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(Vermeintlicher) Betrugsfall wird zum bizarren Rechtsstreit

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(causasport / red./ 23. Oktober 2022) Der (vermeintliche) Betrugsfall um den US-amerikanischen Schach-Spieler Hans Moke Niemann erreicht die nächste Eskalations-Stufe. Der 19jährige Grossmeister will die Verdächtigungen, Verleumdungen und Angriffe auf seine Person und seine Integrität nicht weiter dulden und bemüht die Justiz. Ein Gericht im US-Bundesstaat Missouri muss sich mit einer 100 Millionen-Klage, die sich gegen den besten Schachspieler der Welt, Magnus Carlsen und dessen Unternehmen «Play Magnus» richtet, befassen. Betroffen, bzw. beklagt, sind auch die beiden US-Schachspieler Danny Rensch und Hikaru Nakamura, denen, wie dem Weltmeister Magnus Carlsen, vorgeworfen wird, falsche (Betrugs-)Vorwürfe erhoben (und teils verbreitet) zu haben. Der bald 32jährige Norweger Magnus Carlsen hat die Verdächtigungen unlauteren Verhaltens gegen Hans Moke Niemann zumindest ins Rollen gebracht (vgl. auch causasportnews vom 9. Oktober 2022). Weitere Spieler, wie nun die ebenfalls verklagten Amerikaner, haben nach Auffassung des Klägers Hans Moke Niemann diese zumindest (mit-)verbreitet. Seit geraumer Zeit halten sich die Vorwürfe des Betrugs am Brett durch den US-Grossmeister, für die es bis anhin allerdings keine Beweise gibt, hartnäckig (so gilt für alle involvierten Protagonisten die Unschuldvermutung). Das amerikanische Gericht wird letztlich, falls es zu keiner Einigung zwischen den Betroffenen und Verfahrensparteien kommt, vorweg zu klären haben, ob Hans Moke Niemann in über 100 Schach-Partien betrogen hat, darunter auch an Turnieren, an denen Preisgelder geflossen sind; oder ob die Anwürfe der Niemann-Gegner in der Tat Verleumdungen sind. Eine Klage vor einem amerikanischen Gericht kann zwar in der Regel rein juristisch nicht so ernst genommen werden, ist aber in den Auswirkungen grundsätzlich nicht zu unterschätzen, weil das Rechtssystem einigermassen verschoben ist. In der «Micky Maus-Justiz» in den USA muss deshalb mit allem gerechnet werden – auch mit Überraschungen. Das ist auch in diesem bizarren Rechtsstreit, in dem es unter anderem um eine gewaltige Streitsummen geht, nicht anders. Wie sich die Justiz mit diesem Hauen und Stechen der Schach-Heroen schlagen wird, dürfe auch eine breite Öffentlichkeit interessieren. Die Vorgänge aus dem Schach-Sport, dessen Protagonisten oft krude und verschoben wirken, sind in dieser Form auch für die Justiz ohne Beispiel.

Eine andere Seite des schönen (Fussball-)Spiels

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(causasportnews / red. / 30. August 2021) Von den schönen Seiten des Fussballsports wird oft berichtet und gesprochen. Es gibt aber auch zahlreiche nicht so tolle Aspekte dieser ehemals schönsten Nebensache der Welt, die längst zur Hauptsache mutiert ist. Davon können vor allem Unfallversicherer ein Lied singen, denn sie sind es, welche in der Regel die finanziellen Belastungen nach Fussball-Verletzungen zu tragen haben. Kein Wunder, dass Versicherungs-Anstalten und -Gesellschaften immer wieder versuchen, die Unfallzahlen im Sport im Allgemeinen und im Fussballsport im Besonderen zu verringern. Meist geschieht dies mit Aufklärungs- und Informationskampagnen, mit denen gefährdete Sportler/innen zur Vorsicht angehalten und bezüglich der Verletzungsgefahren sensibilisiert werden sollen. Wie derzeit die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), die rund zwei Millionen Schweizerinnen und Schweizer gegen die Risiken von Betriebs- und Nicht-Betriebs-Unfällen sowie gegen Berufskrankheiten versichert.

Im Zuge einer neusten Präventionskampagne der selbständigen Unternehmung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Luzern wird vor allem auf die Risiken von Fussball-Fouls hingewiesen. Fouls, so die Suva, seien nicht nur unfair, sondern auch gefährlich. In der Schweiz (mit rund 8,5 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern) werden pro Jahr rund 15 000 Fussballerinen und Fussballer durch unsportliches Verhalten von Gegenspielerinnen und Gegenspielern verletzt. Insgesamt ca. 45 000 Fussball-Unfälle ereignen sich jährlich. Mehr als die Hälfte der durch ein Foulspiel bedingte Verletzungen weisen eine Heilungsdauer von mehr als einem Monat auf. Dabei würden oft Kopf, Gesicht, Zähne, Schulter, Schlüsselbein, Brustbein, Rippen und Rücken verletzt, meldete die Suva. Über die mit Fussball-Unfällen zusammenhängenden Kosten kann nur gemutmasst werden.

In anderen Dimensionen bewegen sich die Sportverletzungen in Deutschland (mit über 80 Millionen Bewohnenden): Statistisch wird von ungefähr 1,2 Millionen Sportunfällen pro Jahr ausgegangen. Jeder dritte, kostenauslösende Sportunfall ereignet sich im Fussball. In Österreich (mit knapp 9 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner) ereignen sich pro Jahr ungefähr 200 000 Sportunfälle; etwa 45 300 Unfälle entfallen auf den Fussball. In allen drei Ländern schlagen beispielsweise, neben den Ski-Unfällen, auch die Fahrrad- und Bike-Unfälle zu Buche. Ein spektakulärer Fahrradunfall ereignete sich 2018 in Österreich. Ursache hierfür war ein mangelhafter Wegzustand. Die Klage des verunfallten Fahrradfahrers gegen den Weg-Halter (§ 1319a ABGB) wurde letztlich vom Obersten Gerichtshof abgewiesen (Urteil vom 26. Mai 2021). («Causa Sport» wird im demnächst erscheinenden Heft 2/2021 auf diesen Fall zurückkommen; http://www.causasport.org).

Ivan Klasnic erhält vier Millionen Euro nach Behandlungsfehlern

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(causasportnews / red. / 2. Januar 2021) Der Fall schockierte, und der juristische Kampf gestaltete sich äusserst schwierig, ja, er galt in der Branche als nicht leicht zu gewinnen. Wie stets, wenn es um ärztliche Behandlungsfehler geht, wie seinerzeit beim ehemaligen Fussball-Professional Ivan Klasnic vom SV Werder Bremen. Der Klub-Ärzte-Stab unter Arzt Götz Dimanski behandelte ein Nierenleiden des Fussballers offensichtlich falsch und applizierte dem heute 40jährigen Berufsspieler vor allem Schmerzmittel in teils hohen Dosen, was letztlich beim Patienten zum Verlust einer Niere führte. Zwischenzeitlich hat Ivan Klasnic, aktuell in der Spielerberater-Branche tätig, die dritte Spender-Niere erhalten. Der Spieler verklagte seinen Arbeitgeber auf Schadenersatz und auf Bezahlung einer Genugtuung für die erlittene Körper-Schädigung. Begründet wurde die Klage seitens des Spielers vor allem mit Behandlungsfehlern und Sorgfaltspflichtverletzungen seitens der medizinischen Abteilung des Klubs. 2017 hiess das Landgericht Bremen die Klage im Grundsatz gut; die Verabreichung von Schmerzmitteln hätten die Nieren des Fussball-Berufsspielers nachhaltig geschädigt, und die entsprechende Behandlung sei fehlerhaft gewesen, erkannte das Gericht (vgl. dazu auch causasportnews vom 3. April 2017). Der SV Werder Bremen gelangte nach dieser Prozessniederlage an das Oberlandesgericht in Bremen. Wohl unter dem Druck einer weiteren Verfahrens-Pleite erzielten die Parteien nun einen Vergleich, der für den geschädigten Fussballer auch eine gewisse adäquate Genugtuung für die erlittene, immaterielle Unbill aufgrund der fehlerhaften Behandlung sein dürfte. Immerhin vier Millionen Euro werden im Rahmen des Vergleichs an den Kroaten bezahlt. Der Fall Ivan Klasnic zeigt insbesondere den Interessenkonflikt auf, in denen Klubärzte oft stecken, obwohl im konkreten Fall seitens des Ärzte-Teams die Behandlung selbstverständlich nicht mutwillig falsch erfolgte: Den Sportlern ist ihre Gesundheit wichtig und erwarten bei einem medizinisch relevanten Vorfall eine korrekte, angemessene Behandlung aufgrund einer gestellten Diagnose. Die Klubs als Arbeitgeber haben ein (auch wirtschaftliches) Interesse daran, dass, wie etwa im Fussball häufig vorkommend, Sportler raschmöglichst wieder einsatzfähig sind. Unter Umständen wird dann auch einmal (medizinisch) etwas mehr riskiert und allenfalls ein Leiden oder eine Schädigung etwas intensiver behandelt als bei konventionellen Patienten. Seit Jahrzehnten geistert im Zusammenhang mit Sportverletzungen dann auch immer wieder das (Un-)Wort «fitspritzen» herum.

Eine «Sportvermarktungs-Scheidung» mit Fragezeichen

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(causasportnews / red. / 28. Dezember 2020) Es war so wie in unzähligen Ehen. Jahrelang praktizierten der grösste Sportverband der Welt, der Deutsche Fussball-Bund (DFB), und die Schweizer Rechte-Vermarktungsgesellschaft Infront Sports & Media AG (Infront) mit Sitz in der Schweizer Steueroase Zug, die grosse Liebe und arbeiteten intensivst im Fussball-Vermarktungsbusiness zusammen. Doch plötzlich verdüsterten sich die Wolken am «Ehe»-Himmel. Grund der Dissonanz, die kürzlich zur Scheidung und zur Regelung der Nebenfolgen führte, war ein Werbekunden-Deal, bei dem einem einzelnen Mitarbeiter von Infront die Schuld zugeschoben wurde: Er soll der Urheber dafür gewesen sein, dass bei Bandenwerbungen Kunden z.B. 30 Sekunden Werbung verkauft wurde, jedoch nur während 29 Sekunden eine Gegenleistung erbracht wurde. Gewinn: Auf einen 30 Sekunden-Vorgang eine teure Werbesekunde. Als der Vorgang bekannt wurde, errechneten Vermarktungs-Spezialisten einen Schaden zu Lasten des DFB in Millionenhöhe – die Schummeleien, die als «Sekundenklau» bekannt wurden, sollen mehr als 40 Millionen an Schäden verursacht haben (wobei in diesem Betrag offenbar noch andere Unsauberkeiten seitens Infront hochgerechnet worden sein sollen). Die Rede ist von mehreren Vorgängen, bei denen der DFB über Jahre um teils happige Vermarktungserlöse gebracht worden sein soll. Zwischenzeitlich ist die «Scheidung» zwischen dem DFB und Infront vollzogen worden; überdie  ökonomischen Folgen dieser Trennung sind abschliessende Regelungen erzielt worden. Nun meldet das Deutsche Nachrichtenmagazin «Der Spiegel» Zweifel an der Einzeltäter-Theorie bei Infront an. Der Sekundenklau sei auch nach dem Abgang des offiziell Allein-Verantwortlichen weitergegangen, was Fragen aufwerfe, schreibt das Magazin (Nr. 51/2020, 98). «Der Spiegel» vermutet, «dass Infront dem DFB nur einen scheinbar saftigen Bissen hingeworfen hat, damit der Verband sich zufrieden gibt und nicht auf heiklere Dingte stösst.». Eigenartig mute es auch an, dass Infront gar nicht versucht habe, die Ansprüche des DFB juristisch abzuwehren; das sei rechtlich durchaus möglich gewesen. Erwähnt werden in diesem Zusammenhang zudem (weitere) Beispiele, gemäss denen der Verband durch um Verkaufserlöse gebracht worden sein soll. In den Fokus von Vermutungen geraten jetzt auch die Infront-Vorgängerunternehmen CWL (Cesar W. Lüthi) und Kirch Sport – allerdings geht es dabei gemäss «Spiegel» insbesondere um die nicht abwegige Theorie, dass offenbar mit «schmierigen Methoden» im Juli 2000, also vor 20 Jahren, die Fussball-WM-Endrunde 2006 nach Deutschland geholt worden sei (damit hatte die Gesellschaft Infront allerdings nichts zu tun). Wie meistens bei Scheidungen nach jahrelanger Ehe, muten die nun erzielte Einigung bezüglich der Nebenfolgen zwischen dem DFB und Infront einigermassen speziell an. Wie dem auch sei: Die Parteien haben sich jedenfalls als auseinandergesetzt erklärt – ob «per Saldo aller Ansprüche» ist nicht bekannt geworden. Die investigativen Journalisten werden in diesem Komplex auch nach der vollzogenen Trennung «am Ball» bleiben…

Kuh-Attacken-Urteil vom Österreichischen OGH bestätigt

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(causasportnews / red. / 24. Mai 2020) Im Zuge von „Corona“ boomt das Wandern in einheimischer Umgebung. Damit nimmt auch das Konfliktpotential, z.B. zwischen Mensch und Tier, zu. Schon in der Vergangenheit, lange bevor das Virus das Leben der Menschen veränderte, sorgten gleich mehrere Kuh-Attacken auf Wanderer im Alpenraum für Schlagzeilen. Insbesondere schockierte der Tod einer Frau in Österreich, welche 2014 auf einem Weg durch Weidegebiet im Tirol von einer Herde von Mutterkühen mit Kälbern bedrängt, regelrecht umzingelt und durch die Attacken derart verletzt wurde, dass sie starb (vgl. auch causasportnews vom 29. August 2019). Dem tragischen Vorfall folgte ein juristisches Nachspiel; der Witwer und ein Sohn verklagten den Halter der Kuhherde. Im Berufungsverfahren wurde der Tierhalter für haftbar erklärt (§ 1320 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches Österreichs, ABGB) und zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung verpflichtet. Der verstorbenen Wanderin wurde eine hälftige Mitverantwortung am Vorfall entgegengehalten, was sich letztlich betragsmindernd auf die Höhe der Schadenersatz- und Genutuungszahlungen, zu welchen der Tierhalter verpflichtet wurde, auswirkte. Beide Seiten akzeptierten das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck (als Berufungsinstanz) vom 2. August 2019 (Urteil GZ 3 R 39/19-p-111) nicht und legten ausserordentliche Revisionsbehelfe ein. Der Oberste Gerichtshof Österreichs (OGH) hat mit Entscheid vom 30. April 2020 das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Die verschiedenen Aspekte dieser Tierhalterhaftungs-Konstellation werden profund beleuchtet und mit vielerlei Hinweisen auf Judikatur und Literatur zu dieser speziellen Thematik versehen. „Causa Sport“ wird auf dieses Urteil in der nächsten Ausgabe („Causa Sport“ 2/2020 vom 30. Juni 2020) zurückkommen.