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Kein «ne bis in idem» in der «Causa Paul Estermann»

causasportnews, Nr. 1007/04/2023, 17. April 2023

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(causasportnews / red. / 17. April 2023) Niemand soll wegen der gleichen Tat zweimal bestraft werden, besagt ein altbekannter Rechtsgrundsatz. Wie kommt es nun, dass der bekannte Springreiten Paul Estermann vor wenigen Monaten wegen mehrfacher Tierquälerei rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde (causasportnews vom 18. Januar 2023) und nun vom Schweizerischen Verband für Pferdesport (SVPS) dennoch für sieben Jahre gesperrt worden ist? Simplifiziert lässt sich die Frage so beantworten: Das Verbot der Doppelbestrafung («ne bis in idem») gilt zwischen den Ebenen Kriminalstrafe (staatliches Strafsanktionsrecht) und Vereinsstrafe (Verbandssanktionsrecht) nicht. Ende 2022 ist der 60jährige Top-Reiter von der zweiten Luzerner Strafinstanz wegen mehrfacher Pferdequälerei verurteilt worden. Das Urteil des Kantonsgerichts hat Paul Estermann nicht mehr an das Bundesgericht weitergezogen und somit den Entscheid des obersten Luzerner Strafinstanz akzeptiert. Erwartet wurde seit Wochen die Beurteilung des SVPS bezüglich der privatrechtlichen Sanktion gegen den Reiter. Die Sperre und damit der Ausschluss des Reiters von allen sportlichen Aktivitäten während der nächsten sieben Jahre fiel nun erwartungsgemäss hart aus. Die Sanktionskommission des Verbandes sah im Verhalten des offenbar uneinsichtigen Reiters eine inakzeptable Verletzung von Verbandsregularien und qualifizierte dessen Verhalten als krasse Missachtung des Pferde-Wohls. Der Reiter habe dem Image des Pferdesportes und dem Ansehen des Verbandes massiv geschadet, fasste die erste Sanktionsinstanz des Verbandes das harte Verdikt zusammen. Paul Estermann kann gegen das Verdikt seines Ausschlusses vom organisierten Pferdesport noch an das SVPS-Verbandsgericht gelangen. Auch wenn er diesen Schritt riskiert, dürfte in Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters die lange Pferdesport-Karriere des einstigen Top-Sportlers nun zu Ende sein. Jedenfalls wird er in diesem privatrechtlichen Sanktionsverfahren nicht erfolgreich den Einwand vorbringen können, er sei bereits von der staatlichen Strafjustiz sanktioniert worden und mit der nun erfolgten Bestrafung durch den Verband werde er für die gleiche Tat ungerechtfertigterweise nochmals bestraft.

Tierquälereien sind generell mehr als nur unschön; sie sind skandalös und gehören, nicht nur rechtlich, verurteilt. Verwundert reibt sich der Sportkonsument die Augen, wenn er sich die Bilder der soeben erfolgten, letzten Austragung des berühmt-berüchtigten Pferderennens in Aintree (England) in der Nähe von Liverpool anschaut: Nach Horrorszenen auf der Rennbahn mussten zwei nach Sprüngen über die Hindernisse und Stürzen schwerverletzte Pferde eingeschläfert werden; mehrere Reiter wurden teils schwer verletzt. Diese traditionelle Pferderennen, Randox Grand National genannt, ist eine üble Tierquälerei, an der sich vor allem die sog. noble Gesellschaft des Königreichs regelmässig aufzugeilen pflegt. Nichts entschuldigt das Verhalten von Paul Estermann; aber dass ein Pferdezirkus, wie er etwa regelmässig in Aintree abgehalten wird und der bisher 60 Pferde-Opfer gefordert hat, immer wieder praktisch kritiklos durchgeführt wird, ist ein Skandal für sich.

Vorweihnachtliches Geschenk für Mountainbiker Mathias Flückiger

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(causasportnews / red. / 26. Dezember 2022) Der undurchsichtige Dopingfall des Berner Mountainbikers Mathias Flückiger dürfte noch einige Zeit im Dunkeln bleiben, doch vor Weihnachten geschah fast ein Wunder, wie es sie in dieser Zeit immer wieder gibt: Die Disziplinarkammer von Swiss Olympic hob die vor fünf Monaten verhängte provisorische Doping-Sperre gegen den Rad-Top-Star auf. Weshalb genau ist derzeit nicht eruierbar. Der «Fall Flückiger» war von Beginn weg undurchsichtig und suspekt. Der 34jährige Rad-Sportler gab im Sommer ein atypisches Resultat auf das anabole Mittel Zeranol ab. War es ein atypisches Resultat oder eine positive Dopingprobe (vgl. auch causasportnews vom 17. September 2022)? Hierüber scheiden sich die Geister, bzw. die Schweizer Dopingsanktionsbehörden und der Mountainbiker. Weil Mathias Flückiger ab sofort wieder wettkampfmässig starten kann, deuteten alle Indizien in Richtung lediglich eines atypischen Resultats hin (was zu einer minimalen Dopingsanktion führen würde). Aus dem (juristischen) Schneider ist der Berner nach der Aufhebung der provisorischen Sperre allerdings (noch) nicht. Im bevorstehenden Hauptverfahren wird es vor allem um die Beantwortung der Frage gehen, ob bezüglich des Resultats der Dopingprobe eine Fleischkontamination wahrscheinlich sei oder nicht. Diesbezüglich gehen die Meinungen der Doping-Sanktionsbehörden und des Athleten auseinander. Es scheint aufgrund der derzeitig bekannten Fakten und in Berücksichtigung der entsprechenden Rechtslage jedenfalls angemessen zu sein, Mathias Flückiger zumindest bis zum Vorliegen eines definitiven Entscheids ab sofort wieder zu Wettkämpfen zuzulassen. Affaire à suivre also auch in dieser «Causa».

Vom Wert von Sanktionen im Sport

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(causasportnews / red. / 31. Oktober 2022) Nur wenige Tage nach dem Tod des Österreichischen Milliardärs, Unternehmers und «Red Bull»-Eigners Dietrich Mateschitz (vgl. auch causasportnews vom 23. Oktober 2022) gab es gute Nachrichten für das Team des Verstorbenen, «Red Bull Racing»: Wegen Verstössen gegen die Budgetobergrenzen im Jahr 2021, als Max Verstappen souverän den Fahrer-Weltmeistertitel in der Formel 1 im «Red Bull» holte, wurde das Team von der Fédération Internationale de l’Automobile (FIA) in Paris mit sieben Millionen US-Dollar gebüsst. Sieben Millionen sind natürlich auch in diesem Sport, in dem gesamthaft pro Saison Milliarden umgesetzt werden, nicht nichts. Aber «Red Bull» dürfte diese Busse mit einem Augenzwinkern aus der Portokasse bezahlen. Bis zur FIA-Entscheidung war man sich bei «Red Bull» noch nicht ganz sicher, dass der Titel im letzten Jahr auf sicher sei. Die Sanktion hätte auch massiver ausfallen und das sportliche Ergebnis des letzten Jahres tangieren können. Allerdings war es realistischerweise unvorstellbar, dass das sportliche Resultat durch eine Sanktion wegen Missachtung der Budgetobergrenze noch umgestossen würde. Immerhin holte Max Verstappen im Auto dieses Teams erstmals den WM-Titel; den Triumph wiederholt er in dieser Saison und brillierte soeben im Rennen vom Wochenende in Mexiko mit dem 14. Laufsieg (!) in dieser Saison. Doch nun ist alles paletti. Die FIA erkannte, dass der Dietrich Mateschitz’ Rennstall die Budget-Obergrenze von erlaubten 148,6 Millionen nicht einmal um 5% überschritten habe, nämlich um 2,15 Millionen. Ein solches Vergehen wird als «geringfügig» qualifiziert. Die ausgefällte Sanktion durfte demnach als durchaus angemessen gewertet werden. Neben der Busse von sieben Millionen wird «Red Bull Racing» im Sinnen einer Zusatzsanktion mit zehn Prozent weniger aerodynamischen Entwicklungsressourcen auskommen müssen. Auch das dürfte für das auch heuer überlegene Renn-Team verschmerzbar sein, auch wenn die Aerodynamik die Grundlage für sportliche Erfolge in der Königsklasse des Automobilrennsports bildet. Diese den Sport tangierende Strafe dürfte grundsätzlich eher schmerzen als die auferlegte Millionen-Busse. Die FIA-Entscheidung hat (vor allem bei der «Red Bull»-Konkurrenz) die Diskussionen um den Wert von (Geld-)Sanktionen mit Blick auf deren Art und Ausfällung befeuert und auch Kritiken ausgelöst. Vor allem im Milliardengeschäft Formel 1 dürfte die Devise lauten: «Was mit Geld zu regeln ist, tangiert den Sport nicht und ist mit Geld zu regeln». Und ebenso gilt zweifelsfrei auch der immer wieder bemühte Rechtsgrundsatz: «Geld hat man zu haben». Das trifft für die Formel 1 zweifelsfrei zu. Wohl auch für das natürlich nicht so begüterte Team Aston Martin: Wegen des gleichen Vergehens wurde der Rennstall von Sebastian Vettel ebenfalls gebüsst.

Vor dem Ausschluss Belarus’ von der EM-Qualifikation 2024?

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(ausasportnews / red. / 3. Oktober 2022) Am 9. Oktober findet in Frankfurt die Auslosung für die Qualifikation zur Fussball-Europameisterschaft 2024 in Deutschland statt. Russland wird nicht dabei sein, das ist seit geraumer Zeit klar. Nun soll auch Weissrussland (Belarus) aus dem EM-Vorspiel (Qualifikation) mit Blick auf die Kontinentalmeisterschaft in Deutschland ausgeschlossen werden. Das verlangt vor allem die für den Sport in Deutschland zuständige Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD). Die Magistratin fordert vom organisierenden Kontinentalverband UEFA diesen Ausschluss. Belarus unterstütze den Kriegstreiber Russland derart, dass auch nur schon eine Teilnahme des Vasallenstaates an der Auslosung für die Qualifikation nicht angehe, meint sie. Russland führe einen grausamen Krieg in Missachtung jeglichen Völkerrechts; Weissrussland unterstützte Russland dabei. Die Ministerin, welche auch seitens des Sportes eine konsequente Haltung gegen jede Form von Menschenrechts-Verletzungen fordert, hat ihren Standpunkt bereits mehrmals gegenüber dem UEFA-Präsidenten Aleksander Ceferin bekräftigt und ihre Forderung bezüglich eines Ausschlusses (auch) von Weissrussland nochmals unterstrichen. Noch ist nicht entschieden, wie die UEFA die «Causa Belarus» erledigen wird. In Anbetracht der immer stärker eskalierenden Situation im Ukraine-Krieg dürfte es der UEFA nicht schwer fallen, Weissrussland, wie Russland, schon in der Qualifikationsphase vom EM-Turnier 2024 auszuschliessen. Bis jetzt hat sich der europäische Kontinentalverband mit Blick auf das Thema Russland relativ konsequent verhalten, jedoch Belarus zur Auslosung zur EM-Qualifikation 2024 an sich zugelassen. Sportpolitik ist selbstverständlich noch unberechenbarer als die ordentliche Politik. Der 9. Oktober rückt irreparabel näher…

Der «Fall Marius Müller» – oder wenn der «Stammtisch» Recht spricht

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(causasportnews / red. / 26. August 2022) Das war in der Tat nicht gut, was der Torhüter des FC Luzern, Marius Müller, nach der Niederlage seines Klubs in St. Gallen, dass ihm «das schwule Wegdrehen tierisch auf den Sack» gehe, vor den TV-Kameras gesagt hat. Gemeint waren seine Vorderleute, welcher seiner Meinung nach nicht konsequent genug und engagiert in den Kampf um den Ball und um die eigene Lufthoheit im Strafraum steigen würden. Seit dieser Aussage in den Medien, eine sog. «homophobe Entgleisung», ist der Schlussmann der Luzerner einem regelrechten «Shitstorm» aus der üblichen «Ecke» ausgesetzt. Derartige Praktiken auf einem Fussballplatz mit homosexuellem Verhalten gleichzusetzen gehe gar nicht, sind die Lautsprecher in der Öffentlichkeit überzeugt. Das geht in der Tat nicht. Wer solches sagt, macht sich vor allem diejenigen Menschen, welche auf der moralisch richtigen Seite des Lebens stehen, zum Feind. Aber soll dennoch nicht auch bei derartigen Artikulationen, die in der Hitze des Gefechts geschehen können und dem «Mainstream» zuwiderlaufen, die Verhältnismässigkeit gewahrt bleiben? Gehört der Schlussmann der Innerschweizer wirklich gleich auf den Scheiterhaufen, weil er das Wort «schwul» in diesem sportlichen Zusammenhang verwendet hat? Hätte Marius Müller den Begriff etwa durch «pomadig» ersetzt, wäre alles keine Aufregung wert. Der Torhüter, der mit seiner Artikulation seine Vorderleute kritisierte und nicht gegen Homosexuelle hetzte, ist geständig und hat den Fehler eingesehen, sich entschuldigt; sein Klub hat mit seinem Angestellten Abbitte geleistet, doch es braucht offenbar noch mehr an Rache und Sühne für diese zweifelsfrei unüberlegte und deplatzierte Redewendung. Aber ein «Schwulenhasser» oder ein «Hetzer» ist Marius Müller zweifelsfrei nicht. Er beabsichtigte mit seiner Artikulation keine Schmähung Homosexuellen gegenüber. Seine Tat war effektiv eine «homophobe Entgleisung». Das ist rechtlich zu werten.

Der Disziplinarrichter der Swiss Football League (SFL) hat den 29jährigen Torhüter sanktioniert, ihn mit einem Verweis bedacht und ihm eine Busse von 2000 Franken auferlegt. Eine zweifelsfrei angemessene Sanktion. Zuwenig für die noch verbliebenen «Stammtische» in diesem Land? Wohl eher nicht. Die Rolle der «Stammtische» hat zwischenzeitlich eh die Boulevard-Presse übernommen. Doch diese Form von «Stammtisch» kann kaum als Perpetuierung des traditionellen Zirkels in Restaurants bei Wein und Bier bezeichnet werden. So poltert der «Stammtisch» der Moderne, in der Schweiz die Zeitung «Blick», nach diesem Sanktionsentscheid der Liga – nicht gegen den Täter, sondern pöbelt gegen die Richter. Und wie! «Das ist ein feiges Urteil», überschreibt die Sport-Chefredaktorin ihren Kommentar (24. August 2022). Dass sie aufgrund ihrer fehlenden, juristischen und anderen Fachkenntnisse nicht verstanden hat, dass in einem solchen Fall das Sanktionsrecht anzuwenden und kein Racheentscheid gefragt ist, ist eine Sache. Die andere Sache ist, dass im Rahmen der Rechtsanwendung die Moral, bezüglich derer die Redaktorin meint, sie stehe hier selbstverständlich auf der «richtigen» Seite und müsse das den Unmoralischen auch entgegenwerfen, mit Rechtsanwendung verwechselt wird. «Humbug» sei ein solches Urteil, und das Reglement verkomme so zur Farce, sind nur zwei Aussagen, die in einem an Absurditäten nicht mehr zu überbietenden Kontext stehen. Letztlich ist dieser Text, der besser nie geschrieben worden wäre, eine reine Hetze gegen die Sanktions-Rechtsanwender der SFL; Fertigmacher-Journalismus ist für dieses Blatt, mit dem vor allem linke Politiker bis hinauf zur Landesregierung kungeln, ein probates, jedoch je länger desto mehr untaugliches Mittel, um die serbelnde Auflage aufzufangen. Mit Verlaub: Das war kein «feiges Urteil», wie diese Redaktorin ohne jegliche berufliche Qualifikationen in den Raum stellt, sondern der Kommentar ein dümmliches, rein hetzerisches Elaborat. Die SFL-Entscheidung ist eine korrekte Anwendung des Sanktionsrechts mit der Ausfällung einer angemessenen Strafe für den sanktionierten Torhüter. Aber so ist die Welt heute und hat sich grundsätzlich im Verlaufe der Jahrhunderte nur wenig verändert. «Kreuzigt ihn», wurde früher auch schon gefordert; und gleich nochmals erging die gleiche Forderung, als die Frage des «Weshalb» gestellt wurde. Die Kampagne der Zeitung gegen die, welche das Recht korrekt angewendet haben, ist widerlich, passt jedoch zum journalistischen Zeitgeist. Aber man darf den Aussaggehalt aus dieser Ecke auch nicht zu hoch werten; zu schwach ist diese Zeitung geworden. Die Redaktorin will nun die Feigheit der Rechtsanwender vor dem «Mainstream» ihrer sechsjährigen Tochter erklären, wie sie schreibt. Es lässt sich leicht ausmalen, welche Ideologie hier aufgetischt wird. Immerhin: Auf dass die Lautsprecher in der Gesellschaft auch künftig nicht aussterben!

Ausschluss Russlands aus dem Sport rechtskonform

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(causasportnews / red. / 20. Juli 2022) Das war vorauszusehen: Grundsätzlich ist der Ausschluss Russlands bzw. der Sportverbände und -vereine wegen des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges gegen die Ukraine aus dem organisierten Sport möglich und demnach rechtskonform (vgl. dazu auch causasportnews vom 12. Juli 2022). In diesem Sinne hat sich der Internationale Sportschiedsgerichtshof CAS in Lausanne in ersten Entscheidungen geäussert. Es ging dabei um die Sparte Fussball. Relativ zügig nach Kriegsbeginn haben der Kontinentalverband Europas (UEFA) sowie der Internationale Fussballverband (FIFA) den Fussballverband Russlands (RFS), der seit 1912 Mitglied des Weltfussballverbandes und seit 1992 des Europäischen Verbandes UEFA ist (Anmerkung: Die Kontinentalverbände sind selbständige FIFA-Sektionen und damit Vereine nach schweizerischem Recht; auch die FIFA ist ein Verein nach schweizerischem Recht mit Sitz in Zürich) aus dem internationalen Fussballgeschehen ausgeschlossen; dabei handelt es sich formell wohl um Suspendierungen, die dereinst auch wieder aufgehoben werden können. Auch Klubs und Einzelsportler trafen die Massnahmen von UEFA und FIFA. So gelangten die ausgeschlossenen Klubs (St. Petersburg, Sotschi, ZSKA Moskau und Dynamo Moskau) an das Schiedsgericht und blitzen ab. Entscheide bezüglich Individualsportler und -sportlerinnen wurden noch nicht bekannt. Am einschneidendsten war für den Verband Russlands die Elimination aus der Qualifikation für die Fussball-WM-Endrunde zum Jahresende in Katar.

Der CAS begründete die Bestätigung der Suspensionen mit noch nie dagewesenen Umständen aufgrund des von Russland losgetretenen Krieges. Die Reaktionen hierauf seitens der FIFA und der UEFA verhielten sich innerhalb der Statuten, verhiess es aus Lausanne. Das völkerrechtswidrige Vorgehen gegen die Ukraine zeitige u.a. einschneidende Konsequenzen auf den organisierten Sport, der aus Gründen der Sicherheit und der ordnungsgemässen Abläufe des Sportbetriebes zu diesen Mitteln greifen dürfe.

Bezüglich der von den Suspensionen mittelbar betroffenen Sportlern und Sportlerinnen äusserte sich der CAS in einem obiter dictum dahingehend, dass die einzelnen Sporttreibenden an sich nichts dafür könnten und hierfür keine Verantwortung tragen würden, wie sich ihr Land (Russland) verhalte. Was natürlich unzutreffend ist, solange diese Athleten und Athletinnen einen direkten oder indirekten Bezug zu ihrem Heimatland aufweisen, etwa durch die Nationalität. Diese Verständnisäusserungen seitens des CAS mit Bezug auf die Individualsportlerinnen und -sportler legt die Einschätzung nahe, dass russische Sportlerinnen und Sportler durchaus Chancen haben, beim CAS die Zulassung zum organisierten Sport zu erstreiten, was natürlich verheerend wäre; dem in der Regel opportunistisch und weniger juristisch als politisch entscheidenden CAS ist jedoch auch diese Fehlleistung zuzutrauen. So, wie es die Teilnahme russischer Sportlerinnen und Sportler nach dem Staats-Doping-Skandal in Russland gebilligt hat. Diese durften, obwohl sie ein Teil des Systems waren und sind, als «neutrale» Teilnehmende weiterhin im internationalen Sport mitwirken. Dieser «Sündenfall» des Internationalen Olympischen Komitees (IOK) und des CAS vor Russland wirkt bis heute nach.

Jetzt wird es justiziabel – können Russlands Sportlerinnen und Sportler ausgeschlossen werden?

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(causasportnews / red. / 12. Juli 2022) Kaum jemand hat damit gerechnet, dass der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine über Monate gehen würde und noch andauern wird. Seit dem 24. Februar 2022 wird die Ukraine von einem Schurkenstaat zusammengebombt und die Bevölkerung malträtiert. Ein Wahnsinniger und das Regime in Moskau terrorisieren seither auch die ganze zivilisierte Welt. Es ist nicht der Krieg eines Diktators, sondern die Aggression eines Staates gegenüber einem anderen Staat; Diktator und Regime werden von einem Volk praktisch ausschliesslich gestützt. Der Westen verspricht seit Monaten Hilfe und wägt ab, wie dehnbar die Ethik, die sich blutarm präsentiert, bei der Verfolgung der Eigeninteressen sein kann. Er verlangt nun immer mehr, weil der Krieg aus dem Ruder laufen wird, Gespräche mit den Kriegstreibern – und meint, im Eigeninteressen, eigentlich Kapitulation. Was die Geschichte lehrt, wird überdies Tatsache: Sanktionen sind nichts anderes als ein Bumerang. Gewalt lässt sich nur mit Gewalt eliminieren; für die Verfolgung der genannten Eigeninteressen ist diese, im Moment zumindest, keine Option. Das Fressen in geheizten Räumen kommt vor der Moral. Der Krieg in Europa scheint jedoch erst begonnen zu haben.

Im Zuge der allgemeinen Sanktionierungen reagierte auch der organisierte Sport – zumindest teilweise. Doch auch diesbezüglich herrscht immer mehr Kriegs- und Sanktionsmüdigkeit. Russische Sportlerinnen und Sportler, Klubs, Verbände und Organisationen wurden und werden von der Sportwelt ausgegrenzt und aus dem organisierten Sport verbannt. Das war folgerichtig, denn wer eine Nähe zu Russland aufweist, das kann auch eine Staatsbürgerschaft sein, muss damit rechnen, als vom Schurkenstaat kontaminiert vom Sport mit seinen tragenden Werten ausgeschlossen zu werden (was auch für Athletinnen und Athleten aus dem Russland-hörigen Weissrussland gilt). Nach Monaten hat sich die zivilisierte Welt weitgehend an den brutalen Krieg in Europa gewöhnt, und es werden die Forderungen lauter, Russlands Vertreterinnen und Vertreter wieder am organisierten Sport teilnehmen zu lassen. Die Begründung: Athletinnen und Athleten mit russischer Nationalität könnten schliesslich nichts dafür, dass ihr Land als hemmungsloser Aggressor auftritt. So einfach ist es allerdings nicht, weil Russland immerhin einen derart rücksichtlosen und egoistischen Krieg in Europa führt, der in der Moderne seinesgleichen sucht. Es wird zurückgeblendet auf das Jahr 1939, als Deutschland, ebenfalls mit einem irrwitzigen Diktator an der Spitze, mit dem Angriff auf Polen den 2. Weltkrieg entfesselte. Russland geht mit brutalster Gewalt vor, bombt Teile der Ukraine in Schutt und Asche und mordet auf’s Übelste drauf los. Jegliches Recht, so auch das (Kriegs-)Völkerrecht, wird von Russland ausgeblendet. Die einzige Regel, an die sich dieses Land hält, ist diejenige, sich an keine Regel zu halten. Wer in dieses Geschehen involviert ist, ob direkt oder indirekt, muss Folgen gewärtigen.

Wie reagiert also der organisierte Sport auf diese beispiellose Aggression Russlands als Staat mit entsprechenden Mitdenkern und Mithandelnden im In- und Ausland? Heterogen, jedoch grundsätzlich mit Linie.

Zum Beispiel im Tennis: Die privaten Wimbledon-Organisatoren haben Spielerinnen und Spieler vom prestigeträchtigen Turnier ausgeschlossen, um Russland keine Sport-Plattform zu gewähren (causasportnews vom 29. Mai 2022). England war schon immer das effizienteste Bollwerk gegen alles Böse. Dass sich bei den Frauen die russisch-stämmige Kasachin Jelena Rybakina durchsetzte, war für die hehre Welt des Sports verschmerzbar.

Zum Beispiel in der Leichtathletik: Russlands Hochspringerin Marija Lassizkene will ihre Startberechtigung am Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne erkämpfen.

Zum Beispiel im Fussball: Das TAS wird sich in nächster Zeit auch mit Klagen gegen internationale Sportverbände, welche russische Klubs, Verbände und Spielerinnen und Spieler ausgeschlossen haben, befassen müssen. Vor allem der Europäische Fussballverband UEFA zeigte sich konsequent, um eine sportliche Antwort auf Russlands Aggression zu geben. Der Verband verzichtet auf viel Geld.

Zum Beispiel in der Formel 1: Der junge Russe Nikita Masepin wurde vor dem Saisonstart vom Haas F1- Team entlassen und klagt nun dagegen.

Prozessiert wird auch im Kunstturnen, im Eisschelllauf, im Eishockey und in weiteren Sportarten. Der Grundtenor ist stets derselbe, nämlich, dass für die Ausschliessung aus dem Sport keine satzungsmässige Grundlagen bestehen würden. Das ist grundsätzlich richtig, doch aufgrund der Ausschliessungsbestimmungen in den Statuten der Sportverbände und -organisationen lässt sich die Ausschliessung von Sportlern z.B. wegen ihrer Nationalitätszugehörigkeit (Russland) etwa als ungeschriebener Rechtsgrundsatz vertreten. Es kommt hinzu, dass der private, weltumspannende Sport weitgehend nach schweizerischem Recht funktioniert. In diesem Bereich wird die Privatautonomie hoch gehalten. Die Verbände und Organisationen dürfen selber festlegen, wer am Sport soll teilnehmen können. Das können letztlich auch nur Sportlerinnen und Sportler sein, welche sich von der beispiellosen Aggression Russlands klar distanzieren. Vor allem müssen es sich auch die Konkurrentinnen und Konkurrenten russischer Sportlerinnen und Sportler nicht gefallen lassen, sich sportlich mit Angehörigen dieses Staates messen zu müssen. Ein Staat, der die Grundsätze jedes zivilisierten Zusammenlebens ignoriert und sich an keine Regelung des friedlichen Zusammenlebens hält, verstösst so auch gegen die Grundwerte des Sportes. Russische Sportlerinnen und Sportler, welche sich von ihrem Staat nicht lossagen, unterliegen dem ungeschrieben Rechtsgrundsatz der Kontamination. Die Anwendung dieser «Kontaminationsregel» im Sport ist übrigens keine Neuschöpfung der Rechtslehre; man kennt sie etwa aus der Leichtathletik bei Dopingverstössen. Wie die angehobenen und die bevorstehenden Verfahren um ausgeschlossene Sportlerinnen und Sportler ausgehen am TAS und an zivilen Gerichten weltweit letztlich ausgehen werden, ist schwierig abzuschätzen, die Juristerei steht der wankelmütigen, opportunistischen Politik oft in nichts nach. Insbesondere bei dieser Frage tritt eine juristische Binsenweisheit als schöne Seite der Juristerei zu Tage: Es lässt sich alles begründen! Die Gerichte werden nun insbesondere in etlichen Fällen zu entscheiden haben, welche Sportlerinnen und Sportler mit Bezug zu Russland am Spiel, am organisierten Sportgeschehen, teilnehmen dürfen. Dabei bleibt auch kein Raum für Umgehungen, so, wie es das Internationale Olympische Komitee (IOK) nach dem Dopingskandal im Russischen Sport tut, indem Individualsportlerinnen und -sportler flugs zu «Neutralen» erklärt werden…

Schwimmer Sun Yang bleibt bis 2024 gesperrt

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(causasportnews / red. / 26. April 2022) Der Chinesische Superstar im Schwimmen, Sun Yang, bleibt bis Mitte 2024 gesperrt. Dies ist nach einem Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts definitiv, das eine Beschwerde des 30jährigen Erfolgsathleten gegen ein Urteil des Internationalen Sport-Schiedsgerichts (TAS) vom 22. Juni 2021 abwies. Das TAS fällte gegen Sun Yang eine Doping-Sperre von vier Jahren und drei Monaten aus wegen Verletzung der Dopingregeln des Internationalen Schwimmverbandes (FINA).

Die Sanktionsgeschichte um Sun Yang ist nicht frei von Turbulenzen: Das TAS sanktionierte den Chinesen mit Entscheid vom 28. Februar 2020 mit einer Aufsehen erregenden, achtjährigen Sperre. Ein dagegen erhobenes Revisionsgesuch von Sun Yang hiess das Bundesgericht im Dezember 2020 gut und hob das TAS-Urteil auf. Das höchste Schweizer Gericht erkannte, dass der vorsitzende Richter am TAS befangen (!) gewesen sei und das Schiedsgericht, in anderer Besetzung, nochmals entscheiden müsse. Dies geschah, und das Schiedsgericht reduzierte in der Folge die Sperre um fast die Hälfte. Diesmal fand die TAS-Entscheidung vom 22. Juni 2021, einen Monat vor Beginn der Olympischen Spiele erlassen, nun auch Gnade vor dem Bundesgericht in Lausanne. Das Schiedsgerichts-Urteil verstosse nicht gegen grundlegende Prinzipien der Rechtsordnung («ordre public»), verlautete aus Lausanne; auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schwimmers liege nicht vor. Einer freien, richterlichen Kontrolle konnte das TAS-Urteil nicht unterzogen werden; es entscheid mit beschränkter Kognition. Nicht eingetreten ist das Bundesgericht auf die Rüge des sanktionierten Athleten, dass diese gesetzlich beschränkte Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Beschwerden gegen TAS-Urteile mit internationalen Bezugspunkten (wie in diesem Fall) das Recht auf eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletze (Art. 13 EMRK, Recht auf wirksame Beschwerde).

Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichts in der «Causa Sun Yang» bewegt nicht mehr derart wie das Gerangel vor den Olympischen Spielen 2021 vom 23. Juli bis 8. August 2021 in Tokio. Damals versuchte der Schwimmer mit allen, auch juristischen Mitteln, jedoch letztlich vergeblich, den Start in Tokio durchzudrücken (causasportnews vom 8. Juli 2021).

(Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Februar 2022 (4A_406/2021)

Wimbledon 2022 ohne Russinnen und Russen

(causaspoprtnews / red. / 23. April 2022) Die Sportwelt ist sich seit dem von Russland gegen die Ukraine losgetretenen Zerstörungs- und Vernichtungskrieg gegen die Ukraine und gegen das ukrainische Volk ziemlich einig, dass Russinnen und Russen, welche kraft ihrer Nationalität eine Mitverantwortung an diesem brutalsten Gemetzel in der Geschichte der Menschheit seit dem 2. Weltkrieg haben, im organisierten Sport nichts (mehr) zu suchen haben und ausgeschlossen gehören. Es dürfte sogar die Kriegstreiber im Kreml erstaunt haben, dass die Sportwelt ausserhalb Russlands relativ konsequent Personen, die sich von diesem menschenverachtenden Regime nicht abwenden, beispielsweise durch die Rückgabe ihrer Pässe, vom Sport fernhält. Es ist dies ein Boykott auf sportlicher Ebene, der in anderen Segmenten, vor allem in der Wirtschaft, ähnlich funktioniert. Seit Kriegsbeginn und seit sich die zivilisierte Welt gegen diese barbarische Aggression stemmt, gibt der Sport in punkto konsequentes Verhalten gegenüber Russland ein heterogenes Bild ab: Allgemein sind weitgehend solidarische Konsequenz und Einigkeit feststellbar, jedoch bildet etwa das professionelle Tennis, die Sportart der Individuen und vor allem auch der Egoistinnen und Egoisten, eine traurige Ausnahme. Das hängt wohl eher nicht mit dem Status der aktuellen Nummer 2 im Herren-Tennis, dem Russen Daniil Medwedew, zusammen. What ever.

Nun greifen die Wimbledon-Organisatoren zu drastischen Massnahmen: In Wimbledon 2022 (Wimbledon Championship vom 27. Juni bis zum 10. Juli) werden weder russische noch weissrussische Spielerinnen und Spieler den als «heiligen Rasen» bekannten Platz betreten dürfen. Damit setzt der All England Lawn Tennis and Croquet Club, ein Verein, der das Turnier verantwortet und durchführt, ein starkes Zeichen im Sinne der Menschlichkeit gegen die russische Aggression. Zweifelsfrei erfolgt diese extraordinäre, erstmalige Massnahme in Abstimmung mit der britischen Regierung, welche sich im Westen am konsequentesten gegen den von Russland ausgehenden Terror, der das Leben in der ganzen westlichen Welt berührt, stemmt. Selbstverständlich soll mit diesem Ausschluss der Sportlerinnen und Sportler verhindert werden, dass Russland allfällige Erfolge der russischen Akteure zu Propagandazwecken nutzt. In der bekannten Arroganz verlautete aus dem Kreml, dass dieser Ausschluss dem Turnier letztlich selber schaden würde. Es war in der Tat nicht auszumalen, was geschehen würde, falls Daniil Medwedew dieses Turnier gewinnen würde! Dass der ergebene Claqueuren-Staat Russlands, Weissrussland, von der Massnahme ebenfalls betroffen ist, muss wohl als folgerichtig qualifiziert werden.

Mit dieser rigorosen Massnahme des Ausschlusses der russischen und weissrussischen Sportlerinnen und Sportler steht Wimbledon in der Tenniswelt ziemlich einsam da. Dass andere Turnier-Organisatoren diesen Boykott eher säuerlich zur Kenntnis nehmen und ihn entsprechend kommentieren, verwundert nicht. So räsoniert etwa der Direktor des Stuttgarter Tennis-Turniers, Markus Günthardt (65), vor sich hin und bemüht die Leier von der Autonomie des Sportes. Der nicht mehr taufrische Tennis-Organisator findet es im Interview mit dem Zürcher «Tages-Anzeiger» (22. April 2022) etwa unzulässig, dass politische Instanzen entscheiden dürfen, wer spielen dürfe und wer nicht. Dass Politik und Krieg miteinander vermengt werden, ist denn vor allem in dieser Ego-Branche nichts ausserordentliches. Der Stuttgarter Turnierchef, übrigens der Bruder der Schweizer Ex-Tennis-Legende Heinz Günthardt, liegt damit auf der Linie des Internationalen Olympischen Komitees (IOK), das in solchen Fällen die Autonomie des Sportes hochhält und exogene Einflüsse jeglicher Couleur auf den Sport immer dann bestreitet, wenn Eigeninteressen (meistens wirtschaftlicher Art) betroffen sind. Wie dem auch sei, das wird den All England Lawn Tennis and Croquet Club nicht von der eingeschlagenen Linie abbringen. Sport ist in der modernen, globalen Welt eben eine interdisziplinäre Angelegenheit geworden.

«Bussen» nach verweigertem «Sponsorenlauf»

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(causasportnews / red. / 27. Januar 2022) In Sportvereinen werden diverse Möglichkeiten vorgesehen, um die an allen Ecken und Enden benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen. Eine dieser Mittelbeschaffungsaktivitäten sind die sog. «Sponsorenläufe». Ein «Sponsorenlauf» ist ein Laufsportanlass, bei dem die Teilnehmenden mit Hilfe meist individuell akquirierter Sponsoren Geld für bspw. einen Verein oder ein Projekt sammeln, indem sie sich Sponsorenbeträge etwa für jeden gelaufenen Kilometer oder zurückgelegte Runde um den Sportplatz im Rahmen einer Zeitlimite zusichern lassen. Seit Jahren sind solche Anlässe feste Bestandteile des Vereinslebens diverser Sportvereine (in der Schweiz nach Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches, ZGB, organisiert; in Deutschland gemäss § 55 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB). Nicht nur wegen «Corona» schwindet die Bereitschaft von jungen Sportlerinnen und Sportlern immer mehr, sich im Rahmen der Vereinsaktivitäten an den oft von Klubs angeordneten «Sponsorenläufen» zur Äufnung etwa klammer Klubkassen zu beteiligen. In letzter Zeit sind Fälle bekannt geworden, bei denen Vereinsmitglieder, die sich nicht dazu bereit erklärt oder sogar geweigert haben, «Sponsorenläufe» zu bestreiten, von den betroffenen Vereinen gebüsst worden sind. In den Medien fanden sich Artikel hierzu mit entsprechenden Überschriften: «Wer nicht rennt, zahlt eine Busse», oder ähnl.

Geht das, stellt sich nun die Frage? Können Vereine büssen, da doch Bussen von Privatrechtssubjekten gar nicht ausgefällt werden können?- Das ist möglich, auch wenn es sich bei den «Bussen» nicht um eigentliche Bussen, wie sie etwa aus dem Strafrecht bekannt sind, handelt. Im Vereinswesen zählen «Bussen» zu den gängigen Sanktionsmitteln. Bei der Ausfällung solcher Sanktionen geht es nicht um die Ausübung klassischer und konventioneller Strafgewalt, sondern um die konkretisierende Gestaltung der Vereinsordnung im Rahmen des Vereins-Mitgliedschaftsverhältnisses, die notfalls mit Sanktions-Druck durchgesetzt werden soll. «Büssen»  Vereine, bezweckt die ausgefällte Sanktion, das fehlbare Vereinsmitglied wieder auf den konformen Vereinskurs zu bringen. «Bussen» im Privatrecht ähneln den Konventionalstrafen (Art. 160 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts, OR), sind es aber nicht. Eine übermässig hohe «Busse» kann jedoch nach den Regeln der Konventionalstrafe (Art. 363 Abs. 3 OR) herabgesetzt werden, notfalls vom angerufenen Gericht. Die «Bussen» im Vereins- und Verbandswesen, also im Privatrecht, sind in der Tat etwas speziell und von ihrer dogmatischen Abstützung her etwa mit den Betriebsstrafen im Arbeitsrecht vergleichbar. Vereinsstrafen, sollen sie konform und gesetzesmässig ausgefällt werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer statutarischen Verankerung oder Grundlage; will heissen: Sind Vereinsstrafen als privatrechtliche Sanktionsmittel in den Regelwerken von Vereinen und Verbänden nicht vorgesehen, fehlt ihnen eine entsprechende statutarische oder reglementarische Grundlage (Legitimation). Die Maxime aus dem Strafrecht «nulla poena sine lege scripta» (keine Strafe ohne gesetzliche Grundlage) gilt im Vereinsrecht analog. Voraussetzung zur konformen Ausfällung von Sanktionen in Vereinen und Verbänden ist immer, dass die oder der Sportler/in, der oder die sanktioniert werden soll, dem jeweiligen Regelwerk unterstellt ist. Diese Unterstellung kann auf statutarischem (im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft) oder vertraglichem Weg (ausdrücklich durch Vertrag, z.B. durch einen Sportveranstaltungs-Teilnahmevertrag) bewirkt werden. Wer also in einem Verein oder Verband an einem «Sponsorenlauf» teilnehmen sollte, dies aber grundlos unterlässt, kann im Weigerungsfall nur dann gebüsst werden, wenn hierfür eine satzungsrechtliche oder vertragliche Grundlage existiert. Nicht gebüsst werden kann ein Vereinsmitglied, das physisch oder psychisch nicht in der Lage ist, eine derartige, sportliche Leistung zu vollbringen.