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Jetzt wird es justiziabel – können Russlands Sportlerinnen und Sportler ausgeschlossen werden?

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(causasportnews / red. / 12. Juli 2022) Kaum jemand hat damit gerechnet, dass der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine über Monate gehen würde und noch andauern wird. Seit dem 24. Februar 2022 wird die Ukraine von einem Schurkenstaat zusammengebombt und die Bevölkerung malträtiert. Ein Wahnsinniger und das Regime in Moskau terrorisieren seither auch die ganze zivilisierte Welt. Es ist nicht der Krieg eines Diktators, sondern die Aggression eines Staates gegenüber einem anderen Staat; Diktator und Regime werden von einem Volk praktisch ausschliesslich gestützt. Der Westen verspricht seit Monaten Hilfe und wägt ab, wie dehnbar die Ethik, die sich blutarm präsentiert, bei der Verfolgung der Eigeninteressen sein kann. Er verlangt nun immer mehr, weil der Krieg aus dem Ruder laufen wird, Gespräche mit den Kriegstreibern – und meint, im Eigeninteressen, eigentlich Kapitulation. Was die Geschichte lehrt, wird überdies Tatsache: Sanktionen sind nichts anderes als ein Bumerang. Gewalt lässt sich nur mit Gewalt eliminieren; für die Verfolgung der genannten Eigeninteressen ist diese, im Moment zumindest, keine Option. Das Fressen in geheizten Räumen kommt vor der Moral. Der Krieg in Europa scheint jedoch erst begonnen zu haben.

Im Zuge der allgemeinen Sanktionierungen reagierte auch der organisierte Sport – zumindest teilweise. Doch auch diesbezüglich herrscht immer mehr Kriegs- und Sanktionsmüdigkeit. Russische Sportlerinnen und Sportler, Klubs, Verbände und Organisationen wurden und werden von der Sportwelt ausgegrenzt und aus dem organisierten Sport verbannt. Das war folgerichtig, denn wer eine Nähe zu Russland aufweist, das kann auch eine Staatsbürgerschaft sein, muss damit rechnen, als vom Schurkenstaat kontaminiert vom Sport mit seinen tragenden Werten ausgeschlossen zu werden (was auch für Athletinnen und Athleten aus dem Russland-hörigen Weissrussland gilt). Nach Monaten hat sich die zivilisierte Welt weitgehend an den brutalen Krieg in Europa gewöhnt, und es werden die Forderungen lauter, Russlands Vertreterinnen und Vertreter wieder am organisierten Sport teilnehmen zu lassen. Die Begründung: Athletinnen und Athleten mit russischer Nationalität könnten schliesslich nichts dafür, dass ihr Land als hemmungsloser Aggressor auftritt. So einfach ist es allerdings nicht, weil Russland immerhin einen derart rücksichtlosen und egoistischen Krieg in Europa führt, der in der Moderne seinesgleichen sucht. Es wird zurückgeblendet auf das Jahr 1939, als Deutschland, ebenfalls mit einem irrwitzigen Diktator an der Spitze, mit dem Angriff auf Polen den 2. Weltkrieg entfesselte. Russland geht mit brutalster Gewalt vor, bombt Teile der Ukraine in Schutt und Asche und mordet auf’s Übelste drauf los. Jegliches Recht, so auch das (Kriegs-)Völkerrecht, wird von Russland ausgeblendet. Die einzige Regel, an die sich dieses Land hält, ist diejenige, sich an keine Regel zu halten. Wer in dieses Geschehen involviert ist, ob direkt oder indirekt, muss Folgen gewärtigen.

Wie reagiert also der organisierte Sport auf diese beispiellose Aggression Russlands als Staat mit entsprechenden Mitdenkern und Mithandelnden im In- und Ausland? Heterogen, jedoch grundsätzlich mit Linie.

Zum Beispiel im Tennis: Die privaten Wimbledon-Organisatoren haben Spielerinnen und Spieler vom prestigeträchtigen Turnier ausgeschlossen, um Russland keine Sport-Plattform zu gewähren (causasportnews vom 29. Mai 2022). England war schon immer das effizienteste Bollwerk gegen alles Böse. Dass sich bei den Frauen die russisch-stämmige Kasachin Jelena Rybakina durchsetzte, war für die hehre Welt des Sports verschmerzbar.

Zum Beispiel in der Leichtathletik: Russlands Hochspringerin Marija Lassizkene will ihre Startberechtigung am Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne erkämpfen.

Zum Beispiel im Fussball: Das TAS wird sich in nächster Zeit auch mit Klagen gegen internationale Sportverbände, welche russische Klubs, Verbände und Spielerinnen und Spieler ausgeschlossen haben, befassen müssen. Vor allem der Europäische Fussballverband UEFA zeigte sich konsequent, um eine sportliche Antwort auf Russlands Aggression zu geben. Der Verband verzichtet auf viel Geld.

Zum Beispiel in der Formel 1: Der junge Russe Nikita Masepin wurde vor dem Saisonstart vom Haas F1- Team entlassen und klagt nun dagegen.

Prozessiert wird auch im Kunstturnen, im Eisschelllauf, im Eishockey und in weiteren Sportarten. Der Grundtenor ist stets derselbe, nämlich, dass für die Ausschliessung aus dem Sport keine satzungsmässige Grundlagen bestehen würden. Das ist grundsätzlich richtig, doch aufgrund der Ausschliessungsbestimmungen in den Statuten der Sportverbände und -organisationen lässt sich die Ausschliessung von Sportlern z.B. wegen ihrer Nationalitätszugehörigkeit (Russland) etwa als ungeschriebener Rechtsgrundsatz vertreten. Es kommt hinzu, dass der private, weltumspannende Sport weitgehend nach schweizerischem Recht funktioniert. In diesem Bereich wird die Privatautonomie hoch gehalten. Die Verbände und Organisationen dürfen selber festlegen, wer am Sport soll teilnehmen können. Das können letztlich auch nur Sportlerinnen und Sportler sein, welche sich von der beispiellosen Aggression Russlands klar distanzieren. Vor allem müssen es sich auch die Konkurrentinnen und Konkurrenten russischer Sportlerinnen und Sportler nicht gefallen lassen, sich sportlich mit Angehörigen dieses Staates messen zu müssen. Ein Staat, der die Grundsätze jedes zivilisierten Zusammenlebens ignoriert und sich an keine Regelung des friedlichen Zusammenlebens hält, verstösst so auch gegen die Grundwerte des Sportes. Russische Sportlerinnen und Sportler, welche sich von ihrem Staat nicht lossagen, unterliegen dem ungeschrieben Rechtsgrundsatz der Kontamination. Die Anwendung dieser «Kontaminationsregel» im Sport ist übrigens keine Neuschöpfung der Rechtslehre; man kennt sie etwa aus der Leichtathletik bei Dopingverstössen. Wie die angehobenen und die bevorstehenden Verfahren um ausgeschlossene Sportlerinnen und Sportler ausgehen am TAS und an zivilen Gerichten weltweit letztlich ausgehen werden, ist schwierig abzuschätzen, die Juristerei steht der wankelmütigen, opportunistischen Politik oft in nichts nach. Insbesondere bei dieser Frage tritt eine juristische Binsenweisheit als schöne Seite der Juristerei zu Tage: Es lässt sich alles begründen! Die Gerichte werden nun insbesondere in etlichen Fällen zu entscheiden haben, welche Sportlerinnen und Sportler mit Bezug zu Russland am Spiel, am organisierten Sportgeschehen, teilnehmen dürfen. Dabei bleibt auch kein Raum für Umgehungen, so, wie es das Internationale Olympische Komitee (IOK) nach dem Dopingskandal im Russischen Sport tut, indem Individualsportlerinnen und -sportler flugs zu «Neutralen» erklärt werden…

Nun ein juristischer Kampf um das FIS-Präsidium

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(causasportnews / red. / 22. Juni 2022) In den nationalen und internationalen Sportverbänden und -organisationen stehen die Präsidenten (und wenige Präsidentinnen) immer wieder im Fokus auch einer breiten Öffentlichkeit. Präsidenten gebärden sich durchwegs als Sonnenkönige und Alleinherrscher, denen die Macht so wichtig wie die Omnipräsenz auf den verschiedensten Bühnen dieser Welt. Das Präsidentenamt ebnet den Zugang zu den Honigtöpfen, die materiellen Belange sind den Präsidenten oft so wichtig wie der Lobbyismus, der die Türen zur Politik, zur Wirtschaft und Gesellschaft öffnet. Oft geht das Präsidentenamt einher mit Verflechtungen und Korruption. Nicht selten stehen Präsidenten synonym für Pleiten, Pech und Peinlichkeiten. In keinem Amt wird die Vertrottelung der obersten Chefs der Verbände und Organisationen ab und zu so manifest wie in den höchsten Ämtern im organisierten Sport. Kein Wunder, dass es bei der Besetzung von Präsidentenämtern immer wieder zu Dissonanzen, Reibereien und zu einem Hauen und Stechen kommt; wenn nicht in dieser Wahl-Phase, dann ist das Präsidentenamt stets nach dem Amtsantritt des Gewählten meist mehr als nur eine Diskussion wert. Das oben Erwähnte weist selbstverständlich keinen direkten Zusammenhang mit Johan Eliasch, dem Ende Mai gewählten Präsidenten des Internationalen Skiverbandes (FIS) mit Sitz in Oberhofen am beschaulichen Thunersee in der Schweiz, auf.

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Eigentlich weiss niemand so genau, weshalb der schwerreiche britische Geschäftsmann vielerorts in Ungnade gefallen ist. Vielleicht ist es das Problem, dass sich der 60jährige Milliardär ziemlich unabhängig gebärdet und sein Amt so ähnlich wie eine Axt im Wald versieht. Demnach dürften es die Machtgelüste und die individuell geprägte Ausübung dieser Macht sein, welche Johan Eliasch zum Buhmann des Skisports gemacht haben. Jedenfalls ist die erneute Wahl des damaligen Nachfolgers von Gian Franco Kasper (Schweiz) ein Desaster geworden. Zwar wurde der Brite mit 100 Prozent der abgegebenen Stimmen gewählt. Einen Gegenkandidaten für den Briten gab es nicht, doch das Wahlprozedere ist umgehend in die Kritik geraten. Offensichtlich war es in der geheim durchgeführte Wahl nicht möglich, mit «Nein» abzustimmen. Diese vereinsrechtliche Nuss wird nun das Internationale Sport-Schiedsgericht (TAS) in Lausanne zu knacken haben. Die Verbände Deutschlands, Österreichs und Kroatiens sowie der Schweiz haben die Wahl zwischenzeitlich angefochten. Nicht ganz ohne Hintergrund gilt der Umstand, dass der Schweizer Verbandspräsident, Urs Lehmann, damals Nachfolger des verstorbenen Gian Franco Kasper werden wollte, in der Kampfwahl gegen Johan Eliasch aber scheiterte. Der juristische Kampf um das FIS-Präsidium wird nun also in der Schweiz entschieden (das TAS urteilt als echtes Schiedsgericht an Stelle des an sich für Anfechtungsklagen, Art. 75 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, zuständigen ordentlichen Gerichts). Eine Erfolgsprognose bezüglich der Aussichten der Wahl-Anfechtung fällt derzeit schwer. Aufgrund der bekannten Fakten scheinen die Chancen, den ungeliebten ehemaligen CEO der Skimarke «Head» aus dem Präsidentenamt zu kippen, durchaus intakt zu sein. Da im Moment keine gegenteiligen, vorsorglichen Massnahmen erwirkt worden sind, amtet Johan Eliasch im Moment weiterhin als FIS-Präsident.

Schwimmer Sun Yang bleibt bis 2024 gesperrt

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(causasportnews / red. / 26. April 2022) Der Chinesische Superstar im Schwimmen, Sun Yang, bleibt bis Mitte 2024 gesperrt. Dies ist nach einem Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts definitiv, das eine Beschwerde des 30jährigen Erfolgsathleten gegen ein Urteil des Internationalen Sport-Schiedsgerichts (TAS) vom 22. Juni 2021 abwies. Das TAS fällte gegen Sun Yang eine Doping-Sperre von vier Jahren und drei Monaten aus wegen Verletzung der Dopingregeln des Internationalen Schwimmverbandes (FINA).

Die Sanktionsgeschichte um Sun Yang ist nicht frei von Turbulenzen: Das TAS sanktionierte den Chinesen mit Entscheid vom 28. Februar 2020 mit einer Aufsehen erregenden, achtjährigen Sperre. Ein dagegen erhobenes Revisionsgesuch von Sun Yang hiess das Bundesgericht im Dezember 2020 gut und hob das TAS-Urteil auf. Das höchste Schweizer Gericht erkannte, dass der vorsitzende Richter am TAS befangen (!) gewesen sei und das Schiedsgericht, in anderer Besetzung, nochmals entscheiden müsse. Dies geschah, und das Schiedsgericht reduzierte in der Folge die Sperre um fast die Hälfte. Diesmal fand die TAS-Entscheidung vom 22. Juni 2021, einen Monat vor Beginn der Olympischen Spiele erlassen, nun auch Gnade vor dem Bundesgericht in Lausanne. Das Schiedsgerichts-Urteil verstosse nicht gegen grundlegende Prinzipien der Rechtsordnung («ordre public»), verlautete aus Lausanne; auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schwimmers liege nicht vor. Einer freien, richterlichen Kontrolle konnte das TAS-Urteil nicht unterzogen werden; es entscheid mit beschränkter Kognition. Nicht eingetreten ist das Bundesgericht auf die Rüge des sanktionierten Athleten, dass diese gesetzlich beschränkte Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Beschwerden gegen TAS-Urteile mit internationalen Bezugspunkten (wie in diesem Fall) das Recht auf eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletze (Art. 13 EMRK, Recht auf wirksame Beschwerde).

Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichts in der «Causa Sun Yang» bewegt nicht mehr derart wie das Gerangel vor den Olympischen Spielen 2021 vom 23. Juli bis 8. August 2021 in Tokio. Damals versuchte der Schwimmer mit allen, auch juristischen Mitteln, jedoch letztlich vergeblich, den Start in Tokio durchzudrücken (causasportnews vom 8. Juli 2021).

(Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Februar 2022 (4A_406/2021)

Claudia Pechstein zum achten – eine Erfolgsgeschichte, aber nicht nur

(causasportnews / red. / 13. Februar 2022) Sie wird in ein paar Tagen 50 Jahre alt, sie ist ein sportliches Phänomen und schreibt im deutschen Wintersport eine unglaubliche Erfolgsgeschichte: Eisschnellläuferin Claudia Pechstein ist die erfolgreichste Wintersport-Athletin Deutschlands. In Peking nimmt sie zum achten Mal an Olympischen Winterspielen teil, und obwohl sie in den Wettkämpfen mit den besten Läuferinnen der Welt nicht mehr mithalten kann, sorgt(e) sie, vor allem mit Blick auf eine unglaubliche Karriere, für sportliche Höhepunkte zuhauf. Fünf Goldmedaillen, zwei silberne und zwei bronzene Auszeichnungen hat sie bis heute errungen; mehr werden es an Olympia nicht mehr werden. Aber wer kann schon auf eine Karriere mit neun Olympia-Medaillen zurückblicken? Neun Medaillen – «schön wären zehn», hat sie einmal gesagt, und zugleich fast entschuldigend angemerkt: «nobody is perfect». Objektiv ist allerdings festzustellen: Besser geht nicht mehr!

Das ist die eine Seite von Claudia Pechstein, der Bundespolizistin, die 2009 wegen Dopings, wohl zu Unrecht, aus dem Verkehr gezogen wurde (vgl. hierzu auch etwa Urs Scherrer, Kai Ludwig et alt., Sportrecht, Eine Begriffserläuterung, 3. Aufl., 2014, 247 ff.). Eine vom Vater vererbte Blutanomalie soll die Ursache für den positiven Dopingbefund gewesen sein. Zumindest bleiben auch heute noch grosse Zweifel, ob die zweijährige Sperre, die Claudia Pechstein zu verbüssen hatte, gerechtfertigt war. Jedenfalls stand der Name «Claudia Pechstein» für eine unglückliche Doping-Geschichte. In unzähligen Verfahren wurden hunderttausende von Franken vernichtet. Die Erfolgsathletin galt und gilt nicht nur als Opfer eines zumindest fragwürdigen Dopings-Systems, sondern ein ebensolches raffgieriger Anwälte, die den «Fall Claudia Pechstein» prozessual an die Wand fuhren und sich, statt solide Anwalts-Arbeit ablieferten, vor allem im Soge der «Causa Claudia Pechstein» in den Fall-Schlagzeilen sonnten. Diese waren für Claudia Pechstein alles andere als schmeichelhaft. Sie galt zwar nie als Doping-Überzeugungs-Täterin. Der Boulevard nannte sie jedoch bald einmal «Pech-Marie», was alles zu dieser Geschichte aussagt. Doch wie im Sport gab und gibt sie auf der juristischen Ebene nicht auf. Am Bundesverfassungsgericht ist noch immer eine Schadenersatzklage wegen der vermeintlich ungerechtfertigten Doping-Sanktion, welche die Athletin – in ihren Augen ungerechtfertigterweise – auf sich zu nehmen hatte, hängig.

Claudia Pechstein polarisiert, weshalb es nicht verwunderte, dass ihre Rolle als Fahnenträgerin an Olympia 2022 des bisher erfolgreichsten Teams (Deutschland) an den Spielen nicht unumstritten war. Schliesslich setze sie sich auch hier durch und führte bei der Eröffnung der Spiele in Peking, zusammen mit Bobfahrer Francesco Friedrich, die Deutsche Delegation an. An ihr scheiden sich auch nach Jahren, als ihre Dopinggeschichte für Schlagzeilen sorgte, die Geister. Klar ist auf jeden Fall, dass ihre Erfolge nicht «lügen». Neun Olympia-Medaillen in dieser anspruchsvollenen Disziplin – das soll einmal jemand überbieten.

Max Verstappens Weltmeistertitel 2021 auch juristisch definitiv

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(causasportnews / red. / 19. Dezember 2021) Nach manifest gewordener Wut und entsprechenden   Frustbewältigungsversuchen erfolgte die Einsicht: «Mercedes» verzichtet auf weitere, rechtliche Schritte gegen Max Verstappen nach dem «Herzschlag-Finale» zum Ende der Formel 1-Saison 2021 in Abu Dhabi. Diese wären so oder so aussichtslos gewesen (vgl. causasportnews vom 15. Dezember 2021) und hätten der Nobel-Marke aus Stuttgart letztlich nur noch grösseren Image-Schaden, den Makel des schlechten Verlierers, zugefügt. Es war vor allem die Wut über das eigene Unvermögen – insbesondere «Mercedes»-Motorsportchef Toto Wolff gab sich als schlechter Verlierer -, die dazu führte, dass das Team von Ex-Weltmeister Lewis Hamilton gleich nach Rennschluss in der Wüste alle möglichen Schritte gegen das Verdikt von Abu Dhabi ankündigte, vor allem mit Blick auf die ins Feld geführte, mangelhafte Renn-Schiedsrichterleistung von FIA-Funktionär Michael Masi (Australien). So wurde ein Gang vor das Berufungsgericht des Internationalen Automobilverbandes (FIA) angekündigt und danach, falls notwendig, auch der Gang vor das Internationale Sport-Schiedsgericht in Lausanne (TAS, Tribunal Arbitral du Sport) erwogen. Nachdem sich nun die Wut gelegt hat und klares Denken an Stelle des Frustes getreten ist, verlautete jetzt seitens der Stuttgarter relativ kleinlaut, auf angedachte, rechtliche Schritte in der «Causa WM-Titel 2021» zu verzichten. Weitere Verfahren hätten wohl nur noch klarer manifest werden lassen, dass «Mercedes» die Weltmeisterschaft nicht im letzten Saisonrennen verloren hat und das Versagen der Rennstrategie in der Endphase des Rennens in Abu Dhabi nur noch peinlicher geworden wäre. «Red Bull» war 2021 in den entscheidenden Momenten einfach besser und agierte im entscheidenden Moment in Abu Dhabi cleverer als «Mercedes». Mit dem erklärten Verzicht auf weitere juristische Schritte hat «Mercedes» Max Verstappen nun auch juristisch zum neuen Formel 1-Weltmeister gemacht. 

Bundesgericht nickt «Legal Aid»-System des Sport-Schiedsgerichts ab

© CAS (www.tas-cas.org)

(causasportnews / red. / 20. Oktober 2021) Das vom internationalen Sportschiedsgericht CAS (Court of Arbitration in Sport) Lausanne unterhaltene System der Prozesskostenhilfe («Legal Aid», «Assistance judiciaire») stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Gleichbehandlungsgebots dar. Zu diesem Schluss kommt das Schweizerische Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil (BGer 4A_166/2021 vom 22. September 2021). Zur Vereinbarkeit des Legal Aid-Systems mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK) äussert sich das Bundesgericht nicht.

Das CAS ist u.a. zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Entscheide, die in Disziplinarangelegenheiten (mittels Vereinsstrafen) gegen Sportler ausgefällt werden (z.B. durch einen internationalen Sportverband oder die Antidopingabteilung des CAS, die CAS ADD). Schiedsverfahren vor dem CAS sind teuer: Gerade in Dopingfällen benötigt ein der Regelverletzung bezichtigter Sportler regelmässig nicht nur die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand, sondern auch durch einen oder mehrere wissenschaftliche Experten, die den angeblichen Dopingbefund erklären oder die Theorie der Antidopingbehörde zu entkräften suchen (und dies oftmals mit Erfolg). Im Gegensatz zu den wirtschaftlich potenten Sportverbänden, die jeweils aus vollen (juristischen und wissenschaftlichen) Rohren schiessen können, vermögen sich viele Sportler ein solch aufwändiges Verfahren nicht zu leisten. Das CAS versucht diese Folge abzumildern, indem es ein «Legal Aid»-System errichtet hat, das bedürftige (es sind entsprechende Belege einzureichen) Sportler in Anspruch nehmen können. Dieses System sieht aber nur die Vertretung durch einen pro bono-Anwalt (d.h. der Anwalt oder die Anwältin wird vom CAS nicht entschädigt, auch nicht zu einem reduzierten Tarif) und keine Unterstützung durch wissenschaftliche Experten vor (das CAS übernimmt keine Honorare von wissenschaftlichen Experten).

Dass dadurch in einem konkreten Verfahren eine Ungleichheit zwischen Sportverband und Sportler entstehen kann, liegt auf der Hand. Hiergegen wehrte sich ein professioneller Radrennfahrer, der im Juni 2017/November 2018 zunächst vom Weltradsportverband UCI und anschliessend vom CAS (Schiedsspruch CAS 2018/A/6069 vom 10. Februar 2021) einer Dopingregelverletzung, nämlich der Verwendung von Erythropoetin («EPO»), schuldig befunden worden war. Im Rahmen einer Beschwerde in Zivilsachen (Art. 77 des Bundesgerichtsgesetzes) gegen den Schiedsspruch machte er geltend, das Legal Aid-System des CAS verstosse gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG). Auch der Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen Adrian Mutu und Claudia Pechstein auch auf vom CAS durchgeführte Schiedsverfahren anwendbar) werde dadurch nicht respektiert.

Das Bundesgericht sieht dies anders: Die Unterschiede zwischen der vom CAS gewährten Legal Aid und der unentgeltlichen Rechtspflege vor staatlichen Gerichten in der Schweiz – namentlich die Entschädigung von unentgeltlichen Rechtsvertretern durch den Staat und die Möglichkeit der Bestellung von Sachverständigen durch das Gericht – seien nicht als Gehörsverletzung oder Missachtung des Gleichbehandlungsgebots zu qualifizieren. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör oder dem Gleichbehandlungsgebot ergebe sich auch kein Anspruch auf freie Wahl eines Rechtsvertreters bzw. dessen Entschädigung. Das Bundesgericht sieht schliesslich auch kein Problem darin, dass das CAS lediglich Pro bono-Anwälte kenne: Fehlende monetäre Anreize würden nichts daran ändern, dass der Pro bono-Anwalt gegenüber seinem Klienten zur sorgfältigen Mandatsführung verpflichtet sei. Die Wahrung der nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG geschützten Verfahrensgarantien setze nicht voraus, dass die sich gegenüberstehenden Verfahrensparteien über gleich grosse Ressourcen für die Prozessführung verfügen würden, so das abschliessende Fazit des Bundesgerichts.

Mit diesem Entscheid hat es das Bundesgericht nach Auffassung von Experten verpasst, die Rechte finanziell schwächerer Parteien in Schiedsverfahren vor dem CAS zu stärken. Dadurch werde eine Chance ausgelassen, die (tiefe) Akzeptanz des CAS namentlich bei den Athletinnen und Athleten zu verbessern. Das CAS hat vordergründig zwar einen weiteren Sieg vor dem Bundesgericht davongetragen. Auf lange Sicht wird das CAS jedoch wohl um eine tiefgreifende Reform seines Legal Aid-Systems aber nicht herumkommen, will es den Anforderungen an ein modernes (Zwangs-) Schiedsverfahren und den Garantien der EMRK genügen.

«Causa Sport» wird in der nächsten Nummer (3/2021; erscheint zum Jahresende) auf das Urteil des Bundesgerichts und seine Auswirkungen zurückkommen.

Olympische Spiele in Tokio ohne Sun Yang

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(causasportnews / red. / 8. Juli 2021) Jetzt scheint es klar zu sein, dass die Olympischen Sommerspiele vom 23. Juli bis zum 8. August 2021 mehr oder weniger programmgemäss und weitgehend mit den selektionierten Athletinnen und Athleten durchgeführt werden, jedoch, wie soeben bekannt geworden ist, ohne Publikum! Die japanische Regierung und das Internationale Olympische Komitee (IOK) sind übereingekommen, in Anbetracht der sich verschärfenden «Corona»-Situation, diese drastische Massnahme zu beschliessen. Erstmals in der Geschichte der modernen Spiele werden diese also ohne Zuschauerinnen und Zuschauer vor Ort stattfinden. Damit bewahrheitet sich das Bonmot, dass grosse Sportveranstaltungen durchaus auch ohne Publikum vor Ort durchführbar sind – Hauptsache, die Wettkämpfe können medial verwertet werden. Was die Teilnehmerinnen und Teilnehmer anbelangt, sind mit Blick auf die Teilnehmenden die meisten Unsicherheiten beseitigt. Sicher ist etwa auch, dass der chinesische Top-Schwimmer, Sun Yang, in Tokio nicht dabei sein wird. Der 29jährige Athlet, der stets als ein Garant für Titel und Medaillen gilt, aber über eine schillernde Vita verfügt, ist vom Internationalen Sport-Schiedsgericht (TAS, Tribunal Arbitral du Sport) in Lausanne mit einer Doping-Sperre von vier Jahren und drei Monaten belegt worden. 2020 wurde der Ausnahmekönner vom TAS sogar für acht Jahre gesperrt. Weil der vorsitzende TAS-Richter befangen war, wurde die Schiedsgerichts-Entscheidung vom Schweizerischen Bundesgericht aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das TAS zurückgeschickt (causasportnews vom 30. Dezember 2020). Dieses hat nun neu entschieden und das Strafmass massiv reduziert, was bereits zu Kritiken, vor allem aus Athletenkreisen, geführt hat. In dieser «Causa» dürfte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. Sicher ist jedoch, dass Sun Yang die Spiele in Tokio nun im besten Fall am Bildschirm zu Hause in China mitverfolgen kann.

Bundesgericht hebt TAS-Urteil auf – Sport-Schiedsgericht muss nochmals ran

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(causasportnews / red. / 30. Dezember 2020) Weil der Vorsitzende Schiedsrichter im Verfahren gegen den chinesischen Schwimmstar Sun Yang wegen Befangenheit im Verfahren und beim Urteil nicht hätte mitwirken dürfen, muss eine neue Besetzung am Internationalen Sport-Schiedsgericht (Tribunal Arbitral du Sport; TAS) in Lausanne nochmals ran und über die ausgefällte, achtjährige Doping-Sperre gegen den Olympiasieger und Weltmeister neu entscheiden. Das Schweizerische Bundesgericht (ebenfalls in Lausanne) hat ein entsprechendes Begehren des Schwimmers gutgeheissen und das TAS-Urteil von Anfang Jahr aufgehoben. Der Schiedsrichter, immerhin ein ehemaliger, hoher italienischer Politiker und Tierliebhaber, hatte sich mehrmals negativ gegenüber China und gegenüber dem chinesischen Volk geäussert (er hatte sie negativ als «Hundeschlächter» und «Hundeverspeiser» abgekanzelt), weshalb er den Anschein der Befangenheit vermittelte und nicht mehr fähig war, in der «Causa Sun Yang» objektiv zu urteilen. Die achtjährige Doping-Sperre gegenüber dem Chinesen ist einer der spektakulärsten Fälle im (juristischen) Kampf gegen das Doping im Sport.  Dem Athleten bzw. seinem Umfeld wurde vorgeworfen, bei der Zerstörung einer Dopingprobe (mit einem Hammer!) mitgewirkt zu haben. Das alles führte letztlich zu einem harten Strafmass.

Mit diesem für das TAS eher peinlichen Urteil rückt die Handhabung der geschlossenen Schiedsrichterliste am TAS einmal mehr ins Zentrum des Interesses. Dem TAS wird die Eigenschaft eines unabhängigen Schiedsgerichtes, vor allem vom Schweizerischen Bundesgericht, attestiert, obwohl jeder Spruchkörper jeweils zwingend mit Schiedsrichtern, welche weitgehend aus dem organisierten Sport stammen, besetzt werden muss. Dass diese sog. «geschlossene Schiedsrichterliste» problematisch ist, wird seit Jahren aus den TAS-Urteilen ersichtlich. Meist obsiegen in den Verfahren die Sportverbände und -organisationen. Insbesondere in internationalen Fällen ist die Überprüfungsmöglichkeit der TAS-Urteile durch das Bundesgericht allerdings eingeschränkt. Wenn das Bundesgericht einmal ein TAS-Urteil aufhebt, wie jetzt der Sanktionsentscheid gegen Sun Yang, lässt das aufhorchen. Vielleicht mag bei der Entscheidung des höchsten Gerichtes in der Schweiz allenfalls der Umstand eine Rolle gespielt haben, dass der Schwimmstar nicht einfach ein «nobody» ist.

«Wundertüte TAS» lässt Russlands Sport aufatmen

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(causasportnews / red. / 19. Dezember 2020) Der Internationale Sport-Schiedsgerichtshof TAS (Tribunal Arbitral du Sport») ist seinem Ruf als sport-juristische «Wundertüte» wieder einmal gerecht geworden. Vier Jahre wäre der nationale Sport Russlands wegen des flächendeckenden Dopings vom Weltsport ausgeschlossen gewesen, wenn es nach der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) gegangen wäre. Die globale Doping-Kontrollinstanz sah es als erwiesen an, dass im russischen Sport in den Jahren 2011 bis 2015 (pro memoria: 2014 fanden in Sotschi am Schwarzen Meer Olympische Winterspiele statt!) ein eigentliches Doping-Netzwerk aktiv war, in das Funktionäre, Politiker und Sportlerinnen sowie Sportler involviert waren. Die WADA schloss deshalb Russland bzw. die russische Anti-Doping-Agentur (Rusada) für vier Jahre vom Weltsport aus. Das wollten die Russen nicht auf sich sitzen lassen und gelangten an das TAS in der Westschweiz. Dass in Bezug auf die Vorhalte nicht viel auszurichten sein würde, wussten die Russen natürlich bestens; jedoch wurde vor allem das Sanktionsmass (vierjähriger Ausschluss Russlands aus dem Weltsport) angegriffen; wohlwissend, dass das TAS dafür bekannt ist, in der Regel eher politisch denn juristisch zu entscheiden. Und Russland ist im Sport bekanntlich nicht niemand…

Die Kalkulation Russlands ging auf: Nicht überraschend halbierte das TAS das Strafmass gleich um die Hälfte, während die Vorhalte der WADA gegenüber der Rusada weitgehend bestätigt wurden. Alles wohl nach dem Motto: Halb so schlimm, also halbieren. Russland kann mit diesem Verdikt (natürlich) «leben». Letztlich geht es jetzt um die Teilnahme an den Olympischen Sommerspielen 2021 in Tokio, die wohl wegen «Corona» und zufolge des wachsenden Widerstandes in der Bevölkerung Japans so oder so kaum stattfinden werden.  Der Ausschluss Russlands an den Olympischen Winterspielen 2022 in Peking wird für das Land locker zu verkraften sein, zumal doping-integre Athletinnen und Athleten aus Russland dennoch «neutral» (nicht unter der Fahne Russlands) an den Wettkämpfen teilnehmen dürfen.

Zwar könnte in dieser «Causa Doping Russland» noch das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne angerufen werden. Niemand zweifelt allerdings daran, dass die TAS-Entscheidung der juristischen Weisheit in dieser Doping-Angelegenheit letzter Schluss sein wird; zu sehr befindet sich das höchste Gericht der Schweiz auf pro-TAS-Kurs (und kann, das sei gerechterweise erwähnt, in dieser Sache die TAS-Entscheidung auch nicht vollumfänglich überprüfen).

Juristische „Wundertüte TAS“ belässt Manchester City im CL-Rennen

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(causasportnews / red. / 15. Juli 2020) Nur für Träumer war es ein Problem, als der englische Top-Klub Manchester City vom Europäischen Fussballverband (UEFA) wegen Verletzung des „Financial Fairplay“ eine zweijährige Europacup-Sperre kassierte und mit 30 Millionen Euro gebüsst wurde (vgl. auch causasportnews vom 17. Februar 2020). Vor allem der Ausschluss aus den europäischen Wettbewerben mutete für den von Pep Guardiola trainierten Klub vordergründig verheerend an. Nur vordergründig. Nach dem Schuldspruch durch die UEFA und der Ausfällung der Busse war es nicht nur Insidern klar, dass das von den Engländern angerufene Sport-Schiedsgericht in Lausanne (Tribunal Arbitral du Sport, TAS) zumindest die Fussball-Sperre aufheben würde. Das Gericht, als juristische „Wundertüte“ ohne grossen juristischen Wert bekannt, wurde seinem parteiischen Ruf gerecht und hob die Sperre gegen Manchester City auf. Auf den ersten Blick mutet es allerdings sonderbar an, dass der Sportgerichtshof, dem das Schweizerische Bundesgericht seit Jahren völlig ungerechtfertigt den Status eines ordentlichen Gerichtes einräumt, die UEFA ins Unrecht versetzte. Normalerweise liegt die Verfahrens-Erfolgsquote an diesem „Gericht“ für Sportverbände bei gegen 100%. In diesem Fall schien das TAS seine Linientreue verloren zu haben und belässt Manchester City zum Leidwesen der UEFA weiterhin im CL-Rennen. Allerdings wird der Klub weitgehend von Arabern alimentiert, und diese sind im Weltsport zwischenzeitlich mindestens so wichtig geworden wie die Fussball-Verbände. Sich auf diese Weise mit den Investoren aus den Emiraten anzulegen und diese zu verärgern, war ein klares „No-Go“ für das opportunistische TAS. Und weil Geld in den Emiraten keine Rolle spielt, erkannte das Sport-Schiedsgericht, dass Manchester City zwar ein bisschen gegen das „Financial Fairplay“ der UEFA verstossen habe, dieses Fehlverhalten aber mit einer Zahlung von 10 Millionen Euro abgegolten sei. Dieser Betrag wird der Klub mit einem Lächeln aus der Portokasse beglichen. Wichtig ist für die Engländer, dass sie in der Champions League weiterhin dabei sein werden. Zumindest in diesem Fall entscheid das TAS nachvollziehbar nicht als juristische „Wundertüte“; Erklärung siehe oben. Ein Nebenaspekt bleibt im Zuge der „Causa Manchester“ offensichtlich: Die seit jeher umstrittene „Financial Fairplay“-Regelung der UEFA ist mit dieser Entscheidung als das entlarvt worden, was sie ist: Als Scherz!