Dramatische Wende im Versicherungsfall „Lukas Müller“

(causasportnews / red. / 6. Mai 2019) Der tragische Unfall des Skispringers Lukas Müller hat eine dramatische, juristische Wende erfahren: Im Gegensatz zum Österreichischen Bundesverwaltungsgericht (Erkenntnis vom 17. Oktober 2018; „Causa Sport“ 1/2019, 67 ff.), welches das Ereignis mit den entsprechenden, versicherungsrechtlichen Folgen als „Freizeitgeschehnis“ einstufte, qualifizierte der Österreichische Verwaltungsgerichtshof den Horrorsturz des Skispringers anfangs 2016 in Bad Mitterndorf als Tätigkeit eines Beschäftigten (Arbeitnehmers) mit allen versicherungsrechtlichen Konsequenzen (Unfall-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsansprüchen). Insbesondere werden nun aufgrund dieser rechtlichen Qualifikation der Betätigung von Lukas Müller, der im Vorfeld der Skiflug-WM 2016 auf dem Kulm als Vorspringer verunglückte, die lebenslangen Folgekosten des heute 26-jährigen abgedeckt (Erkenntnis vom 3. April 2019; Ro 2019/08/0003).

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich schwerpunktmässsig mit der Frage zu befassen, ob der Betroffene bei der Veranstalterin der Skiflug-WM in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt war. Im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht wurde dies bejaht. Das zu erzielende Arbeitsergebnis habe darin bestanden, für die WM alle Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die an der Veranstaltung teilnehmenden Athleten in einen Wettkampf gemäss Regeln des Internationalen Skiverbandes (FIS) treten könnten. Dafür habe der Veranstalter entsprechende infrastrukturelle und organisatorische Rahmenbedingungen schaffen müssen, wozu auch die Tätigkeit der Vorspringer gehört habe.

Die Entscheidung, welche mit Blick auf das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis geradezu als „dramatische Wende“ bezeichnet werden kann, kommt allerdings nicht ganz unerwartet: Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts mutet in der Tat teilweise arg gekünstelt an (vgl. „Causa Sport“ 1/2019, 67 ff.). Die notwendige und auch folgerichtige Korrektur ist nicht zuletzt für den tragisch verunglückten, jungen Sportler, der sich von den Folgen des verhängnisvollen Sturzes nie mehr erholen wird und lebenslang auf Dritthilfe angewiesen sein wird, wenigstens eine gewisse Genugtuung. Mehr dazu in der nächsten Ausgabe von „Causa Sport“ (2/2019) anfangs Juli 2019 (lkl./err.)

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