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Eine andere Seite des schönen (Fussball-)Spiels

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(causasportnews / red. / 30. August 2021) Von den schönen Seiten des Fussballsports wird oft berichtet und gesprochen. Es gibt aber auch zahlreiche nicht so tolle Aspekte dieser ehemals schönsten Nebensache der Welt, die längst zur Hauptsache mutiert ist. Davon können vor allem Unfallversicherer ein Lied singen, denn sie sind es, welche in der Regel die finanziellen Belastungen nach Fussball-Verletzungen zu tragen haben. Kein Wunder, dass Versicherungs-Anstalten und -Gesellschaften immer wieder versuchen, die Unfallzahlen im Sport im Allgemeinen und im Fussballsport im Besonderen zu verringern. Meist geschieht dies mit Aufklärungs- und Informationskampagnen, mit denen gefährdete Sportler/innen zur Vorsicht angehalten und bezüglich der Verletzungsgefahren sensibilisiert werden sollen. Wie derzeit die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), die rund zwei Millionen Schweizerinnen und Schweizer gegen die Risiken von Betriebs- und Nicht-Betriebs-Unfällen sowie gegen Berufskrankheiten versichert.

Im Zuge einer neusten Präventionskampagne der selbständigen Unternehmung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Luzern wird vor allem auf die Risiken von Fussball-Fouls hingewiesen. Fouls, so die Suva, seien nicht nur unfair, sondern auch gefährlich. In der Schweiz (mit rund 8,5 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern) werden pro Jahr rund 15 000 Fussballerinen und Fussballer durch unsportliches Verhalten von Gegenspielerinnen und Gegenspielern verletzt. Insgesamt ca. 45 000 Fussball-Unfälle ereignen sich jährlich. Mehr als die Hälfte der durch ein Foulspiel bedingte Verletzungen weisen eine Heilungsdauer von mehr als einem Monat auf. Dabei würden oft Kopf, Gesicht, Zähne, Schulter, Schlüsselbein, Brustbein, Rippen und Rücken verletzt, meldete die Suva. Über die mit Fussball-Unfällen zusammenhängenden Kosten kann nur gemutmasst werden.

In anderen Dimensionen bewegen sich die Sportverletzungen in Deutschland (mit über 80 Millionen Bewohnenden): Statistisch wird von ungefähr 1,2 Millionen Sportunfällen pro Jahr ausgegangen. Jeder dritte, kostenauslösende Sportunfall ereignet sich im Fussball. In Österreich (mit knapp 9 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner) ereignen sich pro Jahr ungefähr 200 000 Sportunfälle; etwa 45 300 Unfälle entfallen auf den Fussball. In allen drei Ländern schlagen beispielsweise, neben den Ski-Unfällen, auch die Fahrrad- und Bike-Unfälle zu Buche. Ein spektakulärer Fahrradunfall ereignete sich 2018 in Österreich. Ursache hierfür war ein mangelhafter Wegzustand. Die Klage des verunfallten Fahrradfahrers gegen den Weg-Halter (§ 1319a ABGB) wurde letztlich vom Obersten Gerichtshof abgewiesen (Urteil vom 26. Mai 2021). («Causa Sport» wird im demnächst erscheinenden Heft 2/2021 auf diesen Fall zurückkommen; http://www.causasport.org).

Vor dem nächsten Strafrechts-Fall – diesmal im Handball

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(causasportnews / red. / 10. Oktober 2019) Schon einige Male wurden Strafgerichte nach schweren Fouls auf Sportplätzen tätig – erinnert sei etwa an die Vorgänge „Chapuisat/Favre“, „Rieder/Zaugg“, „Wieser/Yapi“ (Fussball) oder „Miller/McKim“ sowie „Antisin/Malkow“ (Eishockey); im deutschen Fussball ging die Verletzung in die Sportrechts-Geschichte ein, die 1981 dem damaligen Spieler von Arminia Bielefeld, Ewald Lienen, von Norbert Siegmann (Werder Bremen) im Kampf um den Ball zugefügt worden war; die Medien sprachen von der „hässlichsten Wunde, die je geschlagen wurde“. Für den Beschuldigten hatte die Attacke mangels Verletzungsvorsatzes keine strafrechtlichen Konsequenzen (Urs Scherrer, Sportrecht – Fälle aus der Praxis, 1984; vgl. zur Thematik allgemein Urs Scherrer / Remus Muresan / Kai Ludwig, Sportrecht – Eine Begriffserläuterung, 3. Aufl., 2014, 301 f.). Nun steht der nächste Strafrechtsfall aus dem Sport vor der Beurteilung. Betroffen ist diesmal die Sparte „Handball“. Beurteilungsgegenstand ist ein Foul, welches der tschechische Spieler Milan Skvaril (HSC Suhr Aarau) gegenüber Nicolas Raemy (Wacker Thun) im April dieses Jahres begangen hatte. Der Thuner Akteur, der bei der Aktion verletzt wurde und für zwei Spiele aussetzen musste, reichte eine Strafanzeige ein, was Ermittlungen auslöste – und nun zu einer strafrechtlichen Beurteilung führen wird. Der Anzeigeerstatter ist der Auffassung, mit dieser Attacke sei eine „rote Linie“ überschritten worden und der Tscheche habe ihn vorsätzlich verletzt. Die Beurteilung dieses Fouls mit seinen Folgen obliegt nun dem zuständigen Strafgericht.-

Wie üblich in solchen Fällen, wird die Diskussion entfacht, ob Straftaten, die auf einem Sportplatz begangen werden, (auch) strafrechtlich beurteilt werden sollen; dass sie es, falls die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, müssen, ist hinlänglich bekannt. Vereinsrechtlich ist Milan Skvaril von der Handball-Verbandsjustiz sanktioniert worden (nach der „roten Karte“ im Spiel wurde er letztlich für eine Partie gesperrt). Die Forderungen in den Medien, mit einem Sanktionsentscheid solle es bei derartigen, offenbar nicht so schweren Fouls (wie hier offenbar im Fall Skvaril/Raemy), sein Bewenden haben, werden die beiden poenalen Ebenen verkannt. Sanktioniert ein Verband eine solche Aktion, entscheidet er im Rahmen einer Privatstrafe zivilrechtlich. Ein Strafgericht beurteilt hingegen einen solchen Sachverhalt rein unter strafrechtlichen Gesichtspunkten. Im konkreten Fall wird das Strafgericht also zu entscheiden haben, ob durch die Handlung des tschechischen Spielers der Tatbestand der schweren Körperverletzung (Art. 122 des Strafgesetzbuches) erfüllt ist oder nicht (allenfalls sind die diesbezüglichen Meldungen auch ungenau und der Geschädigte hat lediglich einen Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung, Art. 123 StGB, gestellt, sind Anhaltspunkte für eeine schwere Körperverletzung gegeben, ist ex officio zu ermitteln). Dass etwa die „Neue Zürcher Zeitung“ (NZZ) schreibt, die Beurteilung solcher Taten auf dem Sportfeld sei der Verbandsjustiz zu überlassen, „weil sie näher am Geschehen und mit den Eigenheiten des Sports besser vertraut sei“, beweist, dass eine derartige, abwegige Denke wohl rein populistisch motiviert ist; vor allem, wenn man sich noch die Überschrift vor Augen führt: „Wo hört das Foul auf, und wo beginnt die Straftat?“ (NZZ vom 9. Oktober 2019). Dabei ist alles doch so einfach: Die Handball-Justiz beurteilt ein solches Foul vereinsrechtlich im Sinne einer „Privatstrafe“, das Strafgericht wendet das Strafrecht an. Zwischen zivilrechtlicher Sanktion und Kriminalstrafe kommt denn auch der Grundsatz „ne bis in idem“ (Verbot der Doppelbestrafung) nicht zur Anwendung (vgl. hierzu die Ausführungen im oben zitierten Buch „Sportrecht – Eine Begriffserläuterung“, 239 f.). Der „Fall Skvaril/Raemy“ kann auch durchaus mit einem Freispruch enden…

Bundesgericht bestätigt Verurteilung eines Fussballspielers

(causasportnews / red. / 25. März 2019) Die „Tagesschau“ des Schweizer Fernsehens wertete das Urteil als Weltsensation und brachte die Meldung am 22. März 2019 in der Hauptausgabe an erster Stelle. Doch dann wurde es offenbar auch den News-Machern des Staatsfernsehens mangels weiterer Medienresonanz bewusst, dass das Schweizer Bundesgericht keinen „leading case“ entschieden hatte. Beurteilt wurde nämlich ein zwar nicht alltäglicher, aber auch nicht ein völlig ungewöhnlicher Fall aus dem Amateur-Fussball. Bei einem gefährlichen „Tackling“ brach ein Spieler seinem Gegner ohne Absicht den Knöchel (vgl. dazu die Einzelheiten in causasportnews vom 21. November 2018). Gegen den Entscheid des Urteils des Freiburger Kantonsgerichts, das den fehlbaren Akteur wegen einfacher, fahrlässiger Körperverletzung verurteilte und mit einer bedingt ausgesprochenen Strafe von 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit sanktionierte, rief der Verurteilte das Bundesgericht in Lausanne an. Dieses vertrat wie zuvor das Freiburger Kantonsgericht die Auffassung, der schädigende Spieler habe sich pflichtwidrig unvorsichtig (fahrlässig) verhalten und habe nicht die Vorsicht walten lassen, welche aufgrund der Umstände und der persönlichen Situation erforderlich gewesen wäre. Bei der Beurteilung der Tat beachtet wurden die im konkreten Fall zum Schutz der Spieler anwendbaren Spielregeln, welche der Schädiger verletzt hatte, ebenso das allgemeine Schädigungsverbot. Dies bewog den Schiedsrichter auf dem Platz nach dem gefährlichen „Tackling“ dazu, den fehlbaren Spieler zu verwarnen; das Bundesgericht spricht im Urteil von einer „gewichtigen Spielregelverletzung“. Das oberste Gericht der Schweiz führte aus, dass unter den gegebenen Voraussetzungen keine Einwilligung des Verletzten in das dem Fussball inhärente Risiko einer Körperverletzung angenommen werden könne. Da der Spieler „lediglich“ fahrlässig agierte, wurden die Verurteilung und die relativ milde Strafe der Vorinstanz bestätigt. Das Urteil des Bundesgerichts ist eine folgerichtige Perpetuierung bzw. Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung nach Fouls im Fussball ohne Absicht und beileibe keine Sensation. (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. März 2019; 6B_52/2019).