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Dopingfall Kamila Walijewa wird in Lausanne entschieden

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(causasportnews / red. / 26. Februar 2023) Die bald 17jährige russische Eiskunstläuferin Kamila Walijewa blieb anlässlich der nationalen Eiskunstlauf-Meisterschaften Ende 2021 in den Fängen der Dopingfahnder hängen und wurde positiv auf das Mittel Trimetazidin (grundsätzlich ein Mittel gegen Angina pectoris) hängen. Eine vorläufige Sperre der damals 15jährigen Athletin wurde auf wundersame Art und Weise vor den Olympischen Spielen in Peking 2022 (vom 4. Bis 20. Februar), kurz bevor der russische Vernichtungskrieg gegen die Ukraine vor ziemlich genau einem Jahr, am 24. Februar 2022, seinen Anfang nahm, mit Blick auf die Eiskunstlauf-Wettbewerbe aufgehoben. Wohl zu Unrecht, wie sich demnächst herausstellen dürfte. Mit dem 15jährigen Mädchen aus dem Reiche der übelsten Kriegstreiber der Gegenwart und wohl mit entsprechendem Support der Russen-Freunde in China gewann Kamila Walijewa im Teamwettbewerb in Peking die Goldmedaille. Es steht nun allerdings die juristische Nagelprobe bevor, ob die Russen, welche wegen des flächendeckenden Staatsdopings in Peking als «ROC» (Russian Olympic Committee) antreten mussten oder durften, das Edelmetall behalten dürfen oder an die USA, welche in Peking vor Japan den zweiten Platz belegten, weiterreichen müssen.

Ende des vergangenen Jahres wäschte die Anti-Doping-Agentur Russlands («RUSADA») die junge Eiskunstläuferin aus den eigenen Reihen von Schuld und Strafe rein; eine vierjährige Sperre sowie die Aberkennung aller Resultate hätte wegen des offenbar klar belegten Dopingmissbrauchs die Folge sein müssen, berechnet ab dem Datum der genommenen Dopingprobe am 25. Dezember 2021. Eine andere Entscheidung als ein Freispruch im ausser Rand und Band geratenen Russland hatte die Sportwelt nicht erwartet. Glücklicherweise kann etwa die Welt-Doping-Agentur (WADA) gegen derartige Entscheide nationaler Anti-Doping-Behörden Einspruch einlegen, was die WADA nun getan hat (wie auch die Internationale Eislauf-Union ISU). Über den Freispruch vom Dopingvorwurf gegenüber Kamila Walijewa wird nun am Tribunal Arbitral du Sport (TAS) verhandelt werden; das Sport-Schiedsgericht in Lausanne, das allerdings weitgehend vom Russen-freundlichen Internationalen Olympischen Komitee (IOK) getragen und beeinflusst wird, dürfte in dieser sport-politisch initiierten Eiskunstlauf-Groteske in relativ kurzer Zeit als (vermeintlich) unabhängiges, internationales Sport-Schiedsgericht letztlich und indirekt auch darüber befinden, wem die Goldmedaille im Team-Wettbewerb von Peking 2022 zusteht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Russen-Gegner aus den Vereinigten Staaten «erben» werden. Eine Entscheidung des TAS könnte danach noch beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden. Es ist sicher als sportlich-positiv zu werten, dass die höchste Gerichtsinstanz der Schweiz dann korrigierend eingreifen könnte, falls die TAS-Entscheidung in dieser Schmierenkomödie etwa unhaltbar, willkürlich «pro Russland» ausfallen würde; das TAS gilt seit jeher als opportunistisch-juristische «Wundertüte», im IOK gilt der Russen-Freund und Präsident Thomas Bach als einflussreicher, gewiefter Strippenzieher – auch bezüglich der Rechtsprechung am Lausanner Sport-Gerichtshof. Jedenfalls wird die Rechtsprechungs- Finalissima in der «Causa Kamila Walijewa» in jedem Fall in Lausanne /Schweiz über die Bühne gehen.

Ausschluss Russlands aus dem Sport rechtskonform

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(causasportnews / red. / 20. Juli 2022) Das war vorauszusehen: Grundsätzlich ist der Ausschluss Russlands bzw. der Sportverbände und -vereine wegen des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges gegen die Ukraine aus dem organisierten Sport möglich und demnach rechtskonform (vgl. dazu auch causasportnews vom 12. Juli 2022). In diesem Sinne hat sich der Internationale Sportschiedsgerichtshof CAS in Lausanne in ersten Entscheidungen geäussert. Es ging dabei um die Sparte Fussball. Relativ zügig nach Kriegsbeginn haben der Kontinentalverband Europas (UEFA) sowie der Internationale Fussballverband (FIFA) den Fussballverband Russlands (RFS), der seit 1912 Mitglied des Weltfussballverbandes und seit 1992 des Europäischen Verbandes UEFA ist (Anmerkung: Die Kontinentalverbände sind selbständige FIFA-Sektionen und damit Vereine nach schweizerischem Recht; auch die FIFA ist ein Verein nach schweizerischem Recht mit Sitz in Zürich) aus dem internationalen Fussballgeschehen ausgeschlossen; dabei handelt es sich formell wohl um Suspendierungen, die dereinst auch wieder aufgehoben werden können. Auch Klubs und Einzelsportler trafen die Massnahmen von UEFA und FIFA. So gelangten die ausgeschlossenen Klubs (St. Petersburg, Sotschi, ZSKA Moskau und Dynamo Moskau) an das Schiedsgericht und blitzen ab. Entscheide bezüglich Individualsportler und -sportlerinnen wurden noch nicht bekannt. Am einschneidendsten war für den Verband Russlands die Elimination aus der Qualifikation für die Fussball-WM-Endrunde zum Jahresende in Katar.

Der CAS begründete die Bestätigung der Suspensionen mit noch nie dagewesenen Umständen aufgrund des von Russland losgetretenen Krieges. Die Reaktionen hierauf seitens der FIFA und der UEFA verhielten sich innerhalb der Statuten, verhiess es aus Lausanne. Das völkerrechtswidrige Vorgehen gegen die Ukraine zeitige u.a. einschneidende Konsequenzen auf den organisierten Sport, der aus Gründen der Sicherheit und der ordnungsgemässen Abläufe des Sportbetriebes zu diesen Mitteln greifen dürfe.

Bezüglich der von den Suspensionen mittelbar betroffenen Sportlern und Sportlerinnen äusserte sich der CAS in einem obiter dictum dahingehend, dass die einzelnen Sporttreibenden an sich nichts dafür könnten und hierfür keine Verantwortung tragen würden, wie sich ihr Land (Russland) verhalte. Was natürlich unzutreffend ist, solange diese Athleten und Athletinnen einen direkten oder indirekten Bezug zu ihrem Heimatland aufweisen, etwa durch die Nationalität. Diese Verständnisäusserungen seitens des CAS mit Bezug auf die Individualsportlerinnen und -sportler legt die Einschätzung nahe, dass russische Sportlerinnen und Sportler durchaus Chancen haben, beim CAS die Zulassung zum organisierten Sport zu erstreiten, was natürlich verheerend wäre; dem in der Regel opportunistisch und weniger juristisch als politisch entscheidenden CAS ist jedoch auch diese Fehlleistung zuzutrauen. So, wie es die Teilnahme russischer Sportlerinnen und Sportler nach dem Staats-Doping-Skandal in Russland gebilligt hat. Diese durften, obwohl sie ein Teil des Systems waren und sind, als «neutrale» Teilnehmende weiterhin im internationalen Sport mitwirken. Dieser «Sündenfall» des Internationalen Olympischen Komitees (IOK) und des CAS vor Russland wirkt bis heute nach.

Claudia Pechstein siegt vor dem Bundesverfassungsgericht

(causasportnews / red. / 13. Juli 2022) Es gibt Prozesssiege, bezüglich derer man nicht so genau weiss, was sie letztlich wert sind. Ein solcher Prozesserfolg dürfte das von der 50jährigen Athletin mit Pauken und Trompeten verkündete und kommentierte Urteil des Deutschen Bundesverfassungsgerichts sein, das der erfolgreichsten Eisschnellläuferin aller Zeiten die Führung eines Schadenersatz- und Genugtuungsprozess gegen die Internationale Eislauf-Union (ISU) vor dem Münchner Oberlandesgericht ermöglicht (Urteil vom 3. Juni 2022; 1 BvR 2103/16). Der Ausgang jenes Verfahrens ist allerdings ungewiss. In jedem Fall bedeutet der Prozesserfolg vor dem höchsten Gericht Deutschlands zweifelsfrei ein Prestigeerfolg für die auch auf juristischer Ebene kämpferische Sportlerin, der jedoch nicht ganz so unerwartet eingetreten ist, nachdem im Februar 2019 bereits der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Gehörsverletzung durch den Court of Arbitration for Sport (CAS) festgestellt hatte (vgl. causasportnews vom 6. Februar 2019).

Warum nun das deutsche Bundesverfassungsgericht für den 15-seitigen Entscheid sechs Jahre, davon drei Jahre seit dem Urteil des EGMR, benötigt hat, darf an dieser Stelle durchaus kritisch hinterfragt werden. In Lausanne jedenfalls, wo der CAS seinen Sitz hat, wurde zwischenzeitlich längst die Verfahrensordnung angepasst, sodass der Richterspruch aus Karlsruhe kaum Auswirkungen auf aktuelle und künftige Verfahren vor dem CAS zeitigen dürfte.

Für Claudia Pechstein hingegen haben sich die Aussichten auf Rehabilitierung in sportlicher und finanzieller Hinsicht durchaus verbessert. Die fünffache Olympiasiegerin wurde 2009 wegen eines Dopingvergehens, das sie stets bestritten hat, für zwei Jahre gesperrt. Es waren auffällige Blutwerte, die zu dieser Sanktion führten. Die bestrafte Athletin führte diese ungewöhnlichen Werte auf eine vererbte Blutanomalie zurück. Letztlich wurde die Sanktion vom Schweizerischen Bundesgericht bestätigt. Dennoch begehrte die 50jährige Ausnahmesportlerin von der ISU Schadenersatz und Genugtuung, u.a. vor deutschen Zivilgerichten. Trotz einer bestehenden, bzw. von Verbandsseite behaupteten Schiedsgerichtsvereinbarung entschied das Oberlandesgericht München 2015, dass dieser Klageweg vor einem ordentlichen Gericht offenstehe, weil die zur Diskussion stehende Schiedsvereinbarung nichtig sei. Der Bundesgerichtshof urteilte dann allerdings, dass die Schiedsvereinbarung gültig und die Klage somit insgesamt unzulässig sei, was nun das Deutsche Bundesverfassungsgericht verwarf.

Der Schadenersatz- und Genugtuungsprozess von Claudia Pechstein gegen die ISU wird nun vor dem Münchner Oberlandesgericht fortgesetzt werden. Letztlich wird sich dort zeigen, ob der Sieg der Athletin in Karlsruhe mehr als ein Pyrrhussieg gewesen ist. Ohne einer Entscheidung des Münchner Gerichts (und danach wohl höherer Instanzen) vorgreifen zu wollen, sei an dieser Stelle die Bemerkung angebracht, dass in Anbetracht der vom Schweizerischen Bundesgericht als rechtskonform qualifizierten Dopingsanktion ein Erfolg von Claudia Pechstein im Schadenersatz- und Genugtuungsprozess wohl eher überraschen würde. Aber vielleicht wird das Damoklesschwert einer gerichtlichen Entscheidung dazu führen, dass sich die Parteien aussergerichtlich vergleichen, was aber aufgrund der von Claudia Pechstein in den Raum gestellten Schadenersatzsumme von mehreren Millionen Euro dann doch wieder eher unwahrscheinlich anmutet. Affaire à suivre auch hier.

Jetzt wird es justiziabel – können Russlands Sportlerinnen und Sportler ausgeschlossen werden?

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(causasportnews / red. / 12. Juli 2022) Kaum jemand hat damit gerechnet, dass der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine über Monate gehen würde und noch andauern wird. Seit dem 24. Februar 2022 wird die Ukraine von einem Schurkenstaat zusammengebombt und die Bevölkerung malträtiert. Ein Wahnsinniger und das Regime in Moskau terrorisieren seither auch die ganze zivilisierte Welt. Es ist nicht der Krieg eines Diktators, sondern die Aggression eines Staates gegenüber einem anderen Staat; Diktator und Regime werden von einem Volk praktisch ausschliesslich gestützt. Der Westen verspricht seit Monaten Hilfe und wägt ab, wie dehnbar die Ethik, die sich blutarm präsentiert, bei der Verfolgung der Eigeninteressen sein kann. Er verlangt nun immer mehr, weil der Krieg aus dem Ruder laufen wird, Gespräche mit den Kriegstreibern – und meint, im Eigeninteressen, eigentlich Kapitulation. Was die Geschichte lehrt, wird überdies Tatsache: Sanktionen sind nichts anderes als ein Bumerang. Gewalt lässt sich nur mit Gewalt eliminieren; für die Verfolgung der genannten Eigeninteressen ist diese, im Moment zumindest, keine Option. Das Fressen in geheizten Räumen kommt vor der Moral. Der Krieg in Europa scheint jedoch erst begonnen zu haben.

Im Zuge der allgemeinen Sanktionierungen reagierte auch der organisierte Sport – zumindest teilweise. Doch auch diesbezüglich herrscht immer mehr Kriegs- und Sanktionsmüdigkeit. Russische Sportlerinnen und Sportler, Klubs, Verbände und Organisationen wurden und werden von der Sportwelt ausgegrenzt und aus dem organisierten Sport verbannt. Das war folgerichtig, denn wer eine Nähe zu Russland aufweist, das kann auch eine Staatsbürgerschaft sein, muss damit rechnen, als vom Schurkenstaat kontaminiert vom Sport mit seinen tragenden Werten ausgeschlossen zu werden (was auch für Athletinnen und Athleten aus dem Russland-hörigen Weissrussland gilt). Nach Monaten hat sich die zivilisierte Welt weitgehend an den brutalen Krieg in Europa gewöhnt, und es werden die Forderungen lauter, Russlands Vertreterinnen und Vertreter wieder am organisierten Sport teilnehmen zu lassen. Die Begründung: Athletinnen und Athleten mit russischer Nationalität könnten schliesslich nichts dafür, dass ihr Land als hemmungsloser Aggressor auftritt. So einfach ist es allerdings nicht, weil Russland immerhin einen derart rücksichtlosen und egoistischen Krieg in Europa führt, der in der Moderne seinesgleichen sucht. Es wird zurückgeblendet auf das Jahr 1939, als Deutschland, ebenfalls mit einem irrwitzigen Diktator an der Spitze, mit dem Angriff auf Polen den 2. Weltkrieg entfesselte. Russland geht mit brutalster Gewalt vor, bombt Teile der Ukraine in Schutt und Asche und mordet auf’s Übelste drauf los. Jegliches Recht, so auch das (Kriegs-)Völkerrecht, wird von Russland ausgeblendet. Die einzige Regel, an die sich dieses Land hält, ist diejenige, sich an keine Regel zu halten. Wer in dieses Geschehen involviert ist, ob direkt oder indirekt, muss Folgen gewärtigen.

Wie reagiert also der organisierte Sport auf diese beispiellose Aggression Russlands als Staat mit entsprechenden Mitdenkern und Mithandelnden im In- und Ausland? Heterogen, jedoch grundsätzlich mit Linie.

Zum Beispiel im Tennis: Die privaten Wimbledon-Organisatoren haben Spielerinnen und Spieler vom prestigeträchtigen Turnier ausgeschlossen, um Russland keine Sport-Plattform zu gewähren (causasportnews vom 29. Mai 2022). England war schon immer das effizienteste Bollwerk gegen alles Böse. Dass sich bei den Frauen die russisch-stämmige Kasachin Jelena Rybakina durchsetzte, war für die hehre Welt des Sports verschmerzbar.

Zum Beispiel in der Leichtathletik: Russlands Hochspringerin Marija Lassizkene will ihre Startberechtigung am Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne erkämpfen.

Zum Beispiel im Fussball: Das TAS wird sich in nächster Zeit auch mit Klagen gegen internationale Sportverbände, welche russische Klubs, Verbände und Spielerinnen und Spieler ausgeschlossen haben, befassen müssen. Vor allem der Europäische Fussballverband UEFA zeigte sich konsequent, um eine sportliche Antwort auf Russlands Aggression zu geben. Der Verband verzichtet auf viel Geld.

Zum Beispiel in der Formel 1: Der junge Russe Nikita Masepin wurde vor dem Saisonstart vom Haas F1- Team entlassen und klagt nun dagegen.

Prozessiert wird auch im Kunstturnen, im Eisschelllauf, im Eishockey und in weiteren Sportarten. Der Grundtenor ist stets derselbe, nämlich, dass für die Ausschliessung aus dem Sport keine satzungsmässige Grundlagen bestehen würden. Das ist grundsätzlich richtig, doch aufgrund der Ausschliessungsbestimmungen in den Statuten der Sportverbände und -organisationen lässt sich die Ausschliessung von Sportlern z.B. wegen ihrer Nationalitätszugehörigkeit (Russland) etwa als ungeschriebener Rechtsgrundsatz vertreten. Es kommt hinzu, dass der private, weltumspannende Sport weitgehend nach schweizerischem Recht funktioniert. In diesem Bereich wird die Privatautonomie hoch gehalten. Die Verbände und Organisationen dürfen selber festlegen, wer am Sport soll teilnehmen können. Das können letztlich auch nur Sportlerinnen und Sportler sein, welche sich von der beispiellosen Aggression Russlands klar distanzieren. Vor allem müssen es sich auch die Konkurrentinnen und Konkurrenten russischer Sportlerinnen und Sportler nicht gefallen lassen, sich sportlich mit Angehörigen dieses Staates messen zu müssen. Ein Staat, der die Grundsätze jedes zivilisierten Zusammenlebens ignoriert und sich an keine Regelung des friedlichen Zusammenlebens hält, verstösst so auch gegen die Grundwerte des Sportes. Russische Sportlerinnen und Sportler, welche sich von ihrem Staat nicht lossagen, unterliegen dem ungeschrieben Rechtsgrundsatz der Kontamination. Die Anwendung dieser «Kontaminationsregel» im Sport ist übrigens keine Neuschöpfung der Rechtslehre; man kennt sie etwa aus der Leichtathletik bei Dopingverstössen. Wie die angehobenen und die bevorstehenden Verfahren um ausgeschlossene Sportlerinnen und Sportler ausgehen am TAS und an zivilen Gerichten weltweit letztlich ausgehen werden, ist schwierig abzuschätzen, die Juristerei steht der wankelmütigen, opportunistischen Politik oft in nichts nach. Insbesondere bei dieser Frage tritt eine juristische Binsenweisheit als schöne Seite der Juristerei zu Tage: Es lässt sich alles begründen! Die Gerichte werden nun insbesondere in etlichen Fällen zu entscheiden haben, welche Sportlerinnen und Sportler mit Bezug zu Russland am Spiel, am organisierten Sportgeschehen, teilnehmen dürfen. Dabei bleibt auch kein Raum für Umgehungen, so, wie es das Internationale Olympische Komitee (IOK) nach dem Dopingskandal im Russischen Sport tut, indem Individualsportlerinnen und -sportler flugs zu «Neutralen» erklärt werden…

Nun ein juristischer Kampf um das FIS-Präsidium

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(causasportnews / red. / 22. Juni 2022) In den nationalen und internationalen Sportverbänden und -organisationen stehen die Präsidenten (und wenige Präsidentinnen) immer wieder im Fokus auch einer breiten Öffentlichkeit. Präsidenten gebärden sich durchwegs als Sonnenkönige und Alleinherrscher, denen die Macht so wichtig wie die Omnipräsenz auf den verschiedensten Bühnen dieser Welt. Das Präsidentenamt ebnet den Zugang zu den Honigtöpfen, die materiellen Belange sind den Präsidenten oft so wichtig wie der Lobbyismus, der die Türen zur Politik, zur Wirtschaft und Gesellschaft öffnet. Oft geht das Präsidentenamt einher mit Verflechtungen und Korruption. Nicht selten stehen Präsidenten synonym für Pleiten, Pech und Peinlichkeiten. In keinem Amt wird die Vertrottelung der obersten Chefs der Verbände und Organisationen ab und zu so manifest wie in den höchsten Ämtern im organisierten Sport. Kein Wunder, dass es bei der Besetzung von Präsidentenämtern immer wieder zu Dissonanzen, Reibereien und zu einem Hauen und Stechen kommt; wenn nicht in dieser Wahl-Phase, dann ist das Präsidentenamt stets nach dem Amtsantritt des Gewählten meist mehr als nur eine Diskussion wert. Das oben Erwähnte weist selbstverständlich keinen direkten Zusammenhang mit Johan Eliasch, dem Ende Mai gewählten Präsidenten des Internationalen Skiverbandes (FIS) mit Sitz in Oberhofen am beschaulichen Thunersee in der Schweiz, auf.

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Eigentlich weiss niemand so genau, weshalb der schwerreiche britische Geschäftsmann vielerorts in Ungnade gefallen ist. Vielleicht ist es das Problem, dass sich der 60jährige Milliardär ziemlich unabhängig gebärdet und sein Amt so ähnlich wie eine Axt im Wald versieht. Demnach dürften es die Machtgelüste und die individuell geprägte Ausübung dieser Macht sein, welche Johan Eliasch zum Buhmann des Skisports gemacht haben. Jedenfalls ist die erneute Wahl des damaligen Nachfolgers von Gian Franco Kasper (Schweiz) ein Desaster geworden. Zwar wurde der Brite mit 100 Prozent der abgegebenen Stimmen gewählt. Einen Gegenkandidaten für den Briten gab es nicht, doch das Wahlprozedere ist umgehend in die Kritik geraten. Offensichtlich war es in der geheim durchgeführte Wahl nicht möglich, mit «Nein» abzustimmen. Diese vereinsrechtliche Nuss wird nun das Internationale Sport-Schiedsgericht (TAS) in Lausanne zu knacken haben. Die Verbände Deutschlands, Österreichs und Kroatiens sowie der Schweiz haben die Wahl zwischenzeitlich angefochten. Nicht ganz ohne Hintergrund gilt der Umstand, dass der Schweizer Verbandspräsident, Urs Lehmann, damals Nachfolger des verstorbenen Gian Franco Kasper werden wollte, in der Kampfwahl gegen Johan Eliasch aber scheiterte. Der juristische Kampf um das FIS-Präsidium wird nun also in der Schweiz entschieden (das TAS urteilt als echtes Schiedsgericht an Stelle des an sich für Anfechtungsklagen, Art. 75 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, zuständigen ordentlichen Gerichts). Eine Erfolgsprognose bezüglich der Aussichten der Wahl-Anfechtung fällt derzeit schwer. Aufgrund der bekannten Fakten scheinen die Chancen, den ungeliebten ehemaligen CEO der Skimarke «Head» aus dem Präsidentenamt zu kippen, durchaus intakt zu sein. Da im Moment keine gegenteiligen, vorsorglichen Massnahmen erwirkt worden sind, amtet Johan Eliasch im Moment weiterhin als FIS-Präsident.

Schwimmer Sun Yang bleibt bis 2024 gesperrt

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(causasportnews / red. / 26. April 2022) Der Chinesische Superstar im Schwimmen, Sun Yang, bleibt bis Mitte 2024 gesperrt. Dies ist nach einem Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts definitiv, das eine Beschwerde des 30jährigen Erfolgsathleten gegen ein Urteil des Internationalen Sport-Schiedsgerichts (TAS) vom 22. Juni 2021 abwies. Das TAS fällte gegen Sun Yang eine Doping-Sperre von vier Jahren und drei Monaten aus wegen Verletzung der Dopingregeln des Internationalen Schwimmverbandes (FINA).

Die Sanktionsgeschichte um Sun Yang ist nicht frei von Turbulenzen: Das TAS sanktionierte den Chinesen mit Entscheid vom 28. Februar 2020 mit einer Aufsehen erregenden, achtjährigen Sperre. Ein dagegen erhobenes Revisionsgesuch von Sun Yang hiess das Bundesgericht im Dezember 2020 gut und hob das TAS-Urteil auf. Das höchste Schweizer Gericht erkannte, dass der vorsitzende Richter am TAS befangen (!) gewesen sei und das Schiedsgericht, in anderer Besetzung, nochmals entscheiden müsse. Dies geschah, und das Schiedsgericht reduzierte in der Folge die Sperre um fast die Hälfte. Diesmal fand die TAS-Entscheidung vom 22. Juni 2021, einen Monat vor Beginn der Olympischen Spiele erlassen, nun auch Gnade vor dem Bundesgericht in Lausanne. Das Schiedsgerichts-Urteil verstosse nicht gegen grundlegende Prinzipien der Rechtsordnung («ordre public»), verlautete aus Lausanne; auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schwimmers liege nicht vor. Einer freien, richterlichen Kontrolle konnte das TAS-Urteil nicht unterzogen werden; es entscheid mit beschränkter Kognition. Nicht eingetreten ist das Bundesgericht auf die Rüge des sanktionierten Athleten, dass diese gesetzlich beschränkte Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Beschwerden gegen TAS-Urteile mit internationalen Bezugspunkten (wie in diesem Fall) das Recht auf eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletze (Art. 13 EMRK, Recht auf wirksame Beschwerde).

Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichts in der «Causa Sun Yang» bewegt nicht mehr derart wie das Gerangel vor den Olympischen Spielen 2021 vom 23. Juli bis 8. August 2021 in Tokio. Damals versuchte der Schwimmer mit allen, auch juristischen Mitteln, jedoch letztlich vergeblich, den Start in Tokio durchzudrücken (causasportnews vom 8. Juli 2021).

(Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Februar 2022 (4A_406/2021)

Die hehre Parallelwelt des Internationalen Olympischen Komitees (IOK)

(causasportnews / red. / 24. April 2022) Es war schon lange so und hat sich jetzt wegen des von Russland losgetretenen Zerstörungs- und Vernichtungskrieges, der nun seit genau zwei Monaten tobt, akzentuiert: Das Internationale Olympische Komitee (IOK), ein Verein nach schweizerischem Recht (Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches, ZGB) und mit weitgehend im Greisenalter befindlichen natürlichen Personen als Mitglieder, pocht auf seine Vollautonomie. So hat sich das IOK zu Beginn des russischen Gemetzels in der Ukraine noch dafür ausgesprochen, russische und weissrussische Sportlerinnen weltweit vom organisierten Sport auszuschliessen. Aber Konsequenz im eigenen Haus ist nicht die Stärke des derzeit etwas mehr als 100 Personen zählenden Gremiums, das aus Männern und Frauen besteht, über deren vor allem geistige Fitness immer wieder räsoniert wird. Es ist eine Funktionärskaste, die sich an den Honigtöpfen des organisierten Sportes gütlich tut und für den Sport und seine Ideale mehr Fluch als Segen ist. Die wackeren Frauen und Männer leben ein Funktionärsleben, wie es für den Sport schlechter nicht sein könnte; jedoch ist das IOK eine Gruppierung, die sich unantastbar und über allem erhaben in der Welt des Sportes bewegt und vor allem davon profitiert. Nirgends im Sport sind die Abhängigkeiten und Verfilzungen derart, wie im Verein IOK, der sich grundsätzlich in einer Parallelwelt bewegt. Vor allem die Politik soll sich aus den IOK-Belangen heraushalten, sobald der absolute Machtanspruch und die Autonomie im Allgemeinen negativ tangiert werden könnte.

Für die Schweiz ist es eine immer wieder erklärte Ehre, dem IOK einen feudalen (Vereins-)Sitz im beschaulichen Lausanne zu gewähren. 2015 erklärte der damalige Sportminister Ueli Maurer anlässlich der 100 Jahr-Feier seit der Sitznahme des IOK in der Schweiz: «Ich danke Thomas Bach für alles, was er für den Sport tut».- Weder dieses Statement des immer noch in der Landesregierung dahinvegetierenden, im IOK-Mitglieds-Alter stehenden Ministers an sich noch dessen Inhalt nahm irgendein vernünftiger Mensch ernst. Seit langem ist bekannt, dass der Deutsche Thomas Bach und seine Gefolgsleute vor allem ihr persönliches Wohl im Auge haben. Vom Filz in Gesellschaft, Politik und Wirtschaft profitieren, sich jedoch sonst in der selbsterbauten Parallelwelt nicht behelligen lassen – das ist die Philosophie des IOK in Lausanne. Dieses hält zusammen wie Pech und Schwefel, und ein derartiger «Korpsgeist» wie in der Lausanner Gruppierung findet sich nicht einmal bei amerikanischen Feuerwehrleuten. Nun hat sich die aktuelle Schweizer Sportministerin erlaubt, das Sport-Komitee aufzufordern, Funktionäre aus Russland und aus Weissrussland aus dem organisierten Sport fernzuhalten. Da das Begehren seitens der Schweizer Regierung von über 30 weiteren Sportministerinnen und -ministern unterstützt wurde, musste das IOK Farbe bekennen und tat dies so, wie erwartet. Natürlich, so IOK-Präsident und Putin-Versteher Thomas Bach, werde das IOK keine Funktionäre aus Russland und Weissrussland ausschliessen (vgl. auch causasportnews vom 19. April 2022). Die IOK-Funktionäre seien keine Vertreter eines Landes, sondern würden ihre Funktion im IOK unabhängig, eben als natürliche Personen, wahrnehmen. So brüskierte das IOK nicht nur die Schweiz und unmittelbar die unbedarfte Sportministerin Viola Amherd, die seit der Abfuhr aus Lausanne vor Schreck verstummt ist. Zwischenzeitlich machen sich Politikerinnen und Politiker Sorgen um den Reputationsschaden, welcher der Schweiz aktuell vom IOK in dieser «Causa» in einer Brutalität, die zur Kriegsführung Russlands passt, zugefügt worden ist. Die Reaktion von Thomas Bach und seinem Clan ist weit mehr als eine monierte Einmischung der Politik in die Belange des Sportes und des IOK. Am liebsten würde man in der Schweiz jetzt das IOK in ein anderes Land wünschen, zumindest ins Pfefferland. Doch, das ist nicht so einfach. Einen privaten Verein wird man auch in der Schweiz nicht so leicht los, und das IOK hat es sich in der Schweiz auch wohlig eingerichtet. Die Parallelwelt in Lausanne ist stringenter als jedes Dogma der katholischen Kirche und in allen Belangen von Staat, Gesellschaft, und Wirtschaft und überdies ideologisch breit abgestützt. Dazu gehört auch die Justiz. So konnte sich der Weltsport, dirigiert durch das IOK, in der Schweiz eine relativ autonome, weltweit geltende und respektierte Gerichtsbarkeit einrichten. Durch die Schaffung des vom IOK mittelbar finanzierten Internationalen Sport-Schiedsgerichts (Tribunal Arbitral du Sport, TAS), zufälligerweise auch in Lausanne domiziliert, verfügt der Weltsport über eine quasi-eigene Gerichtsbarkeit, weitgehend unbehelligt von staatlichen Gerichten (so auch vom Bundesgericht, das TAS-Urteile im Extremfall aufheben kann, aber in seinen Opportunitäts-Entscheiden im Zusammenhang mit dem TAS immer wieder die Unabhängigkeit des Schiedsgerichts unterstreicht). Zufälligerweise hat auch das Schweizerische Bundesgericht seinen Sitz in … Lausanne. Ein Schelm, der Böses denkt!

Max Verstappens Weltmeistertitel 2021 auch juristisch definitiv

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(causasportnews / red. / 19. Dezember 2021) Nach manifest gewordener Wut und entsprechenden   Frustbewältigungsversuchen erfolgte die Einsicht: «Mercedes» verzichtet auf weitere, rechtliche Schritte gegen Max Verstappen nach dem «Herzschlag-Finale» zum Ende der Formel 1-Saison 2021 in Abu Dhabi. Diese wären so oder so aussichtslos gewesen (vgl. causasportnews vom 15. Dezember 2021) und hätten der Nobel-Marke aus Stuttgart letztlich nur noch grösseren Image-Schaden, den Makel des schlechten Verlierers, zugefügt. Es war vor allem die Wut über das eigene Unvermögen – insbesondere «Mercedes»-Motorsportchef Toto Wolff gab sich als schlechter Verlierer -, die dazu führte, dass das Team von Ex-Weltmeister Lewis Hamilton gleich nach Rennschluss in der Wüste alle möglichen Schritte gegen das Verdikt von Abu Dhabi ankündigte, vor allem mit Blick auf die ins Feld geführte, mangelhafte Renn-Schiedsrichterleistung von FIA-Funktionär Michael Masi (Australien). So wurde ein Gang vor das Berufungsgericht des Internationalen Automobilverbandes (FIA) angekündigt und danach, falls notwendig, auch der Gang vor das Internationale Sport-Schiedsgericht in Lausanne (TAS, Tribunal Arbitral du Sport) erwogen. Nachdem sich nun die Wut gelegt hat und klares Denken an Stelle des Frustes getreten ist, verlautete jetzt seitens der Stuttgarter relativ kleinlaut, auf angedachte, rechtliche Schritte in der «Causa WM-Titel 2021» zu verzichten. Weitere Verfahren hätten wohl nur noch klarer manifest werden lassen, dass «Mercedes» die Weltmeisterschaft nicht im letzten Saisonrennen verloren hat und das Versagen der Rennstrategie in der Endphase des Rennens in Abu Dhabi nur noch peinlicher geworden wäre. «Red Bull» war 2021 in den entscheidenden Momenten einfach besser und agierte im entscheidenden Moment in Abu Dhabi cleverer als «Mercedes». Mit dem erklärten Verzicht auf weitere juristische Schritte hat «Mercedes» Max Verstappen nun auch juristisch zum neuen Formel 1-Weltmeister gemacht. 

Bundesgericht nickt «Legal Aid»-System des Sport-Schiedsgerichts ab

© CAS (www.tas-cas.org)

(causasportnews / red. / 20. Oktober 2021) Das vom internationalen Sportschiedsgericht CAS (Court of Arbitration in Sport) Lausanne unterhaltene System der Prozesskostenhilfe («Legal Aid», «Assistance judiciaire») stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Gleichbehandlungsgebots dar. Zu diesem Schluss kommt das Schweizerische Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil (BGer 4A_166/2021 vom 22. September 2021). Zur Vereinbarkeit des Legal Aid-Systems mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK) äussert sich das Bundesgericht nicht.

Das CAS ist u.a. zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Entscheide, die in Disziplinarangelegenheiten (mittels Vereinsstrafen) gegen Sportler ausgefällt werden (z.B. durch einen internationalen Sportverband oder die Antidopingabteilung des CAS, die CAS ADD). Schiedsverfahren vor dem CAS sind teuer: Gerade in Dopingfällen benötigt ein der Regelverletzung bezichtigter Sportler regelmässig nicht nur die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand, sondern auch durch einen oder mehrere wissenschaftliche Experten, die den angeblichen Dopingbefund erklären oder die Theorie der Antidopingbehörde zu entkräften suchen (und dies oftmals mit Erfolg). Im Gegensatz zu den wirtschaftlich potenten Sportverbänden, die jeweils aus vollen (juristischen und wissenschaftlichen) Rohren schiessen können, vermögen sich viele Sportler ein solch aufwändiges Verfahren nicht zu leisten. Das CAS versucht diese Folge abzumildern, indem es ein «Legal Aid»-System errichtet hat, das bedürftige (es sind entsprechende Belege einzureichen) Sportler in Anspruch nehmen können. Dieses System sieht aber nur die Vertretung durch einen pro bono-Anwalt (d.h. der Anwalt oder die Anwältin wird vom CAS nicht entschädigt, auch nicht zu einem reduzierten Tarif) und keine Unterstützung durch wissenschaftliche Experten vor (das CAS übernimmt keine Honorare von wissenschaftlichen Experten).

Dass dadurch in einem konkreten Verfahren eine Ungleichheit zwischen Sportverband und Sportler entstehen kann, liegt auf der Hand. Hiergegen wehrte sich ein professioneller Radrennfahrer, der im Juni 2017/November 2018 zunächst vom Weltradsportverband UCI und anschliessend vom CAS (Schiedsspruch CAS 2018/A/6069 vom 10. Februar 2021) einer Dopingregelverletzung, nämlich der Verwendung von Erythropoetin («EPO»), schuldig befunden worden war. Im Rahmen einer Beschwerde in Zivilsachen (Art. 77 des Bundesgerichtsgesetzes) gegen den Schiedsspruch machte er geltend, das Legal Aid-System des CAS verstosse gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG). Auch der Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen Adrian Mutu und Claudia Pechstein auch auf vom CAS durchgeführte Schiedsverfahren anwendbar) werde dadurch nicht respektiert.

Das Bundesgericht sieht dies anders: Die Unterschiede zwischen der vom CAS gewährten Legal Aid und der unentgeltlichen Rechtspflege vor staatlichen Gerichten in der Schweiz – namentlich die Entschädigung von unentgeltlichen Rechtsvertretern durch den Staat und die Möglichkeit der Bestellung von Sachverständigen durch das Gericht – seien nicht als Gehörsverletzung oder Missachtung des Gleichbehandlungsgebots zu qualifizieren. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör oder dem Gleichbehandlungsgebot ergebe sich auch kein Anspruch auf freie Wahl eines Rechtsvertreters bzw. dessen Entschädigung. Das Bundesgericht sieht schliesslich auch kein Problem darin, dass das CAS lediglich Pro bono-Anwälte kenne: Fehlende monetäre Anreize würden nichts daran ändern, dass der Pro bono-Anwalt gegenüber seinem Klienten zur sorgfältigen Mandatsführung verpflichtet sei. Die Wahrung der nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG geschützten Verfahrensgarantien setze nicht voraus, dass die sich gegenüberstehenden Verfahrensparteien über gleich grosse Ressourcen für die Prozessführung verfügen würden, so das abschliessende Fazit des Bundesgerichts.

Mit diesem Entscheid hat es das Bundesgericht nach Auffassung von Experten verpasst, die Rechte finanziell schwächerer Parteien in Schiedsverfahren vor dem CAS zu stärken. Dadurch werde eine Chance ausgelassen, die (tiefe) Akzeptanz des CAS namentlich bei den Athletinnen und Athleten zu verbessern. Das CAS hat vordergründig zwar einen weiteren Sieg vor dem Bundesgericht davongetragen. Auf lange Sicht wird das CAS jedoch wohl um eine tiefgreifende Reform seines Legal Aid-Systems aber nicht herumkommen, will es den Anforderungen an ein modernes (Zwangs-) Schiedsverfahren und den Garantien der EMRK genügen.

«Causa Sport» wird in der nächsten Nummer (3/2021; erscheint zum Jahresende) auf das Urteil des Bundesgerichts und seine Auswirkungen zurückkommen.

Olympische Spiele in Tokio ohne Sun Yang

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(causasportnews / red. / 8. Juli 2021) Jetzt scheint es klar zu sein, dass die Olympischen Sommerspiele vom 23. Juli bis zum 8. August 2021 mehr oder weniger programmgemäss und weitgehend mit den selektionierten Athletinnen und Athleten durchgeführt werden, jedoch, wie soeben bekannt geworden ist, ohne Publikum! Die japanische Regierung und das Internationale Olympische Komitee (IOK) sind übereingekommen, in Anbetracht der sich verschärfenden «Corona»-Situation, diese drastische Massnahme zu beschliessen. Erstmals in der Geschichte der modernen Spiele werden diese also ohne Zuschauerinnen und Zuschauer vor Ort stattfinden. Damit bewahrheitet sich das Bonmot, dass grosse Sportveranstaltungen durchaus auch ohne Publikum vor Ort durchführbar sind – Hauptsache, die Wettkämpfe können medial verwertet werden. Was die Teilnehmerinnen und Teilnehmer anbelangt, sind mit Blick auf die Teilnehmenden die meisten Unsicherheiten beseitigt. Sicher ist etwa auch, dass der chinesische Top-Schwimmer, Sun Yang, in Tokio nicht dabei sein wird. Der 29jährige Athlet, der stets als ein Garant für Titel und Medaillen gilt, aber über eine schillernde Vita verfügt, ist vom Internationalen Sport-Schiedsgericht (TAS, Tribunal Arbitral du Sport) in Lausanne mit einer Doping-Sperre von vier Jahren und drei Monaten belegt worden. 2020 wurde der Ausnahmekönner vom TAS sogar für acht Jahre gesperrt. Weil der vorsitzende TAS-Richter befangen war, wurde die Schiedsgerichts-Entscheidung vom Schweizerischen Bundesgericht aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das TAS zurückgeschickt (causasportnews vom 30. Dezember 2020). Dieses hat nun neu entschieden und das Strafmass massiv reduziert, was bereits zu Kritiken, vor allem aus Athletenkreisen, geführt hat. In dieser «Causa» dürfte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. Sicher ist jedoch, dass Sun Yang die Spiele in Tokio nun im besten Fall am Bildschirm zu Hause in China mitverfolgen kann.