Ring frei für Vereinsversammlungen

Alfred Broger, Versammlung, 2002

(causasportnews / red. / 21. Juni 2020) Nicht nur im Fussball-Arbeitsvertragswesen bedeutet das Datum 30. Juni ein besonderer, terminlicher Schnitt: An diesem Tag laufen jeweils zahlreiche der befristeten Arbeitsverträge ab, dies in Einklang mit etlichen, nationalen Meisterschaften, die üblicherweise dann formell beendet sind. Im „Corona“-Jahr 2020 ist alles anders. Zufolge des Spiel-Unterbruchs werden die Meisterschaftsbetriebe teils weit über Ende Juni weitergeführt werden. Vertragsverhältnisse sind den Umständen angepasst worden, und auch die im Zuge der Sommerpause anstehenden Spieler-Transfers werden in ihren zeitlichen Abläufen den gegebenen Umständen angepasst.

Das Datum 30. Juni ist auch für viele Sportvereine und -verbände, die nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) organisiert sind, von besonderer Wichtigkeit. In nicht wenigen Statuten dieser Körperschaften finden sich Bestimmungen, wonach die alljährlich abzuhaltende, ordentliche Vereinsversammlung (Art. 64 ff. ZGB) in der ersten Jahreshälfte, also bis zum 30. Juni, durchzuführen seien. Im Zuge der ausserordentlichen Lag hatte die Landesregierung in Anbetracht der ausserordentlichen Lage im März angeordnet, dass Versammlungen nicht mehr durchgeführt werden dürften; darunter fielen auch die in der ersten Jahreshälfte anstehenden ordentlichen Versammlungen der Vereine und Verbände (vgl. causasportnews vom 8. März 2020).- Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass der Bundesrat im Krisenmanagement zwar nicht alles falsch, aber auch nicht allzu vieles gut gemacht hat. Es war und ist nicht zu beanstanden, dass die Abhaltung von Versammlungen verboten wurde. Jedoch liess sich dann die Landesregierung zur Anordnung von (zusätzlichen) „Massnahmen“ hinreissen, die letztlich als rechtwidrig zu qualifizieren sind. Der Bundesrat verbot (richtigerweise) die Versammlungen, gab dann aber (fälschlicherweise) gleichzeitig vor, wie das „Problem“ zu lösen sei, und fordert u.a. Vereine und Verbände auf, ihre Versammlungen auf schriftlichem Weg oder unter Zuhilfenahme elektronischer Mittel abzuhalten. Rechtlich konform hätten die Körperschaften trotz der gängigen, statutarischen Vorschriften bezüglich Durchführung der Versammlungen (diese sind als „Ordnungsvorschriften“ zu qualifizieren), die ordentlichen, bereits terminierten Zusammenkünfte verschieben oder Versammlungen auf später im Jahr 2020 ansetzen müssen. Die unkritischen Vereinsvorstände folgten der bundesrätlichen Anordnung und führten die Versammlungen auf schriftlichem oder digitalem Weg (bereits) durch – oder werden sie in nächster Zeit noch durchführen. Nachdem ab kommender Woche auch grössere Vereinsversammlungen wieder gesetzes- und statutenkonform durchgeführt werden dürfen, ergeben sich nun teils groteske Situationen. Es werden in nächster Zeit bereits angesetzt „Vereinsversammlungen“ schriftlich oder auf elektronischem Weg durchgeführt (in den meisten Fällen lässt sich die entsprechend angerollte Organisationslawine bequemerweise nicht mehr aufhalten), obwohl auch in dieser Hinsicht Normalität eingekehrt ist. Die Autoritätsgläubigkeit in Vereinen und Verbänden gegenüber staatlichen Direktiven (die, q.e.d., nicht immer gesetzeskonform sind) und in Anbetracht der aktuellen Situation, drängt sich folgendes Fazit auf: Auch im Vereinsrecht lohnt es sich ab und zu, die Nerven zu behalten…Sowohl für bereits auf dem von der Regierung angeordneten Weg abgehaltenen Versammlungen als auch für solche, die nun ebenfalls in gleicher Weise, trotz der ab kommender Woche geltenden Lockerung durchgeführt werden, gilt: Die auf diese Weise gefassten Vereinsbeschlüsse sind nichtig, in jedem Fall anfechtbar (Art. 75 ZGB).

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