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Freispruch für den Betreiber der Zermatter «Walliserkanne»

causasportnews, Nr. 1012/04/2023, 30. April 2023

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(causasportnews / red. / 30. April 2023) Es waren regelrechte Wildwest- Szenen, die sich gegen Ende des Jahres 2021 im berühmten Walliser Wintersport-Ort Zermatt ereigneten. «Corona» hielt die Welt in Atmen. Der Widerstand gegen behördlich angeordnete Massnahmen im Zuge der Pandemie-Bekämpfung eskalierte nicht nur im mondänen Zermatt, sondern flächendeckend entlud sich ein regelrechter «Glaubenskrieg» zwischen Befürwortern und Gegnern der «Corona»-Massnahmen. Ein Zankapfel bildeten etwa die Zertifikats- sowie die Maskenpflicht, um die sich die Wirtefamilie der «Walliserkanne», die sich sportlich in der Eiskletter-Szene einen Namen geschaffen hat, foutierte: Weder die Betreiber noch die Gäste des Restaurants an der Zermatter Flaniermeile hielten sich an die verordnete Zertifikatspflicht; auch die Maskentragpflicht wurde weitgehend nicht befolgt. Gegen diese angeordneten Massnahmen wurde vielmehr in geradezu provokativer Art und Weise verstossen (vgl. auch causasportnews vom 2. Januar 2022). Die Polizei räumte schliesslich das Restaurant, setzte die Wirtefamilie in Haft und verbarrikadierte den Eingang zum Restaurant. Die Aktion verlief alles andere als gesittet, weil sich die Wirtefamilie relativ militant zur Wehr setzte und die Welt über digitale Kanäle bezüglich der dargestellten Behördenwillkür ins Bild setzte. Der im Nobel-Wintersportort ausgetragene Kleinkrieg zwischen Bürgern (der «Walliserkanne»-Familie) und den Behörden sowie der Polizeieinsatzkräfte war nach Auffassung der Tourismus-Verantwortlichen nicht gerade image-fördernd, aber auch nicht schädlich. Sich gegen die Behörden aufzulehnen und sich mit ihnen anzulegen kommt im Kanton Wallis nie schlecht an. Soweit als möglich wurde der Ball um die Ereignisse in der «Walliserkanne» so flach als möglich gehalten, und die Geschehnisse wären wohl sogar und irgendwie unter dem berühmten Deckel geblieben, hätten die wackeren Eiskletterer aus Zermatt und ihre Angehörigen nicht über die sozialen Netzwerke Wind und Stimmung gegen die Behörden gemacht. Dass das alles dennoch ein gerichtliches Nachspiel haben musste, leuchtet ein. Dieses ging nun, wie die Walliser Medien melden, für den hauptverantwortlichen Betreiber der «Walliserkanne», der sich wegen Widerhandlungen gegen das «Covid-Gesetz» vor dem Bezirksgericht in Visp verantworten musste, gut aus. Weil die von der Anklagebehörde vorgelegten Beweise, aus verschiedenen Gründen, im Verfahren gegen ihn nicht verwertet werden durften, resultierte ein glatter Freispruch. Die Renitenz des Hauptverantwortlichen der «Walliserkanne», der sich im Zuge der angeordneten «Corona»-Massnahmen insbesondere vehement gegen die damalige Zertifikats- und die Maskenpflicht zur Wehr setzte, hat sich gelohnt. Für die Walliser Strafverfolgungsorgane und die politischen Behörden ist dieser Freispruch des Betreibers der Zermatter «Walliserkanne» jedoch eine herbe Niederlage und eine gewaltige Demütigung. Dass die Behörden nach dem Katz und Maus-Spiel mit dem «Walliserkannen»-Clan den Kürzeren gezogen haben, ist ein Super-GAU für den Kanton Wallis. Im Zuge des Freispruchs hat der Staat auch die Verfahrenskosten zu tragen und dem Wirt des Restaurants eine Entschädigung zu bezahlen. Das letzte Wort in dieser Affäre, die dem Image des weltweit bekannten Nobel-Tourismusort zweifelsfrei kaum geschadet hat, ist allerdings noch nicht gesprochen. Die Staatsanwaltschaft kann noch in die Berufung gehen.

Freispruch für Joseph Blatter und Michel Platini – gerät Gianni Infantino nun in Bedrängnis?

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(causasportnews / red. / 8. Juli 2022) Das war vorauszusehen (vgl. etwa causasportnews vom 12. Juni 2022): Der ehemalige FIFA-Präsident Joseph Blatter und der Ex-UEFA-Präsident Michel Platini sind vom Schweizerischen Bundesstrafgericht in Bellinzona von allen strafrechtlichen Vorwürfen bezüglich einer Bezahlung von zwei Millionen Franken seitens des Weltfussballverbandes unter der damaligen Führung des jetzt 86jährigen Wallisers an den heute 67jährigen Ex-Fussballspieler und Top-Fussball-Funktionär freigesprochen worden. Kein Betrug, keine Wirtschaftsdelikte, keine Urkundenfälschungen – für das Gericht in der Schweizer Sonnenstube Tessin war der Vorgang eine klare Sache. Die zwei Millionen wurden im Rahmen eines Beratervertrages bezahlt, eines Vehikels, wie es in der Schweiz gang und gäbe ist. Für die beiden mit Schimpf und Schande aus ihren Ämtern und Funktionen gejagten Funktionäre bedeutet dieser Freispruch eine besondere Genugtuung, für die Schweizerische Bundesanwaltschaft ist er eine veritable Katastrophe. Die Untersuchungs- und Anklagebehörde des Bundes mit durchwegs wenig Fachkompetenz und Exponenten mit umso grösserem Geltungsdrang richten der Schweiz mit ihren oft unüberlegten Aktivitäten permanent Schaden zu, und zwar nicht nur in pekuniärer Hinsicht (die Untersuchung gegen Joseph Blatter und Michel Platini sowie die Anklageerhebung dürften den Schweizer Staat Millionen kosten). Vor allem unternimmt diese Behörde mit hohem Filz-Potential mit Anklagen, wie nun dieser in Bellinzona, alles, um dem Ruf der Schweiz als «Bananenrepublik» (dies insbesondere die Qualifikation des langjährigen DFB-Präsidenten Theo Zwanziger) gerecht zu werden. Nebenbei: Die in Bellinzona Angeklagten und nun Freigesprochenen werden von den Schweizer Steuerzahlern mit Zehntausenden von Franken entschädigt; Joseph Blatter wird aus der Staatskasse überdies eine Genugtuung bezahlt.

Die herbe Niederlage der Bundesanwaltschaft ist letztlich auch eine Schlappe für den Weltfussballverband FIFA, der im Prozess als geschädigte Partei (!) auftrat und permanent alles tut, um den verhasst gewordenen ehemaligen FIFA-Präsidenten zu drangsalieren. Das Urteil, wenn es denn rechtskräftig werden wird (es kann noch an das Schweizerische Bundesgericht gezogen werden), könnte insbesondere zum Bumerang für den amtierenden FIFA-Präsidenten Gianni Infantino werden. Der 52jährige Nachfolger von Joseph Blatter profitierte 2015 von diesem Vorgang der angeblich ungerechtfertigten Zahlung der FIFA an Michel Platini. Der designierte Nachfolger von Joseph Blatter wurde deswegen als Kandidat für das FIFA-Präsidium ausgeschlossen – und Gianni Infantino erbte. Was sich damals in dieser Causa genau zutrug, und insbesondere, ob Michel Platini damals trickreich aus dem Präsidenten-Rennen geworfen worden war, wird nun wohl in nächster Zeit ans Licht kommen. Sollte der damalige UEFA-Generalsekretär Gianni Infantino ein Doppelspiel gespielt haben und auf unreelle Weise mitgeholfen haben, Michel Platini nicht auf den FIFA-Thron steigen zu lassen, sind seine Tage als FIFA-Präsident wohl gezählt. Interessant dürfte nun die Abklärung werden, wer wann und wie die Bundesanwaltschaft auf den Zwei-Millionen-Deal zwischen der FIFA und Michel Platini aufmerksam gemacht hat. Affaire à suivre also.

Bundesgericht qualifiziert Fussball-Brutalo-Foul als Risiko-Tat

(causasportnews / red. / 4. Februar 2020) Obwohl die „Tat“ im Rahmen eines 4. Liga-Fussballspiels geschah, sorgte der Fall 2016 für Schlagzeilen – und führte zu mehreren gerichtlichen Nachspielen. Jetzt hat das Schweizerische Bundesgericht den Freispruch eines Torwarts bestätigt, der bei einer Abwehraktion einen heranstürmenden Spieler mit gestrecktem Bein massiv verletzt hatte (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Januar 2020; 6B_1060/2019). Freigesprochen wurde der Torhüter im Frühjahr 2019 vom Kantonsgericht St. Gallen, nachdem zuvor im Herbst 2017 der Einzelrichter des Kreisgerichts Wil zu einem Schuldspruch kam und den Verletzer der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 i.V. mit Art. 123 Abs. 1 des Strafgesetzbuches; StGB) schuldig gesprochen hatte.

Es war der „Fussball-Klassiker“, der nun letztlich dem Bundesgericht zur Beurteilung unterbreitet wurde. Beschwert gegen den Freispruch der Vorinstanz hatte sich der geschädigte Amateur-Fussballspieler. In der Tat war die Folge der Abwehrreaktion des Torhüters mit gestrecktem Bein in einer Höhe von 60 bis 90 Zentimetern über dem Boden massiv: Es resultierte beim Feldspieler eine Fraktur des Schienbeinkopfes. Die Medien nannten die Tat damals ein „Brutalo-Foul“. In strafrechtlicher Hinsicht ist allerdings davor zu warnen, aufgrund einer bspw. schlimmen Verletzung eine entsprechende, rechtliche Qualifikation als gegeben zu werten. Auch in diesem Fall betonte das Bundesgericht, dass „normale“, übliche Fouls zum Grundrisiko des Fussballspiels gehören würden. Nur ein nach den Umständen als grob zu beurteilendes Fehlverhalten rechtfertige es, die Grenzen des stillschweigenden Einverständnisses des Spielers zum Verletzungsrisiko als überschritten zu betrachten, was eine strafrechtlich Sanktion nach sich ziehen würde. Bei der Beurteilung des konkreten Falles musste die Schwere des Fouls (Intensität der Regelverletzung) beurteilt werden und nicht die daraus resultierenden Verletzungsfolgen. Der Torhüter, so das Bundesgericht, habe bei seiner Aktion den Ball spielen wollen bzw. gespielt. Beide in die Aktion involvierten Spieler hätten sich im Kampf um den Ball befunden, kam das höchste Schweizer Gericht nach eingehender Prüfung der Beweismittel zum Schluss und hielt fest, dass von einer offensichtlich unrichtigen, willkürlichen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht gesprochen werden könne.-

Der Entscheid hinterlässt, auch wenn er dem aus Fussballerkreisen immer wieder geforderten Umstand, dass sich der Strafrichter aus Spielvorgängen weitgehend heraushalten soll, gerecht wird, einen zumindest schalen Nachgeschmack. Keine Zweifel herrschten auf allen drei Verfahrensebenen darüber, dass der Torhüter den heraneilenden Spieler mit gestreckten Beim (!) relativ massiv verletzt hatte. Wenn das Bundesgericht ausführt, dass sich beide Spieler „im Kampf um den Ball befunden hätten“, so mutet das zumindest einigermassen theoretisch-lebensfremd an. Konkret hat der Torhüter mit gestrecktem Bein den angreifenden Spieler attackiert und ihm eine gravierende Verletzung, die am Bein entsprechende Spuren hinterliess, zugefügt. Diese Konstellation kann nicht mit einer Aktion verglichen werden, in die etwa zwei Feldspieler im Kampf um den Ball involviert sind. Zwar erklärte das Bundesgericht (zu Recht), der hier zu beurteilende Fall sei nicht mit dem in BGE 145 IV 154 publizierten Vorgang identisch; in jenem Entscheid ging es um ein Tackling auf dem Spielfeld. Hier stand jedoch einzig eine Torhüter-Attacke im Zentrum der Beurteilung (Torhüter mit gestrecktem Bein gegen heranstürmenden Feldspieler). Dass ein solches Verhalten eines Torwarts noch unter das zu akzeptierende, „sportartspezifische Risiko“ zu subsumieren sei, mutet jedenfalls in der Konklusion einigermassen exotisch an. Dem Geschädigten nützt dieses Urteil reichlich wenig, auch wenn der Zivilrichter nicht an die Rechtsauffassung des Strafrichters gebunden ist (Art. 53 des Obligationenrechts, OR).