhältnis zwischen Grossbritannien und einem Mitgliedsstaat der EU in Zukunft einerseits nicht mehr von den im AEUV verankerten Grundfreiheiten. Andererseits unterliegt der Wettbewerb im Vereinigten Königreich nach dem „Brexit“ nicht mehr den kartell- und beihilferechtlichen Beschränkungen durch das EU-Recht. Wie sich die konkreten Auswirkungen des „Brexit“ auf den Sport im Detail manifestieren werden, lässt sich erst nach dem erfolgten Austritt Grossbritanniens skizzieren. Es bleibt also spannend. Oder wie es die in der EU verbleibenden Franzosen sagen würden: Affaire à suivre.

(Verfasserin: Dr. Caroline Bechtel, Institut für Sportrecht, DSH Köln)

Schweizer Justiz in Fussballverfahren vor dem Total-Crash

(causasportnews / red. / 29. Januar 2020) Alles begann so schön spektakulär-öffentlich, und die Schweiz sah die Chance gekommen, sich durch vorbehaltlos devotes Verhalten Freunde in den USA zu schaffen und sich der Welt-Öffentlichkeit als Sauber-Nation zu präsentieren, als am 27. Mai 2015 die Schweizer Behörden auf Ersuchen der US-Justiz frühmorgens im Zürcher Nobel-Hotel „Baur au Lac“ mehrere FIFA-Funktionäre aus den Betten holten und abführten. Es erfolgten Auslieferungen der Verhafteten, Schlammschlachten zwischen Funktionären und Ermittlungen  seitens der Bundesanwaltschaft. 25 Verfahren werden seither von der Schweizer Bundesanwaltschaft geführt; und in einem einzigen Fall ist seither Anklage wegen der sog. „Sommermärchen-Affäre“ im Zuge der WM-Endrunde 2006 in Deutschland erhoben worden. Es geht um dubiose Zahlungen, durch die sich zumindest vier Personen strafrechtlich verantworten müssen: Theo Zwanziger, Wolfgang Niersbach und Horst R. Schmidt sowie der Schweizer Urs Linsi, ehemaliger FIFA-Generalsekretär. Das Verfahren gegen Franz Beckenbauer ist zwischenzeitlich abgetrennt worden. Seit einem halben Jahr liegt die Anklageschrift gegen die vier Beschuldigten beim Bundesstrafgericht in Bellinzona, und am 9. März 2020 soll nun der Prozess im Tessin abgehalten werden. Diese Zeitspanne von einem halben Jahr gibt zu Diskussionen Anlass, könnte aber damit zu tun haben, dass das Bundesstrafgericht seit geraumer Zeit ebenso vor allem mit sich selber beschäftigt ist wie die Bundesanwaltschaft. Animositäten, Querelen, ein Hauen und Stechen auf allen Ebenen und weiteres sollen Gründe dafür sein, dass die Behörden „Bundesanwaltschaft“ und „Bundesstrafgericht“ juristischen Tollhäusern ähneln. Das für sich alleine ist schon eine Bankrotterklärung des Schweizer Justizapparates; erschwerend kommt nun im zur Anklage gebrachten Vorgang hinzu, dass bezüglich der eingeklagten Taten die Verjährung droht; eingeklagte ist der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 Strafgesetzbuch), der in der Praxis kaum je greift. Bis zum 27. April 2020 müssen gegen die Beschuldigten Verurteilungen vorliegen, ansonsten die Taten in jedem Fall verjährt sind.- Niemand glaubt mehr daran, dass dies gelingen wird. Hinter vorgehaltener Hand wird getuschelt, dass es allen Involvierten nicht ungelegen käme, wenn auf diese Weise die Verjährung eintreten würde. „In die Verjährung gleiten lassen“ wird in der Justiz diese Form der Verfahrenserledigung genannt. Die Bundesanwaltschaft würde sich jedenfalls nicht dem Ruf aussetzen, die Anklage nicht rechtzeitig erhoben zu haben (wobei aufgrund der Aktenlagen nach Meinung von Experten Freisprüche allerdings vorprogrammiert sind); falls das Bundesstrafgericht die Fälle in die Verjährung schlittern lässt, käme sie darum herum, die Funktionäre freisprechen zu müssen. Dass das Gericht also nicht unglücklich wäre, die Vorgänge nicht materiell-rechtlich beurteilen zu müssen, liegt auf der Hand.

So könnte der bevorstehende Prozess gegen die vier Fussball-Funktionäre dazu führen, dass sich die Schweiz am 9. März 2020 noch einmal global in Szene setzen könnte. Allerdings kaum mehr so spektakulär-saubermännisch wie am 27. Mai 2015 anlässlich der Verhaftungen im „Baur au Lac“ in Zürich. Die Welt könnte dann allerdings den Total-Crash der Schweizer Justiz im wohl grössten Fussball-Skandal aller Zeiten mitverfolgen. Das ganze könnte „garniert“ werden mit einem Prominenten-Schaulaufen in Bellinzona. Befragt werden sollen am Prozess nämlich der ehemalige FIFA-Präsident Joseph Blatter und die Fussball-Ikone Günter Netzer. Logisch, dass sich der abgehalfterte, ehemalige FIFA-Spitzenfunktionär diese Gelegenheit, wieder einmal in der Öffentlichkeit stehen zu können, nicht nehmen lassen wird. Geladen zur Befragung ist übrigens auch Franz Beckenbauer, der eigentlich ebenfalls auf der Anklagebank sitzen müsste. Allerdings gilt er (als Beschuldigter) als nicht einvernahmefähig; hingegen ist das Bundesstrafgericht der Meinung, dass er im Verfahren gegen seine (ehemaligen)Kollegen dennoch befragt werden könnte. Wetten, dass der „Kaiser“ aber auch als Auskunftsperson nicht dabei sein wird!