
(causasportnews / red. / 22. August 2021) Was der gesperrte Schweizer Top-Leichtathlet Kariem Hussein bereits durchblicken liess, ist nun definitiv: Der wegen eines Doping-Vergehens von der Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic für neun Monate von jeglicher Wettkampfaktivität ausgeschlossene Hürdenläufer aus dem Thurgau (causasportnews vom 24. Juli 2021) hat auf die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen die ausgefällte Sanktion verzichtet. Das überrascht nicht, hat der 32jährige Athlet doch gleich nach seiner «Tat» (Verwendung von Gly-Coramin-Lutschtabletten) den Vorfall bedauert und erklärt, er wolle sich der Strafe unterziehen. Nun ist die Rechtsmittelfrist abgelaufen und die Doping-Sperre somit definitiv, was von zuständigen Stellen bestätigt worden ist. Da der Sanktions-Entscheid gegen Kariem Hussein vom Präsidenten der Disziplinarkammer für Dopingfälle von Swiss Olympic ergangen war, hätte zunächst der Rechtsbehelf des Einspruchs ergriffen werden müssen; dies hätte dann zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens vor der Disziplinarkammer geführt; ein Entscheid hätte anschliessend mit Berufung an das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne gezogen werden können. Das alles ist nun juristische Theorie, der Hürdenläufer übt sich nach wie vor in Demut und akzeptiert den temporären Ausschluss aus dem Wettkampfsport.
Die Verwendung derartiger Lutschtabletten ist zwar ein Doping-Delikt, doch darf hier die Frage nach der Verhältnismässigkeit gestellt werden. Das «Delikt», für das sich Kariem Hussein «geständig» erklärt hat und wofür er bestraft wurde, ist zwar gemäss Doping-Regularien nicht zu beanstanden. Für den Athleten, der in knapp einem halben Jahr 33 Jahre alt wird, ist die Sanktion dennoch hart und sportlich einschneidend. Die Verfehlung ist allerdings im Bereich der Bagatellen anzusiedeln. Insbesondere hat der Thurgauer mit der Verwendung der Lutschtabletten keine Leistungsmanipulation vorgenommen oder gewollt. Es war eine Unachtsamkeit ohne Leistungs-Beeinflussungswert; deshalb hat er die Verfehlung auch nicht beschönigt oder bagatellisiert. Dennoch ist die Bestrafung gemäss Modul-Sanktionspraxis der Anti-Doping-Behörden erfolgt. So blieb der im Sport-Sanktionsrecht geltende und anzuwendende Verschuldensgrundsatz auf der Strecke, und Kariem Hussein ist exakt gemäss Sanktions-Schema für Doping-Delinquenten bestraft worden. Es wäre wohl, mit Blick auf das Verschulden (Vorwerfbarkeit der Tat), auch eine mildere Sanktionierung vertretbar gewesen. Die (ausländische) Konkurrenz der Medaillen-Hoffnung aus dem Thurgau mit Blick auf die Olympischen Spiele in Tokio wird den Ausschluss des Schweizers von den Wettkämpfen in Tokio durch die Schweizer Anti-Doping-Behörde (!) nicht gerade betrauert haben. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Hürdenläufer nach Verbüssung seiner Sperre nochmals ganz «oben» mitmischen wird, ist zudem eher relativiert zu betrachten.
(Auf die sanktionsrechtlichen Aspekte im «Fall Kariem Hussein» wird «Causa Sport» in der nächsten Ausgabe, 2/2021, zurückkommen).