Bundesgericht qualifiziert Fussball-Brutalo-Foul als Risiko-Tat

(causasportnews / red. / 4. Februar 2020) Obwohl die „Tat“ im Rahmen eines 4. Liga-Fussballspiels geschah, sorgte der Fall 2016 für Schlagzeilen – und führte zu mehreren gerichtlichen Nachspielen. Jetzt hat das Schweizerische Bundesgericht den Freispruch eines Torwarts bestätigt, der bei einer Abwehraktion einen heranstürmenden Spieler mit gestrecktem Bein massiv verletzt hatte (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Januar 2020; 6B_1060/2019). Freigesprochen wurde der Torhüter im Frühjahr 2019 vom Kantonsgericht St. Gallen, nachdem zuvor im Herbst 2017 der Einzelrichter des Kreisgerichts Wil zu einem Schuldspruch kam und den Verletzer der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 i.V. mit Art. 123 Abs. 1 des Strafgesetzbuches; StGB) schuldig gesprochen hatte.

Es war der „Fussball-Klassiker“, der nun letztlich dem Bundesgericht zur Beurteilung unterbreitet wurde. Beschwert gegen den Freispruch der Vorinstanz hatte sich der geschädigte Amateur-Fussballspieler. In der Tat war die Folge der Abwehrreaktion des Torhüters mit gestrecktem Bein in einer Höhe von 60 bis 90 Zentimetern über dem Boden massiv: Es resultierte beim Feldspieler eine Fraktur des Schienbeinkopfes. Die Medien nannten die Tat damals ein „Brutalo-Foul“. In strafrechtlicher Hinsicht ist allerdings davor zu warnen, aufgrund einer bspw. schlimmen Verletzung eine entsprechende, rechtliche Qualifikation als gegeben zu werten. Auch in diesem Fall betonte das Bundesgericht, dass „normale“, übliche Fouls zum Grundrisiko des Fussballspiels gehören würden. Nur ein nach den Umständen als grob zu beurteilendes Fehlverhalten rechtfertige es, die Grenzen des stillschweigenden Einverständnisses des Spielers zum Verletzungsrisiko als überschritten zu betrachten, was eine strafrechtlich Sanktion nach sich ziehen würde. Bei der Beurteilung des konkreten Falles musste die Schwere des Fouls (Intensität der Regelverletzung) beurteilt werden und nicht die daraus resultierenden Verletzungsfolgen. Der Torhüter, so das Bundesgericht, habe bei seiner Aktion den Ball spielen wollen bzw. gespielt. Beide in die Aktion involvierten Spieler hätten sich im Kampf um den Ball befunden, kam das höchste Schweizer Gericht nach eingehender Prüfung der Beweismittel zum Schluss und hielt fest, dass von einer offensichtlich unrichtigen, willkürlichen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht gesprochen werden könne.-

Der Entscheid hinterlässt, auch wenn er dem aus Fussballerkreisen immer wieder geforderten Umstand, dass sich der Strafrichter aus Spielvorgängen weitgehend heraushalten soll, gerecht wird, einen zumindest schalen Nachgeschmack. Keine Zweifel herrschten auf allen drei Verfahrensebenen darüber, dass der Torhüter den heraneilenden Spieler mit gestreckten Beim (!) relativ massiv verletzt hatte. Wenn das Bundesgericht ausführt, dass sich beide Spieler „im Kampf um den Ball befunden hätten“, so mutet das zumindest einigermassen theoretisch-lebensfremd an. Konkret hat der Torhüter mit gestrecktem Bein den angreifenden Spieler attackiert und ihm eine gravierende Verletzung, die am Bein entsprechende Spuren hinterliess, zugefügt. Diese Konstellation kann nicht mit einer Aktion verglichen werden, in die etwa zwei Feldspieler im Kampf um den Ball involviert sind. Zwar erklärte das Bundesgericht (zu Recht), der hier zu beurteilende Fall sei nicht mit dem in BGE 145 IV 154 publizierten Vorgang identisch; in jenem Entscheid ging es um ein Tackling auf dem Spielfeld. Hier stand jedoch einzig eine Torhüter-Attacke im Zentrum der Beurteilung (Torhüter mit gestrecktem Bein gegen heranstürmenden Feldspieler). Dass ein solches Verhalten eines Torwarts noch unter das zu akzeptierende, „sportartspezifische Risiko“ zu subsumieren sei, mutet jedenfalls in der Konklusion einigermassen exotisch an. Dem Geschädigten nützt dieses Urteil reichlich wenig, auch wenn der Zivilrichter nicht an die Rechtsauffassung des Strafrichters gebunden ist (Art. 53 des Obligationenrechts, OR).

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