Versammlungen im „Lockdown“: Was Vereine und Verbände dürfen

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(causasportnews / red. / 30. April 2020) Die Verlautbarungen der Schweizerischen Regierungen mit Blick auf die Lockerungen der restriktiven Massnahmen im Zusammenhang mit der momentanen Pandemie sind meistens klar – jedoch nicht immer. Letztere Feststellung betrifft etwa die Detaillierungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) mit Blick auf Vereinsversammlungen. Vereine und Verbände gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geben den meisten Sportorganisationen mit Sitz in der Schweiz (dazu gehören auch zahlreiche, internationale Verbände) den rechtlichen, organisatorischen Rahmen. Vereine und Verbände regeln durchwegs in den Statuten ihr Vereins- und Verbandsleben. Hierzu gehören etwa auch die Bestimmungen mit Blick auf das höchste Organ dieser Körperschaften, die Vereinsversammlungen (Art. 64 ff. ZGB). Auch wenn in den Statuten vorgesehen ist, dass ordentliche Vereinsversammlungen jedes Jahr im ersten Halbjahr durchzuführen sind, dürfen oder müssen solche Versammlungen gemäss Anordnungen der Regierung aufgrund der aktuellen Krise abgesagt oder verschoben werden. Das ist, weil solche statutarischen Vorgaben ordnungsrechtlich motiviert sind, zulässig. Das EJPD stellt nun Vergleiche mit dem Recht der Aktiengesellschaften an (Art. 620 ff. des Obligationenrechts, OR). Hierzu gilt es klarzustellen: In Vereinen ist beispielsweise eine physische Vertretung in der Generalversammlung grundsätzlich nicht möglich (zulässig ist selbstverständlich eine Organisation nach dem Recht für Delegiertenversammlungen, allenfalls sind auch andere Varianten der Willensbildung im Verein gemäss Statuten zu berücksichtigen); der Verein ist personenbezogen strukturiert, deshalb geht es nicht an, nun einfach etwa eine Vereinsversammlung mit (sogar externen) Stimmrechtsvertretern (wie bei der AG) durchzuführen. Und: Sollen Vereinsversammlungen mit modernen Kommunikationsmitteln durchgeführt werden, bedarf es hierzu einer statutarischen Grundlage. Oft missverstanden (offenbar auch vom EJPD) wird Art. 66 ZGB. Diese Bestimmung besagt lediglich, dass die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag einem Beschluss der Vereinsversammlung gleichgestellt wird (Bedingung ist also eine Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag). Etwas anderes wird unter „Urabstimmung“ verstanden: Im Rahmen einer solchen Beschlussfassung können auch Mehrheitsentscheidungen gefasst werden.

Fazit: Mit Notrecht kann nicht durchwegs in die Rechtsbeziehungen zwischen Mitglied und der juristischen Person „Verein“ (oder Verband) eingegriffen werden.

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