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Dopingfall Kamila Walijewa wird in Lausanne entschieden

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(causasportnews / red. / 26. Februar 2023) Die bald 17jährige russische Eiskunstläuferin Kamila Walijewa blieb anlässlich der nationalen Eiskunstlauf-Meisterschaften Ende 2021 in den Fängen der Dopingfahnder hängen und wurde positiv auf das Mittel Trimetazidin (grundsätzlich ein Mittel gegen Angina pectoris) hängen. Eine vorläufige Sperre der damals 15jährigen Athletin wurde auf wundersame Art und Weise vor den Olympischen Spielen in Peking 2022 (vom 4. Bis 20. Februar), kurz bevor der russische Vernichtungskrieg gegen die Ukraine vor ziemlich genau einem Jahr, am 24. Februar 2022, seinen Anfang nahm, mit Blick auf die Eiskunstlauf-Wettbewerbe aufgehoben. Wohl zu Unrecht, wie sich demnächst herausstellen dürfte. Mit dem 15jährigen Mädchen aus dem Reiche der übelsten Kriegstreiber der Gegenwart und wohl mit entsprechendem Support der Russen-Freunde in China gewann Kamila Walijewa im Teamwettbewerb in Peking die Goldmedaille. Es steht nun allerdings die juristische Nagelprobe bevor, ob die Russen, welche wegen des flächendeckenden Staatsdopings in Peking als «ROC» (Russian Olympic Committee) antreten mussten oder durften, das Edelmetall behalten dürfen oder an die USA, welche in Peking vor Japan den zweiten Platz belegten, weiterreichen müssen.

Ende des vergangenen Jahres wäschte die Anti-Doping-Agentur Russlands («RUSADA») die junge Eiskunstläuferin aus den eigenen Reihen von Schuld und Strafe rein; eine vierjährige Sperre sowie die Aberkennung aller Resultate hätte wegen des offenbar klar belegten Dopingmissbrauchs die Folge sein müssen, berechnet ab dem Datum der genommenen Dopingprobe am 25. Dezember 2021. Eine andere Entscheidung als ein Freispruch im ausser Rand und Band geratenen Russland hatte die Sportwelt nicht erwartet. Glücklicherweise kann etwa die Welt-Doping-Agentur (WADA) gegen derartige Entscheide nationaler Anti-Doping-Behörden Einspruch einlegen, was die WADA nun getan hat (wie auch die Internationale Eislauf-Union ISU). Über den Freispruch vom Dopingvorwurf gegenüber Kamila Walijewa wird nun am Tribunal Arbitral du Sport (TAS) verhandelt werden; das Sport-Schiedsgericht in Lausanne, das allerdings weitgehend vom Russen-freundlichen Internationalen Olympischen Komitee (IOK) getragen und beeinflusst wird, dürfte in dieser sport-politisch initiierten Eiskunstlauf-Groteske in relativ kurzer Zeit als (vermeintlich) unabhängiges, internationales Sport-Schiedsgericht letztlich und indirekt auch darüber befinden, wem die Goldmedaille im Team-Wettbewerb von Peking 2022 zusteht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Russen-Gegner aus den Vereinigten Staaten «erben» werden. Eine Entscheidung des TAS könnte danach noch beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden. Es ist sicher als sportlich-positiv zu werten, dass die höchste Gerichtsinstanz der Schweiz dann korrigierend eingreifen könnte, falls die TAS-Entscheidung in dieser Schmierenkomödie etwa unhaltbar, willkürlich «pro Russland» ausfallen würde; das TAS gilt seit jeher als opportunistisch-juristische «Wundertüte», im IOK gilt der Russen-Freund und Präsident Thomas Bach als einflussreicher, gewiefter Strippenzieher – auch bezüglich der Rechtsprechung am Lausanner Sport-Gerichtshof. Jedenfalls wird die Rechtsprechungs- Finalissima in der «Causa Kamila Walijewa» in jedem Fall in Lausanne /Schweiz über die Bühne gehen.

Vorweihnachtliches Geschenk für Mountainbiker Mathias Flückiger

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(causasportnews / red. / 26. Dezember 2022) Der undurchsichtige Dopingfall des Berner Mountainbikers Mathias Flückiger dürfte noch einige Zeit im Dunkeln bleiben, doch vor Weihnachten geschah fast ein Wunder, wie es sie in dieser Zeit immer wieder gibt: Die Disziplinarkammer von Swiss Olympic hob die vor fünf Monaten verhängte provisorische Doping-Sperre gegen den Rad-Top-Star auf. Weshalb genau ist derzeit nicht eruierbar. Der «Fall Flückiger» war von Beginn weg undurchsichtig und suspekt. Der 34jährige Rad-Sportler gab im Sommer ein atypisches Resultat auf das anabole Mittel Zeranol ab. War es ein atypisches Resultat oder eine positive Dopingprobe (vgl. auch causasportnews vom 17. September 2022)? Hierüber scheiden sich die Geister, bzw. die Schweizer Dopingsanktionsbehörden und der Mountainbiker. Weil Mathias Flückiger ab sofort wieder wettkampfmässig starten kann, deuteten alle Indizien in Richtung lediglich eines atypischen Resultats hin (was zu einer minimalen Dopingsanktion führen würde). Aus dem (juristischen) Schneider ist der Berner nach der Aufhebung der provisorischen Sperre allerdings (noch) nicht. Im bevorstehenden Hauptverfahren wird es vor allem um die Beantwortung der Frage gehen, ob bezüglich des Resultats der Dopingprobe eine Fleischkontamination wahrscheinlich sei oder nicht. Diesbezüglich gehen die Meinungen der Doping-Sanktionsbehörden und des Athleten auseinander. Es scheint aufgrund der derzeitig bekannten Fakten und in Berücksichtigung der entsprechenden Rechtslage jedenfalls angemessen zu sein, Mathias Flückiger zumindest bis zum Vorliegen eines definitiven Entscheids ab sofort wieder zu Wettkämpfen zuzulassen. Affaire à suivre also auch in dieser «Causa».

Atypisches oder positives Resultat? Das ist hier die Frage!

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(causasportnews / red. / 17. September 2022) In welchem Bereich wird zwischen «atypischem» und «positivem» Resultat unterschieden?- In der Dopingbekämpfung selbstverständlich. Und hierzu existiert seit einigen Wochen ein praktischer Fall, die Dopingsache des Schweizer Top-Mountainbikers Mathias Flückiger (vgl. auch causasportnews vom 23. August 2022). Die Dopingkontrolle zu Beginn dieses Falles wurde anfangs Juni 2022 genommen, vom positiven Resultat der Dopingprobe vernahm die Öffentlichkeit einen Tag vor den Kontinentaltitelkämpfen am 19. August 2022; der 33jährig Aargauer wurde umgehend provisorisch gesperrt. Seither herrscht Konfusion in der «Causa Flückiger». Der Athlet hat zwischenzeitlich seine «Unschuld» (so wörtlich) beteuert und erklärt, Zeranol nicht wissentlich zu sich genommen zu haben (Zeranol ist eine xenobiotische Substanz mit anabolen Eigenschaften). Eine Erklärung, wie die Substanz in seinen Körper gelangt sein könnte, lieferte der Sportler nicht. Dafür erhebt Mathias Flückiger Vorwürf gegen die Schweizer Dopingbehörden, denen er vorhält, die verhängnisvolle Probe vom 5. Juni 2022 hätte nur als atypisches, und nicht als positives Doping-Resultat bezeichnet werden dürfen. In der Tat bedeutet es einen grossen Unterschied, ob eine Dopingprobe als positiv zu werten ist oder nur ein atypisches Resultat zeitigt. Die Schweizer Anti-Doping-Agentur verteidigt sich gegen diesen Vorwurf des Vorhalts eines Dopingvorwurfes gegenüber Mathias Flückiger mit der generellen Erklärung, sie habe in dieser Sache nie von einem positiven Dopingbefund gesprochen. Es sei offen, ob ein Dopingbefund oder in atypisches Resultat vorliege. Diese Grundsatzfrage wird also zentral zu beantworten sein, wenn es gilt, allenfalls Sanktionen wegen eines positiven Ergbnisses oder eben eines atypischen Resultats gegen den Athleten auszufällen. Mathias Flückiger und seine Berater gehen offenbar davon aus, dass die in den Raum gestellte, anzunehmende Atypizität allenfalls auf die Konsumtion von mit Zeranol verunreinigtem Fleisch zurückgeführt werden könnte. Befand sich diese Substanz im Körper des Sportlers, wird er, falls auch eine B-Probe gleich wie die A-Probe ausfallen sollte, den Beweis erbringen müssen, dass Zeranol (in tiefer Konzentration) ohne seinen Willen in den Körper gelangt sei und allenfalls auf welche Art und Weise. Soweit ist es allerding noch nicht. Vielmehr ist in den kommenden Wochen und Monaten ein juristisches Hickhack vorgezeichnet. Der Sportler, bzw. seine Berater sprechen zudem u.a. von formellen Fehlern, die bei der Dopingkontrolle und danach begangen worden seien. Affaire à suivre also, und die grundsätzliche Fragestellung bleibt: Zeitigte die Dopingprobe von anfangs Juni (nur) ein atypisches oder doch ein (gravierenderes) positives Resultat?

Endlich wieder ein grosser Dopingfall!

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(causasportnews / red. / 23. August 2022) Das erklärte Saisonziel des Berner Mountainbike-Professionals Mathias Flückiger war der Gewinn des WM-Titels. Nach u.a. Olympia- und WM-Silber und weiteren, vielen Erfolgen in der Vergangenheit wollte der 33jährige Gesamtweltcupsieger heuer an einer Weltmeisterschaft zuoberst auf dem Podest stehen. Damit wird nun nichts. Die Meldung vom «Dopingfall Mathias Flückiger» schlug auch im internationalen Kontext wie eine Bombe ein. Anlässlich der Schweizer Meisterschaften im Juni hat der erfolgreiche Biker eine nun als positiv qualifizierte Dopingprobe abgegeben. Kurz vor wichtigen, internationalen Wettkämpfen und vor den Welttitelkämpfen erreichte die Hiobsbotschaft die Öffentlichkeit. Dass Mountainbike-Sportler in den Fängen den Dopingfahnder hängen bleiben, ist eher aussergewöhnlich. Ist der Radsport von Doping betroffen, geht es in der Regel um den Strassen-Rennsport.

Endlich wieder ein grosser Dopingfall, wären die Sportwelt und die Öffentlichkeit geneigt zu sagen. Weshalb? Wenn Dopingfälle ausbleiben, kann das (positiv) bedeuten, dass das Doping unter Kontrolle, bzw. als bekämpft, gilt, oder aber (negativ), dass die Dopingdelinquenten das Rennen gegenüber den Dopingfahndern definitiv für sich entschieden haben. Wie dem auch sei. Tatsache ist, dass Mathias Flückiger offensichtlich über ein Stück Fleisch gestolpert ist. Es wäre ein Szenarium, dass der Berner Super-Athlet ein mit der anabolen Substanz Zeranol, einem wachstumsfördernden Mittel, das in der Tiermast eingesetzt wird, verzehrt hat – bewusst oder unbewusst. Mit dem Anabolikum Zeranol wird der Muskelaufbau intensiviert und der Fettabbau aktiviert – sowohl beim (Mast-)Tier als auch beim Menschen. Im Moment stellen sich in diesem Dopingfall, von dem (wieder einmal) ein «Grosser» des Sports betroffen ist, erstens die Frage, ob überhaupt ein Dopingvergehen vorliegt, und zweitens, falls dem so sein sollte, die Frage nach dem Motiv des Sportlers. Ging es ihm allenfalls in Anbetracht seines Alters darum, die goldene WM-Medaille um jeden Preis und unter Ausklammerung jeglichen Zufalls anzuvisieren? Mathias Flückiger hat die Möglichkeit, eine sog. «B-Probe» zu verlangen. Falls diese den Befund der «A-Probe» bestätigen würde, wäre der «Dopingfall Mathias Flückiger» wohl gelaufen; in Anbetracht des Alters würde eine Sperre von wohl mindestens zwei Jahren das definitive Ende einer grossen Sportlerkarriere bedeuten. Etwa den Nachweis zu erbringen, dass dem Athleten z.B. ein kontaminiertes Stück Fleisch ohne sein Wissen auf den Speiseteller gezaubert worden sei, dürfte eher schwierig sein. Der Berner hat sich bis dato weder dazu geäussert, ob er den durch die «A-Probe» im Raum stehenden Dopingverdacht bestreitet oder nicht. Auch ist unbekannt, ob von ihm eine «B-Probe» verlangt worden ist oder wird. Aufgrund der aktuellen Situation ist der Radsportler provisorisch vom Wettkampfgeschehen ausgeschlossen worden. Vorsorglich ist er aufgrund des Anfangsverdachts überdies von seinem Radsportteam suspendiert worden. Für Mathias Flückiger gilt die Unschuldsvermutung.

Schwimmer Sun Yang bleibt bis 2024 gesperrt

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(causasportnews / red. / 26. April 2022) Der Chinesische Superstar im Schwimmen, Sun Yang, bleibt bis Mitte 2024 gesperrt. Dies ist nach einem Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts definitiv, das eine Beschwerde des 30jährigen Erfolgsathleten gegen ein Urteil des Internationalen Sport-Schiedsgerichts (TAS) vom 22. Juni 2021 abwies. Das TAS fällte gegen Sun Yang eine Doping-Sperre von vier Jahren und drei Monaten aus wegen Verletzung der Dopingregeln des Internationalen Schwimmverbandes (FINA).

Die Sanktionsgeschichte um Sun Yang ist nicht frei von Turbulenzen: Das TAS sanktionierte den Chinesen mit Entscheid vom 28. Februar 2020 mit einer Aufsehen erregenden, achtjährigen Sperre. Ein dagegen erhobenes Revisionsgesuch von Sun Yang hiess das Bundesgericht im Dezember 2020 gut und hob das TAS-Urteil auf. Das höchste Schweizer Gericht erkannte, dass der vorsitzende Richter am TAS befangen (!) gewesen sei und das Schiedsgericht, in anderer Besetzung, nochmals entscheiden müsse. Dies geschah, und das Schiedsgericht reduzierte in der Folge die Sperre um fast die Hälfte. Diesmal fand die TAS-Entscheidung vom 22. Juni 2021, einen Monat vor Beginn der Olympischen Spiele erlassen, nun auch Gnade vor dem Bundesgericht in Lausanne. Das Schiedsgerichts-Urteil verstosse nicht gegen grundlegende Prinzipien der Rechtsordnung («ordre public»), verlautete aus Lausanne; auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schwimmers liege nicht vor. Einer freien, richterlichen Kontrolle konnte das TAS-Urteil nicht unterzogen werden; es entscheid mit beschränkter Kognition. Nicht eingetreten ist das Bundesgericht auf die Rüge des sanktionierten Athleten, dass diese gesetzlich beschränkte Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Beschwerden gegen TAS-Urteile mit internationalen Bezugspunkten (wie in diesem Fall) das Recht auf eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletze (Art. 13 EMRK, Recht auf wirksame Beschwerde).

Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichts in der «Causa Sun Yang» bewegt nicht mehr derart wie das Gerangel vor den Olympischen Spielen 2021 vom 23. Juli bis 8. August 2021 in Tokio. Damals versuchte der Schwimmer mit allen, auch juristischen Mitteln, jedoch letztlich vergeblich, den Start in Tokio durchzudrücken (causasportnews vom 8. Juli 2021).

(Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Februar 2022 (4A_406/2021)

Claudia Pechstein zum achten – eine Erfolgsgeschichte, aber nicht nur

(causasportnews / red. / 13. Februar 2022) Sie wird in ein paar Tagen 50 Jahre alt, sie ist ein sportliches Phänomen und schreibt im deutschen Wintersport eine unglaubliche Erfolgsgeschichte: Eisschnellläuferin Claudia Pechstein ist die erfolgreichste Wintersport-Athletin Deutschlands. In Peking nimmt sie zum achten Mal an Olympischen Winterspielen teil, und obwohl sie in den Wettkämpfen mit den besten Läuferinnen der Welt nicht mehr mithalten kann, sorgt(e) sie, vor allem mit Blick auf eine unglaubliche Karriere, für sportliche Höhepunkte zuhauf. Fünf Goldmedaillen, zwei silberne und zwei bronzene Auszeichnungen hat sie bis heute errungen; mehr werden es an Olympia nicht mehr werden. Aber wer kann schon auf eine Karriere mit neun Olympia-Medaillen zurückblicken? Neun Medaillen – «schön wären zehn», hat sie einmal gesagt, und zugleich fast entschuldigend angemerkt: «nobody is perfect». Objektiv ist allerdings festzustellen: Besser geht nicht mehr!

Das ist die eine Seite von Claudia Pechstein, der Bundespolizistin, die 2009 wegen Dopings, wohl zu Unrecht, aus dem Verkehr gezogen wurde (vgl. hierzu auch etwa Urs Scherrer, Kai Ludwig et alt., Sportrecht, Eine Begriffserläuterung, 3. Aufl., 2014, 247 ff.). Eine vom Vater vererbte Blutanomalie soll die Ursache für den positiven Dopingbefund gewesen sein. Zumindest bleiben auch heute noch grosse Zweifel, ob die zweijährige Sperre, die Claudia Pechstein zu verbüssen hatte, gerechtfertigt war. Jedenfalls stand der Name «Claudia Pechstein» für eine unglückliche Doping-Geschichte. In unzähligen Verfahren wurden hunderttausende von Franken vernichtet. Die Erfolgsathletin galt und gilt nicht nur als Opfer eines zumindest fragwürdigen Dopings-Systems, sondern ein ebensolches raffgieriger Anwälte, die den «Fall Claudia Pechstein» prozessual an die Wand fuhren und sich, statt solide Anwalts-Arbeit ablieferten, vor allem im Soge der «Causa Claudia Pechstein» in den Fall-Schlagzeilen sonnten. Diese waren für Claudia Pechstein alles andere als schmeichelhaft. Sie galt zwar nie als Doping-Überzeugungs-Täterin. Der Boulevard nannte sie jedoch bald einmal «Pech-Marie», was alles zu dieser Geschichte aussagt. Doch wie im Sport gab und gibt sie auf der juristischen Ebene nicht auf. Am Bundesverfassungsgericht ist noch immer eine Schadenersatzklage wegen der vermeintlich ungerechtfertigten Doping-Sanktion, welche die Athletin – in ihren Augen ungerechtfertigterweise – auf sich zu nehmen hatte, hängig.

Claudia Pechstein polarisiert, weshalb es nicht verwunderte, dass ihre Rolle als Fahnenträgerin an Olympia 2022 des bisher erfolgreichsten Teams (Deutschland) an den Spielen nicht unumstritten war. Schliesslich setze sie sich auch hier durch und führte bei der Eröffnung der Spiele in Peking, zusammen mit Bobfahrer Francesco Friedrich, die Deutsche Delegation an. An ihr scheiden sich auch nach Jahren, als ihre Dopinggeschichte für Schlagzeilen sorgte, die Geister. Klar ist auf jeden Fall, dass ihre Erfolge nicht «lügen». Neun Olympia-Medaillen in dieser anspruchsvollenen Disziplin – das soll einmal jemand überbieten.

Et tu, Alex Wilson?

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(causasportnews / red. / 29. Juli 2021) Nach dem Homologations-Wirrwarr um unglaubliche Rekorde (causasportnews vom 24. Juli 2021) nun Doping-Verwirrung um den Sprinter Alex Wilson. Kurz vor seiner Abreise an die Olympischen Spiele in Tokio wurde der Athlet wegen Dopings juristisch aus dem Rennen genommen. Im März ist der 30jährige Basler positiv auf das anabole Steroid Trenbolon getestet und umgehend provisorisch gesperrt worden. Anfang Juni wurde die Sperre von der Disziplinarkammer von Swiss Olympic wieder aufgehoben. Auf Gesuch des Internationalen Leichtathletik-Verbandes und der Welt-Anti-Doping-Agentur ist der Athlet nun von der in Tokio aktiven ad hoc – Kommission des Internationalen Sportschiedsgerichts (Tribunal Arbitral du Sport, TAS) wieder gesperrt worden. Damit ist über Schuld und Unschuld des Betroffenen noch nicht und nichts entschieden. Wie in derartigen Dopingfällen üblich, gilt aber die rechtlich umstrittene «Schuldvermutung» (im privaten Sanktionsrecht kommt allerdings grundsätzlich die Unschuldsvermutung zum Tragen). Im TAS-Verfahren hat nun Alex Wilson die Möglichkeit, das Schiedsgericht, eben in Umkehr der üblichen Beweislastregel, von seiner Unschuld zu überzeugen. Das wird allerdings relativ schwierig werden, denn die Erklärung für den positiven Dopingbefund mutet seitens des Athleten ziemlich abenteuerlich an. Er habe kontaminiertes Fleisch gegessen – etwa ein halbes Kilo Rindfleisch und sechs Burger-Patties, sagte der Sportler. In der Begründung der Unschuld sind positiv getestete Athletinnen und Athleten oft auf ausgefallen Pfaden unterwegs: Einmal ist eine verunreinigte Zahnpasta, dann überbordende, sexuelle Aktivität oder eben der Verzehr verseuchter Speisen die Erklärung, mit der die Unschuld bewiesen werden soll. Und bei Alex Wilson? Ihn einfach so als plump betrügendes, dämliches «Rindvieh», das nach dem Verzehr von angeblich kontaminiertem Rindfleisch in den Fängen der Dopingfahnder hängen geblieben ist, zu qualifizieren, ist hier definitiv unangebracht. Für ihn spricht zweifelsfrei, dass die provisorische Sperre im März von Swiss Olympic immerhin wieder aufgehoben wurde, weil der Basler glaubhaft darlegen konnte, dass die Substanz «Trenbolon» über Rindfleischkonsum in seinen Körper gelangt sei. Die jetzige Sperre durch das Sport-Schiedsgericht ist unter diesen Vorzeichen einigermassen speziell, vor allem, weil das TAS durchaus als sport-verbands- und organisations-affin (gleichsam als verlängerter Arm insbesondere des Internationalen Olympischen Komitee, IOK) bezeichnet werden muss. Eigenartig mutet etwa der Umstand an, dass die Gerichts-Entscheidung nur ein paar Stunden vor der geplanten Abreise von Alex Wilson nach Tokio erfolgte. Jedenfalls muss, in Anlehnung an Gaius Iulius Caesar, der Ausspruch «Et tu, Alex» (auch du, Alex) eher mit einem Frage- als mit einem Ausrufezeichen versehen werden. Jedenfalls dürfte es für den Sprinter schwierig werden, sich der juristischen Fesseln des Doping-Sanktionsrechts zu entledigen.

Skurriles um einen Doping-Vorgang

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(causasportnews / red. / 22. Februar 2021) Es gab sie immer wieder, die Skurrilitäten um Doping-Vorgänge. Und natürlich Verschwörungstheorien. Da sollte einmal eine Zahnpasta an einem positiven Doping-Befund schuld gewesen sein (wie im «Fall Dieter Baumann»), dann wurden positive Doping-Proben auf exzessiven Lamm- oder Rindfleischkonsum zurückgeführt. Oder es war ein Masseur, welcher dem Radprofessional eine testosteronhaltige Crème einmassiert hatte. Gängige Erklärungen nach positiven Doping-Auswertungen waren auch der Konsum dubioser, chemischer Präparate aus China, die Verwendung von problematischen Abführmitteln oder die Einnahme von Substanzen zur Steigerung sexueller Leistungsfähigkeit (die offensichtlich immer wieder mit sportlicher Leistungsfähigkeit gleichgesetzt wurde); oder schlicht ein zu intensives Sexualleben mit entsprechenden (Doping-)Nebenerscheinungen. Der unlängst verstorbene Diego Armando Maradona soll ein Ephedrin-haltiges Mittel gegen eine Erkältung eingenommen haben, usw. Wenn nicht ein Komplott – dann war «es» einfach dumm gelaufen.

Ein spezieller Fall beschäftigt seit ein paar Tagen nicht nur die Sportszene. Kürzlich stellte das Landgericht Bozen das Verfahren gegen den Geher Alex Schwazer wegen Dopingbetrugs ein. Der 36jährige Leichtathlet ist nicht irgendwer, sondern einer der besten seines Fachs. 2008 wurde er in dieser Disziplin in Peking Olympiasieger. 2012 folgte eine vierjährige Sperre wegen Dopingvergehens (EPO). Am frühen Neujahrsmorgen 2016 (!) gab der Italiener eine weitere Dopingprobe ab, bzw. wurde von Kontrolleuren zu Hause dazu angehalten, eine Urinprobe abzugeben, was dann auch geschah. Gegen die danach ausgefällte achtjährige Sperre nach dem positiven Dopingbefund kämpft er seither an; gegen ihn lief bis vor kurzem auch ein Verfahren durch die italienische Justiz wegen Sportbetrugs. Der Athlet wandte gegen die in den frühen Morgenstunden des Neujahrstags 2016 entnommene Dopingprobe umgehend ein, dass er einem Komplott zum Opfer gefallen sei. In der Tat mutet es sonderbar an, dass die Probe in der Nacht von Silvester 2015 auf Neujahr 2016 vorgenommen wurde. Alex Schwazer und sein Trainer prangerten stets die Heuchelei seitens der Verbände und Anti-Doping-Behörden an und schufen sich deshalb in der Szene nicht gerade viele Freunde. Dass der Athlet bei der Dopingprobe 2016 hereingelegt worden sei, ist auch für die italienische Justiz nicht abwegig. Die Strafjustiz erachtet es vielmehr als wahrscheinlich, dass der Geher ungerechtfertigterweise in den Fokus der Dopingfahnder geraten und die Dopingprobe manipuliert worden sei. Es gebe Hinweise darauf, dass diese in der Tat nachträglich, in Stuttgart oder in Köln, verändert worden sei. Sonderbar war nämlich, dass die Urinprobe im Verlaufe des Prozedere eine Ortsmarke trug, was unüblich ist und gegen die Vorgaben der Anonymität verstiess. Erst wurde die Dopingprobe nach dem Neujahrsmorgen 2016 als negativ gewertet, später, als die Identität des Athleten bekannt wurde, (in Köln) plötzlich positiv. Mehr als peinlich ist der Vorgang für die World Anti Doping Agency (WADA) und weitere Sanktionsbehörden des organisierten Sports. Sie schreien nun nach der Einstellung des Verfahrens gegen den Geher durch die italienische Justiz in Bozen Zeter und Mordio und drohen mit Klagen gegen was und wen auch immer. Das juristische Hickhack um den «Fall Alex Schwazer» wird trotz dieser Verfahrenseinstellung durch die Justiz in Oberitalien wohl noch anhalten, derweil sich der Athlet auf die Olympischen Spiele diesen Sommer in Tokio vorbereitet – falls sie denn überhaupt stattfinden werden.

Verschwörungstheorien im Zusammenhang mit Doping im Sport machen immer wieder die Runde; und auch die abenteuerlichsten Erklärungen werden ebenso dann und wann zum Besten gegeben, wenn es gilt, sich (als Athletin oder Athlet) von Dopingvorwürfen reinzuwaschen. In der «Causa Alex Schwazer» wird das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. Je nachdem wird der skurrile Vorgang unter die Rubrik «Pleiten, Pech und Pannen» (seitens der Sport-Sanktionsbehörden) zu subsumieren sein. Oder unter «Verschwörung», «Rache» oder was auch sonst immer.

«Wundertüte TAS» lässt Russlands Sport aufatmen

© CAS (www.tas-cas.org)

(causasportnews / red. / 19. Dezember 2020) Der Internationale Sport-Schiedsgerichtshof TAS (Tribunal Arbitral du Sport») ist seinem Ruf als sport-juristische «Wundertüte» wieder einmal gerecht geworden. Vier Jahre wäre der nationale Sport Russlands wegen des flächendeckenden Dopings vom Weltsport ausgeschlossen gewesen, wenn es nach der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) gegangen wäre. Die globale Doping-Kontrollinstanz sah es als erwiesen an, dass im russischen Sport in den Jahren 2011 bis 2015 (pro memoria: 2014 fanden in Sotschi am Schwarzen Meer Olympische Winterspiele statt!) ein eigentliches Doping-Netzwerk aktiv war, in das Funktionäre, Politiker und Sportlerinnen sowie Sportler involviert waren. Die WADA schloss deshalb Russland bzw. die russische Anti-Doping-Agentur (Rusada) für vier Jahre vom Weltsport aus. Das wollten die Russen nicht auf sich sitzen lassen und gelangten an das TAS in der Westschweiz. Dass in Bezug auf die Vorhalte nicht viel auszurichten sein würde, wussten die Russen natürlich bestens; jedoch wurde vor allem das Sanktionsmass (vierjähriger Ausschluss Russlands aus dem Weltsport) angegriffen; wohlwissend, dass das TAS dafür bekannt ist, in der Regel eher politisch denn juristisch zu entscheiden. Und Russland ist im Sport bekanntlich nicht niemand…

Die Kalkulation Russlands ging auf: Nicht überraschend halbierte das TAS das Strafmass gleich um die Hälfte, während die Vorhalte der WADA gegenüber der Rusada weitgehend bestätigt wurden. Alles wohl nach dem Motto: Halb so schlimm, also halbieren. Russland kann mit diesem Verdikt (natürlich) «leben». Letztlich geht es jetzt um die Teilnahme an den Olympischen Sommerspielen 2021 in Tokio, die wohl wegen «Corona» und zufolge des wachsenden Widerstandes in der Bevölkerung Japans so oder so kaum stattfinden werden.  Der Ausschluss Russlands an den Olympischen Winterspielen 2022 in Peking wird für das Land locker zu verkraften sein, zumal doping-integre Athletinnen und Athleten aus Russland dennoch «neutral» (nicht unter der Fahne Russlands) an den Wettkämpfen teilnehmen dürfen.

Zwar könnte in dieser «Causa Doping Russland» noch das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne angerufen werden. Niemand zweifelt allerdings daran, dass die TAS-Entscheidung der juristischen Weisheit in dieser Doping-Angelegenheit letzter Schluss sein wird; zu sehr befindet sich das höchste Gericht der Schweiz auf pro-TAS-Kurs (und kann, das sei gerechterweise erwähnt, in dieser Sache die TAS-Entscheidung auch nicht vollumfänglich überprüfen).