
(causasportnews / red. / 11. November 2022) Es sind unmögliche Zustände im Wüstenstaat Katar: Frauen werden wie Sklavinnen gehalten, auch was nicht mit Geld geregelt werden darf, wird mit Geld erledigt, Schwule und Lesben werden diskriminiert, Arbeiter (wohl keine Arbeiterinnen) werden ausgebeutet, wer Katar gefährlich werden könnte, wird ausspioniert und tagtäglich wird neuer Unsinn aus dem Land am Persischen Golf verbreitet, wie soeben durch den katarischen WM-Botschafter und Ex-Nationalspieler Khalid Salman, der Homosexualität als «geistigen Schaden» (was auch immer darunter zu verstehen sein könnte) gebrandmarkt hat. Nicht einmal englische Hooligans dürfen sich im islamischen, arabischen Staat öffentlich betrinken; eine Bankrotterklärung für den Fussball also. Das Ausmass der Vergabetragödie mit Korruption und anderen, negativen Begleiterscheinungen an Katar wird, obwohl teils bekannt, sichtbar und sichtbarer, je näher der 20. November rückt, der Tag, an dem die Fussball-WM-Endrunde, von der man wünschen würde, sie sei bereits vorbei, mit dem Eröffnungsspiel beginnt.
Im Zuge der aktuellsten Disharmonien im Zusammenhang mit der Vergabe der WM-Endrunde an Katar durch das Exekutivkomitee des Weltfussballverbandes (FIFA) im Jahr 2010 (Zweifach-Vergabe an Russland 2018 und an Katar 2022) ist nicht nur Seufzen und Wehklagen zu hören, sondern auch der Ausspruch: Wie konnte man nur! Und: Hätte man die Entscheide der FIFA-Regierung am 2. Dezember 2010, an diesem schwarzen Tag für den organisierten Weltfussball, an dem der Fussball seine Unschuld durch die Vergabe an das ungeliebte Katar definitiv verloren hat, nicht rückgängig machen können? Hätte man; jedoch nun ist es natürlich zu spät. Das hätte bald einmal, um etwa Schadenersatzforderungen abzublocken, nach der Vergabe an jenem 2. Dezember 2010 geschehen müssen und wäre juristisch praktikabel gewesen.
Der Vergabeentscheid des FIFA-Exekutivkomitees war ein sog. Verbandsbeschluss des nach Schweizerischem Zivilrecht (ZGB; Art. 60 ff.) organisierten Vereins FIFA, der seinen Sitz in Zürich hat. Ein derartiger Beschluss erwächst nicht, wie etwa ein Gerichtsurteil, in materielle Rechtskraft, sondern kann auch wieder geändert werden. So wäre es möglich gewesen, den Vergabeentscheid zugunsten von Katar zu korrigieren, indem die FIFA-Generalversammlung, der sog. Kongress, den Vergabeentscheid des Exekutivkomitees vom 2. Dezember 2010 aufgehoben und einen neuen Beschluss bezüglich der Vergabe, z.B. an die USA, gefasst hätte (die USA, welche auf die WM-Endrunde 2022 gehofft hatten, wurden dann mit der Vergabe der WM-Endrunde 2026 etwas schadlos gehalten; die Vergabebehörde der FIFA war 2010 die Exekutive des Verbandes, später wurde die Vergabekompetenz an die Generalversammlung übertragen). Eine derartige, korrigierende Beschlussfassung hätte nicht einmal gross begründet werden müssen. Im Vereinsrecht kann nämlich ein Beschluss durchaus durch einen anderen Beschluss ersetzt werden. Da das Desaster mit Blick auf Katar erst allmählich sichtbar wurde, blieb das Anfechtungsrecht (Art. 75 ZGB) bezüglich des Exekutivkomitee-Beschlusses eine rechts-theoretische Spielwiese. Die Anfechtung hätte innerhalb eines Monats erfolgen müssen; zudem hätten Gesetzes- oder Satzungsverletzungen (der FIFA) geltend gemacht und bewiesen werden müssen. Somit bleibt einzig das a posteriori zu ziehende Fazit, dass man Katar die WM relativ locker wieder hätte entziehen können. Das FIFA-Parlament (der Kongress) wusste aber wohl nicht einmal von dieser Möglichkeit. Stimmt die Kasse für die FIFA-Mitglieder (Nationalverbände), will sich niemand exponieren. Resigniert könnte kurz vor dem Anpfiff zur WM-Endrunde im Mini-Staat Katar zusammengefasst werden: Nun spielen und spielen lassen! – Damit der Sport nun doch die zunehmende Frustration verdrängen möge.