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Wie Katar die WM-Endrunde hätte verlieren können

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(causasportnews / red. / 11. November 2022) Es sind unmögliche Zustände im Wüstenstaat Katar: Frauen werden wie Sklavinnen gehalten, auch was nicht mit Geld geregelt werden darf, wird mit Geld erledigt, Schwule und Lesben werden diskriminiert, Arbeiter (wohl keine Arbeiterinnen) werden ausgebeutet, wer Katar gefährlich werden könnte, wird ausspioniert und tagtäglich wird neuer Unsinn aus dem Land am Persischen Golf verbreitet, wie soeben durch den katarischen WM-Botschafter und Ex-Nationalspieler Khalid Salman, der Homosexualität als «geistigen Schaden» (was auch immer darunter zu verstehen sein könnte) gebrandmarkt hat. Nicht einmal englische Hooligans dürfen sich im islamischen, arabischen Staat öffentlich betrinken; eine Bankrotterklärung für den Fussball also. Das Ausmass der Vergabetragödie mit Korruption und anderen, negativen Begleiterscheinungen an Katar wird, obwohl teils bekannt, sichtbar und sichtbarer, je näher der 20. November rückt, der Tag, an dem die Fussball-WM-Endrunde, von der man wünschen würde, sie sei bereits vorbei, mit dem Eröffnungsspiel beginnt.

Im Zuge der aktuellsten Disharmonien im Zusammenhang mit der Vergabe der WM-Endrunde an Katar durch das Exekutivkomitee des Weltfussballverbandes (FIFA) im Jahr 2010 (Zweifach-Vergabe an Russland 2018 und an Katar 2022) ist nicht nur Seufzen und Wehklagen zu hören, sondern auch der Ausspruch: Wie konnte man nur! Und: Hätte man die Entscheide der FIFA-Regierung am 2. Dezember 2010, an diesem schwarzen Tag für den organisierten Weltfussball, an dem der Fussball seine Unschuld durch die Vergabe an das ungeliebte Katar definitiv verloren hat, nicht rückgängig machen können? Hätte man; jedoch nun ist es natürlich zu spät. Das hätte bald einmal, um etwa Schadenersatzforderungen abzublocken, nach der Vergabe an jenem 2. Dezember 2010 geschehen müssen und wäre juristisch praktikabel gewesen.

Der Vergabeentscheid des FIFA-Exekutivkomitees war ein sog. Verbandsbeschluss des nach Schweizerischem Zivilrecht (ZGB; Art. 60 ff.) organisierten Vereins FIFA, der seinen Sitz in Zürich hat. Ein derartiger Beschluss erwächst nicht, wie etwa ein Gerichtsurteil, in materielle Rechtskraft, sondern kann auch wieder geändert werden. So wäre es möglich gewesen, den Vergabeentscheid zugunsten von Katar zu korrigieren, indem die FIFA-Generalversammlung, der sog. Kongress, den Vergabeentscheid des Exekutivkomitees vom 2. Dezember 2010 aufgehoben und einen neuen Beschluss bezüglich der Vergabe, z.B. an die USA, gefasst hätte (die USA, welche auf die WM-Endrunde 2022 gehofft hatten, wurden dann mit der Vergabe der WM-Endrunde 2026 etwas schadlos gehalten; die Vergabebehörde der FIFA war 2010 die Exekutive des Verbandes, später wurde die Vergabekompetenz an die Generalversammlung übertragen). Eine derartige, korrigierende Beschlussfassung hätte nicht einmal gross begründet werden müssen. Im Vereinsrecht kann nämlich ein Beschluss durchaus durch einen anderen Beschluss ersetzt werden. Da das Desaster mit Blick auf Katar erst allmählich sichtbar wurde, blieb das Anfechtungsrecht (Art. 75 ZGB) bezüglich des Exekutivkomitee-Beschlusses eine rechts-theoretische Spielwiese. Die Anfechtung hätte innerhalb eines Monats erfolgen müssen; zudem hätten Gesetzes- oder Satzungsverletzungen (der FIFA) geltend gemacht und bewiesen werden müssen. Somit bleibt einzig das a posteriori zu ziehende Fazit, dass man Katar die WM relativ locker wieder hätte entziehen können. Das FIFA-Parlament (der Kongress) wusste aber wohl nicht einmal von dieser Möglichkeit. Stimmt die Kasse für die FIFA-Mitglieder (Nationalverbände), will sich niemand exponieren. Resigniert könnte kurz vor dem Anpfiff zur WM-Endrunde im Mini-Staat Katar zusammengefasst werden: Nun spielen und spielen lassen! – Damit der Sport nun doch die zunehmende Frustration verdrängen möge.

Die hehre Parallelwelt des Internationalen Olympischen Komitees (IOK)

(causasportnews / red. / 24. April 2022) Es war schon lange so und hat sich jetzt wegen des von Russland losgetretenen Zerstörungs- und Vernichtungskrieges, der nun seit genau zwei Monaten tobt, akzentuiert: Das Internationale Olympische Komitee (IOK), ein Verein nach schweizerischem Recht (Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches, ZGB) und mit weitgehend im Greisenalter befindlichen natürlichen Personen als Mitglieder, pocht auf seine Vollautonomie. So hat sich das IOK zu Beginn des russischen Gemetzels in der Ukraine noch dafür ausgesprochen, russische und weissrussische Sportlerinnen weltweit vom organisierten Sport auszuschliessen. Aber Konsequenz im eigenen Haus ist nicht die Stärke des derzeit etwas mehr als 100 Personen zählenden Gremiums, das aus Männern und Frauen besteht, über deren vor allem geistige Fitness immer wieder räsoniert wird. Es ist eine Funktionärskaste, die sich an den Honigtöpfen des organisierten Sportes gütlich tut und für den Sport und seine Ideale mehr Fluch als Segen ist. Die wackeren Frauen und Männer leben ein Funktionärsleben, wie es für den Sport schlechter nicht sein könnte; jedoch ist das IOK eine Gruppierung, die sich unantastbar und über allem erhaben in der Welt des Sportes bewegt und vor allem davon profitiert. Nirgends im Sport sind die Abhängigkeiten und Verfilzungen derart, wie im Verein IOK, der sich grundsätzlich in einer Parallelwelt bewegt. Vor allem die Politik soll sich aus den IOK-Belangen heraushalten, sobald der absolute Machtanspruch und die Autonomie im Allgemeinen negativ tangiert werden könnte.

Für die Schweiz ist es eine immer wieder erklärte Ehre, dem IOK einen feudalen (Vereins-)Sitz im beschaulichen Lausanne zu gewähren. 2015 erklärte der damalige Sportminister Ueli Maurer anlässlich der 100 Jahr-Feier seit der Sitznahme des IOK in der Schweiz: «Ich danke Thomas Bach für alles, was er für den Sport tut».- Weder dieses Statement des immer noch in der Landesregierung dahinvegetierenden, im IOK-Mitglieds-Alter stehenden Ministers an sich noch dessen Inhalt nahm irgendein vernünftiger Mensch ernst. Seit langem ist bekannt, dass der Deutsche Thomas Bach und seine Gefolgsleute vor allem ihr persönliches Wohl im Auge haben. Vom Filz in Gesellschaft, Politik und Wirtschaft profitieren, sich jedoch sonst in der selbsterbauten Parallelwelt nicht behelligen lassen – das ist die Philosophie des IOK in Lausanne. Dieses hält zusammen wie Pech und Schwefel, und ein derartiger «Korpsgeist» wie in der Lausanner Gruppierung findet sich nicht einmal bei amerikanischen Feuerwehrleuten. Nun hat sich die aktuelle Schweizer Sportministerin erlaubt, das Sport-Komitee aufzufordern, Funktionäre aus Russland und aus Weissrussland aus dem organisierten Sport fernzuhalten. Da das Begehren seitens der Schweizer Regierung von über 30 weiteren Sportministerinnen und -ministern unterstützt wurde, musste das IOK Farbe bekennen und tat dies so, wie erwartet. Natürlich, so IOK-Präsident und Putin-Versteher Thomas Bach, werde das IOK keine Funktionäre aus Russland und Weissrussland ausschliessen (vgl. auch causasportnews vom 19. April 2022). Die IOK-Funktionäre seien keine Vertreter eines Landes, sondern würden ihre Funktion im IOK unabhängig, eben als natürliche Personen, wahrnehmen. So brüskierte das IOK nicht nur die Schweiz und unmittelbar die unbedarfte Sportministerin Viola Amherd, die seit der Abfuhr aus Lausanne vor Schreck verstummt ist. Zwischenzeitlich machen sich Politikerinnen und Politiker Sorgen um den Reputationsschaden, welcher der Schweiz aktuell vom IOK in dieser «Causa» in einer Brutalität, die zur Kriegsführung Russlands passt, zugefügt worden ist. Die Reaktion von Thomas Bach und seinem Clan ist weit mehr als eine monierte Einmischung der Politik in die Belange des Sportes und des IOK. Am liebsten würde man in der Schweiz jetzt das IOK in ein anderes Land wünschen, zumindest ins Pfefferland. Doch, das ist nicht so einfach. Einen privaten Verein wird man auch in der Schweiz nicht so leicht los, und das IOK hat es sich in der Schweiz auch wohlig eingerichtet. Die Parallelwelt in Lausanne ist stringenter als jedes Dogma der katholischen Kirche und in allen Belangen von Staat, Gesellschaft, und Wirtschaft und überdies ideologisch breit abgestützt. Dazu gehört auch die Justiz. So konnte sich der Weltsport, dirigiert durch das IOK, in der Schweiz eine relativ autonome, weltweit geltende und respektierte Gerichtsbarkeit einrichten. Durch die Schaffung des vom IOK mittelbar finanzierten Internationalen Sport-Schiedsgerichts (Tribunal Arbitral du Sport, TAS), zufälligerweise auch in Lausanne domiziliert, verfügt der Weltsport über eine quasi-eigene Gerichtsbarkeit, weitgehend unbehelligt von staatlichen Gerichten (so auch vom Bundesgericht, das TAS-Urteile im Extremfall aufheben kann, aber in seinen Opportunitäts-Entscheiden im Zusammenhang mit dem TAS immer wieder die Unabhängigkeit des Schiedsgerichts unterstreicht). Zufälligerweise hat auch das Schweizerische Bundesgericht seinen Sitz in … Lausanne. Ein Schelm, der Böses denkt!

«Bussen» nach verweigertem «Sponsorenlauf»

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(causasportnews / red. / 27. Januar 2022) In Sportvereinen werden diverse Möglichkeiten vorgesehen, um die an allen Ecken und Enden benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen. Eine dieser Mittelbeschaffungsaktivitäten sind die sog. «Sponsorenläufe». Ein «Sponsorenlauf» ist ein Laufsportanlass, bei dem die Teilnehmenden mit Hilfe meist individuell akquirierter Sponsoren Geld für bspw. einen Verein oder ein Projekt sammeln, indem sie sich Sponsorenbeträge etwa für jeden gelaufenen Kilometer oder zurückgelegte Runde um den Sportplatz im Rahmen einer Zeitlimite zusichern lassen. Seit Jahren sind solche Anlässe feste Bestandteile des Vereinslebens diverser Sportvereine (in der Schweiz nach Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches, ZGB, organisiert; in Deutschland gemäss § 55 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB). Nicht nur wegen «Corona» schwindet die Bereitschaft von jungen Sportlerinnen und Sportlern immer mehr, sich im Rahmen der Vereinsaktivitäten an den oft von Klubs angeordneten «Sponsorenläufen» zur Äufnung etwa klammer Klubkassen zu beteiligen. In letzter Zeit sind Fälle bekannt geworden, bei denen Vereinsmitglieder, die sich nicht dazu bereit erklärt oder sogar geweigert haben, «Sponsorenläufe» zu bestreiten, von den betroffenen Vereinen gebüsst worden sind. In den Medien fanden sich Artikel hierzu mit entsprechenden Überschriften: «Wer nicht rennt, zahlt eine Busse», oder ähnl.

Geht das, stellt sich nun die Frage? Können Vereine büssen, da doch Bussen von Privatrechtssubjekten gar nicht ausgefällt werden können?- Das ist möglich, auch wenn es sich bei den «Bussen» nicht um eigentliche Bussen, wie sie etwa aus dem Strafrecht bekannt sind, handelt. Im Vereinswesen zählen «Bussen» zu den gängigen Sanktionsmitteln. Bei der Ausfällung solcher Sanktionen geht es nicht um die Ausübung klassischer und konventioneller Strafgewalt, sondern um die konkretisierende Gestaltung der Vereinsordnung im Rahmen des Vereins-Mitgliedschaftsverhältnisses, die notfalls mit Sanktions-Druck durchgesetzt werden soll. «Büssen»  Vereine, bezweckt die ausgefällte Sanktion, das fehlbare Vereinsmitglied wieder auf den konformen Vereinskurs zu bringen. «Bussen» im Privatrecht ähneln den Konventionalstrafen (Art. 160 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts, OR), sind es aber nicht. Eine übermässig hohe «Busse» kann jedoch nach den Regeln der Konventionalstrafe (Art. 363 Abs. 3 OR) herabgesetzt werden, notfalls vom angerufenen Gericht. Die «Bussen» im Vereins- und Verbandswesen, also im Privatrecht, sind in der Tat etwas speziell und von ihrer dogmatischen Abstützung her etwa mit den Betriebsstrafen im Arbeitsrecht vergleichbar. Vereinsstrafen, sollen sie konform und gesetzesmässig ausgefällt werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer statutarischen Verankerung oder Grundlage; will heissen: Sind Vereinsstrafen als privatrechtliche Sanktionsmittel in den Regelwerken von Vereinen und Verbänden nicht vorgesehen, fehlt ihnen eine entsprechende statutarische oder reglementarische Grundlage (Legitimation). Die Maxime aus dem Strafrecht «nulla poena sine lege scripta» (keine Strafe ohne gesetzliche Grundlage) gilt im Vereinsrecht analog. Voraussetzung zur konformen Ausfällung von Sanktionen in Vereinen und Verbänden ist immer, dass die oder der Sportler/in, der oder die sanktioniert werden soll, dem jeweiligen Regelwerk unterstellt ist. Diese Unterstellung kann auf statutarischem (im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft) oder vertraglichem Weg (ausdrücklich durch Vertrag, z.B. durch einen Sportveranstaltungs-Teilnahmevertrag) bewirkt werden. Wer also in einem Verein oder Verband an einem «Sponsorenlauf» teilnehmen sollte, dies aber grundlos unterlässt, kann im Weigerungsfall nur dann gebüsst werden, wenn hierfür eine satzungsrechtliche oder vertragliche Grundlage existiert. Nicht gebüsst werden kann ein Vereinsmitglied, das physisch oder psychisch nicht in der Lage ist, eine derartige, sportliche Leistung zu vollbringen.

Führung durch Integration im FC Bayern München

Auszug aus der E-Mail des FC Bayern München eV vom 1. Dezember 2021 an seine Mitglieder

(causasportnews / red. / 3. Dezember 2021) Noch hat sich der Pulverdampf nach der denkwürdigen Jahreshauptversammlung des FC Bayern München vor einer Woche nicht verzogen, und noch immer versuchen die Verantwortlichen des Münchner Nobel-Klubs, die Folgen des Versammlungs- und Kommunikationsdesasters vom 25. November 2021 zu glätten (causasportnews vom 26. November 2021). Hat das Management beim Thema «zukünftiges Qatar Airways-Sponsoring» an der Zusammenkunft der Vereinsmitglieder noch gebockt und das Thema des Sponsoring-Vertrags des FC Bayern München mit der Airline Katars abgewimmelt, was einen Mitglieder- und Fan-Aufstand provozierte, sind nun aus dem Umfeld des Klubs, bzw. seitens der Klub-Führung, plötzlich versöhnliche Töne zu vernehmen. Die beigezogenen Kommunikations-Spezialisten haben offenbar auf die Gefahren der Gesprächs- und Behandlungs-Verweigerung anlässlich der Versammlung hingewiesen und insbesondere die Unglücksraben des Abends, Herbert Hainer (Präsident) und Oliver Kahn (Vorstandsvorsitzender) diesbezüglich sensibilisiert, dass Sportfunktionärs-Ämter nicht gleichzusetzen sind mit Führungsaufgaben in konventionellen Wirtschaftsunternehmen (Herbert Hainer bei «adidas») und Torhüter-Aktivitäten (eine angestammte Verhinderungs-Arbeit; Oliver Kahn). Haben die beiden Akteure im Bayern-Management den Antrag des Vereins-Mitglieds und Juristen Michael Ott in der Vereinsversammlung aus Kompetenzgründen noch schnöde abgebügelt, ist nun Harmonie in der «Bayern-Familie» angesagt. Beobachter reiben sich nicht wahnsinnig überrascht die Augen, dass nun durch die Klub-Exponenten öffentlich Abbitte geleistet wird (BILD-Zeitung: «Bayern Bosse geben Fehler zu» – nota bene ohne Ausrufezeichen). Den militantesten Mitgliedern, denen man die Diskussions-Bühne versagt hat, sollen nun in den «Vorgang Qatar Airways – Sponsoring» eingebunden werden. Dies gilt auch für den Antragsteller Michael Ott, der zuvor zweimal vor Gericht mit Eilanträgen in München gescheitert war. Damit wird in München ein alter Kommunikations-Lehrsatz aus der Mottenkiste des Krisenmanagements hervorgeklaubt: Mache Deine Feinde zu Weggefährten, in dem Du sie einbindest! Dass dies das Bayern-Top-Management vor und während der Hauptversammlung nicht realisiert hat, dürfte insbesondere mit (fehlender) Empathie und mangelnden Sensorien zusammenhängen. Ein cleverer Versammlungsleiter hätte den «Qatar-Deal» auch in irgendeiner Form behandelt, allenfalls konsultativ, und nicht in Versammlungs-Formalismus gemacht, auch wenn die von Michael Ott erwirkten Anträge von den angerufenen Gerichten abgelehnt wurden. Nach der Tat hält man oft auch an der Säbener Strasse in München Rat. Offiziell lässt der Klub jetzt verlauten, man wolle «miteinander einen Weg finden» und «wir haben Kontakt mit denen aufgenommen, deren Wortmeldungen nicht mehr berücksichtigt wurden». Die Lehre aus der Geschichte: Ist das Kind im Brunnen, gilt es vor allem, den Brunnen trocken zu legen…

Gewinner und Verlierer in der Krise

Home of FIFA, Zürich, © Ed Coyle

(causasportnews / red. / 27. März 2021) Das war sogar für die stramm bürgerliche und wirtschafts-freundliche «Neue Zürcher Zeitung» (NZZ) zuviel: Im «Corona»-Jahr vermeldete der Welt-Fussballverband FIFA einen Verlust von über 700 Millionen Dollar; das sei zwar in der Krise verständlich. Das fürstliche Salär des FIFA-Präsidenten Gianni Infantino von satten drei Millionen Schweizer Franken sind für das Blatt von der Zürcher Falkenstrasse jedoch zumindest unverständlich. Eine etwas mutigere Einschätzung wäre wohl gewesen: Das geht gar nicht! Schliesslich präsidiert der 51jährige Waliser immerhin einen idealen, nicht-wirtschaftlichen Zwecken verpflichtenden Verband nach schweizerischem Vereinsrecht. Das Salär des FIFA-Präsidenten bildete bei seinem Amtsantritt 2016 ein Haupt-Diskussions- und Streitpunkt. Seit Gianni Infantino das damals in den Raum gestellte Salär von zwei Millionen pro Jahr als Geringschätzung seiner Person und seiner Arbeit bezeichnet hat, ist sein eh nicht berauschender Beliebtheitsgrad nicht mehr aus dem Keller gekommen. Zwischenzeitlich hat der Verband die Arbeit des Funktionärs, um dessen Leistungsausweis nach fünfjähriger Präsidialzeit eigentlich niemand so richtig weiss, aber doch honoriert und entrichtet dem Walliser aus Brig ein für einen nicht wirtschaftlich ausgerichteten Sportverband horrendes Salär von offiziell drei Millionen Schweizer Franken – Krise hin oder her. Auch die längst aus der Öffentlichkeit verschwundene Generalsekretärin Fatma Samoura streicht für ihre unsichtbare Aktivität im Weltfussball jährlich weit über eine Million Schweizer Franken ein. Was in der Finanzindustrie gang und gäbe ist, geziemt sich offenbar auch für den Weltverband mit Sitz in der Schweiz.

Die Verluste, welche die FIFA derzeit einfährt, sind darauf zurückzuführen, dass zahlreiche Wettbewerbe und Turniere abgesagt oder verschoben werden mussten. Spiele ohne Zuschauer bringen zwar (zufolge der TV-Vermarktung) Geld, aber ohne Zuschauer leidet die Ticketingbranche ebenso wie der Hospitality-Bereich oder das Marketingbusiness. Nachdem nun bekannt geworden ist, dass der Vorgänger von Gianni Infantino, Joseph Blatter, sowie der ehemalige Generalsekretär, Jérôme Valcke, von der FIFA-Ethikkommission u.a. mit je einer Million Franken gebüsst worden sind, wird gemunkelt, dass die FIFA auf diesem Wege versuche, die schrumpfenden Erträge zu kompensieren. Wird noch die im vergangenen Jahr ausgefällte Busse von einer Million Schweizer Franken gegenüber dem ehemaligen FIFA-Finanzchef, Dr. Markus Kattner, hinzugezählt, reichen diese Bussen von insgesamt drei Millionen Schweizer Franken wenigstens aus, um den Präsidenten während eines Jahres durchzufinanzieren. Allerdings werden diese ausgefällten Geldstrafen kaum einbringlich gemacht werden können. Keiner der gebüssten, ehemaligen Fussball-Protagonisten wird insbesondere diese pekuniäre Schmach auf sich sitzen lassen. Schon aus juristischen Gründen sind die ausgefällten Bussen kaum zu halten, nicht nur weil sie unverhältnismässig hoch sind. Vor allem die Busse und die ebenfalls verhängte Fussball-Sperre von fast sieben Jahren gegen den 85jährigen Joseph Blatter kommen in der Öffentlichkeit nicht gut an und werden vor allem als unfaires «Nachtreten» des aktuellen FIFA-Präsidenten und seinen Claqueuren qualifiziert. Auch das geht nicht: Dass ein betagter, ehemaliger Funktionär auf diese Weise drangsaliert wird, ist für die Massen ein «no go», auch wenn Joseph Blatter Verfehlungen begangen haben sollte und während seiner Präsidentschaft zweifelsfrei nicht immer alles richtig gemacht hat. Aktuell ist er, obwohl der FIFA-Jurisdiktion und dem Verband längst entrückt, wegen Vorteilsannahme, Interessenkonflikten und Illoyalitäten vom FIFA-Organ «Ethikkommission» sanktioniert und eben für mehrere Jahre gesperrt und mit einer Million Franken gebüsst worden. Drei Ethik-Richter aus Griechenland, den Vereinigten Arabischen Emiraten und aus Belgien haben den wohl untauglichen Versuch unternommen, auf diese Weise mit harter Hand Schweizerisches Vereinsrecht anzuwenden. Die Gallier Asterix und Obelix würden die Vorkommnisse auf dem FIFA-Hügel wohl knapp und knackig werten: «Die spinnen, die FIFA-Funktionäre».

Schwindende Reserven und schwindendes Vertrauen im Weltfussball

Home of FIFA, Zürich, © Ed Coyle

(causasportnews / red. / 21. September 2020) Im Zuge von „Corona“ hielten die 211 Mitglieder des Weltfussballverbandes FIFA, ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Zürich, kürzlich die alljährlich stattfindende Vereinsversammlung („Kongress“ genannt) als „Onlinekonferenz“ (Selbstankündigung) ab. Zwar ist diese Form der Durchführung nicht satzungs- und rechtskonform; doch das störte die Teilnehmer am virtuell ausgetragenen Schauspiel nicht gross, denn immerhin sollen jetzt 1,5 Milliarden Dollar an COVID-19 geschädigte Nationalverbände ausgeschüttet werden. Das war doch schon einmal eine frohe Botschaft aus der FIFA-Zentrale an die Mitglieder des Weltverbandes. Wer sollte sich hier an Formalitäten stören? Nicht gross berührte auch die Ankündigung, dass die FIFA wegen „Corona“ einen Verlust von immerhin 794 Millionen Dollar erleiden soll. Allerdings ist diese Position in zeitlicher Hinsicht relativ undurchsichtig. Thema des Kongresses war das Vereinsjahr 2019. COVID-19 hält die Welt allerdings erst seit Beginn dieses Jahres in Atem. Wie dem auch sei: Weil der Verband in einem Vierjahres-Zyklus geschäftet und kalkuliert, schlägt die Stunde der wirtschaftlichen Wahrheit erst nach der WM-Endrunde 2022 in Katar – sofern sie dann stattfindet. Das „Corona“-Jahr 2020 wird aber auf jeden Fall ein Loch in die immer noch prall gefüllten FIFA-Schatullen reissen; die angehäuften Reserven dürften schwinden.

Zentral anlässlich der Onlinekonferenz war die Position des aus juristischer Sicht unter Beschuss stehenden FIFA-Präsidenten Gianni Infantino. Auch in diesem digitalen Rahmen versuchte sich der Präsident zu rechtfertigen und echauffierte sich über die Dreistigkeit der Ermittlungsbehörde, gegen ihn ein Strafverfahren zu eröffnen und zu führen. Klar, dass Gianni Infantino innerhalb der „FIFA-Familie“, wie der Verband unter Freunden genannt wird, deswegen nicht ins Wanken geraten wird. Problematisch könnte es für den Walliser erst dann werden, falls die „Corona“-Pandemie andauert und der Weltverband die Krise in finanzieller Hinsicht zu spüren bekommt. Jedenfalls war anlässlich des 70. FIFA-Kongresses kein Wort davon zu hören und es wurde keine Forderung dergestalt erhoben, der FIFA-Präsident solle Platz für eine unbelastete Person machen – auch wenn offensichtlich ist, dass das Vertrauen in Gianni Infantino nicht grenzenlos ist. Oder auch geschwunden sein dürfte.

Ring frei für Vereinsversammlungen

Alfred Broger, Versammlung, 2002

(causasportnews / red. / 21. Juni 2020) Nicht nur im Fussball-Arbeitsvertragswesen bedeutet das Datum 30. Juni ein besonderer, terminlicher Schnitt: An diesem Tag laufen jeweils zahlreiche der befristeten Arbeitsverträge ab, dies in Einklang mit etlichen, nationalen Meisterschaften, die üblicherweise dann formell beendet sind. Im „Corona“-Jahr 2020 ist alles anders. Zufolge des Spiel-Unterbruchs werden die Meisterschaftsbetriebe teils weit über Ende Juni weitergeführt werden. Vertragsverhältnisse sind den Umständen angepasst worden, und auch die im Zuge der Sommerpause anstehenden Spieler-Transfers werden in ihren zeitlichen Abläufen den gegebenen Umständen angepasst.

Das Datum 30. Juni ist auch für viele Sportvereine und -verbände, die nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) organisiert sind, von besonderer Wichtigkeit. In nicht wenigen Statuten dieser Körperschaften finden sich Bestimmungen, wonach die alljährlich abzuhaltende, ordentliche Vereinsversammlung (Art. 64 ff. ZGB) in der ersten Jahreshälfte, also bis zum 30. Juni, durchzuführen seien. Im Zuge der ausserordentlichen Lag hatte die Landesregierung in Anbetracht der ausserordentlichen Lage im März angeordnet, dass Versammlungen nicht mehr durchgeführt werden dürften; darunter fielen auch die in der ersten Jahreshälfte anstehenden ordentlichen Versammlungen der Vereine und Verbände (vgl. causasportnews vom 8. März 2020).- Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass der Bundesrat im Krisenmanagement zwar nicht alles falsch, aber auch nicht allzu vieles gut gemacht hat. Es war und ist nicht zu beanstanden, dass die Abhaltung von Versammlungen verboten wurde. Jedoch liess sich dann die Landesregierung zur Anordnung von (zusätzlichen) „Massnahmen“ hinreissen, die letztlich als rechtwidrig zu qualifizieren sind. Der Bundesrat verbot (richtigerweise) die Versammlungen, gab dann aber (fälschlicherweise) gleichzeitig vor, wie das „Problem“ zu lösen sei, und fordert u.a. Vereine und Verbände auf, ihre Versammlungen auf schriftlichem Weg oder unter Zuhilfenahme elektronischer Mittel abzuhalten. Rechtlich konform hätten die Körperschaften trotz der gängigen, statutarischen Vorschriften bezüglich Durchführung der Versammlungen (diese sind als „Ordnungsvorschriften“ zu qualifizieren), die ordentlichen, bereits terminierten Zusammenkünfte verschieben oder Versammlungen auf später im Jahr 2020 ansetzen müssen. Die unkritischen Vereinsvorstände folgten der bundesrätlichen Anordnung und führten die Versammlungen auf schriftlichem oder digitalem Weg (bereits) durch – oder werden sie in nächster Zeit noch durchführen. Nachdem ab kommender Woche auch grössere Vereinsversammlungen wieder gesetzes- und statutenkonform durchgeführt werden dürfen, ergeben sich nun teils groteske Situationen. Es werden in nächster Zeit bereits angesetzt „Vereinsversammlungen“ schriftlich oder auf elektronischem Weg durchgeführt (in den meisten Fällen lässt sich die entsprechend angerollte Organisationslawine bequemerweise nicht mehr aufhalten), obwohl auch in dieser Hinsicht Normalität eingekehrt ist. Die Autoritätsgläubigkeit in Vereinen und Verbänden gegenüber staatlichen Direktiven (die, q.e.d., nicht immer gesetzeskonform sind) und in Anbetracht der aktuellen Situation, drängt sich folgendes Fazit auf: Auch im Vereinsrecht lohnt es sich ab und zu, die Nerven zu behalten…Sowohl für bereits auf dem von der Regierung angeordneten Weg abgehaltenen Versammlungen als auch für solche, die nun ebenfalls in gleicher Weise, trotz der ab kommender Woche geltenden Lockerung durchgeführt werden, gilt: Die auf diese Weise gefassten Vereinsbeschlüsse sind nichtig, in jedem Fall anfechtbar (Art. 75 ZGB).

Versammlungen im „Lockdown“: Was Vereine und Verbände dürfen

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(causasportnews / red. / 30. April 2020) Die Verlautbarungen der Schweizerischen Regierungen mit Blick auf die Lockerungen der restriktiven Massnahmen im Zusammenhang mit der momentanen Pandemie sind meistens klar – jedoch nicht immer. Letztere Feststellung betrifft etwa die Detaillierungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) mit Blick auf Vereinsversammlungen. Vereine und Verbände gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geben den meisten Sportorganisationen mit Sitz in der Schweiz (dazu gehören auch zahlreiche, internationale Verbände) den rechtlichen, organisatorischen Rahmen. Vereine und Verbände regeln durchwegs in den Statuten ihr Vereins- und Verbandsleben. Hierzu gehören etwa auch die Bestimmungen mit Blick auf das höchste Organ dieser Körperschaften, die Vereinsversammlungen (Art. 64 ff. ZGB). Auch wenn in den Statuten vorgesehen ist, dass ordentliche Vereinsversammlungen jedes Jahr im ersten Halbjahr durchzuführen sind, dürfen oder müssen solche Versammlungen gemäss Anordnungen der Regierung aufgrund der aktuellen Krise abgesagt oder verschoben werden. Das ist, weil solche statutarischen Vorgaben ordnungsrechtlich motiviert sind, zulässig. Das EJPD stellt nun Vergleiche mit dem Recht der Aktiengesellschaften an (Art. 620 ff. des Obligationenrechts, OR). Hierzu gilt es klarzustellen: In Vereinen ist beispielsweise eine physische Vertretung in der Generalversammlung grundsätzlich nicht möglich (zulässig ist selbstverständlich eine Organisation nach dem Recht für Delegiertenversammlungen, allenfalls sind auch andere Varianten der Willensbildung im Verein gemäss Statuten zu berücksichtigen); der Verein ist personenbezogen strukturiert, deshalb geht es nicht an, nun einfach etwa eine Vereinsversammlung mit (sogar externen) Stimmrechtsvertretern (wie bei der AG) durchzuführen. Und: Sollen Vereinsversammlungen mit modernen Kommunikationsmitteln durchgeführt werden, bedarf es hierzu einer statutarischen Grundlage. Oft missverstanden (offenbar auch vom EJPD) wird Art. 66 ZGB. Diese Bestimmung besagt lediglich, dass die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag einem Beschluss der Vereinsversammlung gleichgestellt wird (Bedingung ist also eine Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag). Etwas anderes wird unter „Urabstimmung“ verstanden: Im Rahmen einer solchen Beschlussfassung können auch Mehrheitsentscheidungen gefasst werden.

Fazit: Mit Notrecht kann nicht durchwegs in die Rechtsbeziehungen zwischen Mitglied und der juristischen Person „Verein“ (oder Verband) eingegriffen werden.

Generalversammlungen: Nun regiert die „Lex Corona“

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(causasportnews / red. / 8. März 2020) Das Frühjahr ist in der Schweiz die Zeit der Generalversammlungen. Vor allem im organisierten Sport sind in dieser Periode in den Vereinen und Verbänden die Vereinsversammlungen abzuhalten. In kurzer Zeit hat das grassierende „Coronavirus“ auch in unseren Breitengraden das Leben in allen Bereichen erfasst. Auch das Wirtschaftsleben, das teil gelähmt ist. Noch nie seit Jahrzehnten war es so unnötig, noch eine Zeitung zu lesen, wie derzeit. Die Sportteile der Zeitungen werden mit ellenlangen Geschichten aller Art, die niemanden interessiert, angereichert; das sagt alles über den Zustand des aktuellen Sportes. Wenn nichts geschieht, kann auch über nichts berichtet werden.

Und nun die Generalversammlungen der Verein und Verbände, die sog. „Vereinsversammlungen“ (so in der Schweiz die Vereine und Verbände gemäss Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches, ZGB), die in der Regel im Frühjahr durchgeführt werden sollten. Das Gesetz schreibt zwar nichts vor mit Blick auf den Abhaltungszeitpunkt mit Bezug auf diese Versammlungen, doch sehen die Vereins- oder Verbandsstatuten in der Regel Zeiträume vor, in denen die Versammlung des obersten Organes dieser juristischen Person (Art. 64 Abs. 1 ZGB) abzuhalten sind. Die Statuten, auch Satzungen genannt, geben hierauf meistens eine Antwort (die Einberufung der ordentlichen Vereinsversammlung erfolgt nach statutarischen Bestimmungen; ausserordentliche Vereinsversammlungen sind einzuberufen, wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder dieses Begehren stellt, so sieht es das Gesetz vor, Art. 64 Abs. 3 ZGB). Wie präsentiert sich nun die Rechtslage, wenn jetzt eine Vereinsversammlung abgehalten werden sollte, die Anordnungen der Behörden dies aber verunmöglichen oder erschweren? Es besteht selbstverständlich weder eine Veranlassung noch eine rechtliche Pflicht, Vereinsversammlungen um jeden Preis und mit Risiko durchzuführen. Im Moment prävaliert im Verhältnis zum Satzungsrecht ganz klar die „Lex Corona“. Vereins- und Verbandsversammlungen (allenfalls Delegiertenversammlungen) können in jedem Fall verschoben und (erst) dann durchgeführt werden, sobald es die Umstände (etwa die Lage mit Bezug auf das „Coronavirus“) zulassen. Auch wenn die Statuten des Vereins oder Verbandes etwas anderes vorsehen: Solche terminlichen Vorgaben sind insbesondere aufgrund der epidemischen, ausserordentlichen Lage als Ordnungs- und nicht etwa als Gültigkeitsvorschriften zu qualifizieren. Einer Anfechtungsklage zufolge Verletzung statutarischer Vorschriften (Art. 75 ZGB) wäre kein Erfolg beschieden (vgl. hierzu allgemein: Urs Scherrer / Rafael Brägger, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2018, Rz. 19 ff.). Keine Chance hätte eine Klage, z.B. eines Vereinsmitgliedes, auf Einberufung einer Versammlung, falls der Vorstand (oder ein anderes, zuständige Einberufungsgremium) wegen der gefährlichen Lage auf die Einberufung der Versammlung verzichtet.

Die Verschiebungsmöglichkeit für Generalversammlungen gilt übrigens auch für Kapitalgesellschaften, etwa die Aktiengesellschaft gemäss Art. 620 ff. des Schweizerischen Obligationenrechtes, OR; solche Gesellschaften existieren im organisierten, professionellen Sport zuhauf (z.B. die Fussball-Aktiengesellschaften). Die Einberufungsfrist im Aktienrecht ist ebenfalls eine Ordnungsvorschrift (Art. 699 OR).

Bei nüchterner Betrachtung spielt es durchwegs auch kein grosse Rolle, wann genau Generalversammlungen abgehalten werden. So sind anlässlich von Generalversammlungen, vor allem grosser Publikumsgesellschaften, kaum je entscheidend Weichen für das betreffende Unternehmen gestellt worden. Sie sind längst zum gesellschaftlichen Event verkommen, und deshalb gesellschaftsrechtlich in ihrer Bedeutung auch entsprechend relativiert zu betrachten. Weshalb im Moment von einigen Seiten Bestrebungen im Gange sind, Generalversammlungen trotz „Coronavirus“ dennoch durchzudrücken, liegt auf der Hand: Von diesen Zusammenkünften, vor allem im Rahmen grosser Gesellschaften, leben ganze Wirtschaftszweige (Treuhänder, Unternehmensberater, Anwälte, Event-Organisatoren). Die Aktionäre einer Gesellschaft haben vor allem deswegen ein Interesse an der Durchführung der Generalversammlung, weil dann über die Höhe von Dividenden befunden wird – oder werden muss; sonst wird nicht ausbezahlt.

(Mehr zu diesem Thema in der nächsten Ausgabe von „Causa Sport“, http://www.causasport.org)

EU-Kommission erleidet Schlappe gegen den FC Barcelona

(causasportnews / red. / 27. Februar 2019) Die EU-Kommission und deren Wettbewerbskommissarin, Margrethe Vestager (Dänemark) haben erneut eine Niederlage erlitten, diesmal gegen den FC Barcelona. Gewiss, gegen den FC Barcelona darf man (in der Regel allerdings auf dem Spielfeld) verlieren, aber diese juristische Niederlage dürfte für die alles andere als wettbewerbsfreundlich bekannte EU-Kommission besonders schmerzen. Schiedsrichter der Partie zwischen der EU-Kommission und dem FC Barcelona war das Gericht der Europäischen Union. Weil die Übungs-Anlagen der EU-Kommission durchwegs alles andere als einfach sind, sei der Sachverhalt nur gerafft wiedergegeben: Im Zentrum der gerichtlichen Auseinandersetzung stand das EU-Beihilferecht. Die Kommission beanstandete, dass das spanische Recht dem Top-Klub einen mit den Beihilfe-Regularien der EU nicht zu vereinbarenden Vorteil gewähre. Der FC Barcelona als Verein geniesst eine günstigere Besteuerung als Kapitalgesellschaften, die stärker als Vereine besteuert werden. Vor rund 30 Jahren wurden – mit Ausnahmen – alle Vereine im Professional-Sport gezwungen, sich in Kapitalgesellschaften umzuwandeln. Der FC Barcelona durfte aufgrund der damaligen Rechtslage ein Verein bleiben und profitiert so von einer günstigeren Besteuerung als wenn sich die Katalanen als Kapitalgesellschaft hätten organisieren müssen. Die EU-Kommission warf dem FC Barcelona vor, sich durch diese Konstellation und den so generierten Mehr-Mitteln einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz verschafft zu haben. Die EU verlangte, dass der spanische Staat dem FC Barcelona Nachforderungen zu stellen habe, was der Klub aber nicht akzeptierte. Nun entschied das Gericht der EU gegen die EU-Kommission und monierte insbesondere, es sei nicht nachgewiesen worden, dass die spanische Regelung den Katalanen überhaupt einen Vorteil verschafft hätte; bezüglich dieser Beurteilung müssten alle bedeutenden steuerlichen Aspekte in Betracht gezogen werden, was die Kommission aber unterlassen habe. Die EU-Kommission kann den Entscheid innerhalb von zwei Monaten an der Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiter ziehen. – In einem ähnlichen, ebenfalls vom Gericht der EU beurteilten Vorgang blieb Athletic Bilbao sieglos – wie oft auch im Spiel auf dem grünen Rasen gegen den FC Barcelona.