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Stav Jacobi – der «Christian Constantin» des Volleyballsports

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(causasportnews / red. / 15. Juli 2021) Nicht nur Sport-Insider kennen ihn, der Strippenzieher im Schweizer Volleyballsport, Stav Jacobi. In dieser Sportart im Besonderen und im Sport im Allgemeinen versucht der russisch-stämmige Geschäftsmann mit dem ursprünglichen Familiennamen «Jakubowski» seit Jahren in der Schweiz Fuss zu fassen. Insbesondere im Frauen-Volleyball. Die Liebe zur dieser Sportart lässt ihn umtriebig erscheinen; sein Engagement beim zwischenzeitlich von chinesischen Geschäftsleuten beherrschten Zürcher Fussballklub Grasshopper war eher halbherziger Art und weniger sportlich motiviert. Als Präsident des traditionsreichen Zürcher Klubs «Volero», bzw. als Verwaltungsratspräsident der Betriebsgesellschaft Volero Zürich AG will er vor allem mit einer teuer zusammengekauften B-Frauenmannschaft an die Spitze des helvetischen Volleyballsport gelangen. Das ermöglicht ihm letztlich vor allem das Mitwirken im internationalen Geschäft. Einen entscheidenden Schritt hierzu wollte Stav Jacobi in der Saison 2020/21 tun, doch «Corona» machte einen dicken Strich durch seine Kalkulationen. Der nationale Verband (Swiss Volley) sagte alle Auf- und Abstiegsspiele ab, was bedeutete, dass der Klub mit seinem sportlich hervorragenden Frauen-Team den Aufstieg nicht bewerkstelligen konnte und weiterhin in der B-Klasse spielen muss. Der Volero-Präsident hat nie verstanden, weshalb der Meisterschaftsbetrieb im Volleyballsport wegen der Pandemie minimiert wurde, während in anderen Mannschaftssportarten Meisterschaften mit Auf- und Abstiegen durchgepeitscht werden konnten. «Mutlos» nannte er die Verbands- und Ligafunktionäre; diese Qualifikation hat in der Tat etwas für sich. Der Vorgang ist allerdings ein Faktum. Gegen den entsprechenden Entscheid des nationalen Dachverbandes zogen «Volero», ein weiterer Klub sowie acht Spielerinnen schliesslich vor Gericht. Allerdings erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland im April, dass es unter den besonderen und gegebenen Umständen («COVID-19») keinen Rechtsanspruch auf Auf- und Abstiegsspiele geben würde (vgl. dazu den Entscheid sowie die Kommentierung hierzu in «Causa Sport» 1/2021, 112 ff., «Volley» in die Pandemie-Prozess-Niederlage; www.causasport.org). Doch Stav Jacobi wäre nicht Stav Jacobi, wenn er diese Prozess-Niederlage einfach so hinnehmen würde. Vielmehr kündigt er derzeit weitere Klagen gegen den Verband an; vor allem will er den erlittenen Schaden, der seinem Klub durch den Nicht-Aufstieg in die höchste Spielklasse entstanden ist, abwälzen. Die Klageandrohungen für die finanziellen Verluste, die Stav Jacobi durch den verunmöglichten Aufstieg geltend machen will, unterstützt er durch Medienkampagnen (vgl. etwa «Tages-Anzeiger» vom 13. Juli 2021, «Schon erwägt er die nächste Klage»; dadurch soll Druck auf den Verband und die in seinen Augen mutlosen Funktionäre aufgebaut werden. Der 54jährige Geschäftsmann, von dem niemand so genau weiss, mit was und wie er sein Geld verdient, ist zwischenzeitlich eine «Kopie» des Wallisers Christian Constantin geworden, der Verbände und Ligen immer wieder mit Gerichtsverfahren aller Art überzieht (vgl. dazu etwa Urs Scherrer, in: Causa Sport 2012, 319 ff., sowie Schweizerische Juristen-Zeitung, SJZ, 2013, 5 ff.). Die Medien berichten jeweils genüsslich über die juristischen Attacken des ebenfalls umtriebigen Architekten aus Sion. Die juristischen Kämpfe des Präsidenten des FC Sion enden meistens erfolglos, aber die Klagen lehren Verbände, Ligen und Sportfunktionäre das Fürchten und müssen als unangenehme Erscheinungen irgendwie aus der Welt geschafft werden. Die Vorgehensweise von Stav Jacobi ähneln den Aktivitäten und den Vorgehensweisen von Christian Constantin. Die Ankündigungen des am Zürichsee lebenden Geschäftsmannes weisen eine gewisse Parallelität zu den Vorgehensweisen von Christian Constantin auf. Beiden Präsidenten ist jedenfalls gemeinsam, dass die inszenierten Gerichtsverfahren durchwegs ein juristisches Desaster bilden. Zum Aufbau eines gewissen Druckes sind sie alleweil geeignet.

Ausser Kraft gesetzte Auf- und Abstiegsregelung vor Gericht

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(causasportnews / red. / 1. Februar 2021) Ein typischer «Pandemie-Prozess» steht gemäss verschiedenen Medienberichten dem Schweizer Sport ins Haus. Von zwei B-Volleyballklubs und mehreren Volleyball-Spielerinnen soll am Regionalgericht Bern-Mittelland erwirkt werden, dass die vom Schweizerischen Volleyball-Dachverband («Swiss Volley») im Zuge von «Corona» beschlossene Regelung bezüglich der Auf- und Abstiege, die es in der laufenden Meisterschaft nicht (mehr) geben soll, ausser Kraft gesetzt wird. Volero Zürich AG und der Volleyballclub Züri Unterland, zwei B-Klubs mit Ambitionen, wollen sich so die Aufstiegsmöglichkeiten in die höchste Spielklasse offen halten. Die beiden Klubs bringen vor, mit Blick auf einen anzuvisierenden Aufstieg seien von Klub- und Spielerinnen-Seite die entsprechenden Vorkehren getroffen und massive Mittel investiert worden. Mit dem Verbandsbeschluss würden nun die aufstiegswilligen und -fähigen Klubs dieser sportlich elementaren Möglichkeit des Aufstiegs beraubt. Mithin sei die verbaute Möglichkeit eines Aufstiegs eine unzulässige Regeländerung während eines laufenden Spiels.

Die «Corona»-Pandemie wirbelt auch den organisierten Sport immer wieder arg durcheinander. Nicht selten stellt sich dabei für Ligen und Verbände insbesondere in Mannschaftssportarten die Frage, ob und wie Meisterschaften überhaupt noch durchgeführt werden können. Unter diesen Vorzeichen ist auch der Beschluss des Volleyballverbandes zu sehen, der es aufgrund der ausserordentlichen Verhältnisse als opportun betrachtete, die satzungsrechtlich vorgesehene Auf- und Abstiegsregelung einstweilen auszusetzen. Die beiden Klubs, gemeinsam als Frauen-Team Volero Züri Unterland agierend, wollen nun am Berner Gericht eine Einstweilige Verfügung erwirken, um sich die «Option Aufstieg» dennoch zu sichern. Über die Erfolgsaussichten dieser rechtlichen Schritte gegen den Verband gehen die Meinungen, wie oft bei derartigen Konstellationen, auseinander. Tendenziell dürfte dem Begehren eher geringe Erfolgschancen eingeräumt werden. Aufgrund der ausserordentlichen Lage sind generell auch ausserordentliche Massnahmen und Entscheide eher begründbar. Der nun auf gerichtlichem Wege attackierte Verbandsentscheid dürfte auch kaum als Änderung der Spielregeln während eines laufenden Spiels qualifiziert werden. Im konkreten Fall kann von einer konventionellen Spielregeländerung so oder so nicht gesprochen werden. Betroffen ist zudem nicht ein Spiel, sondern es geht eher um die Rahmenbedingungen eines Meisterschaftsbetriebes, eines sog. «Mehrstufenspiels». Üblicherweise tritt ein Gericht auf Begehren im Spielregelbereich nicht ein, ausser es seien etwa Persönlichkeitsrechte der Gesuchssteller(innen) betroffen (vgl. dazu etwa den wegweisenden Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts: BGE 120 II 369 ff.). Die Gesuchssteller dürften vor allem mit persönlichkeitsrechtlichen Argumenten versuchen, die Voraussetzungen für einen möglichen Aufstieg zu schaffen.