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Doping-Sanktions-Deal mit und um Tennis-Star Jannik Sinner

causasportnews.com – 15/2025, 17. Februar 2025

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(causasportnews / red. / 17. Februar 2025) Auf 16./17. April dieses Jahres wäre die Weltranglisten-Nr. 1 im Herren-Tennis, der Südtiroler Jannik Sinner, nach Lausanne aufgeboten gewesen, wo sein Doping-Fall am Internationalen Sport-Schiedsgericht TAS (Tribunal Arbitral du Sport) verhandelt worden wäre (vgl. auch causasportnews vom 14. Januar 2025). Diese Reise kann sich der 23jährige Super-Star der Filzball-Unterhaltungs-Industrie nun sparen. Rechtzeitig, um an dem am 25. Mai 2025 beginnenden French Open in Paris teilnehmen zu können (wo der Jung-Star der Top-Favorit sein wird), resultiert in dieser Doping-Sanktionsgeschichte eine wundersame Wendung, die alle Protagonisten glücklich macht. Dies, nachdem Jannik Sinner trotz eines positiven Dopingbefundes und einer Sperre, die dank der vom Tennis-Star eingereichten Rechtsbehelfe (aktuell am TAS) ausgesetzt wurde, auch am prestige-trächtigen Australian Open vom 6. bis 26. Januar 2025 spielen konnte; das Turniert gewann er auch souverän. Zwischen diesen beiden Top-Anlässen hat nun Jannik Sinner in eine Dopingsperre von drei Monaten eingewilligt. Sie gilt rückwirkend ab 9. Februar 2025. Dies schmerzt ihn allerdings nicht gross, da er eben jetzt problemlos und unbelastet von Dopingverfahren in Paris als Favorit antreten kann. Die dreimonatige Sperre wurde geschickt zwischen gelegt zwischen dem 9. Februar und dem 4. Mai 2025. Männiglich reibt sich allerdings die Augen: Sind nun also Sanktionsverfahren (Sport-«Strafverfahren»), die mit Sperren enden können, «verhandlungsfähig» geworden? Auf diese Frage hat auch das Sportrecht (noch) keine schlüssige Antwort. Zumindest ist dieses Taktieren allerdings einigermassen fragwürdigt und führt mit Blick auf die spezial- und general-präventiven Wirkungen von Vereins- und Verbandsstrafen zu einigermassen kruden Ergebnissen. Dass von dieser getroffenen «Lösung» aktuell sowohl der Tennis-Zirkus als auch der Spieler profitieren kann und somit eine sport-adäquate Win-Win-Situation herbeigeführt worden ist, scheint evident zu sein: Trotz der Doping-Sanktion kann der Spieler seine Saisonplanung weiterführen, als wäre nichts geschehen. Dem Internationale Tennisverband (ITF) ist es möglich, die Nummer 1 im Welttennis, das derzeitige Aushängeschild in dieser Sportart, an den Mega-Events der Branche unbeschränkt antreten lassen (die Sperre läuft anfangs Mai ab); auch hier gilt: «Nur die allergrössten Kälber wählen ihre Metzger selber», ein Bonmot, das Bertolt Brecht (1898 – 1956) zugeschrieben wird. Dass dieser Sanktions-Deal um Jannik Sinner im Rahmen eines laufenden Verfahrens vor dem Internationalen Sport-Schiedsgericht «Tatsache» wurde, kommt aus verfahrensrechtlicher Sicht wenig überraschend. Dieses Schiedsgericht, das vom Schweizerischen Bundesgericht längst und immer wieder als «unabhängig» und als Äquivalent zu einem echten Schiedsgericht qualifiziert wird, ist als juristische «Wundertüte» und als Wurmfortsatz der Verbandsjustiz der Monopol-Verbände anzusehen. Es ist eine Sportjustiz mit opportunistischem Einschlag. Merke: Auch am TAS gibt es in der Regel keine Gerechtigkeit, sondern lediglich Entscheide; vgl. die «Causa Jannik Sinner». Nicht klar ist nach diesem Drei-Monats-Deal, in den der Tennis-Star in die Doping-Sperre eingewilligt hat, ob dieser jetzt als «Dopingsünder» qualifiziert werden darf. Wahrscheinlich gilt auch hier noch die «Unschuldsvermutung»…

Taktieren oder Verfahrens-Trölereien im «Dopingfall Jannik Sinner»?

causasportnews.com – 5/2025, 14. Januar 2025

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(causasportnwes / red. / 14. Januar 2025) Immerhin geht es um den ATP Ranglisten-Ersten, den Südtiroler Jannik Sinner, der im Augenblick versucht, seinen Vorjahres-Erfolg am Australian Open in Melbourne zu wiederholen. Es geht aber auch um Dopingvorwürfe gegenüber dem 23jährigen Athleten, dem neuen Stern am Tennis-Himmel. Fakt ist, dass das Italienische Super-Talent im Frühjahr 2024 zweimal positiv auf das anabole Steroid Clostebol (eine Substanz mit muskelaufbauender Wirkung) getestet wurde. Eine solche Substanz im Körper eines Sportlers oder einer Sportlerin bedeutet grundsätzlich ein positives Dopingvergehen. Nach eingehenden Abklärungen und Untersuchungen durch die International Tennis Integrity Agency (ITIA) befand diese zuständige Sanktionsbehörde, dass den Athleten kein Verschulden – weder Absicht noch Fahrlässigkeit – treffe und er deshalb auch nicht sanktionierbar sei. Es wurde als gegeben erachtet, dass die unerlaubte Substanz im Körper des Italieners aus dem Südtirol die Schuld seines (unvorsichtigen?) Physiotherapeuten sei.

Der Entscheid der ITIA, dass Jannik Sinner, seit 2018 Tennis-Professional, nicht zu sanktionieren sei (bei einer solchen Sanktion geht es insbesondere um eine Sperre), akzeptiert die World Anti Doping Agency (WADA) nicht und rief gegen den «Freispruch» der ITIA den Internationalen Sport-Schiedsgerichtshof Tribunal Arbitral du Sport (Court of Arbitration, CAS) in Lausanne an. Das auch vom Schweizerischen Bundesgericht als unabhängig anerkannte Schiedsgericht liess nun verlauten, dass die Verhandlung in der «Doping-Causa Jannik Sinner» am 16 / 17. April 2025 erfolgen soll. Zumindest bis dann darf die ATP Weltranglisten-Nummer 1 weiterhin am Wettkampfbetrieb auf höchster Tennis-Ebene teilnehmen.

Dass eine Entscheidung pro oder contra einer Sperre für Jannik Sinner abschliessend (es kann noch das Schweizer Bundesgericht angerufen werden) erst in etwa drei Monaten ergehen soll, versetzt die Tennis-Welt in Unruhe. Nicht verstanden wird, dass ein Sportler, der vielleicht erst im Frühjahr sanktioniert wird, bis dann unbeschwert weiterspielen kann; dies wird als Chancen-Ungleichheit und Wettkampfverfälschung qualifiziert. Weshalb dieser juristisch relativ einfach zu beurteilende Vorgang nun am TAS / CAS derart viel Zeit beanspruchen soll, ist unverständlich. Schliesslich ist dieses institutionalisierte Sport-Schiedsgericht mit dem Hauptargument eingeführt worden, dass in Sport-Vorgängen in kurzer Zeit durch juristische Fach-Gremien Recht gesprochen und der organisierte Sport nicht nachhaltig negativ beeinträchtigt werden soll. Männiglich wittert in diesem Vorgang sport-politisches Taktieren und Trölerei (Verfahrensverschleppung). Der «Fall Jannik Sinner» kann auch nicht mit anderen komplexen Vorgängen verglichen werden (erinnert sei etwa an die immer noch nicht aufgeklärte «Zahnpasta-Affäre» des Deutschen Leichtathleten Dieter Baumann. Die Frage stellt sich immer noch, ob der Vorzeige-Athlet ein scheinheiliger Betrüger war oder ob ihm übel mitgespielt wurde. Die Fakten im Fall des Italieners sind nicht schwierig zu beurteilen, und selbstverständlich könnte relativ zeitgerecht eine TAS-Entscheidung ergehen. Zwar sind Prognosen in juristischen Belangen durchwegs schwierig zu stellen. Doch in der «Causa Jannik Sinner» müsste schon einiges geschehen, wenn es letztlich doch noch zu einer Doping-Sperre kommen würde. Eine Sanktion wäre auch aufgrund der langen Verfahrensdauer problematisch und wäre wohl als Verfälschung des Wettkampf-Kalenders zu qualifizieren. Was wäre, wenn Jannik Sinner das Australian Open 2025 gewinnen würde und an diesem prestige-trächtigen Turnier an sich gar nicht hätte mitwirken dürfen?

Die «Kölner Keller-Kinder» und die sportlich-/wirtschaftlichen Gesetzmässigkeiten

causasportnews / Nr. 1059/09/2023, 18. September 2023

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(causasportnews / red. / 18. September 2023) In Fussball-Deutschland herrscht wieder Normal-Zustand, oder, wie man es auch elegant sagen könnte: courant normal. Die Bundesliga gehört zu den bedeutendsten Ligen der Welt, und derzeit zieht sie alles und alle in ihren Bann. Die Kardinalfrage im Deutschen Liga-Geschäft lautet natürlich, ob es in der laufenden Saison 2023/24 einer Mannschaft gelingen wird, den FC Bayern-München am erneuten Titelgewinn zu hindern. Die Konkurrenz, es sind dies die üblichen «Verdächtigen», unternimmt alles, um die Dominanz der Mannschaft von Thomas Tuchel zu brechen. Viele Klubs haben allerdings nicht nur den Meister-Titel im Fokus, es gibt Mannschaften, die sich auf andere Weise im Liga-Business und vielleicht dann doch dereinst auch «europäisch» behaupten wollen, etwa der 1. FC Köln.

Hier wirkt seit kurzer Zeit ein Mann, der angetreten ist, um den Mythen umrankten «Karnevalsverein» in höhere Sphären zu führen, und zwar auf vernünftige Art und Weise, soweit das im Fussball überhaupt möglich ist. Die Rede ist hier nicht von Trainer Steffen Baumgart, sondern von Geschäftsführer Christian Keller, der seit kurzer Zeit in Köln wirkt und bestrebt ist, die sportlichen und wirtschaftlichen Gesetzmässigkeiten des Fussballs in Einklang zu bringen; das wird auch Fussball-Wirtschafts-Balance genannt. Selbstverständlich funktioniert das nur, wenn sich der sportliche Erfolg einstellt. Aktuell sieht das im 1. FC Köln gerade nicht danach aus. Nach vier Spieltagen in der laufenden Meisterschaft haben die «Geissböcke», wie die Kölner auch genannt werden, lediglich einen Punkt auf dem Konto. Der Sport-Direktor ist also gefordert, wenn er die Erkenntnisse seiner Doktorarbeit «Steuerung von Fussballunternehmen. Finanziellen und sportlichen Erfolg langfristig gestalten» in die Realität umsetzen will. Für CHF 69.90 oder etwa für den gleichen Betrag in Euro kann in der Doktorarbeit (zu beziehen im Erich Schmidt Verlag in Berlin) des Kölner Fussball-Managers nachgelesen werden, wie Christian Keller seinen Thesen Fussball-Realität einhauchen will. Was der Sport-Direktor bei seiner Arbeit in Köln erschwerend zu berücksichtigen hat, ist der Umstand, dass er seine Dissertation vor fast 15 Jahren verfasst hat; seither hat sich auch im Bundesliga-Fussball einiges verändert. Das ist aber wohl nicht der Grund, dass der Bundesliga-Auftakt 23/24 in Köln unter Sportdirektor Christian Keller massiv versiebt worden ist und die Liga teilweise von den «Kölner Keller-Kindern» spricht.

Jedenfalls spürt der 46jährige Fussball-Manager mit Doktortitel, dass das Bonmot vom Geld, das keine Tore schiesst, nur bedingt zutrifft. Ohne geeignetes Spielermaterial, das seinen Preis hat, geht wenig oder auch nichts. Die Balance zwischen sportlichem Erfolg und wirtschaftlichem Reüssieren zu finden ist nicht leicht. Christian Keller agiert durchaus liga-konform im Transfer-Geschäft. Er bekommt aber auch die unerfreulichen Seiten bei Spieler-Akquisitionen zu spüren. Im Moment hängt über dem 1. FC Köln ein Verbands-Damoklesschwert: Der Internationale Fussballverband (FIFA) hat den Klub mit einer Transfersperre belegt, weil dieser (vor der Ära Christian Keller) einen Spieler zum Vertragsbruch angestiftet haben soll, um diesen dann selber zu verpflichten. Das Internationale Sport-Schiedsgericht (TAS; Tribunal Arbitral du Sport) in Lausanne hat das harte FIFA-Verdikt gegen die Kölner einstweilen ausgesetzt (vgl. causasportnews vom 13. Juni 2023), aber die Folgen wären wohl verheerend, wenn der Transfer-Bann letztlich umgesetzt würde.

Christian Keller darf sich gar nicht ausmalen, wie eine derartige Verbands-Sanktion, die zweifelsfrei als unverhältnismässig und juristisch als unhaltbar qualifiziert werden dürfte, letztlich wirken könnte. Die Fussball-Kardinalfrage, die sich auch Christian Keller immer wieder stellt («da ist zuviel Geld im System», vgl. etwa Der Spiegel, 36/2023), ob Geld nun Tore schiesst oder nicht, wäre dann obsolet.

Caster Semenya bringt die Schweizer Justiz in die Bredouille

causasportnews / Nr. 1038/07/2023, 20. Juli 2023

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(causasportnews / red. / 20. Juli 2023) Der Fall der Leichtathletin Caster Semenya beschäftigt u.a. auch die (Sport-)Justiz seit Jahren. Die 32jährige Südafrikanerin ist sportlich herausragend, eine Frau, die biologisch ein Mann ist und über deren Testosteronwerte (Testosteron leitet sich ab aus den Worten «testis», Hoden, und «Steroid», Grundgerüst verschiedener Hormone) seit ihren Erfolgen, vor allem als Olympiasiegerin und Weltmeisterin über die Mittelstrecke (800 Meter), diskutiert wird. Mehr als zu Diskussionen veranlasst sieht sich der vom ehemaligen Briten Sebastian Coe präsidierte Leichtathletik-Dachverband World Athletics, der das Thema «Intersexualität» in der Leichtathletik regeln muss und dies auf verschiedene Weise versucht hat. So hat der Verband Testosteron-Regeln erlassen, nach denen Caster Semenya ihr Testosteron-Niveau hätte senken müssen, um weiter bei den Frauen starten zu können. Die Thematik ist eingestandenermassen derart, dass eine diesbezügliche Verbandsregelung nur falsch sein konnte; eine ungemütliche Situation also für den Weltverband. Gegen die Testosteron-Regelung 2018 klagte die Südafrikanerin am Internationalen Sportschiedsgericht TAS (Tribunal Arbitral du Sport) in Lausanne. Das Gericht, dafür bekannt, dass bei Klagen von Athletinnen und Athleten beklagte Verbände selten ins Unrecht versetzt werden, betrachtete die World Athletics-Regelung zwar als diskriminierend, sie sei jedoch im Interesse der Chancengleichheit unter den Athletinnen und Athleten gerechtfertigt. Caster Semenya gelangte an das Schweizerische Bundesgericht (vgl. causasportnews vom 4. Juni 2019), welches den Entscheid des TAS erwartungsgemäss bestätigte. Wenn immer irgendwie möglich, schützt das Bundesgericht die Verbände und hält u.a. konsequent an der Irrmeinung fest, das TAS sei, wie ein ordentliches staatliches Gericht, als unabhängig zu qualifizieren. Die Athletin rügte im bundesgerichtlichen Verfahren bezüglich der Verbandsregelung u.a. vergeblich verschiedene Verstösse gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bei der Beurteilung der Verbands-Testosteronordnung durch das TAS.

Caster Semenya zog ihren Fall nach der Niederlage am Schweizerischen Bundesgericht an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der nun kürzlich die Schweiz ins Unrecht versetzte. So wurde etwa erkannt, dass es in der Schweiz keinen ausreichenden Rechtsbehelf geben würde, mit welchem gravierende Verletzungen der EMRK gerügt und überprüft werden könnten; die Feststellung, die Athletin sei von den Schweizerischen Gerichten unzureichend angehört worden, bedeutet einen sport-juristischen Knalleffekt, der nichts anderes besagt, als dass der Instanzenzug in der Schweiz mit Blick auf die Überprüfungsmöglichkeiten (konkret der EMRK-Garantien) durch helvetische Gerichte ungenügend und mangelhaft sei. Die Schweiz also eine «Bananenrepublik» in punkto Justiz also, wie es der ehemalige DFB-Präsident Theo Zwanziger im Zuge der Fussball-Verfahren in der Schweiz immer wieder zu sagen pflegte (vgl. etwa causasportnews vom 12. Juni 2022)? Nicht ganz so schlimm, aber doch mehr als ein bemerkenswerter Fingerzeig aus Strassburg, der die Schweiz in die juristische Bredouille bringt. Es verwundert allerdings nicht, dass dieser Schock-Entscheid in der Schweiz vor allem medial unter dem Deckel gehalten wurde und wird. Das Strassburger Gericht konnte das Urteil des Schweizer Bundesgerichts zwar nicht ändern, jedoch die Schweiz wegen des ungenügenden Rechtsbehelfssystems rügen. Es ist mehr als peinlich für die Schweiz, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Land, das auf sein Rechts(behelfs)system besonders stolz ist, derart rügt, ins Unrecht versetzt und gravierende Lücken in dieser Rechtsordnung geisselt.

Die Schweiz wird versuchen, die der Leichtathletin verwehrten EMRK-Rechtsschutzgarantien als Einzelfall abzutun. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass künftig weitere Sportler/innen Caster Semenya nachahmen werden und die Schweiz ein echtes Rechtsschutzproblem, vor allem im internationalen Kontext, bekommen wird.

Der Fall manifestiert ein grundlegendes Problem im Schweizerischen Rechtswesen: Zwar ist es nicht zu beanstanden, dass der Rechtsprechungs-Instanzenweg bis zum Bundesgericht immer steiniger wird. Die Überprüfungsbefugnisse der Instanzen nach oben werden immer enger, oder man könnte bilanzieren: Je höher die juristische Instanz, desto dünner die Luft für Rechtssuchende. Wer nicht schon in unteren Gerichtsinstanzen die Weichen auf Sieg stellen kann, wird im Rahmen der Instanzenzüge regelmässig abgewatscht, und letztlich wimmelt auch das Bundesgericht Rechtssuchende nach Möglichkeit oft mit allerlei Formalien ab. Vor allem die Rechtsprechung des obersten Schweizer Gerichts bezüglich zu überprüfender TAS-Entscheide ist durchwegs befremdlich bis krude. Aufgrund beschränkter Kognitionen (Überprüfungsbefugnisse) gelingt es dem Bundesgericht immer wieder, nach TAS-Urteilen vor allem Sportverbände und das Internationale Olympische Komitee (IOK) bei Beschwerden von Sportlerinnen und Sportlern juristisch schadlos zu halten. Insbesondere der Umstand, dass die TAS-Schiedsgerichtsbarkeit von den monopolistischen Sportverbänden dem organisierten Sport in mehr als unanständiger Art und Weise aufgenötigt wird, perlt an den Richterinnen und Richter im «Mon-Repos» in Lausanne konstant ab.

Von Betrogenen, Fast-Betrogenen, Bevorzugten und Rehabilitierten

causasportnews, Nr. 1009/04/2023, 23. April 2023

CAS Hearing Room, photo cy CAS

(causasportnews / red. / 23. April 2023) Wir leben auf dem Planeten der zu kurz Gekommenen, der Diskriminierten und Benachteiligten. Nicht ganz so krass, jedoch ähnlich, verhält es sich insbesondere im Sport. Wobei in dieser Sparte im extremsten Fall von Bevorzugten die Rede ist, die den Betrogenen Platz machen mussten.

Zumindest temporär betrogen wurde die Schweizer Ski-Crosserin Fanny Smith, die an den Olympischen Spielen 2022 in Peking wegen Behinderung ihrer Deutschen Konkurrentin Daniela Maier disqualifiziert und auf den (undankbaren) 4. Schlussrang versetzt wurde. Die Deutsche Athletin erhielt die Bronzemedaille, die Schweizerin musste mit der sog. «ledernen» Auszeichnung Vorlieb nehmen. Schon vor der Medaillenvergabe in Peking regte sich Widerstand, und es wurde die Diskussion hierüber entfacht, ob Fanny Smith Daniela Maier wirklich behindert hatte oder eben nicht. Hatte sie offenbar nicht, wie nun das Internationale Olympische Komitee (IOK) bekannt gab. Bekannt gab oder entschied? Die Sportfunktionäre haben es zwischenzeitlich geschafft, Sportresultate mediativ-freundschaftlich festzulegen oder festlegen zu lassen. Der Betrug an Fanny Smith bezüglich der wegen (k)einer Behinderung vorenthaltenden Auszeichnung für den dritten Platz bewog vor allem den von verschiedener Seite wegen der «Causa Smith/Maier» unter Druck geratenen Internationalen Skiverband (FIS), die verzwickte Situation irgendwie zu einem guten Ende zu bringen, ohne die Deutsche auf den vierten Platz zu setzen. Doch für was hat denn die Sport-Familie das Sport-Schiedsgericht TAS (Tribunal Arbitral du Sport), das, wie Beispiel zeigt, auch vermittelnd in Erscheinung treten kann. So kam es, dass das TAS eine salomonische Lösung in der delikaten Angelegenheit vorgab: Sowohl Daniela Maier als auch Fanny Smith sind nun offiziell Bronze-Medaillen-Gewinnerinnen von Peking 2022. Dieses Schlichtungsergebnis unter der Ägide des TAS macht Mut: Endlich herrscht Klarheit darüber, dass auch Sportresultate verhandelbar sind, dies dem Unkenruf zum Trotz, dass auf dem Sportplatz erzielte Resultate das Abbild der realen Fakten seien – oder sein sollen. Aus Betrogenen können Fast-Betrogene und letztlich Rehabilitierte werden. Das IOK, welche die Bronze-Medaille-Übergabe an Fanny Smith kürzlich geradezu zelebrierte, wird sagen: Am Resultat von Peking ändert sich nichts, nur die Schlüsse daraus lassen Betrogene zu Rehabilitierten und Bevorzugte zu Mit-Gewinnern machen. Das muss auch so sein, denn nichts ist tragischer für den Sport als der Umstand, wenn das Publikum nach Beendigung eines Wettkampfes (während hier mehr als einem Jahr) nicht weiss, wie sich nun die Rangierung eines Wettkampfs präsentiert. Der «Fall Fanny Smith», bei dem es letztlich um individualisierte Gerechtigkeit nach dem kollektiven Betrug an der Schweizerin ohne Nachteil für die Deutsche ging, wurde denn auch auf kleinem Feuer gekocht. Das Publikum nahm die Medaillen-Zusatz-Vergabe nach mehr als einem Jahr nach Peking 2022 gar nicht mehr war. Das alles hatte auf den Medaillenspiegel der Olympischen Spiele in der Chinesischen Metropole keinen Einfluss. Österreich bleibt in der Gesamtwertung vor der Schweiz. Eine win-win-Situation für alle also.

Der Sport ist bekanntlich eine Plattform für Menschen, die sich irgendwie in Szene zu setzen wissen; nicht immer sind es sportliche Leistungen. Treten sie von der Sportbühne ab, sind Mittel und Wege gefragt, wie man sich wieder in das Scheinwerferlicht dieser Bühne begeben kann. Zum Beispiel der ehemalige Formel 1-Strippenzieher Bernard Charles Ecclestone, der den Rennzirkus über Jahrzehnte erfolgreich und clever, wie ein Dompteur, zu dirigieren wusste. Seit der nun bald 93jährige, ehemalige Gebrauchtwagenhändler von den neuen Eigner der höchsten Motorsport-Klasse, «Liberty Media», vor wenigen Jahren in den Ruhestand versetzt worden ist, hat auch der von der ganzen Welt liebevoll genannte «Bernie» erfahren, dass der Stellenwert eines Menschen in der Gesellschaft massiv sinkt, wenn er in dieser keine Bedeutung mehr hat. In einer solchen Situation muss der gealterte, ins gesellschaftliche Abseits gestellte Mensch sich anderweitig ins Szene setzen. Zum Beispiel mit einem aufgedeckten Betrugs-Skandal. Auf diese Weise ist es Bernie Ecclestone dank Schwatzhaftigkeit nun gelungen, wieder ins mediale Licht einzutauchen, wenn auch nicht wahnsinnig erfolgreich. Der Vorgang, den der mit allen Wassern gewaschene Brite publik gemacht hat, liegt auch schon lange zurück, nämlich beinahe 15 Jahre. Es war der 2. November 2008, als Felipe Massa im Ferrari den WM-Titel in der letzten Runde seines Heim-Grand-Prix an den rundherum bevorzugten Briten Lewis Hamilton verlor. Der WM-Titel des bescheidenen, wenig Glamour versprühenden Felipe Massa wurde diesem offenbar gestohlen, nachdem es in jener Formel 1-Saison zu Absprachen, Tricksereien und Betrügereien gekommen sei, so der ehemalige Dompteur des Motorsport-Zirkus’. Man habe unter den Mächtigen der Disziplin Stillschweigen vereinbart – um den Sport zu schützen. Das alles nützt dem Betrogenen, dem heute 42jährigen Brasilianer, nicht mehr viel. Aber vielleicht hilft das TAS, das, kein Scherz, nun vom Betroffenen (Betrogenen) zwecks Rehabilitierung angerufen werden soll. Weshalb nicht unter der Aufsicht der Sport-Schiedsrichter in Lausanne und mit dem Segen des IOK die Vergabe eines zweiten Formel 1-WM-Titels für 2008? Die Krux an der Geschichte: Formel 1 ist immer noch keine Olympische Disziplin, auch wenn Felipe Massa an sich schon rehabilitiert werden sollte. Aber das müsste doch schon irgendwie hinzubiegen sein.

Dopingfall Kamila Walijewa wird in Lausanne entschieden

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(causasportnews / red. / 26. Februar 2023) Die bald 17jährige russische Eiskunstläuferin Kamila Walijewa blieb anlässlich der nationalen Eiskunstlauf-Meisterschaften Ende 2021 in den Fängen der Dopingfahnder hängen und wurde positiv auf das Mittel Trimetazidin (grundsätzlich ein Mittel gegen Angina pectoris) hängen. Eine vorläufige Sperre der damals 15jährigen Athletin wurde auf wundersame Art und Weise vor den Olympischen Spielen in Peking 2022 (vom 4. Bis 20. Februar), kurz bevor der russische Vernichtungskrieg gegen die Ukraine vor ziemlich genau einem Jahr, am 24. Februar 2022, seinen Anfang nahm, mit Blick auf die Eiskunstlauf-Wettbewerbe aufgehoben. Wohl zu Unrecht, wie sich demnächst herausstellen dürfte. Mit dem 15jährigen Mädchen aus dem Reiche der übelsten Kriegstreiber der Gegenwart und wohl mit entsprechendem Support der Russen-Freunde in China gewann Kamila Walijewa im Teamwettbewerb in Peking die Goldmedaille. Es steht nun allerdings die juristische Nagelprobe bevor, ob die Russen, welche wegen des flächendeckenden Staatsdopings in Peking als «ROC» (Russian Olympic Committee) antreten mussten oder durften, das Edelmetall behalten dürfen oder an die USA, welche in Peking vor Japan den zweiten Platz belegten, weiterreichen müssen.

Ende des vergangenen Jahres wäschte die Anti-Doping-Agentur Russlands («RUSADA») die junge Eiskunstläuferin aus den eigenen Reihen von Schuld und Strafe rein; eine vierjährige Sperre sowie die Aberkennung aller Resultate hätte wegen des offenbar klar belegten Dopingmissbrauchs die Folge sein müssen, berechnet ab dem Datum der genommenen Dopingprobe am 25. Dezember 2021. Eine andere Entscheidung als ein Freispruch im ausser Rand und Band geratenen Russland hatte die Sportwelt nicht erwartet. Glücklicherweise kann etwa die Welt-Doping-Agentur (WADA) gegen derartige Entscheide nationaler Anti-Doping-Behörden Einspruch einlegen, was die WADA nun getan hat (wie auch die Internationale Eislauf-Union ISU). Über den Freispruch vom Dopingvorwurf gegenüber Kamila Walijewa wird nun am Tribunal Arbitral du Sport (TAS) verhandelt werden; das Sport-Schiedsgericht in Lausanne, das allerdings weitgehend vom Russen-freundlichen Internationalen Olympischen Komitee (IOK) getragen und beeinflusst wird, dürfte in dieser sport-politisch initiierten Eiskunstlauf-Groteske in relativ kurzer Zeit als (vermeintlich) unabhängiges, internationales Sport-Schiedsgericht letztlich und indirekt auch darüber befinden, wem die Goldmedaille im Team-Wettbewerb von Peking 2022 zusteht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Russen-Gegner aus den Vereinigten Staaten «erben» werden. Eine Entscheidung des TAS könnte danach noch beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden. Es ist sicher als sportlich-positiv zu werten, dass die höchste Gerichtsinstanz der Schweiz dann korrigierend eingreifen könnte, falls die TAS-Entscheidung in dieser Schmierenkomödie etwa unhaltbar, willkürlich «pro Russland» ausfallen würde; das TAS gilt seit jeher als opportunistisch-juristische «Wundertüte», im IOK gilt der Russen-Freund und Präsident Thomas Bach als einflussreicher, gewiefter Strippenzieher – auch bezüglich der Rechtsprechung am Lausanner Sport-Gerichtshof. Jedenfalls wird die Rechtsprechungs- Finalissima in der «Causa Kamila Walijewa» in jedem Fall in Lausanne /Schweiz über die Bühne gehen.

Ausschluss Russlands aus dem Sport rechtskonform

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(causasportnews / red. / 20. Juli 2022) Das war vorauszusehen: Grundsätzlich ist der Ausschluss Russlands bzw. der Sportverbände und -vereine wegen des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges gegen die Ukraine aus dem organisierten Sport möglich und demnach rechtskonform (vgl. dazu auch causasportnews vom 12. Juli 2022). In diesem Sinne hat sich der Internationale Sportschiedsgerichtshof CAS in Lausanne in ersten Entscheidungen geäussert. Es ging dabei um die Sparte Fussball. Relativ zügig nach Kriegsbeginn haben der Kontinentalverband Europas (UEFA) sowie der Internationale Fussballverband (FIFA) den Fussballverband Russlands (RFS), der seit 1912 Mitglied des Weltfussballverbandes und seit 1992 des Europäischen Verbandes UEFA ist (Anmerkung: Die Kontinentalverbände sind selbständige FIFA-Sektionen und damit Vereine nach schweizerischem Recht; auch die FIFA ist ein Verein nach schweizerischem Recht mit Sitz in Zürich) aus dem internationalen Fussballgeschehen ausgeschlossen; dabei handelt es sich formell wohl um Suspendierungen, die dereinst auch wieder aufgehoben werden können. Auch Klubs und Einzelsportler trafen die Massnahmen von UEFA und FIFA. So gelangten die ausgeschlossenen Klubs (St. Petersburg, Sotschi, ZSKA Moskau und Dynamo Moskau) an das Schiedsgericht und blitzen ab. Entscheide bezüglich Individualsportler und -sportlerinnen wurden noch nicht bekannt. Am einschneidendsten war für den Verband Russlands die Elimination aus der Qualifikation für die Fussball-WM-Endrunde zum Jahresende in Katar.

Der CAS begründete die Bestätigung der Suspensionen mit noch nie dagewesenen Umständen aufgrund des von Russland losgetretenen Krieges. Die Reaktionen hierauf seitens der FIFA und der UEFA verhielten sich innerhalb der Statuten, verhiess es aus Lausanne. Das völkerrechtswidrige Vorgehen gegen die Ukraine zeitige u.a. einschneidende Konsequenzen auf den organisierten Sport, der aus Gründen der Sicherheit und der ordnungsgemässen Abläufe des Sportbetriebes zu diesen Mitteln greifen dürfe.

Bezüglich der von den Suspensionen mittelbar betroffenen Sportlern und Sportlerinnen äusserte sich der CAS in einem obiter dictum dahingehend, dass die einzelnen Sporttreibenden an sich nichts dafür könnten und hierfür keine Verantwortung tragen würden, wie sich ihr Land (Russland) verhalte. Was natürlich unzutreffend ist, solange diese Athleten und Athletinnen einen direkten oder indirekten Bezug zu ihrem Heimatland aufweisen, etwa durch die Nationalität. Diese Verständnisäusserungen seitens des CAS mit Bezug auf die Individualsportlerinnen und -sportler legt die Einschätzung nahe, dass russische Sportlerinnen und Sportler durchaus Chancen haben, beim CAS die Zulassung zum organisierten Sport zu erstreiten, was natürlich verheerend wäre; dem in der Regel opportunistisch und weniger juristisch als politisch entscheidenden CAS ist jedoch auch diese Fehlleistung zuzutrauen. So, wie es die Teilnahme russischer Sportlerinnen und Sportler nach dem Staats-Doping-Skandal in Russland gebilligt hat. Diese durften, obwohl sie ein Teil des Systems waren und sind, als «neutrale» Teilnehmende weiterhin im internationalen Sport mitwirken. Dieser «Sündenfall» des Internationalen Olympischen Komitees (IOK) und des CAS vor Russland wirkt bis heute nach.

Claudia Pechstein siegt vor dem Bundesverfassungsgericht

(causasportnews / red. / 13. Juli 2022) Es gibt Prozesssiege, bezüglich derer man nicht so genau weiss, was sie letztlich wert sind. Ein solcher Prozesserfolg dürfte das von der 50jährigen Athletin mit Pauken und Trompeten verkündete und kommentierte Urteil des Deutschen Bundesverfassungsgerichts sein, das der erfolgreichsten Eisschnellläuferin aller Zeiten die Führung eines Schadenersatz- und Genugtuungsprozess gegen die Internationale Eislauf-Union (ISU) vor dem Münchner Oberlandesgericht ermöglicht (Urteil vom 3. Juni 2022; 1 BvR 2103/16). Der Ausgang jenes Verfahrens ist allerdings ungewiss. In jedem Fall bedeutet der Prozesserfolg vor dem höchsten Gericht Deutschlands zweifelsfrei ein Prestigeerfolg für die auch auf juristischer Ebene kämpferische Sportlerin, der jedoch nicht ganz so unerwartet eingetreten ist, nachdem im Februar 2019 bereits der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Gehörsverletzung durch den Court of Arbitration for Sport (CAS) festgestellt hatte (vgl. causasportnews vom 6. Februar 2019).

Warum nun das deutsche Bundesverfassungsgericht für den 15-seitigen Entscheid sechs Jahre, davon drei Jahre seit dem Urteil des EGMR, benötigt hat, darf an dieser Stelle durchaus kritisch hinterfragt werden. In Lausanne jedenfalls, wo der CAS seinen Sitz hat, wurde zwischenzeitlich längst die Verfahrensordnung angepasst, sodass der Richterspruch aus Karlsruhe kaum Auswirkungen auf aktuelle und künftige Verfahren vor dem CAS zeitigen dürfte.

Für Claudia Pechstein hingegen haben sich die Aussichten auf Rehabilitierung in sportlicher und finanzieller Hinsicht durchaus verbessert. Die fünffache Olympiasiegerin wurde 2009 wegen eines Dopingvergehens, das sie stets bestritten hat, für zwei Jahre gesperrt. Es waren auffällige Blutwerte, die zu dieser Sanktion führten. Die bestrafte Athletin führte diese ungewöhnlichen Werte auf eine vererbte Blutanomalie zurück. Letztlich wurde die Sanktion vom Schweizerischen Bundesgericht bestätigt. Dennoch begehrte die 50jährige Ausnahmesportlerin von der ISU Schadenersatz und Genugtuung, u.a. vor deutschen Zivilgerichten. Trotz einer bestehenden, bzw. von Verbandsseite behaupteten Schiedsgerichtsvereinbarung entschied das Oberlandesgericht München 2015, dass dieser Klageweg vor einem ordentlichen Gericht offenstehe, weil die zur Diskussion stehende Schiedsvereinbarung nichtig sei. Der Bundesgerichtshof urteilte dann allerdings, dass die Schiedsvereinbarung gültig und die Klage somit insgesamt unzulässig sei, was nun das Deutsche Bundesverfassungsgericht verwarf.

Der Schadenersatz- und Genugtuungsprozess von Claudia Pechstein gegen die ISU wird nun vor dem Münchner Oberlandesgericht fortgesetzt werden. Letztlich wird sich dort zeigen, ob der Sieg der Athletin in Karlsruhe mehr als ein Pyrrhussieg gewesen ist. Ohne einer Entscheidung des Münchner Gerichts (und danach wohl höherer Instanzen) vorgreifen zu wollen, sei an dieser Stelle die Bemerkung angebracht, dass in Anbetracht der vom Schweizerischen Bundesgericht als rechtskonform qualifizierten Dopingsanktion ein Erfolg von Claudia Pechstein im Schadenersatz- und Genugtuungsprozess wohl eher überraschen würde. Aber vielleicht wird das Damoklesschwert einer gerichtlichen Entscheidung dazu führen, dass sich die Parteien aussergerichtlich vergleichen, was aber aufgrund der von Claudia Pechstein in den Raum gestellten Schadenersatzsumme von mehreren Millionen Euro dann doch wieder eher unwahrscheinlich anmutet. Affaire à suivre auch hier.

Jetzt wird es justiziabel – können Russlands Sportlerinnen und Sportler ausgeschlossen werden?

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(causasportnews / red. / 12. Juli 2022) Kaum jemand hat damit gerechnet, dass der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine über Monate gehen würde und noch andauern wird. Seit dem 24. Februar 2022 wird die Ukraine von einem Schurkenstaat zusammengebombt und die Bevölkerung malträtiert. Ein Wahnsinniger und das Regime in Moskau terrorisieren seither auch die ganze zivilisierte Welt. Es ist nicht der Krieg eines Diktators, sondern die Aggression eines Staates gegenüber einem anderen Staat; Diktator und Regime werden von einem Volk praktisch ausschliesslich gestützt. Der Westen verspricht seit Monaten Hilfe und wägt ab, wie dehnbar die Ethik, die sich blutarm präsentiert, bei der Verfolgung der Eigeninteressen sein kann. Er verlangt nun immer mehr, weil der Krieg aus dem Ruder laufen wird, Gespräche mit den Kriegstreibern – und meint, im Eigeninteressen, eigentlich Kapitulation. Was die Geschichte lehrt, wird überdies Tatsache: Sanktionen sind nichts anderes als ein Bumerang. Gewalt lässt sich nur mit Gewalt eliminieren; für die Verfolgung der genannten Eigeninteressen ist diese, im Moment zumindest, keine Option. Das Fressen in geheizten Räumen kommt vor der Moral. Der Krieg in Europa scheint jedoch erst begonnen zu haben.

Im Zuge der allgemeinen Sanktionierungen reagierte auch der organisierte Sport – zumindest teilweise. Doch auch diesbezüglich herrscht immer mehr Kriegs- und Sanktionsmüdigkeit. Russische Sportlerinnen und Sportler, Klubs, Verbände und Organisationen wurden und werden von der Sportwelt ausgegrenzt und aus dem organisierten Sport verbannt. Das war folgerichtig, denn wer eine Nähe zu Russland aufweist, das kann auch eine Staatsbürgerschaft sein, muss damit rechnen, als vom Schurkenstaat kontaminiert vom Sport mit seinen tragenden Werten ausgeschlossen zu werden (was auch für Athletinnen und Athleten aus dem Russland-hörigen Weissrussland gilt). Nach Monaten hat sich die zivilisierte Welt weitgehend an den brutalen Krieg in Europa gewöhnt, und es werden die Forderungen lauter, Russlands Vertreterinnen und Vertreter wieder am organisierten Sport teilnehmen zu lassen. Die Begründung: Athletinnen und Athleten mit russischer Nationalität könnten schliesslich nichts dafür, dass ihr Land als hemmungsloser Aggressor auftritt. So einfach ist es allerdings nicht, weil Russland immerhin einen derart rücksichtlosen und egoistischen Krieg in Europa führt, der in der Moderne seinesgleichen sucht. Es wird zurückgeblendet auf das Jahr 1939, als Deutschland, ebenfalls mit einem irrwitzigen Diktator an der Spitze, mit dem Angriff auf Polen den 2. Weltkrieg entfesselte. Russland geht mit brutalster Gewalt vor, bombt Teile der Ukraine in Schutt und Asche und mordet auf’s Übelste drauf los. Jegliches Recht, so auch das (Kriegs-)Völkerrecht, wird von Russland ausgeblendet. Die einzige Regel, an die sich dieses Land hält, ist diejenige, sich an keine Regel zu halten. Wer in dieses Geschehen involviert ist, ob direkt oder indirekt, muss Folgen gewärtigen.

Wie reagiert also der organisierte Sport auf diese beispiellose Aggression Russlands als Staat mit entsprechenden Mitdenkern und Mithandelnden im In- und Ausland? Heterogen, jedoch grundsätzlich mit Linie.

Zum Beispiel im Tennis: Die privaten Wimbledon-Organisatoren haben Spielerinnen und Spieler vom prestigeträchtigen Turnier ausgeschlossen, um Russland keine Sport-Plattform zu gewähren (causasportnews vom 29. Mai 2022). England war schon immer das effizienteste Bollwerk gegen alles Böse. Dass sich bei den Frauen die russisch-stämmige Kasachin Jelena Rybakina durchsetzte, war für die hehre Welt des Sports verschmerzbar.

Zum Beispiel in der Leichtathletik: Russlands Hochspringerin Marija Lassizkene will ihre Startberechtigung am Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne erkämpfen.

Zum Beispiel im Fussball: Das TAS wird sich in nächster Zeit auch mit Klagen gegen internationale Sportverbände, welche russische Klubs, Verbände und Spielerinnen und Spieler ausgeschlossen haben, befassen müssen. Vor allem der Europäische Fussballverband UEFA zeigte sich konsequent, um eine sportliche Antwort auf Russlands Aggression zu geben. Der Verband verzichtet auf viel Geld.

Zum Beispiel in der Formel 1: Der junge Russe Nikita Masepin wurde vor dem Saisonstart vom Haas F1- Team entlassen und klagt nun dagegen.

Prozessiert wird auch im Kunstturnen, im Eisschelllauf, im Eishockey und in weiteren Sportarten. Der Grundtenor ist stets derselbe, nämlich, dass für die Ausschliessung aus dem Sport keine satzungsmässige Grundlagen bestehen würden. Das ist grundsätzlich richtig, doch aufgrund der Ausschliessungsbestimmungen in den Statuten der Sportverbände und -organisationen lässt sich die Ausschliessung von Sportlern z.B. wegen ihrer Nationalitätszugehörigkeit (Russland) etwa als ungeschriebener Rechtsgrundsatz vertreten. Es kommt hinzu, dass der private, weltumspannende Sport weitgehend nach schweizerischem Recht funktioniert. In diesem Bereich wird die Privatautonomie hoch gehalten. Die Verbände und Organisationen dürfen selber festlegen, wer am Sport soll teilnehmen können. Das können letztlich auch nur Sportlerinnen und Sportler sein, welche sich von der beispiellosen Aggression Russlands klar distanzieren. Vor allem müssen es sich auch die Konkurrentinnen und Konkurrenten russischer Sportlerinnen und Sportler nicht gefallen lassen, sich sportlich mit Angehörigen dieses Staates messen zu müssen. Ein Staat, der die Grundsätze jedes zivilisierten Zusammenlebens ignoriert und sich an keine Regelung des friedlichen Zusammenlebens hält, verstösst so auch gegen die Grundwerte des Sportes. Russische Sportlerinnen und Sportler, welche sich von ihrem Staat nicht lossagen, unterliegen dem ungeschrieben Rechtsgrundsatz der Kontamination. Die Anwendung dieser «Kontaminationsregel» im Sport ist übrigens keine Neuschöpfung der Rechtslehre; man kennt sie etwa aus der Leichtathletik bei Dopingverstössen. Wie die angehobenen und die bevorstehenden Verfahren um ausgeschlossene Sportlerinnen und Sportler ausgehen am TAS und an zivilen Gerichten weltweit letztlich ausgehen werden, ist schwierig abzuschätzen, die Juristerei steht der wankelmütigen, opportunistischen Politik oft in nichts nach. Insbesondere bei dieser Frage tritt eine juristische Binsenweisheit als schöne Seite der Juristerei zu Tage: Es lässt sich alles begründen! Die Gerichte werden nun insbesondere in etlichen Fällen zu entscheiden haben, welche Sportlerinnen und Sportler mit Bezug zu Russland am Spiel, am organisierten Sportgeschehen, teilnehmen dürfen. Dabei bleibt auch kein Raum für Umgehungen, so, wie es das Internationale Olympische Komitee (IOK) nach dem Dopingskandal im Russischen Sport tut, indem Individualsportlerinnen und -sportler flugs zu «Neutralen» erklärt werden…

Schwimmer Sun Yang bleibt bis 2024 gesperrt

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(causasportnews / red. / 26. April 2022) Der Chinesische Superstar im Schwimmen, Sun Yang, bleibt bis Mitte 2024 gesperrt. Dies ist nach einem Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts definitiv, das eine Beschwerde des 30jährigen Erfolgsathleten gegen ein Urteil des Internationalen Sport-Schiedsgerichts (TAS) vom 22. Juni 2021 abwies. Das TAS fällte gegen Sun Yang eine Doping-Sperre von vier Jahren und drei Monaten aus wegen Verletzung der Dopingregeln des Internationalen Schwimmverbandes (FINA).

Die Sanktionsgeschichte um Sun Yang ist nicht frei von Turbulenzen: Das TAS sanktionierte den Chinesen mit Entscheid vom 28. Februar 2020 mit einer Aufsehen erregenden, achtjährigen Sperre. Ein dagegen erhobenes Revisionsgesuch von Sun Yang hiess das Bundesgericht im Dezember 2020 gut und hob das TAS-Urteil auf. Das höchste Schweizer Gericht erkannte, dass der vorsitzende Richter am TAS befangen (!) gewesen sei und das Schiedsgericht, in anderer Besetzung, nochmals entscheiden müsse. Dies geschah, und das Schiedsgericht reduzierte in der Folge die Sperre um fast die Hälfte. Diesmal fand die TAS-Entscheidung vom 22. Juni 2021, einen Monat vor Beginn der Olympischen Spiele erlassen, nun auch Gnade vor dem Bundesgericht in Lausanne. Das Schiedsgerichts-Urteil verstosse nicht gegen grundlegende Prinzipien der Rechtsordnung («ordre public»), verlautete aus Lausanne; auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schwimmers liege nicht vor. Einer freien, richterlichen Kontrolle konnte das TAS-Urteil nicht unterzogen werden; es entscheid mit beschränkter Kognition. Nicht eingetreten ist das Bundesgericht auf die Rüge des sanktionierten Athleten, dass diese gesetzlich beschränkte Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Beschwerden gegen TAS-Urteile mit internationalen Bezugspunkten (wie in diesem Fall) das Recht auf eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletze (Art. 13 EMRK, Recht auf wirksame Beschwerde).

Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichts in der «Causa Sun Yang» bewegt nicht mehr derart wie das Gerangel vor den Olympischen Spielen 2021 vom 23. Juli bis 8. August 2021 in Tokio. Damals versuchte der Schwimmer mit allen, auch juristischen Mitteln, jedoch letztlich vergeblich, den Start in Tokio durchzudrücken (causasportnews vom 8. Juli 2021).

(Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Februar 2022 (4A_406/2021)