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Sponsoring-Trick des Sion-Präsidenten verfängt vor Bundesgericht nicht

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(causasportnews / red. / 16. Januar 2023) Würde es den Preis für kreative Lösungen im organisierten Fussball-Geschäft geben, hätte ihn der umtriebige Präsident des FC Sion, Christian Constantin, regelmässig auf sicher. Der 66jährige Unternehmer und Paradiesvogel im Fussball geht, wenn es um «seinen» FC Sion geht, weder Kämpfen aller Art noch Auseinandersetzungen mit und gegen wen auch immer aus dem Wege. Wenn er es für notwendig erachtet, bemüht er auch die Gerichte. Noch in (schlechter) Erinnerung ist der weit über die Schweizer Landesgrenzen hinaus bekannt gewordene «Fall FC Sion». Nach einer Registrierungssperre des Weltfussballverbandes FIFA überzogen der FC Sion und die Basisgesellschaft des Klubs, die Olympique des Alpes SA, die Schweiz Liga, den Schweizerischen Fussball-Verband, den Europäischen Konföderationsverband (UEFA) und auch die FIFA ab 2011 gleich im Dutzend (erfolglos) mit Gerichtsverfahren (vgl. hierzu grundsätzlich Urs Scherrer / Kai Ludwig / Remus Muresan, Sportrecht, Eine Begriffserläuterung, 3. Aufl., 2014, 292 f.). Wenn sich eine Gelegenheit bietet und er sich ungerecht behandelt fühlt, marschiert der streitbare Christian Constantin vorne weg; er droht, schüchtert ein und setzt Druck auf – auch gegenüber Behörden und Gerichten. Das mag im kleinmassstäblichen Kanton Wallis, in dem dem potenten Architekten kaum jemand entgegentreten will und sich grundsätzlich niemand mit ihm anlegen möchte, teils verfangen; z.B. am Schweizerischen Bundesgericht wird jedoch zumindest versucht, einigermassen ausgewogen Recht zu sprechen, auch wenn es direkt oder indirekt um Christian Constantin geht.

In einem unlängst bekannt gewordenen Fall zog der Sion-Präsident mit seiner Unternehmung, Christian Constantin SA, vor dem höchsten Schweizer Gericht den Kürzeren und verlor gegen die Steuerbehörden einen Rechtsfall (es ist, das muss der guten guten Ordnung halber gesagt werden, allgemein schwierig, in Steuersachen vor den Gerichten zu reüssieren, auch am Bundesgericht). Die Christian Constantin SA überwies, so die Ausgangslage des Rechtsstreits, der Kapitalgesellschaft des FC Sion, der Olympique des Alpes SA, 3,7 Millionen Franken und setzte diesen Betrag als Sponsoring seiner Christian Constantin SA von den Steuern ab. Die Walliser Steuerbehörden akzeptierten das, obwohl der Betrag selbstverständlich alles andere als ein Sponsoring war und u.a. für Mieten im FC Sion, für Kost und Logis verschiedener Personen, für Fussballspieler, Anwaltskosten und Kosten für den Privatjet des Präsidenten (!) verwendet wurde. Aufgeflogen ist diese «kreative Lösung» von Christian Constantin nicht wegen der Walliser Steuerbehörden, die stramm zum Präsidenten des Fussballklubs hielten, sondern weil auch der Kanton Freiburg Anspruch auf einen Teil der Steuern von Christian Constantins Gesellschaft hat und gegen diese Sponsoring-Deklaration intervenierte. Es handle sich um eine «verdeckte Gewinnausschüttung», urteilte kürzlich das Bundesgericht, das dem Sponsoring-Trick eine Abfuhr erteilte. Demnach wird die Gesellschaft des Präsidenten und Unternehmers demnächst eine Nachzahlungsaufforderung der Steuerbehörden erhalten und diese Gewinnausschüttung versteuern müssen.

Die Drohung von Christian Constantin nach dem Bekanntwerden des Urteils, er lasse den FC Sion nun fallen und ziehe sich zurück, wird eigentlich von niemandem ernst genommen. Sie erfolgte in den letzten Jahren zu oft…

Der Kampf um den Ball einmal anders

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(causasportnews / red. 30. August 2022) Es war eine Szene, wie sie sich immer wieder ereignet, wenn Fussball in verdichteten Gefilden gespielt wird. Ein Mann im Raum Zürich weigerte sich, einen vom nahen Fussballplatz auf sein Grundstück gespielten Ball herauszugeben. Der von den Amateur-Fussballern herbeigerufene Gemeindepolizist forderte den Mann vergeblich auf, den Ball herauszurücken, und falls er dies nicht tue, habe er sich wegen Widerstands gegen eine polizeiliche Anordnung zu verantworten. Er berief sich später darauf, dass der Polizist ihn ohne ausreichende Rechtsgrundlage aufgefordert habe, den Ball unter Sanktionsandrohung und somit amtsmissbräuchlich zur Herausgabe anzuhalten.

Dieser Kampf um den Ball endete für den offensichtlich wenig sport-affinen Nachbarn im juristischen Desaster. Der offenbar alles andere als Fussball begeisterte Mann zeigte die Amateur-Spieler wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung an; gegen den Gemeindepolizisten beantragte der Fussball-geplagte Nachbar die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauchs. Die Zürcher Justiz verweigerte jedoch die Eröffnung eines derartigen Strafverfahrens, letztlich und grundsätzlich, um den Polizisten vor unangebrachten prozessualen Schritten zu schützen. Deswegen rief der Mann – ohne Erfolg allerdings – das Bundesgericht an, doch dieses stützte die Zürcher Vorinstanz. Der Ortspolizist habe letztlich mit seiner Aufforderung die Besitzesverhältnisse wiederhergestellt, die öffentliche Ordnung geschützt und somit seine Pflicht als Amtsperson erfüllt. Von einem Amtsmissbrauch können also nicht gesprochen werden.

Damit ist wieder einmal bestätigt worden, dass Fussball mitunter durchaus die Weiterführung des Kampfes um das runde Leder mit anderen Mitteln, hier mit den Mitteln des Rechts, bedeutet.

(Quelle: Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Juli 2022; 1C_32/2022)

Schwimmer Sun Yang bleibt bis 2024 gesperrt

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(causasportnews / red. / 26. April 2022) Der Chinesische Superstar im Schwimmen, Sun Yang, bleibt bis Mitte 2024 gesperrt. Dies ist nach einem Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts definitiv, das eine Beschwerde des 30jährigen Erfolgsathleten gegen ein Urteil des Internationalen Sport-Schiedsgerichts (TAS) vom 22. Juni 2021 abwies. Das TAS fällte gegen Sun Yang eine Doping-Sperre von vier Jahren und drei Monaten aus wegen Verletzung der Dopingregeln des Internationalen Schwimmverbandes (FINA).

Die Sanktionsgeschichte um Sun Yang ist nicht frei von Turbulenzen: Das TAS sanktionierte den Chinesen mit Entscheid vom 28. Februar 2020 mit einer Aufsehen erregenden, achtjährigen Sperre. Ein dagegen erhobenes Revisionsgesuch von Sun Yang hiess das Bundesgericht im Dezember 2020 gut und hob das TAS-Urteil auf. Das höchste Schweizer Gericht erkannte, dass der vorsitzende Richter am TAS befangen (!) gewesen sei und das Schiedsgericht, in anderer Besetzung, nochmals entscheiden müsse. Dies geschah, und das Schiedsgericht reduzierte in der Folge die Sperre um fast die Hälfte. Diesmal fand die TAS-Entscheidung vom 22. Juni 2021, einen Monat vor Beginn der Olympischen Spiele erlassen, nun auch Gnade vor dem Bundesgericht in Lausanne. Das Schiedsgerichts-Urteil verstosse nicht gegen grundlegende Prinzipien der Rechtsordnung («ordre public»), verlautete aus Lausanne; auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schwimmers liege nicht vor. Einer freien, richterlichen Kontrolle konnte das TAS-Urteil nicht unterzogen werden; es entscheid mit beschränkter Kognition. Nicht eingetreten ist das Bundesgericht auf die Rüge des sanktionierten Athleten, dass diese gesetzlich beschränkte Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Beschwerden gegen TAS-Urteile mit internationalen Bezugspunkten (wie in diesem Fall) das Recht auf eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletze (Art. 13 EMRK, Recht auf wirksame Beschwerde).

Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichts in der «Causa Sun Yang» bewegt nicht mehr derart wie das Gerangel vor den Olympischen Spielen 2021 vom 23. Juli bis 8. August 2021 in Tokio. Damals versuchte der Schwimmer mit allen, auch juristischen Mitteln, jedoch letztlich vergeblich, den Start in Tokio durchzudrücken (causasportnews vom 8. Juli 2021).

(Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Februar 2022 (4A_406/2021)

Bundesgericht entscheidet den «Fall Paul Estermann»

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(causasportnews / red. / 23. Juni 2021) Das war zu erwarten und erstaunt trotzdem: Das Kantonsgericht Luzern hat das Straf-Urteil der Vorinstanz (Bezirksgericht Willisau) weitgehend bestätigt, nun ist jedoch klar, dass der wegen Tierquälerei auch zweitinstanzlich verurteilte und bestrafte Top-Springreiter Paul Estermann doch noch am Schweizerischen Bundesgericht einen Freispruch erstreiten will (causasportnews vom 22. Januar 2021). Experten machen dem Luzerner Pferdesportler, der am 24. Juni 58jährig wird, allerdings keine allzu grossen Hoffnungen. Zu eindeutig und beweisbar scheinen die Verfehlungen des Springreiters, der seine Stellung als Kaderreiter nach der erstinstanzlichen Verurteilung Ende 2019 verloren hat, zu sein. Die Vorwürfe wegen Tierquälerei gegen Paul Estermann sind happig. Der Einsatz von Sporen und Peitschen gegenüber Pferden ist ein leides Thema im Pferdesport; im «Fall Paul Estermann» scheint zumindest die Verhältnismässigkeit bezüglich der gegenüber Pferden eingesetzten Zwangs-Mittel nicht mehr gewahrt gewesen zu sein. Nun liegt der unappetitliche Fall also am Bundesgericht in Lausanne (vgl. grundsätzlich zu diesem Vorgang Causa Sport 1/2021, 82 ff.: Misshandlungen und die spezielle Handhabung der «Omertà» im Pferdesport, Urteil und Kommentierung des verurteilenden Entscheids des Bezirksgerichtes Willisau/Luzern vom 20. November 2019); mit einem diese Sache abschliessenden Entscheid dürfte in nicht allzulanger Ferne gerechnet werden.

Obwohl der Betroffenen seit der Verurteilung wegen Tierquälerei 2019 durch das Bezirksgericht Willisau keinem Kader mehr angehört, ist er aus verschiedenen Gründen wieder wettkampfmässig aktiv. Das stösst aber auch auf Kritik, wie kürzlich anlässlich des CSIO in St. Gallen, als Paul Estermann recht erfolgreich am Wettkampf teilnahm, bzw. teilnehmen konnte. Es herrscht, nicht nur in Pferdesport-Kreisen, durchwegs die Meinung vor, dass eine definitive Verurteilung des Reiters auch das Ende der aktiven Laufbahn bedeuten müsse. Das Urteil des Bundesgerichts wird für den weiteren Werdegang des Sportlers von zentraler Bedeutung sein. Für den Pferdesport an sich dürfte es mehr als ein Fingerzeig werden.

Bundesgericht hebt TAS-Urteil auf – Sport-Schiedsgericht muss nochmals ran

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(causasportnews / red. / 30. Dezember 2020) Weil der Vorsitzende Schiedsrichter im Verfahren gegen den chinesischen Schwimmstar Sun Yang wegen Befangenheit im Verfahren und beim Urteil nicht hätte mitwirken dürfen, muss eine neue Besetzung am Internationalen Sport-Schiedsgericht (Tribunal Arbitral du Sport; TAS) in Lausanne nochmals ran und über die ausgefällte, achtjährige Doping-Sperre gegen den Olympiasieger und Weltmeister neu entscheiden. Das Schweizerische Bundesgericht (ebenfalls in Lausanne) hat ein entsprechendes Begehren des Schwimmers gutgeheissen und das TAS-Urteil von Anfang Jahr aufgehoben. Der Schiedsrichter, immerhin ein ehemaliger, hoher italienischer Politiker und Tierliebhaber, hatte sich mehrmals negativ gegenüber China und gegenüber dem chinesischen Volk geäussert (er hatte sie negativ als «Hundeschlächter» und «Hundeverspeiser» abgekanzelt), weshalb er den Anschein der Befangenheit vermittelte und nicht mehr fähig war, in der «Causa Sun Yang» objektiv zu urteilen. Die achtjährige Doping-Sperre gegenüber dem Chinesen ist einer der spektakulärsten Fälle im (juristischen) Kampf gegen das Doping im Sport.  Dem Athleten bzw. seinem Umfeld wurde vorgeworfen, bei der Zerstörung einer Dopingprobe (mit einem Hammer!) mitgewirkt zu haben. Das alles führte letztlich zu einem harten Strafmass.

Mit diesem für das TAS eher peinlichen Urteil rückt die Handhabung der geschlossenen Schiedsrichterliste am TAS einmal mehr ins Zentrum des Interesses. Dem TAS wird die Eigenschaft eines unabhängigen Schiedsgerichtes, vor allem vom Schweizerischen Bundesgericht, attestiert, obwohl jeder Spruchkörper jeweils zwingend mit Schiedsrichtern, welche weitgehend aus dem organisierten Sport stammen, besetzt werden muss. Dass diese sog. «geschlossene Schiedsrichterliste» problematisch ist, wird seit Jahren aus den TAS-Urteilen ersichtlich. Meist obsiegen in den Verfahren die Sportverbände und -organisationen. Insbesondere in internationalen Fällen ist die Überprüfungsmöglichkeit der TAS-Urteile durch das Bundesgericht allerdings eingeschränkt. Wenn das Bundesgericht einmal ein TAS-Urteil aufhebt, wie jetzt der Sanktionsentscheid gegen Sun Yang, lässt das aufhorchen. Vielleicht mag bei der Entscheidung des höchsten Gerichtes in der Schweiz allenfalls der Umstand eine Rolle gespielt haben, dass der Schwimmstar nicht einfach ein «nobody» ist.

Bundesgericht qualifiziert Fussball-Brutalo-Foul als Risiko-Tat

(causasportnews / red. / 4. Februar 2020) Obwohl die „Tat“ im Rahmen eines 4. Liga-Fussballspiels geschah, sorgte der Fall 2016 für Schlagzeilen – und führte zu mehreren gerichtlichen Nachspielen. Jetzt hat das Schweizerische Bundesgericht den Freispruch eines Torwarts bestätigt, der bei einer Abwehraktion einen heranstürmenden Spieler mit gestrecktem Bein massiv verletzt hatte (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Januar 2020; 6B_1060/2019). Freigesprochen wurde der Torhüter im Frühjahr 2019 vom Kantonsgericht St. Gallen, nachdem zuvor im Herbst 2017 der Einzelrichter des Kreisgerichts Wil zu einem Schuldspruch kam und den Verletzer der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 i.V. mit Art. 123 Abs. 1 des Strafgesetzbuches; StGB) schuldig gesprochen hatte.

Es war der „Fussball-Klassiker“, der nun letztlich dem Bundesgericht zur Beurteilung unterbreitet wurde. Beschwert gegen den Freispruch der Vorinstanz hatte sich der geschädigte Amateur-Fussballspieler. In der Tat war die Folge der Abwehrreaktion des Torhüters mit gestrecktem Bein in einer Höhe von 60 bis 90 Zentimetern über dem Boden massiv: Es resultierte beim Feldspieler eine Fraktur des Schienbeinkopfes. Die Medien nannten die Tat damals ein „Brutalo-Foul“. In strafrechtlicher Hinsicht ist allerdings davor zu warnen, aufgrund einer bspw. schlimmen Verletzung eine entsprechende, rechtliche Qualifikation als gegeben zu werten. Auch in diesem Fall betonte das Bundesgericht, dass „normale“, übliche Fouls zum Grundrisiko des Fussballspiels gehören würden. Nur ein nach den Umständen als grob zu beurteilendes Fehlverhalten rechtfertige es, die Grenzen des stillschweigenden Einverständnisses des Spielers zum Verletzungsrisiko als überschritten zu betrachten, was eine strafrechtlich Sanktion nach sich ziehen würde. Bei der Beurteilung des konkreten Falles musste die Schwere des Fouls (Intensität der Regelverletzung) beurteilt werden und nicht die daraus resultierenden Verletzungsfolgen. Der Torhüter, so das Bundesgericht, habe bei seiner Aktion den Ball spielen wollen bzw. gespielt. Beide in die Aktion involvierten Spieler hätten sich im Kampf um den Ball befunden, kam das höchste Schweizer Gericht nach eingehender Prüfung der Beweismittel zum Schluss und hielt fest, dass von einer offensichtlich unrichtigen, willkürlichen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht gesprochen werden könne.-

Der Entscheid hinterlässt, auch wenn er dem aus Fussballerkreisen immer wieder geforderten Umstand, dass sich der Strafrichter aus Spielvorgängen weitgehend heraushalten soll, gerecht wird, einen zumindest schalen Nachgeschmack. Keine Zweifel herrschten auf allen drei Verfahrensebenen darüber, dass der Torhüter den heraneilenden Spieler mit gestreckten Beim (!) relativ massiv verletzt hatte. Wenn das Bundesgericht ausführt, dass sich beide Spieler „im Kampf um den Ball befunden hätten“, so mutet das zumindest einigermassen theoretisch-lebensfremd an. Konkret hat der Torhüter mit gestrecktem Bein den angreifenden Spieler attackiert und ihm eine gravierende Verletzung, die am Bein entsprechende Spuren hinterliess, zugefügt. Diese Konstellation kann nicht mit einer Aktion verglichen werden, in die etwa zwei Feldspieler im Kampf um den Ball involviert sind. Zwar erklärte das Bundesgericht (zu Recht), der hier zu beurteilende Fall sei nicht mit dem in BGE 145 IV 154 publizierten Vorgang identisch; in jenem Entscheid ging es um ein Tackling auf dem Spielfeld. Hier stand jedoch einzig eine Torhüter-Attacke im Zentrum der Beurteilung (Torhüter mit gestrecktem Bein gegen heranstürmenden Feldspieler). Dass ein solches Verhalten eines Torwarts noch unter das zu akzeptierende, „sportartspezifische Risiko“ zu subsumieren sei, mutet jedenfalls in der Konklusion einigermassen exotisch an. Dem Geschädigten nützt dieses Urteil reichlich wenig, auch wenn der Zivilrichter nicht an die Rechtsauffassung des Strafrichters gebunden ist (Art. 53 des Obligationenrechts, OR).

Bundesgericht bestätigt Verurteilung eines Fussballspielers

(causasportnews / red. / 25. März 2019) Die „Tagesschau“ des Schweizer Fernsehens wertete das Urteil als Weltsensation und brachte die Meldung am 22. März 2019 in der Hauptausgabe an erster Stelle. Doch dann wurde es offenbar auch den News-Machern des Staatsfernsehens mangels weiterer Medienresonanz bewusst, dass das Schweizer Bundesgericht keinen „leading case“ entschieden hatte. Beurteilt wurde nämlich ein zwar nicht alltäglicher, aber auch nicht ein völlig ungewöhnlicher Fall aus dem Amateur-Fussball. Bei einem gefährlichen „Tackling“ brach ein Spieler seinem Gegner ohne Absicht den Knöchel (vgl. dazu die Einzelheiten in causasportnews vom 21. November 2018). Gegen den Entscheid des Urteils des Freiburger Kantonsgerichts, das den fehlbaren Akteur wegen einfacher, fahrlässiger Körperverletzung verurteilte und mit einer bedingt ausgesprochenen Strafe von 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit sanktionierte, rief der Verurteilte das Bundesgericht in Lausanne an. Dieses vertrat wie zuvor das Freiburger Kantonsgericht die Auffassung, der schädigende Spieler habe sich pflichtwidrig unvorsichtig (fahrlässig) verhalten und habe nicht die Vorsicht walten lassen, welche aufgrund der Umstände und der persönlichen Situation erforderlich gewesen wäre. Bei der Beurteilung der Tat beachtet wurden die im konkreten Fall zum Schutz der Spieler anwendbaren Spielregeln, welche der Schädiger verletzt hatte, ebenso das allgemeine Schädigungsverbot. Dies bewog den Schiedsrichter auf dem Platz nach dem gefährlichen „Tackling“ dazu, den fehlbaren Spieler zu verwarnen; das Bundesgericht spricht im Urteil von einer „gewichtigen Spielregelverletzung“. Das oberste Gericht der Schweiz führte aus, dass unter den gegebenen Voraussetzungen keine Einwilligung des Verletzten in das dem Fussball inhärente Risiko einer Körperverletzung angenommen werden könne. Da der Spieler „lediglich“ fahrlässig agierte, wurden die Verurteilung und die relativ milde Strafe der Vorinstanz bestätigt. Das Urteil des Bundesgerichts ist eine folgerichtige Perpetuierung bzw. Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung nach Fouls im Fussball ohne Absicht und beileibe keine Sensation. (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. März 2019; 6B_52/2019).

Claudia Pechstein ohne Beschwerdeerfolg

(causasportnews / red. / 6. Februar 2019) Die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) weist in einem soeben bekannt gegebenen Entscheid die Beschwerde der deutschen Eisschnellläuferin Claudia Pechstein gegen die Schweiz zurück und bestätigt damit die Entscheidung der Dritten Kammer des ERGMR vom 2. Oktober (Urt. v. 4. Februar 2019, Az. 67474/10).

Bei Claudia Pechstein wurden anlässlich der Eisschnelllauf-Weltmeisterschaften 2009 in Norwegen erhöhte Retikulozytenwerte nachgewiesen, worauf sie in der Folge durch die Internationale Skating Union (ISU) wegen Dopings für zwei Jahre gesperrt wurde und dadurch unter anderem die Olympischen Spiele in Vancouver 2010 verpasste. Die Sperre wurde durch den internationalen Sportgerichtshof (CAS) in Lausanne sowie anschliessend das Schweizerische Bundesgericht (BGer) bestätigt. Die Athletin startete daraufhin einen beispiellosen juristischen Kampf gegen die ISU sowie den CAS, dem sie die Qualifikation eines echten, unabhängigen Schiedsgerichts absprach. Obwohl an ihrer Unschuld bald kaum noch Zweifel bestanden (es kann zwischenzeitlich als erstellt gelten, dass die erhöhten Retikulozytenwerte auf eine ererbte Blutzellenanomalie zurückzuführen sind und die 46jährige Sportlerin somit nicht gedopt hat) und selbst der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) die Sperre durch die ISU als vermutlich unbegründet qualifizierte und sich bei Claudia Pechstein offiziell entschuldigte, scheiterte Claudia Pechstein mit ihrer Schadenersatzklage gegen die ISU erneut vor dem CAS und dem BGer. Sie wandte sich daraufhin an die deutschen ordentlichen Gerichte und fokussierte darauf, die Gerichtsbarkeit des CAS, welcher sie sich als Athletin unterworfen hatte, generell in Frage zu stellen. Sie begründete diese Auffassung damit, dass die Richter des CAS von einem Gremium ernannt würden, das massgeblich von den Verbänden bestimmt werde und ihr ein öffentliches Verfahren verwehrt worden sei; ausserdem sei sie gezwungen gewesen, die Schiedsvereinbarung zu akzeptieren. Claudia Pechstein scheiterte mit ihrer Klage zunächst vor dem Landgericht München, konnte dann vor dem Oberlandesgericht München einen (Zwischen)Erfolg erzielen, unterlag jedoch letztinstanzlich vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, der die Schiedsvereinbarung mit der ISU als freiwillig abgeschlossen und damit gültig erachtete sowie die Unabhängigkeit des CAS nicht in Zweifel zog (vgl. etwa auch causasportnews vom 9. Juni 2016).

Die gegen das Urteil der Karlsruher Richter gerichtete Beschwerde Pechsteins gegen die Schweiz (in der der CAS domiziliert ist) wurde bereits im Oktober vergangenen Jahres von der Dritten Kammer des EGMR zurückgewiesen. Der Gerichtshof erkannte zwar durchaus eine generelle, mögliche Abhängigkeit der CAS-Schiedsrichter von den (Monopol-)Verbänden, wies im konkreten Fall eine Befangenheit des Spruchkörpers in Ermangelung konkreter Hinweise bzw. Substanziierung jedoch ab. In der Verweigerung einer mündlichen Verhandlung hingegen erkannte der EGMR einen Verstoss gegen die EMRK und sprach der Sportlerin eine Entschädigung in Höhe von € 8 000 zu.

Die Grosse Kammer des EGMR bestätigt nun diesen Entscheid der Dritten Kammer und weist insbesondere nochmals darauf hin, dass das Recht auf ein faires Verfahren nicht die Einsetzung von Schiedsgerichten verhindern könne, solange es sich bei diesen um unabhängige und unparteiische Gerichte handle. Dies sei insbesondere auch dann der Fall, wenn der Athlet – wie im konkret zu beurteilenden Fall – praktisch keine andere Wahl habe, als sich der Jurisdiktion des Schiedsgerichts zu unterwerfen; letzteres begründe für sich genommen noch keinen Verstoss gegen die EMRK. In Bestätigung der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts, welches dem CAS wiederholt die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bescheinigt hat, sieht die Grosse Kammer sodann keine Veranlassung, die Qualifikation des CAS als unabhängiges, echtes Schiedsgericht in Frage zu stellen. Damit endet wohl vorerst das juristische Tauziehen in dieser Angelegenheit (allerdings ist noch eine Verfassungsbeschwerde Pechsteins beim Bundesverfassungsgericht anhängig), und nach dem aktuellen Urteil ist bis auf weiteres davon auszugehen, dass der CAS als ein echtes, unabhängiges Schiedsgericht zu qualifizieren ist, welches die Verfahrensgarantien der EMRK zu gewährleisten im Stande ist.