
(causasportnews / red. 30. August 2022) Es war eine Szene, wie sie sich immer wieder ereignet, wenn Fussball in verdichteten Gefilden gespielt wird. Ein Mann im Raum Zürich weigerte sich, einen vom nahen Fussballplatz auf sein Grundstück gespielten Ball herauszugeben. Der von den Amateur-Fussballern herbeigerufene Gemeindepolizist forderte den Mann vergeblich auf, den Ball herauszurücken, und falls er dies nicht tue, habe er sich wegen Widerstands gegen eine polizeiliche Anordnung zu verantworten. Er berief sich später darauf, dass der Polizist ihn ohne ausreichende Rechtsgrundlage aufgefordert habe, den Ball unter Sanktionsandrohung und somit amtsmissbräuchlich zur Herausgabe anzuhalten.
Dieser Kampf um den Ball endete für den offensichtlich wenig sport-affinen Nachbarn im juristischen Desaster. Der offenbar alles andere als Fussball begeisterte Mann zeigte die Amateur-Spieler wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung an; gegen den Gemeindepolizisten beantragte der Fussball-geplagte Nachbar die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauchs. Die Zürcher Justiz verweigerte jedoch die Eröffnung eines derartigen Strafverfahrens, letztlich und grundsätzlich, um den Polizisten vor unangebrachten prozessualen Schritten zu schützen. Deswegen rief der Mann – ohne Erfolg allerdings – das Bundesgericht an, doch dieses stützte die Zürcher Vorinstanz. Der Ortspolizist habe letztlich mit seiner Aufforderung die Besitzesverhältnisse wiederhergestellt, die öffentliche Ordnung geschützt und somit seine Pflicht als Amtsperson erfüllt. Von einem Amtsmissbrauch können also nicht gesprochen werden.
Damit ist wieder einmal bestätigt worden, dass Fussball mitunter durchaus die Weiterführung des Kampfes um das runde Leder mit anderen Mitteln, hier mit den Mitteln des Rechts, bedeutet.
(Quelle: Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Juli 2022; 1C_32/2022)