Schlagwort-Archive: Sperre

Schwimmer Sun Yang bleibt bis 2024 gesperrt

Photo by Guduru Ajay bhargav on Pexels.com

(causasportnews / red. / 26. April 2022) Der Chinesische Superstar im Schwimmen, Sun Yang, bleibt bis Mitte 2024 gesperrt. Dies ist nach einem Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts definitiv, das eine Beschwerde des 30jährigen Erfolgsathleten gegen ein Urteil des Internationalen Sport-Schiedsgerichts (TAS) vom 22. Juni 2021 abwies. Das TAS fällte gegen Sun Yang eine Doping-Sperre von vier Jahren und drei Monaten aus wegen Verletzung der Dopingregeln des Internationalen Schwimmverbandes (FINA).

Die Sanktionsgeschichte um Sun Yang ist nicht frei von Turbulenzen: Das TAS sanktionierte den Chinesen mit Entscheid vom 28. Februar 2020 mit einer Aufsehen erregenden, achtjährigen Sperre. Ein dagegen erhobenes Revisionsgesuch von Sun Yang hiess das Bundesgericht im Dezember 2020 gut und hob das TAS-Urteil auf. Das höchste Schweizer Gericht erkannte, dass der vorsitzende Richter am TAS befangen (!) gewesen sei und das Schiedsgericht, in anderer Besetzung, nochmals entscheiden müsse. Dies geschah, und das Schiedsgericht reduzierte in der Folge die Sperre um fast die Hälfte. Diesmal fand die TAS-Entscheidung vom 22. Juni 2021, einen Monat vor Beginn der Olympischen Spiele erlassen, nun auch Gnade vor dem Bundesgericht in Lausanne. Das Schiedsgerichts-Urteil verstosse nicht gegen grundlegende Prinzipien der Rechtsordnung («ordre public»), verlautete aus Lausanne; auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schwimmers liege nicht vor. Einer freien, richterlichen Kontrolle konnte das TAS-Urteil nicht unterzogen werden; es entscheid mit beschränkter Kognition. Nicht eingetreten ist das Bundesgericht auf die Rüge des sanktionierten Athleten, dass diese gesetzlich beschränkte Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Beschwerden gegen TAS-Urteile mit internationalen Bezugspunkten (wie in diesem Fall) das Recht auf eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletze (Art. 13 EMRK, Recht auf wirksame Beschwerde).

Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichts in der «Causa Sun Yang» bewegt nicht mehr derart wie das Gerangel vor den Olympischen Spielen 2021 vom 23. Juli bis 8. August 2021 in Tokio. Damals versuchte der Schwimmer mit allen, auch juristischen Mitteln, jedoch letztlich vergeblich, den Start in Tokio durchzudrücken (causasportnews vom 8. Juli 2021).

(Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Februar 2022 (4A_406/2021)

Kariem Husseins Doping-Sperre definitiv

Photo by Ivan J. Long on Pexels.com

(causasportnews / red. / 22. August 2021) Was der gesperrte Schweizer Top-Leichtathlet Kariem Hussein bereits durchblicken liess, ist nun definitiv: Der wegen eines Doping-Vergehens von der Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic für neun Monate von jeglicher Wettkampfaktivität ausgeschlossene Hürdenläufer aus dem Thurgau (causasportnews vom 24. Juli 2021) hat auf die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen die ausgefällte Sanktion verzichtet. Das überrascht nicht, hat der 32jährige Athlet doch gleich nach seiner «Tat» (Verwendung von Gly-Coramin-Lutschtabletten) den Vorfall bedauert und erklärt, er wolle sich der Strafe unterziehen. Nun ist die Rechtsmittelfrist abgelaufen und die Doping-Sperre somit definitiv, was von zuständigen Stellen bestätigt worden ist. Da der Sanktions-Entscheid gegen Kariem Hussein vom Präsidenten der Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic ergangen war, hätte zunächst der Rechtsbehelf des Einspruchs ergriffen werden müssen; dies hätte dann zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens vor der Disziplinarkammer geführt; ein Entscheid hätte anschliessend mit Berufung an das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne gezogen werden können. Das alles ist nun juristische Theorie, der Hürdenläufer übt sich nach wie vor in Demut und akzeptiert den temporären Ausschluss aus dem Wettkampfsport.

Die Verwendung derartiger Lutschtabletten ist zwar ein Doping-Delikt, doch darf hier die Frage nach der Verhältnismässigkeit gestellt werden. Das «Delikt», für das sich Kariem Hussein «geständig» erklärt hat und wofür er bestraft wurde, ist zwar gemäss Doping-Regularien nicht zu beanstanden. Für den Athleten, der in knapp einem halben Jahr 33 Jahre alt wird, ist die Sanktion dennoch hart und sportlich einschneidend. Die Verfehlung ist allerdings im Bereich der Bagatellen anzusiedeln. Insbesondere hat der Thurgauer mit der Verwendung der Lutschtabletten keine Leistungsmanipulation vorgenommen oder gewollt. Es war eine Unachtsamkeit ohne Leistungs-Beeinflussungswert; deshalb hat er die Verfehlung auch nicht beschönigt oder bagatellisiert. Dennoch ist die Bestrafung gemäss Modul-Sanktionspraxis der Anti-Doping-Behörden erfolgt. So blieb der im Sport-Sanktionsrecht geltende und anzuwendende Verschuldensgrundsatz auf der Strecke, und Kariem Hussein ist exakt gemäss Sanktions-Schema für Doping-Delinquenten bestraft worden. Es wäre wohl, mit Blick auf das Verschulden (Vorwerfbarkeit der Tat), auch eine mildere Sanktionierung vertretbar gewesen. Die (ausländische) Konkurrenz der Medaillen-Hoffnung aus dem Thurgau mit Blick auf die Olympischen Spiele in Tokio wird den Ausschluss des Schweizers von den Wettkämpfen in Tokio durch die Schweizer Anti-Doping-Behörde (!) nicht gerade betrauert haben. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Hürdenläufer nach Verbüssung seiner Sperre nochmals ganz «oben» mitmischen wird, ist zudem eher relativiert zu betrachten.

(Auf die sanktionsrechtlichen Aspekte im «Fall Kariem Hussein» wird «Causa Sport» in der nächsten Ausgabe, 2/2021, zurückkommen).

Olympische Spiele in Tokio ohne Sun Yang

Photo by Tuur Tisseghem on Pexels.com

(causasportnews / red. / 8. Juli 2021) Jetzt scheint es klar zu sein, dass die Olympischen Sommerspiele vom 23. Juli bis zum 8. August 2021 mehr oder weniger programmgemäss und weitgehend mit den selektionierten Athletinnen und Athleten durchgeführt werden, jedoch, wie soeben bekannt geworden ist, ohne Publikum! Die japanische Regierung und das Internationale Olympische Komitee (IOK) sind übereingekommen, in Anbetracht der sich verschärfenden «Corona»-Situation, diese drastische Massnahme zu beschliessen. Erstmals in der Geschichte der modernen Spiele werden diese also ohne Zuschauerinnen und Zuschauer vor Ort stattfinden. Damit bewahrheitet sich das Bonmot, dass grosse Sportveranstaltungen durchaus auch ohne Publikum vor Ort durchführbar sind – Hauptsache, die Wettkämpfe können medial verwertet werden. Was die Teilnehmerinnen und Teilnehmer anbelangt, sind mit Blick auf die Teilnehmenden die meisten Unsicherheiten beseitigt. Sicher ist etwa auch, dass der chinesische Top-Schwimmer, Sun Yang, in Tokio nicht dabei sein wird. Der 29jährige Athlet, der stets als ein Garant für Titel und Medaillen gilt, aber über eine schillernde Vita verfügt, ist vom Internationalen Sport-Schiedsgericht (TAS, Tribunal Arbitral du Sport) in Lausanne mit einer Doping-Sperre von vier Jahren und drei Monaten belegt worden. 2020 wurde der Ausnahmekönner vom TAS sogar für acht Jahre gesperrt. Weil der vorsitzende TAS-Richter befangen war, wurde die Schiedsgerichts-Entscheidung vom Schweizerischen Bundesgericht aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das TAS zurückgeschickt (causasportnews vom 30. Dezember 2020). Dieses hat nun neu entschieden und das Strafmass massiv reduziert, was bereits zu Kritiken, vor allem aus Athletenkreisen, geführt hat. In dieser «Causa» dürfte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. Sicher ist jedoch, dass Sun Yang die Spiele in Tokio nun im besten Fall am Bildschirm zu Hause in China mitverfolgen kann.

«Causa Silas»: Des Volkes Zorn beschwichtigt

Photo by George Becker on Pexels.com

(causasportnews / red. / 14. Juni 2021) Die Identitäts-Affäre um den Spieler des VfB Stuttgart, Silas Wamangituka, der tatsächlich Silas Katompa Mvumpa heisst und auch nicht 22, sondern bereits 23 Jahre alt ist, scheint erledigt zu sein – wenigstens auf sport-rechtlicher Ebene (vgl. auch causasportnews vom 10. Juni 2021). Der Deutsche Fussball-Verband sanktionierte den Akteur mit einer Spielsperre von drei Monaten (bis zum 11. September 2021) und mit einer Busse von 30 000 Euro. «Blitz-Witz-Sperre» titelte dazu die BILD-Zeitung. Das Boulevard-Blatt bringt es auf den Punkt. Der Kongolese befindet sich in der Sommerpause und ist zudem verletzt; er wird erst im November wieder spielen können. Die Busse ist bei einem Jahresgehalt von eineinhalb Millionen Euro wohl ebenfalls zu verschmerzen. Hauptsache ist, mit einer Sanktion ist der Fall, in dem niemand zu schaden gekommen oder betrogen worden ist, erledigt. Und des Volkes Zorn ist zudem beschwichtigt. So mutet es eigenartig an (oder eben, gemäss BILD, als «Witz»), dass der VfB Stuttgart-Star für dieses Identitätswirrwarr wegen «unsportlichen Verhaltens» sanktioniert worden ist. Unsportliches Tun, Dulden und gefordertes Unterlassen tönt sonst anders. Aber das ist das Schöne an generell gehaltenen Sanktionsbestimmungen: Sie lassen sich dehnen und biegen und auf jeglichen, beliebigen Sachverhalt anwenden. Die Grenze zwischen konformer Subsumption und Rechtsbeugung ist oft fliessend. Wie würde es wohl der abgeschossene DFB-Präsident Fritz Keller mit Blick auf den Entscheid der DFB-Juristen ungeschminkt auf den Punkt bringen: Sport-Rechtsbeugung frei nach Roland Freisler? Apropos: Noch immer wird es als grosses Geheimnis gehütet, weshalb der ehemalige DFB-Präsident aus Freiburg i.Br. seinen Vize-Präsidenten, Dr. Rainer Koch, in Verbindung mit dem berüchtigten NS-Richter, einem Meister der Rechtsbeugung, gebracht hat. War es auch nur ein unsportliches Verhalten? Oder doch schon ein bösartiges Foul?

Skurriles um einen Doping-Vorgang

Photo by Anna Shvets on Pexels.com

(causasportnews / red. / 22. Februar 2021) Es gab sie immer wieder, die Skurrilitäten um Doping-Vorgänge. Und natürlich Verschwörungstheorien. Da sollte einmal eine Zahnpasta an einem positiven Doping-Befund schuld gewesen sein (wie im «Fall Dieter Baumann»), dann wurden positive Doping-Proben auf exzessiven Lamm- oder Rindfleischkonsum zurückgeführt. Oder es war ein Masseur, welcher dem Radprofessional eine testosteronhaltige Crème einmassiert hatte. Gängige Erklärungen nach positiven Doping-Auswertungen waren auch der Konsum dubioser, chemischer Präparate aus China, die Verwendung von problematischen Abführmitteln oder die Einnahme von Substanzen zur Steigerung sexueller Leistungsfähigkeit (die offensichtlich immer wieder mit sportlicher Leistungsfähigkeit gleichgesetzt wurde); oder schlicht ein zu intensives Sexualleben mit entsprechenden (Doping-)Nebenerscheinungen. Der unlängst verstorbene Diego Armando Maradona soll ein Ephedrin-haltiges Mittel gegen eine Erkältung eingenommen haben, usw. Wenn nicht ein Komplott – dann war «es» einfach dumm gelaufen.

Ein spezieller Fall beschäftigt seit ein paar Tagen nicht nur die Sportszene. Kürzlich stellte das Landgericht Bozen das Verfahren gegen den Geher Alex Schwazer wegen Dopingbetrugs ein. Der 36jährige Leichtathlet ist nicht irgendwer, sondern einer der besten seines Fachs. 2008 wurde er in dieser Disziplin in Peking Olympiasieger. 2012 folgte eine vierjährige Sperre wegen Dopingvergehens (EPO). Am frühen Neujahrsmorgen 2016 (!) gab der Italiener eine weitere Dopingprobe ab, bzw. wurde von Kontrolleuren zu Hause dazu angehalten, eine Urinprobe abzugeben, was dann auch geschah. Gegen die danach ausgefällte achtjährige Sperre nach dem positiven Dopingbefund kämpft er seither an; gegen ihn lief bis vor kurzem auch ein Verfahren durch die italienische Justiz wegen Sportbetrugs. Der Athlet wandte gegen die in den frühen Morgenstunden des Neujahrstags 2016 entnommene Dopingprobe umgehend ein, dass er einem Komplott zum Opfer gefallen sei. In der Tat mutet es sonderbar an, dass die Probe in der Nacht von Silvester 2015 auf Neujahr 2016 vorgenommen wurde. Alex Schwazer und sein Trainer prangerten stets die Heuchelei seitens der Verbände und Anti-Doping-Behörden an und schufen sich deshalb in der Szene nicht gerade viele Freunde. Dass der Athlet bei der Dopingprobe 2016 hereingelegt worden sei, ist auch für die italienische Justiz nicht abwegig. Die Strafjustiz erachtet es vielmehr als wahrscheinlich, dass der Geher ungerechtfertigterweise in den Fokus der Dopingfahnder geraten und die Dopingprobe manipuliert worden sei. Es gebe Hinweise darauf, dass diese in der Tat nachträglich, in Stuttgart oder in Köln, verändert worden sei. Sonderbar war nämlich, dass die Urinprobe im Verlaufe des Prozedere eine Ortsmarke trug, was unüblich ist und gegen die Vorgaben der Anonymität verstiess. Erst wurde die Dopingprobe nach dem Neujahrsmorgen 2016 als negativ gewertet, später, als die Identität des Athleten bekannt wurde, (in Köln) plötzlich positiv. Mehr als peinlich ist der Vorgang für die World Anti Doping Agency (WADA) und weitere Sanktionsbehörden des organisierten Sports. Sie schreien nun nach der Einstellung des Verfahrens gegen den Geher durch die italienische Justiz in Bozen Zeter und Mordio und drohen mit Klagen gegen was und wen auch immer. Das juristische Hickhack um den «Fall Alex Schwazer» wird trotz dieser Verfahrenseinstellung durch die Justiz in Oberitalien wohl noch anhalten, derweil sich der Athlet auf die Olympischen Spiele diesen Sommer in Tokio vorbereitet – falls sie denn überhaupt stattfinden werden.

Verschwörungstheorien im Zusammenhang mit Doping im Sport machen immer wieder die Runde; und auch die abenteuerlichsten Erklärungen werden ebenso dann und wann zum Besten gegeben, wenn es gilt, sich (als Athletin oder Athlet) von Dopingvorwürfen reinzuwaschen. In der «Causa Alex Schwazer» wird das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. Je nachdem wird der skurrile Vorgang unter die Rubrik «Pleiten, Pech und Pannen» (seitens der Sport-Sanktionsbehörden) zu subsumieren sein. Oder unter «Verschwörung», «Rache» oder was auch sonst immer.

Wetten, dass der FIFA-Präsident im Verband unbehelligt bleibt?

Home of FIFA, Zürich, © Ed Coyle

(causasportnews / red. / 2. August 2020) Zwar ist seit einigen Tagen bekannt (causasportnews vom 30. Juli 2020), dass der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes, Stefan Keller, gegen den FIFA-Präsidenten Gianni Infantino ein Strafverfahren einleiten wird, ebenso gegen den zwischenzeitlich zurückgetretenen Bundesanwalt Michael Lauber (für diese Strafverfolgung ist eine Ermächtigung der zuständigen Kommission des Bundes notwendig); auch gegen den Infantino-Freund, den Walliser Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold, wird ermittelt; er hatte offenbar die Treffen eingefädelt. Bei den Strafverfahren gegen Michael Lauber und Gianni Infantino geht es u.a. um Amtsmissbrauch (Michael Lauber) und um Anstiftung dazu (Gianni Infantino). Im Kern wird sich die Untersuchung auf die Treffen zwischen dem zurückgetretenen Bundesanwalt und dem FIFA-Präsidenten fokussieren, also auf die Meetings, an die sich die beiden Protagonisten nicht mehr oder kaum mehr erinnern können. Es ist davon auszugehen, dass im Zuge der Strafverfahren bald einmal Licht ins Dunkle dieser Angelegenheit kommen wird.

Nun müsste an sich die FIFA-Ethikkommission aufgrund des Anfangsverdachtes des Sonderstaatsanwaltes den FIFA-Präsidenten, für den natürlich ebenso wie für Michael Lauber und Rinaldo Arnold die Unschuldsvermutung gilt, umgehend suspendieren. Wird sie aber wohl nicht. Denn bereits ist die FIFA-PR-Maschinerie entsprechend in Gang gesetzt worden. Vom „Zürichberg“ in Zürich verlautete soeben, dass der FIFA-Präsident weder Schweizerisches Recht noch Satzungsrecht der FIFA verletzt habe. Eine Ideal-Konstellation also für Gianni Infantino, dass seine PR-Abteilung mehr weiss als er…Logisch, dass die FIFA-Ethikkommission, ein Organ des Verbandes, in der „Causa Infantino“ trotz des Anfangsverdachtes gegen ihn nicht aktiv wird. Zu sehr hängt die FIFA-Ethikkommission am Gängelband des Präsidenten und ist offensichtlich seit geraumer Zeit nur noch ein moralisches Feigenblatt des Weltverbandes. Dieser übt nun schon einmal heftige Kritik am ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes, der sich erlaubt hat, ein Strafverfahren gegen den FIFA-Präidenten zu eröffnen. Intern kann die FIFA als Verein nach schweizerischem Recht (Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches, ZGB) selber bestimmen, was sie will, jedoch wird sich der eingesetzte Staatsanwalt kaum davon abhalten lassen, falls notwendig, auch strafprozessuale Massnahmen gegen Gianni Infantino zu ergreifen. Da hilft auch die PR-Offensive des Weltfussballverbandes nichts. Beim derzeitigen Stand der Dinge können getrost Wetten abgeschlossen werden, dass die verbands-interne FIFA-Ethikkommission gegen den FIFA-Präsidenten nicht tätig werden wird. In strafprozessualer Hinsicht wird sich Gianni Infantino jedoch auf einiges gefasst machen müssen. Es würde nicht wundern, wenn es im Rahmen dieser Ermittlungen etwa zu Durchsuchungen im „Home of FIFA“ in Zürich und in den Privaträumen des FIFA-Präsidenten kommen würde. Eine Anordnung von Untersuchungshaft würde ebenfalls wenig überraschen. Gewettet werden darf auch darauf, dass der ausserordentliche Staatsanwalt bald aufdecken wird, wie es sich mit den Treffen zwischen Michael Lauber und Gianni Infantino verhalten hat – und was an diesen Treffen besprochen worden ist.

Affaire à suivre…

Manchester City-Ausschluss: Am Schluss wohl eine „Win-win-Situation“

Ozzy Delany

(causasportnews / red. / 17. Februar 2020) „Manchester City für zwei Spielzeiten aus den UEFA-Klubwettbewerben ausgeschlossen“. Solche und ähnliche Schlagzeilen sorgten vor dem letzten Wochenende für zumindest grosses Erstaunen. Da hat es der Europäisch Fussball-Verband (UEFA) gewagt, einen „Krösus“ im internationalen Fussball auszuschliessen. Auf den ersten Blick scheint es, als habe sich die UEFA von der wirtschaftlichen Macht aus den Vereinigten Arabischen Emiraten unbeeindruckt gezeigt und im Gegenteil mit dem Verdikt Entschlossenheit demonstriert, Verfehlungen gegen das „Financial Fair Play“ ungeachtet der (pekuniären) Machtverhältnisse hart zu sanktionieren. Relativierung tut allerdings not. In der Tat ist die Entscheidung des Verbandes (im Augenblick) schnörkellos hart – vor allem der zweijährig Ausschluss des Klubs von Josep Guardiola, dem exzentrischen Star-Trainer, trifft den Klub ins Herz. Die zusätzliche 30 Millionen Euro Busse wird die von den VAR alimentierten Engländer nicht gross stören; apropos Finanzen: Manchester City verfügt wohl unter Transfer-Gesichtspunkten weltweit über das teuerste Klub-Spielerkader. Und dieses soll nun auf europäischer Eben zwei Jahre lang nur zuschauen…

Zumindest der Sachverhalt, den die UEFA unter sanktionsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat, schein klar erstellt zu sein: Bereits 2018 hat das Deutsche Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ Dokumente veröffentlicht, die zu belegen schienen, dass aus den VAR rund 70 Millionen Euro ohne Nachvollziehbarkeit bezüglich des Rechtsgrundes und im Rahmen von angeblichen Sponsoringaktivitäten bezahlt worden sein sollen. Verschleierung werden derartige Aktivitäten in der (juristischen) Fachsprache genannt. Oder Umgehung, im konkreten Fall der Financial Fair Play-Regelung der UEFA (vgl. dazu grundsätzlich Urs Scherrer / Remus Muresan / Kai Ludwig, Sportrecht, Eine Begriffserläuterung, 3. Aufl., 2014, 133 f.). Diese will eine Chancengleichheit der Klubs im Wettbewerb durch ausgeglichene Einnahmen-und Ausgabenaktivitäten gewährleisten (es soll von den Klubs grundsätzlich nicht mehr ausgegeben als eingenommen werden); neben dem „Fairplay“ auf dem Spielfeld geht es demnach um das allgemein in allen Bereichen des Sportes beschworene „Fairplay“, hier neben den Fussballplätzen. Dagegen hat nach Auffassung der UEFA der englische Top-Klub verstossen, oder, wie es in einer dürren Medienmitteilung heisst: „Ernsthaft Verletzungen des Financial Fair Play-Reglements“ begangen . Konkret sollen die Engländer also mit VAR-Support Sponsoringvereinbarungen frisiert haben.

Selbstverständlich ist in der „Causa Manchester United“ das letzte Wort noch nicht gesprochen. Der Klub hat unmittelbar nach Bekanntwerden des Verdiktes aus Nyon angekündigt, die UEFA-Entscheidung am Internationalen Sport-Schiedsgerichtshof (Tribunal Arbitral du Sport; TAS) in Lausanne anzufechten. Dieses institutionalisierte Sport-Schiedsgericht ist weder für hochstehende Juristerei noch für besonderen Mut bekannt. Die Gerichtsinstanz, welche bezüglich ergangener Entscheide vom Schweizerischen Bundesgericht regelmässig geschützt wird, urteilt oft opportunistisch und (sport-)politisch. Das weiss auch Manchester City. Und es würde erstaunen, wenn der UEFA-Entscheid vom Freitag letztlich Bestand haben würde. Das TAS wird wohl den Ausschluss der Engländer zu deren Gunsten korrigieren und dafür die Busse erhöhen (was kaum jemanden schmerzen wird). Das wäre dann für die wirtschaftliche Macht des Sports und unter (sport-)politischen Gesichtspunkten eine „Win-win-Situation“ für alle Betroffenen. Die UEFA müsst sich jedenfalls dann nicht vorwerfen lassen, der eh umstrittenen Regelung nicht mit Härte zum Durchbruch verholfen zu haben. Schliesslich hat dann eine Gerichtsinstanz korrigiert…

Sperre gegen Schurtenberger Sven aufgehoben

(causasportnews / red. / 12. Dezember 2019) Der Schwingsport erregt und erhitzt grundsätzlich die Gemüter. Geht es aber um Werbung in dieser traditionellen, helvetischen Sportart, gehen die Wogen jeweils besonders hoch. Wie unlängst im Zusammenhang mit dem Top-Schwinger Sven Schurtenberger, oder wie dies im Schwinger-Jargon gehandhabt wird mit den Namen, mit Schurtenberger Sven. Dieser trat in einem Kampf anlässlich des diesjährigen Eidgenössischen Schwing- und Älplerfestes im August in Zug mit einer Wettkampf-Bekleidung an, welche zwischen Schuh und Hosenbein Werbung sichtbar machte. Ersichtlich wurde der „Swoosh“ der Sportartikel-Marke „Nike“, einem persönlichen Sponsor des Athleten. Das ging in den Augen des Eidg. Schwingerverbandes (ESV) gar nicht, vor allem nicht am wichtigsten Sportanlass der Schweiz: Der 28jährige Luzerner wurde deswegen vom Sanktionsgremium des Verbandes wegen Verstosses gegen die Werbevorschriften für ein Jahr gesperrt (vgl. dazu auch causasportnews vom 6. November 2019). Der Athlet hatte gegen diese Sanktion rekurriert; die Rekurskommission Werbung des ESV hob die Sperre nun wieder auf. Entscheidend für die Aufhebung der Sanktion, eine Strafe des Privatrechts, war der Umstand, dass Schurtenberger Sven aus der Sichtbarmachung des Logos der Weltmarke keinerlei finanzielle Vorteile ziehen konnte. Gemäss Verbands-Erklärung konnte dem Sportler in dieser helvetischen Ur-Disziplin auch kein vorsätzliches Handeln, bzw. Unterlassen nachgewiesen werden. Nach dieser Entscheidung ist die Welt der Schwinger(innen) wieder in Ordnung: Der Athlet fühlt sich rehabilitiert, der auf keim- und werbefreien Sport bedachte Verband hat in generalpräventiver Hinsicht einen Nagel eingeschlagen und das Bestreben bekräftigt, gegenüber unerlaubter Werbung im Schwingsport rigoros durchgreifen zu wollen – falls es denn notwendig ist…

Sperre gegen Michel Platini läuft ab

(causasportnews / rbr. / 7. Oktober 2019) Noch einmal schlafen, dann ist es soweit, wird sich der ehemalige Weltklasse-Spieler sowie spätere Präsident der europäischen Fussballkonföderation UEFA und Vizepräsident des Weltfussballverbands FIFA, Michel Platini, heute vermutlich sagen: Morgen, am 8. Oktober 2019 um Mitternacht, läuft nämlich seine Sperre von vier Jahren, welche die FIFA-Ethikkommission gegen ihn ausgesprochen hatte und die vom Sportschiedsgericht TAS (Tribunal Arbitral du Sport) und dem Schweizerischen Bundesgericht bestätigt worden war, ab.

Kaum jemand hatte es kommen sehen: Am 8. Oktober 2015 wurde Michel Platini, und mit ihm FIFA-Präsident Joseph Blatter, von der FIFA-Ethikkommission Knall auf Fall für 90 Tage provisorisch gesperrt. Grund für diese Sperre war eine undurchsichtige Zahlung von zwei Millionen Franken der FIFA an Michel Platini im Februar 2011, die vom damaligen FIFA-Präsidenten autorisiert worden war. Der Rest ist (Sportrechts-) Geschichte: Am 21. Dezember 2015 sperrte die Ethikkommission Michel Platini wegen Vorteilsannahme und Interessenkonflikts definitiv von allen fussballbezogenen Aktivitäten, und zwar für nicht weniger als acht Jahre. Die Berufungskommission der FIFA reduzierte die Sperre auf sechs Jahre, das TAS später auf vier Jahre (TAS 2016/A/4474 vom 9. Mai 2016; vgl. dazu Causa Sport 2017, 89 ff.). Das Bundesgericht bestätigte schliesslich letztinstanzlich den Entscheid des TAS (Urteil BGer 4A_600/2016 vom 29. Juni 2017).

Nachdem Michel Platini seine Sperre nun abgesessen hat, steht ihm im Prinzip ab sofort wieder das Recht zu, offizielle Ämter im Fussball zu bekleiden. Es ist jedoch noch offen, ob ihm nicht die von der FIFA unlängst eingeführten „Integrity Checks“ zum Verhängnis werden könnten: Neu sind nämlich nur noch Personen in Ämter der FIFA wählbar, die über einen tadellosen Leumund verfügen. Bei einer „Vorstrafe“ wie derjenigen von Michel Platini darf dies bezweifelt werden; die vierjährige Sperre könnte damit faktisch auf eine lebenslange Sperre hinauslaufen, wie dies schon einige seiner früheren Amtskollegen erfahren mussten (z.B. die früheren FIFA-Vizepräsidenten Jack Warner, Mohamed Bin Hammam oder Jeffrey Webb). Es ist also denkbar, dass Michel Platini – so er denn solche hegen sollte – seine Ambitionen auf einen hohen Posten in der FIFA oder in der UEFA ohnehin begraben muss.