
(causasportnews / red. / 27. Januar 2022) In Sportvereinen werden diverse Möglichkeiten vorgesehen, um die an allen Ecken und Enden benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen. Eine dieser Mittelbeschaffungsaktivitäten sind die sog. «Sponsorenläufe». Ein «Sponsorenlauf» ist ein Laufsportanlass, bei dem die Teilnehmenden mit Hilfe meist individuell akquirierter Sponsoren Geld für bspw. einen Verein oder ein Projekt sammeln, indem sie sich Sponsorenbeträge etwa für jeden gelaufenen Kilometer oder zurückgelegte Runde um den Sportplatz im Rahmen einer Zeitlimite zusichern lassen. Seit Jahren sind solche Anlässe feste Bestandteile des Vereinslebens diverser Sportvereine (in der Schweiz nach Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches, ZGB, organisiert; in Deutschland gemäss § 55 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB). Nicht nur wegen «Corona» schwindet die Bereitschaft von jungen Sportlerinnen und Sportlern immer mehr, sich im Rahmen der Vereinsaktivitäten an den oft von Klubs angeordneten «Sponsorenläufen» zur Äufnung etwa klammer Klubkassen zu beteiligen. In letzter Zeit sind Fälle bekannt geworden, bei denen Vereinsmitglieder, die sich nicht dazu bereit erklärt oder sogar geweigert haben, «Sponsorenläufe» zu bestreiten, von den betroffenen Vereinen gebüsst worden sind. In den Medien fanden sich Artikel hierzu mit entsprechenden Überschriften: «Wer nicht rennt, zahlt eine Busse», oder ähnl.
Geht das, stellt sich nun die Frage? Können Vereine büssen, da doch Bussen von Privatrechtssubjekten gar nicht ausgefällt werden können?- Das ist möglich, auch wenn es sich bei den «Bussen» nicht um eigentliche Bussen, wie sie etwa aus dem Strafrecht bekannt sind, handelt. Im Vereinswesen zählen «Bussen» zu den gängigen Sanktionsmitteln. Bei der Ausfällung solcher Sanktionen geht es nicht um die Ausübung klassischer und konventioneller Strafgewalt, sondern um die konkretisierende Gestaltung der Vereinsordnung im Rahmen des Vereins-Mitgliedschaftsverhältnisses, die notfalls mit Sanktions-Druck durchgesetzt werden soll. «Büssen» Vereine, bezweckt die ausgefällte Sanktion, das fehlbare Vereinsmitglied wieder auf den konformen Vereinskurs zu bringen. «Bussen» im Privatrecht ähneln den Konventionalstrafen (Art. 160 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts, OR), sind es aber nicht. Eine übermässig hohe «Busse» kann jedoch nach den Regeln der Konventionalstrafe (Art. 363 Abs. 3 OR) herabgesetzt werden, notfalls vom angerufenen Gericht. Die «Bussen» im Vereins- und Verbandswesen, also im Privatrecht, sind in der Tat etwas speziell und von ihrer dogmatischen Abstützung her etwa mit den Betriebsstrafen im Arbeitsrecht vergleichbar. Vereinsstrafen, sollen sie konform und gesetzesmässig ausgefällt werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer statutarischen Verankerung oder Grundlage; will heissen: Sind Vereinsstrafen als privatrechtliche Sanktionsmittel in den Regelwerken von Vereinen und Verbänden nicht vorgesehen, fehlt ihnen eine entsprechende statutarische oder reglementarische Grundlage (Legitimation). Die Maxime aus dem Strafrecht «nulla poena sine lege scripta» (keine Strafe ohne gesetzliche Grundlage) gilt im Vereinsrecht analog. Voraussetzung zur konformen Ausfällung von Sanktionen in Vereinen und Verbänden ist immer, dass die oder der Sportler/in, der oder die sanktioniert werden soll, dem jeweiligen Regelwerk unterstellt ist. Diese Unterstellung kann auf statutarischem (im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft) oder vertraglichem Weg (ausdrücklich durch Vertrag, z.B. durch einen Sportveranstaltungs-Teilnahmevertrag) bewirkt werden. Wer also in einem Verein oder Verband an einem «Sponsorenlauf» teilnehmen sollte, dies aber grundlos unterlässt, kann im Weigerungsfall nur dann gebüsst werden, wenn hierfür eine satzungsrechtliche oder vertragliche Grundlage existiert. Nicht gebüsst werden kann ein Vereinsmitglied, das physisch oder psychisch nicht in der Lage ist, eine derartige, sportliche Leistung zu vollbringen.