Caster Semenya: Ein erwartetes Urteil – mit eigenartiger Begründung

(causasportnews / red. / 2. Mai 2019) Unter Juristen kursiert das „Bonmot“, dass (für Juristen) an einem Gerichtsurteil vor allem die Begründung von Interesse sei und weniger die Entscheidung an sich. Dieser Ausspruch rückt in den Vordergrund, seit das Urteil des Internationalen Sport-Schiedsgerichts in Lausanne (TAS) in der „Causa Caster Semenya“ am „Tag der Arbeit“ bekannt geworden ist. Die Entscheidung, welche insbesondere intersexuelle Leichtathletinnen trifft, ist für diese verständlicherweise hart, musste aber erwartet werden. Wie bekannt gegeben, ist die südafrikanische Leichtathletin Caster Semenya mit ihrer Anfechtung der sog. „Testosteronregelung“ des Internationalen Leichtathletikverbandes (IAAF) am TAS gescheitert (das Sexualhormon Testosteron unterscheidet sich bei Mann und Frau in Konzentration und Wirkungsweise). Die IAAF-Regelung hält fest, dass ein Testosterongrenzwert gilt, der für einige Leichtathletik-Wettbewerbe relevant und zu beachten ist. Läuferinnen, welche diesen Wert überschreiten, müssen diesen mit Medikamenten senken, wenn sie am Wettkampf teilnehmen wollen. Intersexuelle Sportlerinnen überschreiten die üblichen Testosteron-Werte für Frauen durchwegs. Das TAS hatte somit die Rechtskonformität dieser Regelungen zu beurteilen. Das Lausanner Schieds-Gericht kam zum Schluss, die Regelung mit einer durch die IAAF festgesetzten Testosteronobergrenze für Frauen sei legitim, wenn auch diskriminierend. Bei genauer Betrachtung fällt es allerdings schwer, in dieser Regelung eine Diskriminierung zu erblicken. Vielmehr wird Sportlerinnen, wie Caster Semenya, die Möglichkeit gegeben, trotz an sich bestehender Wettbewerbsvorteile (Studien haben ergeben, dass Sportlerinnen mit erhöhten Testosteronwerten in verschiedenen Leichtathletik-Disziplinen über Wettbewerbsvorteile verfügen) an Leichtathletik-Wettbewerben der Frauen teilzunehmen. Die IAAF hat deshalb zur Lösung der zweifelsfrei schwierigen und menschlich tragischen Problematik, jedoch unter Beachtung der Chancengleichheit aller Athletinnen die von der Südafrikanerin gerügte Regulierung diskriminierungsfrei erlassen. Aus der Begründung ist die Meinung des TAS herauszuhören, dass das Gericht durch die Festlegung von Testosterongrenzwerten die (zweifellos nicht gegebene) Diskriminierung als notwendiges, angemessenes und verhältnismässiges Mittel zur Wahrung der Integrität und Chancengleichheit in der Leichtathletik der Frauen qualifizierte. Die Begründung des TAS läuft also auf eine gerechtfertigte Diskriminierung hinaus – was zum Schluss führen muss: Die Richter aus Australien, Kanada und der Schweiz (!) haben wohl richtige Schlüsse gezogen, aber es an einer folgerichtigen Begründung fehlen lassen.

„Causa Sport“ wird in der kommenden Ausgabe (2/2019) auf den Fall zurückkommen.

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