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Investoren-Einstieg im Deutschen Professional-Fussball?

causasportnews / Nr. 1018/05/2023, 19. Mai 2023

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(causasportnews / red. / 19. Mai 2023) Die Entscheidung um den Deutschen Fussball-Meister naht, doch das ist nicht nur das derzeit alles dominierende Gesprächsthema im Land einer der besten Fussball-Ligen Europas. Demnächst wird in Deutschland darüber befunden, ob ein privates Investment-Unternehmen 12,5% an der Medienvermarktung der DFL Deutsche Fussball Liga GmbH (DFL) erwerben soll und darf. Eine Bejahung durch die Liga würde eine kleine Revolution im professionellen Fussball-Geschäft bedeuten. Entsprechend sind die Ansichten geteilt, ob die Professional-Liga die Türen erstmals in ihrer Geschichte für Investoren öffnen soll.

Die DFL, der Zusammenschluss der 36 Klubs, welche das operative Geschäft der Liga mit ihren Klubs der Bundesliga sowie der 2. Bundesliga betreibt, kann beim Einstieg des zur Diskussion stehenden Private-Equity-Unternehmens für den Verkauf von 12,5% an den Medien-Vermarktungsrechten der Liga mit einem Finanzschub von zwei Milliarden Euro rechnen. 300 Millionen gingen an die Klubs der DFL, der Restbetrag würde gemäss DFL-Planung zur Verbesserung der Auslandsvermarktung und für infrastrukturelle Fussball-Projekte verwendet werden.

Ein Investoren-Einstieg im Deutschen Professional-Fussball würde zweifelsfrei das Gesicht und den Charakter der DFL (etwas?) verändern. Das ist im Sport ein Phänomen, das sich immer wieder zeigt. So war es etwa in der Formel 1, als 2016 das amerikanische Medienunternehmen «Liberty Media Corporation» die globale Rennserie im Vollpaket übernahm. Was die Amerikaner reich und die Formel 1 steril machte. Doch die Rennserie boomt seither ungebremst. Doch ein Unterschied zwischen Fussball und dem Automobilrennsport ist signifikant: Im Fussball dominieren Menschen und spielen Emotionen die Hauptrolle, im Automobilrennsport steht das komplexe Sportgerät Auto im Zentrum; es könnte die Behauptung aufgestellt werden, dass im «Red Bull» wohl auch ein Schimpanse Weltmeister würde; die Formel 1 ist immer noch eine Fahrer-Weltmeisterschaft, auch wenn eine Konstrukteuren-Wertung geführt wird.

Zurück zum Fussball und zu den Fans, welche in Deutschland mehrheitlich gegen das zur Diskussion stehende Investoren-Modell sind: Beim Einstieg von Investoren in den Fussball wird eine Fussball-Entfremdung des Publikums im Zuge dieser Neuerung befürchtet. Zudem wird auf die Gefahr hingewiesen, dass Investoren im Fussball auf den sportlichen Wettbewerb und die Spielpläne Einfluss nehmen könnten. Diese Befürchtung kann allerdings wieder relativiert werden, weil z.B. schon seit geraumer Zeit aus wirtschaftlichen Gründen auf gleiche Anspielzeiten im Bundesliga-Fussball (die «heilige» Anspielzeit am Samstag, 15:30 Uhr, für alle Partien ist längst Geschichte) verzichtet wird.

Am 24. Mai 2023 soll nun im Rahmen einer DFL-Versammlung darüber befunden werden. Für die Annahme der Vorlage müssten zwei Drittel der Klubs stimmen; dann erst könnten die finalen Verhandlungen zwischen der DFL und dem Investor beginnen. Gemäss Medienberichten sollen sich aus der Bundesliga zwei Klubs gegen das Unterfangen geäussert haben (der 1. FC Köln und der FC Augsburg, wie die BILD-Zeitung vermeldet); dafür wird selbstverständlich der «Red Bull»-Klub RB Leipzig votieren. Sagen neben Köln und Augsburg noch genügend weitere Klubs der 2. Bundesliga Nein zur Vorlage, ist das Thema «Investoren» in der DFL (einstweilen) vom Tisch. Es käme dann im Rahmen der DFL allenfalls sogar zu einem Bruch zwischen der Bundesliga und der 2. Bundesliga.

Deutsche Fussball Liga (DFL) kann an Polizeikosten bei Hochrisikospielen beteiligt werden

(causasportnews / red. / th. / 16. August 2019) Wenn bei Fussballspielen Rivalen aufeinandertreffen, strömen oft nicht nur zahlreiche „problematische“ Fans in die Stadien, sondern bedingen die Spiele oft auch Grosseinsätze seitens der Polizei. Um die Sicherheit in den Sportstätten und drum herum zu gewährleisten, fallen regelmässig teils enorme Kosten an; in der Saison 2016/2017 beispielsweise beliefen sich die polizeilichen Arbeitsstunden auf 1,4 Millionen, was Kosten von ungefähr 80 Millionen Euro verursachte.

In Deutschland gehen diese Kosten komplett zu Lasten der Steuerzahler, die Deutsche Fussball Liga (DFL) wurde nicht in die Pflicht genommen. Bisher jedenfalls. Denn gerade das kleinste deutsche Bundesland, der Stadtstaat Bremen, möchte diese finanzielle Belastung nicht mehr alleine schultern und hat Ende 2014 eine spezifische Norm in seinem Gebühren- und Beitragsgesetz verankert. Hiernach wird eine Gebühr von Veranstaltern erhoben, wenn sie einen gewinnorientierten Anlass durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5 000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn wegen erfahrungsgemäss zu erwartender Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Austragungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Sportstätten-Umfeld der Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften vorhersehbar erforderlich wird. Die Gebühr soll nach dem Mehraufwand berechnet werden, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften anfällt.

Auf dieser rechtlichen Basis hatte Bremen nach einem Hochrisikospiel des SV Werder gegen den Hamburger SV vor gut vier Jahren der DFL einen Gebührenbescheid über mehr als 400 000 Euro zugestellt. Der darauffolgende Prozessmarathon fand nun kürzlich in der höchstrichterlichen Bestätigung, dass die Erhebung einer Gebühr für Polizeikosten bei Hochrisikospielen vom Veranstalter prinzipiell rechtmässig ist, ein juristisches Ende. Zwar hatte die DFL erstinstanzlich noch einen Erfolg verbuchen können; bereits das Oberverwaltungsgericht hatte jedoch nachfolgend keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der Gebührenregelung und wies die Klage ab. Diese Rechtsauffassung wurde durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Urteil vom 29. März 2019 (Az. 9 C 4.18) letztinstanzlich bestätigt. In dieser nunmehr in vollständigem Umfang veröffentlichten Entscheidung betont das BVerwG, dass auch die Steuerschuld keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Inanspruchnahme besonders zurechenbarer Leistungen gewähre. Wenn zum Zwecke der Gewinnerzielung die staatliche Sicherheitsvorsorge als öffentliches Gut in besonderem Masse in Anspruch genommen werde, dürfe hierfür auch grundsätzlich eine Gebühr erhoben werden. Gerade bei einer risikobehafteten Grossveranstaltung, wie den Hochrisikospielen der Deutschen Bundesliga, sei der Veranstalter auf die verstärkte Sicherheitsvorsorge angewiesen, und zwar nicht nur im Stadion selbst und während der eigentlichen Dauer des Spiels, sondern auch im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung. Denn ohne die zusätzliche Polizeipräsenz bestünde das Risiko, dass die Besucher einer Veranstaltung nicht sicher zum Stadion und zurück gelangten. Auch soweit Schäden an der Gesundheit und am Eigentum Dritter entstünden, fielen sie letztlich auf den Veranstalter zurück und würden sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabsetzen. In letzter Konsequenz wäre gar zu befürchten, dass Gewalthandlungen so eskalierten, dass eine Bundesliga-Partie nicht so wie geplant oder gar nicht durchgeführt werden könnte.

Aus dem verstärkten Polizeieinsatz, der Sicherheitsvorsorge zur Abwehr drohender Gefahren und der damit verbundenen Risikominimierung ziehe der Veranstalter daher nicht nur einen ideellen, sondern auch und gerade einen wirtschaftlichen Nutzen. Der Veranstalter, der ausschliesslich als Nutzniesser und nicht als Störer in Anspruch genommen werde, stehe den Kosten somit näher als die Allgemeinheit und könne bei gewinnorientierten Veranstaltungen nach dem Vorteilsprinzip in Anspruch genommen werden. Ferner bedürfe es auch unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der Gefahrenabwehr keines steuerfinanzierten Abschlags, wenn der zusätzliche Sicherheitsaufwand ausschliesslich aufgrund einer gewinnorientierten, privaten Veranstaltung erforderlich wird.

Daher stehe eine landesgesetzliche Regelung, die dem Veranstalter einer gewinnorientierten Grossveranstaltung, die wegen zu erwartender Gewalthandlungen den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte erforderlich macht, eine Gebühr zur Deckung des Mehraufwandes auferlegt, mit dem Steuerstaatsprinzip (Art. 104a ff. des Grundgesetzes, GG) grundsätzlich in Einklang.

Das BVerwG bestätigte somit die generell Verfassungskonformität der Gebühr. Da im Falle Bremens aber noch spezifische Fragen hinsichtlich der Höhe der konkreten Gebührenfestsetzung zu klären sind, wurde das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht Bremen zurückgewiesen. Offen ist weiterhin, ob andere Bundesländer dem aktuellen Beispiel folgen werden. Bereits vor dem Urteil des BVerwG hatten Innenminister mehrerer Bundesländer betont, dass sie an der bisherigen Regelung festhalten und keine Gebühren erheben wollen.

(„Causa Sport“ wird in Heft 3/19, erscheint am 30. September 2019, auf diese, von Dr. Tanja Haug, München, thematisierte Entscheidung zurückkommen – mit einem Kommentar von Prof. Dr. Martin Nolte, Deutsche Sporthochschule Köln).