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Streit um Streit-Villa ohne Ende

causasportnews / Nr. 1185/09/2024, 28. September 2024

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(causasportnews / red. 28. September 2024) Der heute 46jährige Mark Streit zählte zu den Besten seines Fachs. Das hat er über Jahre in- und ausländischen Klubs sowie in der Schweizer Nationalmannschaft bewiesen. Seine Aktiv-Karriere als bewährter Eishockey-Verteidiger hat der gebürtige Berner längst hinter sich – er zog sich 2017 aus dem Wettkampf-Geschäft zurück – und ist seither dem bürgerlichen Leben zugeneigt. An pekuniären Mitteln fehlt es dem sympathischen, erfolgreichen Sportler nicht; und alle gönnen ihm dies, was an sich völlig untypisch für die Schweiz ist. So erfüllte er sich 2019 einen Jugendtraum und liess im Nobelort Muri bei Bern eine Villa an einer Hanglage errichten. Zudem wurde ein Infinity-Pool sowie ein Koi-Teich erstellt. In den Medien war in diesem Zusammenhang von einer «Traumvilla» die Rede. Geht es um Träume, ist die Grenze zu Albträumen nicht selten rasch erreicht oder sogar überschritten. Während der Bohrung für eine Erdwärmesonde kam es nämlich auf dem Grundstück des ehemaligen Eishockey-Stars zu einem verhängnisvollen Zwischenfall. Berührt oder beschädigt wurde während den Bohrarbeiten ein sog. «Arteser», eine Art Grundwasserkammer, aus der in der Folge Wasser austrat und im Paradies der Reichen und Schönen in Muri für Friktionen und Verstimmungen sorgte. Aus der mit Grundwasser gefüllten Höhle auf Mark Streits Grundstück tritt immer noch unablässig Wasser aus. Ein Ende des Zustandes ist nicht abzusehen. Derzeit wird versucht, das fliessende Wasser mit einer Sickergalerie zu bekämpfen. Diese Begebenheit verursachte und verursacht unterhalb der Streit-Villa Schäden und Ärger. Die missglückte Baute sorgte bald einmal auch für «Juristenfutter». Plötzlich benötigte der ehemalige Eishockey-Verteidiger einen Verteidiger aus einer anderen Sparte, nämlich aus der Anwalts-Zunft. Ein Strafverfahren gegen ihn wurde 2023 jedoch eingestellt. Bei den Untersuchungen im Zuge des Wasser-Dramas wurden Verstösse gegen das kantonale Baugesetz festgestellt; ein Verstoss betraf zudem einen Vorgang ausserhalb des «Wasser-Falls»; es ging dabei um den Bau eines von Mark Streit gewünschten Koi-Teiches, der ohne Baubewilligung erstellt wurde. Der ehemalige Top-Sportler wurde schliesslich von jeglicher strafrechtlichen Verantwortung entlastet, weil er sich auf seine Baufachleute habe verlassen dürfen, so die zuständige Staatsanwaltschaft, welche das Verfahren einstellte.

So standen letztlich fünf Beschuldigte vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland. Das Verfahren endete mit Schuldsprüchen für den Architekten des Projekts sowie den Bauführer der Unternehmung, welche mit der Bohrung für die Erdwärmesonde beauftragt war. Freigesprochen wurden der Bohrmeister und der Geschäftsführer der Erdbohr-Unternehmung sowie ein Gebäudetechnik-Spezialist. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Das Drama um die Bohrungen auf dem Grundstück von Mark Streit dürften vielmehr noch zivilrechtliche Nachspiele haben. Irgendwer muss letztlich für die vor allem durch den unablässigen Wasseraustritt bewirkten Schäden, ausgehend vom Grundstück des Ex-Professionals, geradestehen. Dabei geht es um Millionen von Franken. Ein Streit um die Streit-Villa ohne Ende also.

Merke: Geht es um die Verwirklichung von Träumen, werden Albträume oft rascher Tatsache…

Eine weiteres Thema um das «Sommermärchen 2006»

causasportnews / Nr. 1120/03/2024, 12. März 2024

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(causasportnews / red. / 12. März 2024) Und wieder einmal ist das «Sommermärchen 2006» Gegenstand eines Gerichtsverfahrens. Dabei geht es jedoch um ein Randthema, um einen Teilaspekt, der dennoch nicht ganz unbedeutend ist. Denn bis zum heutigen Tag ist es eigentlich nicht so ganz klar, wie und dank wem Deutschland, bzw. der Deutsche Fussball-Bund (DFB), am 6. Juli 2000 den Zuschlag für die WM-Endrunde im eigenen Land erhalten hat. War da alles lupenrein? Oder bestand das «Sommermärchen 2006» hauptsächlich darin, dass die Korrektheit der Vergabe an Deutschland eben nur ein Märchen war? Immer wieder ist von Bestechung der Mitglieder des Exekutivkomitees der FIFA, welche für die Vergabe an den DFB votiert oder nicht votiert hatten, die Rede. Die ganze Wahrheit wird, je länger es dauert, in dieser Causa wohl nie vollends ans Licht gelangen. Es werden dann auch nur immer Mosaiksteinchen zusammengefügt, wie jetzt im Verfahren am Frankfurter Landgericht, vor dem sich derzeit drei Protagonisten der WM-Endrunde 2006 in Deutschland verantworten müssen: Den früheren DFB-Funktionären Theo Zwanziger, Horst R. Schmidt und Wolfgang Niersbach werden Steuerdelikte, vor allem Steuerhinterziehung, vorgeworfen. Der Grund ist nachvollziehbar einfach: Der DFB hatte 2005 6,7 Millionen Euro, umgerechnet 10 Millionen Schweizer Franken, an den Weltfussballverband (FIFA) in Zürich überwiesen, diesen Betrag in der Rechnung des DFB als Betriebsausgabe verbucht und die Ausgabe beim Finanzamt steuerlich geltend gemacht. Einigermassen offiziell soll der Betrag vom DFB für die nicht-stattgefundene WM-Eröffnungsgala an die FIFA bezahlt worden sein, gleichsam als Schuldübernahme für die trotz der Absage angefallenen Kosten des geplanten, jedoch kurzfristig abgesagten Events. Die Anklagebehörde sieht in dieser Zahlung des DFB an die FIFA und die Weiterleitung des Geldes an den verstorbenen Adidas-Manager Robert Louis-Dreyfuss, Kreditschulden der Deutschen Fussball-Lichtgestalt Franz Beckenbauer, damals Vorsitzender des OK der WM-Endrunde und verstorben anfangs dieses Jahres, die auf diesem Weg getilgt worden sein sollen. Für was Franz Beckenbauer damals das Geld hätte bekommen sollen, ist im Moment so unklar wie die Kernfrage: Für was wurden die 6,7 Millionen Euro letztlich vom DFB an wen und für was bezahlt? War es tatsächlich eine Betriebsausgabe des DFB, ist an der Zahlung des Deutschen Verbandes an die FIFA wohl nichts auszusetzen. Ist der Rechtsgrund aber allenfalls verschleiert worden, könnte das Frage- und Antwortspiel durchaus im Nirwana enden. Jedenfalls muss im laufenden Verfahren der Nachweis seitens der Strafverfolgungsbehörde erbracht werden, dass die Zahlung nicht als Betriebsaufwand qualifiziert werden kann. Dass dieser Beweis gelingt, glaubt wohl niemand, und auch dieser Teil des «Sommermärchens 2006» könnte zu einem Märchen innerhalb des Märchens werden. Es wird übrigens, wen wundert’s, in Frankfurt mit einer längeren Prozessdauer gerechnet.

(Hauptquelle: Der Spiegel, 11/2024, 88 f.)

Anwälte als Unternehmer, Klubpräsidenten und Spielervermittler

(causasportnews / red. / 22. Februar 2023) Anwälte fühlen sich zu allem berufen und gewinnen immer – auch wenn sie als Prozessanwälte vor Gericht verlieren. Das durch nichts zu rechtfertigende Verbot von Erfolgshonoraren macht’s möglich. Diese Juristen-Kategorie ist überall tätig, wo es Geld zu verdienen gibt. Etwa als Unternehmer, wobei sie oft heterogen agieren und auch dadurch reich werden oder bleiben. So etwa im Banken-Business; prominente Beispiele der jüngeren Wirtschaftsgeschichte sind die Anwälte Peter Kurer (UBS) und Urs Rohner (Credit Suisse). Weil die Wirtschaft und der organisierte Sport seit Jahrzehnten intensiv verknüpft sind, versuchen sich vor allem sog. «Wirtschafts-Anwälte» auch immer wieder als gutbezahlte Klubpräsidenten. So etwa in der Fussball-Sektion des Zürcher Grasshopper Clubs: Vor längerer Zeit installierte das Zürcher Wirtschafts-Establishment in diesem Klub eben einen solchen «Wirtschafts-Anwalt» ohne jegliche Kenntnisse im Sport-Business, aber immerhin mit dem know how ausgerüstet, wie man es fertig bringt, es sich trotzdem selber gut gehen zu lassen. Auch derzeit ist im Grasshopper Club (wieder und erneut) einer dieser juristischen Bahnhofstrassen-Heroen, wie sie auf dem Platz Zürich genannt werden, am Werk. Dem Klub geht es schlecht, aber wenigstens dem Star-Juristen gut. Das Anwalts-Leben hat sich in kurzer Zeit massiv verändert. Durchwegs finden sich immer weniger Klienten, meistens und vor allem anonyme Gesellschaften und Unternehmen, welche bereit sind, in unnütze Gerichtsverfahren zu «investieren» und Prozess-Anwälte durchzufüttern. Dies trotz der Erkenntnis, dass das Prozessieren nur noch für die Anwälte Sinn macht und sie in jedem Fall die pekuniären Gewinner sind; vgl. oben und den Begriff «Erfolgshonorar». Vor allem im Sport, in dem es Missbrauchsfälle und Frauendiskriminierungen zuhauf gibt, haben Anwälte ein neues Betätigungsfeld erschlossen: Die Untersuchung von Skandalen jeglicher Art in Sport-Unternehmen, Verbänden und Klubs, so wie es auch in der katholischen Kirche seit Jahren Usus ist. Durch Untersuchungen schaffen sich die an sich Verantwortlichen Luft und besorgen sich durch die Erteilung derartiger, lukrativer Aufträge an Anwaltskanzleien die notwendigen «Feigenblätter» zur unbehelligten Weiterexistenz. Beispiele für dieses Tun gibt es im Sport en masse: Der Deutsche Fussball-Bund (DFB) tat es («Freshfields-Bericht» zur WM-Endrunden-Vergabe 2006) wie auch verschiedene Sportverbände und -organisationen in der Schweiz und rund um den Globus. Für die Anwälte sind solche Untersuchungs-Aufträge lukrativ und bilden gleichzeitig Marketing-Tools für weitere Aktivitäten, da die sünden-teuren Berichte oft nach der beauftragten Anwaltskanzlei benannt werden (vgl. oben und den Begriff «Freshfields-Bericht»). Diese neue Betätigungs-Segment wollte der ehemalige FIFA-Präsident Joseph Blatter natürlich nicht wahrhaben und bezeichnete Anwälte als «so wichtig wie Kröpfe» (Kropf oder «Struma»: Entstellende Schwellung im Hals durch vergrösserte Schilddrüse).

Seit im bezahlten Fussballsport die pekuniäre Komponente immer wichtiger geworden ist, haben Anwälte in dieser Sparte ein neues Betätigungsfeld entdeckt und gefunden, auf dem sie wirtschaftlich gar nicht scheitern können. Sie sind als Spielervermittler oder Sport(ler)-Manager tätig und können es in dieser Sparte, wenn ihnen das Sportler-Evaluations-Glück hold ist, gar nicht scheitern. Der Wildwuchs in dieser Branche ist allerdings bekannt, und die Anwälte, die hier tätig sind, können oft ihren Hang zum Winkeladvokatentum ausleben. Anwälte, die sich in irgendeiner Form etwa mit einem Fussballspieler zusammentun, fühlen sich auch für das persönliche Wohl ihres Klienten verantwortlichen und bilden oft einen Teil der betreffenden (Fussball-)Familie. Und so, wie es sich mit Familien an sich verhält, sind Streit und Missgunst vorprogrammiert, vor allem deshalb, weil es Anwälte im Spielervermittler- und -management-Geschäft oft an der an sich notwendigen Distanz zum Klienten fehlen lassen. Anwälte brüsten sich oft vielmehr in der Öffentlichkeit mit ihren prominenten Klienten.

So wird die Thematik der Anwälte, die gleichzeitig auch Spielervermittler und -berater sind, derzeit am Regionalgericht Bern manifest. Wie wild es in dieser Szene zu und her geht, zeigt der Prozess, den der Vater des Nationalmannschafts-Spielers Granit Xhaka gegen den zwischenzeitlich über 70jährigen Anwalt André Gross führt. Ja, es prozessiert der Vater des Spielers gegen den «Star-Anwalt», der Jürgen Klinsmann und Schauspieler jedwelcher Couleur zu seinen Klienten zählt. Neben den «Wirtschafts-Anwälten» gibt es eben auch die «Star-Anwälte, und selbstverständlich existieren auf diesen Ebenen Deckungsgleichheiten. Der Vater des Spielers und der Anwalt sollen einmal vereinbart haben, dass Honorare, die bei Übertritten des Fussballspielers Granit Xhaka fällig wurden, «fifty-fifty» aufgeteilt wurden. Natürlich geht es jetzt um Geld, um Provisionen, bezüglich dieser sich der Vater des Spielers benachteiligt fühlt und nun gegen den Anwalt klagt. So schnell kann das im Fussball gegen: Der Anwalt als Freund der Familie, bei der er jahrelang ein- und aus ging, findet sich plötzlich in der Beklagten-Rolle, nachdem der Anwalt sein Mandat mit dem Spieler verloren hatte. In einer ersten Gerichtsverhandlung in Bern war offenbar eine Einigung nicht zu erzielen. Im weiteren Verlauf des bizarren Prozesses dürften noch interessante Einzelheiten von der Bühne, auf der Anwälte oft in dieser lukrativen Glitzerwelt des Fussballs eine Hauptrolle spielen, zu vernehmen sein.

Prozessniederlagen für FIFA / Gianni Infantino, für den FC Sion / Christian Constantin und für Paul Estermann

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(causasportnews / red. / 18. Januar 2023) Derzeit hagelt es Gerichtsentscheide in teils brisanten Vorgängen im Sport: Der Weltfussballverband mit Gianni Infantino als Präsident an der Spitze verliert einen prestige-trächtigen Arbeitsrechts-Fall gegen den ehemaligen Generalsekretär und Finanzchef, Dr. Markus Kattner, am Zürcher Obergericht; der FC Sion mit dem streitbaren Präsidenten Christian Constantin taucht am Bezirksgericht Martigny gegen den ehemaligen Trainer und aktuellen Nationalcoach Murat Yakin, und der Springreiter Paul Estermann wird offenbar demnächst wegen mehrfacher, vorsätzlicher Tierquälerei rechtskräftig verurteilt sein (bis dann gilt für ihn die Unschuldsvermutung). In den beiden Vorgängen aus dem Fussball dürfte es bis zur rechtskräftigen Erledigung noch eine gewisse Zeit dauern: Gegen den Beschluss des Obergerichts Zürich hat die FIFA in der Forderungssache von Markus Kattner am Bundesgericht Beschwerde eingereicht; in der Angelegenheit des FC Sion (Olympique des Alpes SA) scheint es so sicher wie das Amen in der Kirche, dass Christian Constantin diese besondere Schmach einer Prozessniederlage nicht auf sich sitzen lassen wird.

«Causa Markus Kattner / FIFA»: Seit der fristlosen Entlassung des damaligen Generalsekretärs und Finanzchefs durch die FIFA 2016 liefern sich die beiden Parteien einen erbitterten Rechtsstreit. Es geht dabei darum, ob die Entlassung der Nummer 2 der FIFA damals zu Recht oder Zu Unrecht erfolgte. Zur Rechtfertigung der sofortigen Trennung machte die FIFA teils krude Gründe geltend; die gerichtliche Auseinandersetzung wird teils als persönlicher Rachefeldzug des amtierenden FIFA-Präsidenten, Gianni Infantino, angesehen. Nachdem das Arbeitsgericht Zürich Jahre brauchte, um festzustellen, dass die FIFA Gründe gehabt hätte, um das Arbeitsvertragsverhältnis mit Markus Kattner per sofort und gerechtfertigterweise zu beenden, drehte das Zürcher Obergericht den Entscheid und wies den Fall zur Festlegung der Folgen der nicht-gerechtfertigten Entlassung an das Arbeitsgericht Zürich zurück. Dieser Rückweisungsbeschluss der zweiten Zürcher Instanz wurde nun vom Weltfussballverband mit Beschwerde an das Bundesgericht gezogen, wo der Vorgang seit einigen Wochen pendent ist. Die Chancen der FIFA, den Rückweisungsbeschluss des Obergerichts Zürich noch abzuwenden, werden als eher gering angesehen. In diesem Fall der ungerechtfertigt erfolgten Entlassung müsste dann das Arbeitsgericht die (finanziellen) Folgen der ungerechtfertigten Entlassung des heute 52jährigen Markus Kattner festlegen. Es geht dabei um eine Entschädigung in der Höhe von rund zehn Millionen Schweizer Franken. Affaire à suivre also.

«Causa Murat Yakin / FC Sion»: Im Moment scheint der Präsident des FC Sion, Christian Constantin, vom juristischen Fortune verlassen worden zu sein. Auf die Gerichte in «seinem» Kanton kann er sich jedenfalls offenbar nicht mehr verlassen. Vor ein paar Tagen wurde bekannt, dass der 66jährige Unternehmer in den Fussangeln eines steuerlichen Sponsoring-Tricks hängen geblieben ist (vgl. causasportnews vom 16. Januar 2023). Nun ging vor Weihnachten des letzten Jahres beim FC Sion (Olympique des Alpes SA) knüppeldicke Gerichts-Post im Entlassungsfall Murat Yakin ein. Der aktuelle Nationaltrainer wurde als Klubtrainer des FC Sion 2019 nach einem Zerwürfnis mit dem Klub-Präsidenten regelrecht unmöglich gemacht, was sich der Trainer nicht gefallen liess. Er beendigte den Trainervertrag per sofort und aus wichtigen Gründen. Das Vorliegen dieser Gründe wurden vom Klub bestritten. Das Bezirksgericht Martigny folgte jedoch den Argumenten von Murat Yakin. Im Gerichtsurteil wird u.a. von einem damals «bösartigen Klima» im Klub gesprochen. Die Folgen dieser aus der Sicht des damaligen Klub-Trainers gerechtfertigten, ausserordentlichen Vertragsbeendigung sind für den FC Sion finanziell einschneidend und bedeuten eine Schmach vor allem für Christian Constantin. Der Klub muss Murat Yakin fast 1,2 Millionen Schweizer Franken bezahlen. Diese frohe Botschaft erreichte den 48jährigen Nationalcoach Ende Dezember, nur ein paar Tage, nachdem die Schweizer Nationalmannschaft an der WM-Endrunde in Katar nicht gerade brilliert hatte und mit einer Kanterniederlage gegen Portugal (1:6) aus dem WM-Endrunden-Turnier flog. Das Urteil des Bezirksgerichts Martigny ist noch nicht rechtskräftig. Affaire à suivre also auch hier.

Wohl strafrechtlich erledigt dürfte hingegen die «Causa Paul Estermann» sein. In diesem unappetitlichen Fall von Tierquälerei hat sich der bald 60jährige Springreiter offenbar mit der Verurteilung abgefunden und will das letzte Urteil des Kantonsgerichts Luzern von Ende 2022 gemäss aktuellen Verlautbarungen nicht mehr an das Bundesgericht weiterziehen (vgl. insbesondere auch causasportnews vom 21. Dezember 2020, vom 22. Januar 2021 und vom 23. Juni 2021). Vom Schweizerischen Verband für Pferdesport (SVPS) soll der Reiter nun umgehend vorläufig gesperrt werden. Bis zum Entscheid einer definitiv verhängten Sperre (Vereinsstrafe) dürfte es dann allerdings noch einige Zeit dauern.

Mit viel Pathos gegen Schiedsrichter-«Diskriminierung»

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(causasportnews / red. / 22. September 2021) Bekanntlich existieren viele Möglichkeiten, um sich unsterblich zu machen – oder, um es wenigstens zu versuchen. So wollte einst der ehemalige FIFA-Präsident Joseph Blatter, dass im Regelwerk des Weltverbandes eine Statutenbestimmung vorgesehen werde, wonach der FIFA-Präsident «lebenslänglich» höchster Verbands-Fussballer bleiben könne. Dass damit ebenfalls die Zielrichtung vorgegeben wurde, um an der Unsterblichkeit des Wallisers zu arbeiten, versteht sich von selbst. Das Ansinnen des heute 85jährigen Wallisers konnte, wie bekannt, letztlich nicht ganz umgesetzt werden. Als es nur schon eine Amtszeitbeschränkung auch für das Präsidium und andere Fussball-Ämter ging, kreiste das Diskriminierungs-Gespenst über der FIFA-Zentrale am Zürcher Sonnenberg.In Deutschland sorgt derzeit ein anderer, ähnlich gelagerter Fall für Diskussionen. Die Juristen sind zwischenzeitlich in Stellung gegangen, bzw. in Stellung gebracht worden. Da der Fussball vor allem in Deutschland ein öffentliches Gut ist, bezüglich dessen es keinen Spass erträgt, wird die Auseinandersetzung, die vor das Landgericht Frankfurt getragen wird, mit viel Pathos geführt. Es geht um die vom Deutschen Fussball-Bund (DFB) gesetzte Altersgrenze für Schiedsrichter, die gemäss Verbandsregularien bei 47 Jahren liegt. Der Schiedsrichter Manuel Gräfe, soeben 48 Jahre alt geworden, findet, diese Alters-Guillotine für Schiedsrichter sei diskriminierend (vgl. auch causasportnews vom 6. Juli 2021). So zieht er nun also vor Gericht, um diese Regelung zu kippen. Mit guten, juristischen Aussichten, meinen die meisten Juristen in Deutschland, die in den Medien derzeit auf sich aufmerksam machen. Nur wenige halten (öffentlich) dagegen. Es wäre wohl eine grosse Überraschung, wenn diese vom Kläger als diskriminierend empfundene Alters-Regel im DFB nun fallen würde. Die Altersbeschränkung für Schiedsrichter dürfte wohl sachlich begründet sowie verhältnismässig und nicht talis qualis aus unsachlichen Gründen, die als diskriminierend zu qualifizieren sind, ins Regelwerk eingefügt worden sein. Vielleicht ist ein im Sportbetrieb physisch und psychisch geforderter Schiedsrichter gegen 50 doch nicht mehr ganz so leistungsfähig und belastbar wie ein 25jähriger Unparteiischer. Irgendwie muss wohl eine Alterslimite gesetzt werden. Der Klageansatz «Diskriminierung» ist wohl auch nicht zu Ende gedacht, bzw. bildet er anfangs nur die halbe, juristische Wahrheit. Im Rahmen der Verbandsautonomie dürfen Verbände relativ vieles. Insbesondere ist es ihnen erlaubt, die Verbandsbelange im Rahmen der normierten Ordnung und unter Beachtung der vom Recht gesetzten Schranken relativ autonom zu regeln. In der Juristerei wird dieses Phänomen als «Verbandsautonomie» bezeichnet und findet insbesondere eine Stütze auch im deutschen Grundgesetz (Art. 9 GG; für die Schweiz Art. 23 der Bundesverfassung, BV). Es wird in Frankfurt also vorweg um die Frage gehen, ob die DFB-Vorgabe im Regelungs-Kompetenzbereich des DFB liegt und ob diese inhaltlich verfassungs- und rechtskonform ist. Dass der Verband zum Erlass dieser Ordnung ermächtigt (rechtliches Können) und befugt (rechtliches Dürfen) war und ist, wird nicht so leicht zu erschüttern sein. Oder anders: Der DFB dürfte durchaus Rechtsfertigungsgründe für die von Manuel Gräfe als «diskriminierend» empfundene Verbandsnormierung, die auch durchaus verhältnismässig sein dürfte, geltend machen können. Daran wird wohl die zentrale Frage: «Weshalb 47 Jahre?» nicht so zu beantworten sein, dass hier aufgrund dieser Altersbeschränkung für das Schiedsrichteramt eine Diskriminierung erkannt werden könnte. Wie soll denn etwa die Festlegung eines bestimmten Rentenalters begründet werden? Die Vorstellung, dass ein 90jähriger Schiedsrichter auf wackeligen Beinen noch aktiv tätig sein wird, dürfte im Rahmen des Verfahrens am Landgericht Frankfurt am meisten die Karikaturisten inspirieren…

Prozessniederlage zweier aufstiegswilliger Volleyballklubs

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(causasportnews / red. / 18. April 2021) Ein «Pandemie-Prozess» zweier Damen-Volleyballklubs gegen den nationalen Dachverband («Swiss Volley») ist mit einer Verfahrensniederlage der Gesuchsteller zu Ende gegangen: Das Regionalgericht Bern-Mitteland hat die beantragten vorsorglichen Massnahmen, die von zwei Klubs sowie acht Volleyball-Spielerinnen, welche sich dem Verfahren auf Seite der Gesuchsteller angeschlossen hatten, abgewiesen. Bereits anfangs Februar waren die Gesuchsteller mit verlangten superprovisorischen Massnahmen (solche werden, falls erlassen, ohne Anhörung der Gegenpartei angeordnet) abgeblitzt (vgl. auch causasportnews vom 1. Februar 2021). Das Gericht vertrat die Meinung, dass mit dem Gesuch zu lange zugewartet worden sei und verweigerte deshalb superprovisorische Anordnungen. In einem weiteren Verfahrensschritt sollte dann auch dem Verband das rechtliche Gehör gewährt und über allfällige, vorsorgliche Massnahmen befunden werden.

Gegenstand des Verfahrens war die Auf- und Abstiegsregelung des Verbandes, welche Ende des letzten Jahres im Zuge von «Corona» bezüglich der Spielsaison 2020/21 beschlossen worden war. Die Verbands-Reglementsänderungen wollten die gesuchstellenden B-Klubs, einer von ihnen ist der bekannte Klub «Volero Zürich» des begüterten und ebenso streitbaren Geschäftsmannes Stav Jacobi, sowie mehrere Volleyball-Spielerinnen nicht akzeptieren. Auf dem Rechtsweg versuchten sie die Ausserkraftsetzung der beschlossenen Reglementsbestimmungen, welche die Aufstiegsmöglichkeiten der Klubs zunichte gemacht hatten, zu erwirken. In der laufenden «Pandemie-Saison», so die Gesuchsteller, sollte die Möglichkeit gewahrt bleiben, sportlich um den Aufstieg zu spielen; dies sah der Verband im Zuge der derzeitigen Pandemie als unrealistisch und als nicht gangbare Option an. Erwartungsgemäss scheiterten die Gesuchsteller nun definitiv vor der sportrechts-erprobten Berner Gerichtsinstanz, nachdem auch die Gegenpartei («Swiss Volley») ihren Standpunkt einbringen konnte. «Causa Sport» (ww.causasport.org) wird auf das Verfahren zurückkommen.

Ausser Kraft gesetzte Auf- und Abstiegsregelung vor Gericht

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(causasportnews / red. / 1. Februar 2021) Ein typischer «Pandemie-Prozess» steht gemäss verschiedenen Medienberichten dem Schweizer Sport ins Haus. Von zwei B-Volleyballklubs und mehreren Volleyball-Spielerinnen soll am Regionalgericht Bern-Mittelland erwirkt werden, dass die vom Schweizerischen Volleyball-Dachverband («Swiss Volley») im Zuge von «Corona» beschlossene Regelung bezüglich der Auf- und Abstiege, die es in der laufenden Meisterschaft nicht (mehr) geben soll, ausser Kraft gesetzt wird. Volero Zürich AG und der Volleyballclub Züri Unterland, zwei B-Klubs mit Ambitionen, wollen sich so die Aufstiegsmöglichkeiten in die höchste Spielklasse offen halten. Die beiden Klubs bringen vor, mit Blick auf einen anzuvisierenden Aufstieg seien von Klub- und Spielerinnen-Seite die entsprechenden Vorkehren getroffen und massive Mittel investiert worden. Mit dem Verbandsbeschluss würden nun die aufstiegswilligen und -fähigen Klubs dieser sportlich elementaren Möglichkeit des Aufstiegs beraubt. Mithin sei die verbaute Möglichkeit eines Aufstiegs eine unzulässige Regeländerung während eines laufenden Spiels.

Die «Corona»-Pandemie wirbelt auch den organisierten Sport immer wieder arg durcheinander. Nicht selten stellt sich dabei für Ligen und Verbände insbesondere in Mannschaftssportarten die Frage, ob und wie Meisterschaften überhaupt noch durchgeführt werden können. Unter diesen Vorzeichen ist auch der Beschluss des Volleyballverbandes zu sehen, der es aufgrund der ausserordentlichen Verhältnisse als opportun betrachtete, die satzungsrechtlich vorgesehene Auf- und Abstiegsregelung einstweilen auszusetzen. Die beiden Klubs, gemeinsam als Frauen-Team Volero Züri Unterland agierend, wollen nun am Berner Gericht eine Einstweilige Verfügung erwirken, um sich die «Option Aufstieg» dennoch zu sichern. Über die Erfolgsaussichten dieser rechtlichen Schritte gegen den Verband gehen die Meinungen, wie oft bei derartigen Konstellationen, auseinander. Tendenziell dürfte dem Begehren eher geringe Erfolgschancen eingeräumt werden. Aufgrund der ausserordentlichen Lage sind generell auch ausserordentliche Massnahmen und Entscheide eher begründbar. Der nun auf gerichtlichem Wege attackierte Verbandsentscheid dürfte auch kaum als Änderung der Spielregeln während eines laufenden Spiels qualifiziert werden. Im konkreten Fall kann von einer konventionellen Spielregeländerung so oder so nicht gesprochen werden. Betroffen ist zudem nicht ein Spiel, sondern es geht eher um die Rahmenbedingungen eines Meisterschaftsbetriebes, eines sog. «Mehrstufenspiels». Üblicherweise tritt ein Gericht auf Begehren im Spielregelbereich nicht ein, ausser es seien etwa Persönlichkeitsrechte der Gesuchssteller(innen) betroffen (vgl. dazu etwa den wegweisenden Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts: BGE 120 II 369 ff.). Die Gesuchssteller dürften vor allem mit persönlichkeitsrechtlichen Argumenten versuchen, die Voraussetzungen für einen möglichen Aufstieg zu schaffen.

München: Bestandener «Stresstest» für das erstmals im Spitzensport angewendete Anti-Doping-Gesetz

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(causasportnews / red. / 16. Januar 2021) Es war erwartet worden, dass der als «Doping-Arzt» bekannt gewordene Erfurter Sportmediziner Mark Schmidt, der über Jahre Winter- und Rad-Sportler insbesondere mit Blut-Doping behandelt hatte, aufgrund des am 10. Dezember 2015 in Deutschland eingeführten Anti-Doping-Gesetzes verurteilt würde (vgl. dazu auch causasportnews vom 18. September 2020). Die zentrale Frage war eher die, ob im ersten, bedeutenden Verfahren in Anwendung dieser Doping-Strafnormen bezüglich des Strafmasses ein Exempel an den Angeklagten Mark Schmidt und weiteren vier Mit-Angeklagten statuiert würde. Das war offensichtlich nicht so. Die soeben vom Landgericht München II verkündeten Urteile sowie die ausgefällten Strafen hielten sich im erwarteten Rahmen. Im ersten Prozess im Bereich des Spitzensportes bestand das Anti-Doping-Gesetz den juristischen «Stresstest»; dieses Fazit lässt sich nach Abschluss des Verfahrens ziehen.

Der Prozess in München war fast in jeder Hinsicht speziell. Gleichenorts wurde schon ein anderes Verfahren, ebenfalls mit Sportbezug, geführt und schliesslich der Fussball-Manager Uli Hoeness wegen Steuerhinterziehung in den Strafvollzug geschickt. Wenig zu tun mit dem Sport hatte der in den selben Gerichts-Räumlichkeiten geführte Prozess gegen die schliesslich verurteilte NSU-Aktivistin Beate Zschäpe. Aber Aufsehen erregte dieser Polit-Prozess dennoch. Nun waren Mark Schmidt und vier seiner Helfer an der Reihe. Alle Angeklagten waren weitgehend geständig, die Beweislage erwies sich nach den Ermittlungen und Razzien (u.a. im Rahmen der «Operation Aderlass) bei den Nordischen Ski-WM 2018 in Seefeld und danach als relativ klar. Nachdem der österreichische Ski-Langläufer Johannes Dürr ausgepackt und die ARD investigative Doping-Aufklärung betrieben hatte, flog das Doping-Netzwerk von Mark Schmidt mit Getöse auf. Eine Spezialität des Erfurter Mediziners bildeten die sog. «Eigenblut-Transfusionen» bei Athleten zur Optimierung der Sauerstoffversorgung. Aber auch sonst war Mark Schmidt erfinderisch: Einer österreichischen Mountainbikerin verabreichte er ein Präparat, das nicht zur Verwendung an Menschen zugelassen war. Diese Vorgehensweise hatte eine Verurteilung des Arztes wegen gefährlicher Körperverletzung zur Folge. Die Haftstrafe von vier Jahren und zehn Monaten gegen den Hauptangeklagten Mark Schmidt kann für den systematischen Betrug als adäquat bezeichnet werden. Das Gericht sah es als erstellt an, dass der Erfurter in 24 Fällen Dopingmethoden angewendet und in zwei Fällen unerlaubterweise Arzneimittel in Verkehr gebracht hatte. Der Mediziner wurde neben der Haftstrafe mit einem Berufsverbot von drei Jahren belegt. Überdies ist er mit 158 000 Euro gebüsst worden. Verurteilt und bestraft wurden nebst zwei anderen Beschuldigten eine Krankenschwester und der Vater von Mark Schmidt.

Ob von den in München gefällten, noch nicht rechtskräftigen Urteilen eine abschreckende Wirkung ausgehen wird, dürfte sich künftig weisen. Auch wenn dieser erste, umfassende Prozess im Dunstkreis des Sport-Dopings und gestützt auf das Anti-Doping-Gesetz wohl eine Signalwirkung haben und von einer gewissen, general-präventiven Bedeutung sein wird, ist davor zu warnen, dass mit der Ende 2015 in Kraft gesetzten Normierung entsprechende Betrügereien im Sport mit einem Schlag ein Ende nehmen würden.

Ivan Klasnic erhält vier Millionen Euro nach Behandlungsfehlern

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(causasportnews / red. / 2. Januar 2021) Der Fall schockierte, und der juristische Kampf gestaltete sich äusserst schwierig, ja, er galt in der Branche als nicht leicht zu gewinnen. Wie stets, wenn es um ärztliche Behandlungsfehler geht, wie seinerzeit beim ehemaligen Fussball-Professional Ivan Klasnic vom SV Werder Bremen. Der Klub-Ärzte-Stab unter Arzt Götz Dimanski behandelte ein Nierenleiden des Fussballers offensichtlich falsch und applizierte dem heute 40jährigen Berufsspieler vor allem Schmerzmittel in teils hohen Dosen, was letztlich beim Patienten zum Verlust einer Niere führte. Zwischenzeitlich hat Ivan Klasnic, aktuell in der Spielerberater-Branche tätig, die dritte Spender-Niere erhalten. Der Spieler verklagte seinen Arbeitgeber auf Schadenersatz und auf Bezahlung einer Genugtuung für die erlittene Körper-Schädigung. Begründet wurde die Klage seitens des Spielers vor allem mit Behandlungsfehlern und Sorgfaltspflichtverletzungen seitens der medizinischen Abteilung des Klubs. 2017 hiess das Landgericht Bremen die Klage im Grundsatz gut; die Verabreichung von Schmerzmitteln hätten die Nieren des Fussball-Berufsspielers nachhaltig geschädigt, und die entsprechende Behandlung sei fehlerhaft gewesen, erkannte das Gericht (vgl. dazu auch causasportnews vom 3. April 2017). Der SV Werder Bremen gelangte nach dieser Prozessniederlage an das Oberlandesgericht in Bremen. Wohl unter dem Druck einer weiteren Verfahrens-Pleite erzielten die Parteien nun einen Vergleich, der für den geschädigten Fussballer auch eine gewisse adäquate Genugtuung für die erlittene, immaterielle Unbill aufgrund der fehlerhaften Behandlung sein dürfte. Immerhin vier Millionen Euro werden im Rahmen des Vergleichs an den Kroaten bezahlt. Der Fall Ivan Klasnic zeigt insbesondere den Interessenkonflikt auf, in denen Klubärzte oft stecken, obwohl im konkreten Fall seitens des Ärzte-Teams die Behandlung selbstverständlich nicht mutwillig falsch erfolgte: Den Sportlern ist ihre Gesundheit wichtig und erwarten bei einem medizinisch relevanten Vorfall eine korrekte, angemessene Behandlung aufgrund einer gestellten Diagnose. Die Klubs als Arbeitgeber haben ein (auch wirtschaftliches) Interesse daran, dass, wie etwa im Fussball häufig vorkommend, Sportler raschmöglichst wieder einsatzfähig sind. Unter Umständen wird dann auch einmal (medizinisch) etwas mehr riskiert und allenfalls ein Leiden oder eine Schädigung etwas intensiver behandelt als bei konventionellen Patienten. Seit Jahrzehnten geistert im Zusammenhang mit Sportverletzungen dann auch immer wieder das (Un-)Wort «fitspritzen» herum.

Pferde-Quälerei-Fall Paul Estermann am Kantonsgericht Luzern

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(causasportnews / red. / 21. Dezember 2020) Die Vorwürfe gegenüber dem auch international äusserst erfolgreichen Schweizer Springreiter Paul Estermann waren und sind massiv: Zwei Pferde soll er misshandelt und verletzt haben; auch habe er sie in ihrer Würde beeinträchtigt, wird ihm vorgeworfen. Weil der bald 58jährige Spitzen-Sportler vor allem mit der Peitsche geradezu brutal umgegangen sein soll, wurde er 2019 vom Bezirksgericht Willisau wegen mehrfacher, vorsätzlicher Tierquälerei verurteilt. Da der sportliche Druck auf den Reiter aufgrund dieser Verurteilung zu gross wurde, gab er bald nach dem erstinstanzlichen Urteil seinen Rückzug aus dem Elitekader der Springreiter bekannt, dies, um vor allem dem Pferde-Kader eine unbelastete Vorbereitung für die Olympischen Sommerspiele in Tokio zu ermöglichen (vgl. auch causasportnwes vom 26. November 2019). Sowenig, wie Paul Estermann das erstinstanzliche Urteil akzeptierte, gelangten allerdings auch die Olympischen Spiele in diesem Sommer in Japan zur Austragung. In einem halben Jahr sollten die um ein Jahr verschobenen Spiele aber stattfinden, was aufgrund der derzeitigen «COVID-19»-Lage jedoch als eher unwahrscheinlich erscheint; zudem steht Japan kaum mehr hinter der Gross-Veranstaltung in Tokio. Für den noch nicht rechtskräftig verurteilten Paul Estermann wird das alles so oder so nicht mehr von Belang sein, da eine Rückkehr ins Nationalkader der Springreiter auch nach einem Freispruch kaum ein Thema werden dürfte. Und ob ein solcher Freispruch realistisch ist, wird von Rechts-Experten eher bezweifelt. Zu klar sei die Faktenlage – und diese sieht für den Reiter nicht gerade positiv aus. Für Paul Estermann gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung.

Mit Spannung wird nach kürzlich erfolgter Berufungsverhandlung das Urteil des Luzerner Kantonsgericht erwartet. Dieses soll im Verlaufe des Monats Januar 2021 bekannt gegeben werden.