Ausschluss Russlands aus dem Sport rechtskonform

Photo by CAS

(causasportnews / red. / 20. Juli 2022) Das war vorauszusehen: Grundsätzlich ist der Ausschluss Russlands bzw. der Sportverbände und -vereine wegen des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges gegen die Ukraine aus dem organisierten Sport möglich und demnach rechtskonform (vgl. dazu auch causasportnews vom 12. Juli 2022). In diesem Sinne hat sich der Internationale Sportschiedsgerichtshof CAS in Lausanne in ersten Entscheidungen geäussert. Es ging dabei um die Sparte Fussball. Relativ zügig nach Kriegsbeginn haben der Kontinentalverband Europas (UEFA) sowie der Internationale Fussballverband (FIFA) den Fussballverband Russlands (RFS), der seit 1912 Mitglied des Weltfussballverbandes und seit 1992 des Europäischen Verbandes UEFA ist (Anmerkung: Die Kontinentalverbände sind selbständige FIFA-Sektionen und damit Vereine nach schweizerischem Recht; auch die FIFA ist ein Verein nach schweizerischem Recht mit Sitz in Zürich) aus dem internationalen Fussballgeschehen ausgeschlossen; dabei handelt es sich formell wohl um Suspendierungen, die dereinst auch wieder aufgehoben werden können. Auch Klubs und Einzelsportler trafen die Massnahmen von UEFA und FIFA. So gelangten die ausgeschlossenen Klubs (St. Petersburg, Sotschi, ZSKA Moskau und Dynamo Moskau) an das Schiedsgericht und blitzen ab. Entscheide bezüglich Individualsportler und -sportlerinnen wurden noch nicht bekannt. Am einschneidendsten war für den Verband Russlands die Elimination aus der Qualifikation für die Fussball-WM-Endrunde zum Jahresende in Katar.

Der CAS begründete die Bestätigung der Suspensionen mit noch nie dagewesenen Umständen aufgrund des von Russland losgetretenen Krieges. Die Reaktionen hierauf seitens der FIFA und der UEFA verhielten sich innerhalb der Statuten, verhiess es aus Lausanne. Das völkerrechtswidrige Vorgehen gegen die Ukraine zeitige u.a. einschneidende Konsequenzen auf den organisierten Sport, der aus Gründen der Sicherheit und der ordnungsgemässen Abläufe des Sportbetriebes zu diesen Mitteln greifen dürfe.

Bezüglich der von den Suspensionen mittelbar betroffenen Sportlern und Sportlerinnen äusserte sich der CAS in einem obiter dictum dahingehend, dass die einzelnen Sporttreibenden an sich nichts dafür könnten und hierfür keine Verantwortung tragen würden, wie sich ihr Land (Russland) verhalte. Was natürlich unzutreffend ist, solange diese Athleten und Athletinnen einen direkten oder indirekten Bezug zu ihrem Heimatland aufweisen, etwa durch die Nationalität. Diese Verständnisäusserungen seitens des CAS mit Bezug auf die Individualsportlerinnen und -sportler legt die Einschätzung nahe, dass russische Sportlerinnen und Sportler durchaus Chancen haben, beim CAS die Zulassung zum organisierten Sport zu erstreiten, was natürlich verheerend wäre; dem in der Regel opportunistisch und weniger juristisch als politisch entscheidenden CAS ist jedoch auch diese Fehlleistung zuzutrauen. So, wie es die Teilnahme russischer Sportlerinnen und Sportler nach dem Staats-Doping-Skandal in Russland gebilligt hat. Diese durften, obwohl sie ein Teil des Systems waren und sind, als «neutrale» Teilnehmende weiterhin im internationalen Sport mitwirken. Dieser «Sündenfall» des Internationalen Olympischen Komitees (IOK) und des CAS vor Russland wirkt bis heute nach.

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