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Europarecht begünstigt eine Fussball-«Super League»

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(causasportnews / red. / 29. August 2021) Weshalb sollen wohlhabende, europäische Top-Fussballklubs nicht noch wohlhabender werden und sich weiterhin mit weniger wohlhabenden Klubs im Rahmen der «cash cow» im europäischen Klub-Fussball, der Champions League, solidarisieren müssen? – Das ist die Grundidee von zwölf Top-Klubs in Europa, die im Frühjahr die Schaffung einer Elite-Liga ausserhalb des Fussball-Verbandswesens (konkret des Europäischen Kontinentalverbandes UEFA) anstrebten. Innert ein paar Tagen scheiterten sie allerdings (einstweilen) kläglich. Statt zwölf sezessionswillige Klubs waren und sind es nun nur noch drei (Real Madrid, FC Barcelona und Juventus Turin). Die Macht des Faktischen, die Potenz der UEFA, hatte die Sezession der Begüterten, zu denen etwa auch der FC Bayern München zählte, vorerst gebremst. Doch die drei verbliebenen Vereine der «Super League» haben ihr Vorhaben nicht aufgegeben. Im Gegenteil. Sie sind nach wie vor der Überzeugung, dass eine Top-Liga ausserhalb des organisierten Verbandswesens, sinnvoll ist und Zukunftschancen hat. Die ersten Abspaltungsbestrebungen wurden im Frühjahr, vor Beginn der Fussball-Europameisterschaft, vom europäischen Kontinentalverband noch abgeblockt; letztlich geht es darum, den Wert des Parade-Wettbewerbs im europäischen Fussball, die Champions League, nicht zu entwerten und die Fussball-Solidarität (die Schwachen machen die Starken stark und stärker, verbleiben aber im Wettbewerb) hochzuhalten. Von Solidarität mit den Schwächeren und Schwachen wollen die sezessionswilligen Klubs nichts (mehr) wissen und forcieren ihre Sezessions-Pläne weiter. Obwohl offiziell derzeit nur die drei genannten Klubs aktiv an der Geburt der «Super League» arbeiten, haben die Verbände, insbesondere die UEFA, und die Sezessions-Willigen schon einmal ihre Juristen in Stellung gebracht. Tendenziell herrscht die Meinung vor, dass das EU-Wettbewerbsrecht die Monopolstellung der UEFA mit Blick auf eine Verselbständigung der Besten und die Organisation eines Elite-Wettbewerbs alles andere als begünstigt. Allfällige UEFA-Sanktionen, die Rede war auch schon von Ausschluss der Klubs, die man an sich im Boot halten will, gegenüber den Abtrünnigen sind wohl null und nichtig. Letztlich dürfte das finale, juristische Wort in dieser Angelegenheit vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg gesprochen werden. Das Europarecht begünstigt die Schaffung der Elite-Liga im europäischen Fussball zweifellos. Die Super-Klubs sind sich allerdings bewusst, dass sie für die Umsetzung ihrer Pläne auf den Goodwill der Fussball-Fans angewiesen sind. Ohne treues und zahlendes Publikum ist auch eine Eliteliga ein Papier-Tiger oder ein flügellahmes Marketing-Vehikel. Was die Gunst des Publikums anbelangt, liegen die Dinge noch im Argen. Das wollen die Klubs derzeit mit einer Charme- und Werbeoffensive ändern. PR-Aktivisten werden schon einmal in Stellung gebracht. Lediglich mit für sie begünstigenden Gerichtsurteilen werden die europäischen Top-Klubs die Sezession von der UEFA nicht bewerkstelligen können. Doch früher oder später wird die UEFA das Monopol im europäischen Klubfussball wohl nicht mehr für sich alleine beanspruchen können und die «Milch» der Fussball-cash cow «Champions League» (indirekt) mit den Besten der Besten teilen müssen.

«Brexit-Deal»: Ein nationaler «Flickenteppich» statt Berufsfussballer-Freizügigkeit

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(causasportnews / red. / 7. Januar 2021) Nach dem Austritt von Grossbritannien aus der Europäischen Union (EU) ist per 31. Dezember 2020 die Übergangsperiode abgelaufen. Ab 1. Januar 2021 gilt das im «Brexit-Deal» Vereinbarte. Diesbezüglich ist in diesem Abkommen für die Stellung etwa von Fussballprofessionals im Vereinigten Königreich und in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union nichts Signifikantes geregelt worden. Für in Grossbritannien tätige Berufsfussballspieler aus den EU-Mitgliedstaaten oder Akteuren aus diesen Ländern gilt nur noch das staatliche Recht Grossbritanniens. Für Professional-Spieler aus Grossbritannien, die zu einem Verein der EU-Mitgliedstaaten wechseln wollen, gilt das jeweilige nationale Arbeitsrecht. Statt einheitliches Fussballer-Freizügigkeitsrecht in den EU-Mitgliedstaaten und im Königreich tritt nun also ein nationaler, arbeitsrechtlicher «Flickenteppich».

Im internationalen Fussball-Transfermarkt sorgt der «Deal» wenigstens für Klarheit: Wer nun als Ausländer aus einem EU-Mitgliedstaat in Grossbritannien oder in Nordirland leben und arbeiten will, unterliegt seit dem Neujahrstag wie alle andern Ausländer dem dortigen Einwanderungsrecht. Wie sich die Rechtslage betreffend ausländischer Spieler auf der Insel präsentiert, welche kraft Freizügigkeitsrechts bereits vor dem 1. Januar 2021 bei einem Klub im Königreich unter Vertrag stehen, behandelt der «Deal», etwa im Sinne intertemporalen Rechts, ebenfalls nicht; im britischen Recht sind aber Reglungen über die Möglichkeit des Verbleibs geschaffen worden.

Für die neuen Transfers sind nun aber grundsätzlich bei Profisportlern Sonderreglungen auf beiden Seiten des Ärmelkanals zu beachten. Auf britischer Seite verlangen die Immigration Rules (neben ausreichenden Englischkenntnissen) vor allem eine Bescheinigung des zuständigen Sportverbandes, dass der Professional international auf höchster Ebene tätig ist und einen erheblichen Beitrag zum jeweiligen Sport auf höchster Ebene leisten wird. Im englischen Fussball ist die Football Association (FA) der zuständige Verband, der sich mit Blick auf die Bescheinigung bezüglich des «sportlichen Wertes» eines Spieler mit dem Innenministerium auf ein durchaus komplexes Punkte-System als Beurteilungshilfe verständigt hat. Auf der Stufe der Premier League wird sich nach dem 1. Januar 2021 nicht viel ändern; jedoch gibt es eben kein europäisches „free for all“ nur nach dem Gutdünken der Vereine und Spieler mehr. Für Transfers aus Grossbritannien nach Deutschland ist ebenfalls eine Bescheinigung des zuständigen Fachverbandes notwendig (vgl. § 22 Nr. 4 der Beschäftigungsverordnung); bei einem Transfer in andere EU-Mitgliedsstaaten gelten die nationalen Regelungen.

Auf der Insel dürften Probleme bei Transfers von U18- und U21-Spielern vorprogrammiert sein. Es können nun nur drei (später sechs) U21-Spieler aus dem Ausland verpflichtet werden. Transfers von U18-Spielern nach Grossbritannien sind nun nach den FIFA-Vorschriften über Transfers ganz unzulässig, weil das Land nun nicht mehr der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört. Liverpool-Trainer Jürgen Klopp hat den entsprechenden faktischen Ausschluss talentierter Spieler bereits kritisiert.

Sicher ist, dass die Bürokratie nach dem «Brexit-Deal» nicht nur im Transitverkehr zwischen Calais und Dover zunehmen wird, sondern auch im internationalen Sport. Ob es von Vorteil sein wird, dass künftig z.B. Fussballspieler auf der Insel nach denselben Regeln verpflichtet werden können wie Akteure aus der übrigen Welt, wird sich weisen.

(Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Tobias Thienel, Kiel; der Autor wird zu dieser Thematik in der nächsten Ausgabe von «Causa Sport» – 1/2021 – einen Grundsatzbeitrag veröffentlichen).

Entzweit der Skisport die (europäische) Einheit?

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(causasportnews / red. / 5. Dezember 2020) Gemeinhin wird dem Sport völkerverbindende Bedeutung nachgesagt, aber er kann offenbar auch «entzweiend» wirken, wie das Beispiel des Skisports zeigt. Beziehungsweise wird aktuell ersichtlich, wie nationales Denken und Handeln im Zeitalter von «Corona» prävaliert. Die Rede ist nun allerdings nicht vom kommerziell geprägten, organisierten Spitzen-Sport, sondern vom alpinen Skizirkus für alle, den sog. Alpinen Breitensport. Auch dieser weist bekannterweise bedeutende wirtschaftliche Komponenten auf. In den Skigebieten wird nicht nur Sport getrieben, sondern auch gegessen, (reichlich) getrunken; zudem erfolgt eine breitgefächerte Verlustierung; siehe Ischgl. Und das ist bei diesem Problem auch der springende Punkt. Frankreich, Italien und Deutschland tendieren dazu, ihre traditionellen Skigebiete erst nach den Feiertagen wieder frei zu geben – oder die angekündigten Restriktionen erst allmählich im neuen Jahr zu lockern. Falls es «Corona» dann zulässt. Österreich als klassisches Wintersportland ist sich (auch) der wirtschaftlichen Verantwortung in der «Corona»-Zeit bewusst und möchte eher einen liberalen Weg einschlagen, was Lockerungen von angeordneten Massnahmen anbelangt. Soweit, so gut. Wenn nun nicht die Schweiz einfach hineingrätschen würde: Das in den Augen insbesondere der Deutschen «sonderbare Bergvolk» stört die europäische Harmonie, indem es auch hier einen Sonderweg beschreiten will. Das kann die Schweiz natürlich. Immerhin gehört die Eidgenossenschaft nicht der Europäischen Union (EU) an und darf sich (einstweilen) auf die nationale Eigenständigkeit besinnen. «Im Wallis wird über die Festtage Ski gefahren und in den Restaurants gegessen», brachte es der Walliser Staatsrat Christoph Darbellay kürzlich auf den Punkt. Und der Schweizer Tourismus applaudierte. Das sorgt in den Alpenländern Frankreich, Italien und Deutschland für Verstimmung; Österreich hält sich in dieser Frage aus naheliegenden Gründen ziemlich bedeckt. Dafür schlägt der Eidgenossenschaft aus Brüssel nun ein eisiger Wind entgegen. Das alles in einem Zeitpunkt, da die Schweiz ein sog. «Rahmenabkommen» mit der EU anstrebt und eine grundsätzliche getroffene Einigung in delikaten Punkten nachverhandeln will. Da würde in der EU-Zentrale schon ein wenig Solidarität in der Krise erwartet. Klar ist, dass die Bekämpfung von «Corona» und die zu ergreifenden Massnahmen nationale Aufgaben sind. Aber ein wenig Solidarität würde die EU von der Schweiz in dieser Frage im Rahmen des Breitensportes, bei dem es sich nicht spassen lässt, durchaus erwarten. Die (vermeintliche) Aufmüpfigkeit und die harte Haltung sind unter dem Aspekt des europäischen Solidargedankens in der Tat erstaunlich, auch wenn es bei der liberalen Handhabung der «Corona»-Massnahmen vor allem um nationale Belange geht. Erstaunlich auch deshalb, weil vor allem die Schweizer Politik vor Europa geradezu kuscht und sich vor den EU-Repräsentanten jeweils unterwürfig in den Staub zu werfen pflegt. Doch jetzt zeigt das Bergvolk, europäisch gesprochen, «Cojones». Wirtschaftliche Überlegungen, auch im Zusammenhang mit dem traditionellen Skisport, sind in einem Land ohne Bodenschätze von derartiger Relevanz, dass sogar die so gefährdete, europäische Harmonie hintanstehen muss. Aber irgendwann wird «Corona» Geschichte sein; ebenso die Gefahr, dass der europäische Einheitsgedanke aufgrund der Auswüchsen dieser Pandemie auch ausserhalb der Union nachhaltig Schaden nehmen könnte.

Auswirkungen des „Brexit“ auf den Sport

(causasportnews / red.-cb. / 31. Januar 2020) Der „Brexit“ – er wird heute Tatsache. Nach 47 Jahren Mitgliedschaft in der Europäischen Union (EU) verabschiedet sich das Vereinigte Königreich nun nach mehrjährigem Getöse aus der europäischen Staatengemeinschaft. Das Austrittsabkommen wurde letzte Woche seitens der EU unterzeichnet; am vergangenen Mittwoch hat das Unions-Parlament dem Abkommen zugestimmt.

Die Folgen des „Brexit“ für den europäischen Sport sind indessen derzeit kaum umfassend absehbar. Vorbehaltlich etwaiger Übergangsregelungen, ggf. auch in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten, sind jedoch mögliche Konsequenzen insbesondere in einigen sport-relevanten Bereichen zu erwarten. Dies betrifft zum einen die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für abhängig beschäftigte Sportlerinnen und Sportler (Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV) sowie der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) für selbstständig erwerbstätige Athletinnen und Athleten. Zum anderen wird sich der „Brexit“ voraussichtlich im Bereich des europäischen Kartellrechts (Art. 101 AEUV) sowie im Beihilferecht (Art. 107 AEUV) auswirken. Diese Regelungen werden künftig im Verhältnis zu Grossbritannien keine Geltung mehr entfalten. So werden sich für die sportlichen Akteure nach dem Austritt des Königsreiches aus der EU Einschränkungen in Bezug auf Einreise und Aufenthalt ergeben. Fussballspielerinnen und -spieler, welche die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates besitzen, werden also in Zukunft nicht ohne weiteres für einen englischen Fussballklub spielen können, sondern werden eine Aufenthaltserlaubnis und/oder eine Arbeitsgenehmigung benötigen. Umgekehrt können auch britische Spieler/innen nicht mehr uneingeschränkt für europäische Vereine auflaufen. Die Nicht-Anwendbarkeit der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV wird sich somit unweigerlich auf den europäischen Transfermarkt auswirken. Betroffen sind aber auch Athletinnen und Athleten, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Längere Trainingsaufenthalte britischer Akteure in einem Mitgliedstaat der EU können in Zukunft nicht mehr mit der Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 49 AEUV begründet werden. Umgekehrt dürfen sich auch Staatsangehörige eines EU-Staates nicht mehr uneingeschränkt in Grossbritannien niederlassen. Den aktuellen politischen Gegebenheiten werden sich auch die internationalen Sportverbände anpassen müssen, im Fussball zweifelsfrei der Europäische Fussball-Verband (UEFA) durch eine entsprechende Harmonisierung des internationalen Fussball-Transferwesens. Immerhin ist England das Mutterland des Fussballs.

Von grosser wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite sind auch die wettbewerbsrechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit dem „Brexit“. Nach den Regelungen der Art. 101 und 102 AEUV sind Beeinträchtigungen des europäischen Wettbewerbs sowie Missbräuche markbeherrschender Stellungen untersagt. Unternehmen und Vereine, aber auch Verbände und Ligen wie die Premier League, sind diesen kartellrechtlichen Einschränkungen nach dem Austritt Grossbritanniens aus der EU nicht mehr unterworfen. Sponsoren und Investoren können die Verbote, die sich aus den europäischen Verträgen ergeben, getrost unbeachtet lassen. Auch das europäische Beihilferecht, welches bestimmte staatliche Unterstützungsleistungen verbietet, findet nach dem Austritt Grossbritanniens aus der Staatengemeinschaft in diesem Rahmen keine Anwendung mehr. Staatliche Massnahmen zur Förderung des britischen Sports werden demnach nicht mehr an den Vorgaben der Art. 107 ff. AEUV gemessen werden.

Insgesamt lassen sich somit vor allem zwei Wirkungsbereiche feststellen: Auf der einen Seite werden nach dem „Brexit“ von Individualsportlerinnen und –sportler wohl höhere bürokratische Hürden zu meistern sein, die mit Unwägbarkeiten und Belastungen bei der Trainings-, Wettkampf- und ggf. Lebensgestaltung verbunden sind. Aktive profitieren bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im Verhältnis zwischen Grossbritannien und einem Mitgliedsstaat der EU in Zukunft einerseits nicht mehr von den im AEUV verankerten Grundfreiheiten. Andererseits unterliegt der Wettbewerb im Vereinigten Königreich nach dem „Brexit“ nicht mehr den kartell- und beihilferechtlichen Beschränkungen durch das EU-Recht. Wie sich die konkreten Auswirkungen des „Brexit“ auf den Sport im Detail manifestieren werden, lässt sich erst nach dem erfolgten Austritt Grossbritanniens skizzieren. Es bleibt also spannend. Oder wie es die in der EU verbleibenden Franzosen sagen würden: Affaire à suivre.

(Verfasserin: Dr. Caroline Bechtel, Institut für Sportrecht, DSH Köln)