
(causasportnews / red. / 24. Mai 2020) Im Zuge von „Corona“ boomt das Wandern in einheimischer Umgebung. Damit nimmt auch das Konfliktpotential, z.B. zwischen Mensch und Tier, zu. Schon in der Vergangenheit, lange bevor das Virus das Leben der Menschen veränderte, sorgten gleich mehrere Kuh-Attacken auf Wanderer im Alpenraum für Schlagzeilen. Insbesondere schockierte der Tod einer Frau in Österreich, welche 2014 auf einem Weg durch Weidegebiet im Tirol von einer Herde von Mutterkühen mit Kälbern bedrängt, regelrecht umzingelt und durch die Attacken derart verletzt wurde, dass sie starb (vgl. auch causasportnews vom 29. August 2019). Dem tragischen Vorfall folgte ein juristisches Nachspiel; der Witwer und ein Sohn verklagten den Halter der Kuhherde. Im Berufungsverfahren wurde der Tierhalter für haftbar erklärt (§ 1320 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches Österreichs, ABGB) und zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung verpflichtet. Der verstorbenen Wanderin wurde eine hälftige Mitverantwortung am Vorfall entgegengehalten, was sich letztlich betragsmindernd auf die Höhe der Schadenersatz- und Genutuungszahlungen, zu welchen der Tierhalter verpflichtet wurde, auswirkte. Beide Seiten akzeptierten das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck (als Berufungsinstanz) vom 2. August 2019 (Urteil GZ 3 R 39/19-p-111) nicht und legten ausserordentliche Revisionsbehelfe ein. Der Oberste Gerichtshof Österreichs (OGH) hat mit Entscheid vom 30. April 2020 das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Die verschiedenen Aspekte dieser Tierhalterhaftungs-Konstellation werden profund beleuchtet und mit vielerlei Hinweisen auf Judikatur und Literatur zu dieser speziellen Thematik versehen. „Causa Sport“ wird auf dieses Urteil in der nächsten Ausgabe („Causa Sport“ 2/2020 vom 30. Juni 2020) zurückkommen.