Bundesgericht bestätigt Verurteilung eines Fussballspielers

(causasportnews / red. / 25. März 2019) Die „Tagesschau“ des Schweizer Fernsehens wertete das Urteil als Weltsensation und brachte die Meldung am 22. März 2019 in der Hauptausgabe an erster Stelle. Doch dann wurde es offenbar auch den News-Machern des Staatsfernsehens mangels weiterer Medienresonanz bewusst, dass das Schweizer Bundesgericht keinen „leading case“ entschieden hatte. Beurteilt wurde nämlich ein zwar nicht alltäglicher, aber auch nicht ein völlig ungewöhnlicher Fall aus dem Amateur-Fussball. Bei einem gefährlichen „Tackling“ brach ein Spieler seinem Gegner ohne Absicht den Knöchel (vgl. dazu die Einzelheiten in causasportnews vom 21. November 2018). Gegen den Entscheid des Urteils des Freiburger Kantonsgerichts, das den fehlbaren Akteur wegen einfacher, fahrlässiger Körperverletzung verurteilte und mit einer bedingt ausgesprochenen Strafe von 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit sanktionierte, rief der Verurteilte das Bundesgericht in Lausanne an. Dieses vertrat wie zuvor das Freiburger Kantonsgericht die Auffassung, der schädigende Spieler habe sich pflichtwidrig unvorsichtig (fahrlässig) verhalten und habe nicht die Vorsicht walten lassen, welche aufgrund der Umstände und der persönlichen Situation erforderlich gewesen wäre. Bei der Beurteilung der Tat beachtet wurden die im konkreten Fall zum Schutz der Spieler anwendbaren Spielregeln, welche der Schädiger verletzt hatte, ebenso das allgemeine Schädigungsverbot. Dies bewog den Schiedsrichter auf dem Platz nach dem gefährlichen „Tackling“ dazu, den fehlbaren Spieler zu verwarnen; das Bundesgericht spricht im Urteil von einer „gewichtigen Spielregelverletzung“. Das oberste Gericht der Schweiz führte aus, dass unter den gegebenen Voraussetzungen keine Einwilligung des Verletzten in das dem Fussball inhärente Risiko einer Körperverletzung angenommen werden könne. Da der Spieler „lediglich“ fahrlässig agierte, wurden die Verurteilung und die relativ milde Strafe der Vorinstanz bestätigt. Das Urteil des Bundesgerichts ist eine folgerichtige Perpetuierung bzw. Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung nach Fouls im Fussball ohne Absicht und beileibe keine Sensation. (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. März 2019; 6B_52/2019).

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