
(causasportnews / red. / 29. Juli 2021) Nach dem Homologations-Wirrwarr um unglaubliche Rekorde (causasportnews vom 24. Juli 2021) nun Doping-Verwirrung um den Sprinter Alex Wilson. Kurz vor seiner Abreise an die Olympischen Spiele in Tokio wurde der Athlet wegen Dopings juristisch aus dem Rennen genommen. Im März ist der 30jährige Basler positiv auf das anabole Steroid Trenbolon getestet und umgehend provisorisch gesperrt worden. Anfang Juni wurde die Sperre von der Disziplinarkammer von Swiss Olympic wieder aufgehoben. Auf Gesuch des Internationalen Leichtathletik-Verbandes und der Welt-Anti-Doping-Agentur ist der Athlet nun von der in Tokio aktiven ad hoc – Kommission des Internationalen Sportschiedsgerichts (Tribunal Arbitral du Sport, TAS) wieder gesperrt worden. Damit ist über Schuld und Unschuld des Betroffenen noch nicht und nichts entschieden. Wie in derartigen Dopingfällen üblich, gilt aber die rechtlich umstrittene «Schuldvermutung» (im privaten Sanktionsrecht kommt allerdings grundsätzlich die Unschuldsvermutung zum Tragen). Im TAS-Verfahren hat nun Alex Wilson die Möglichkeit, das Schiedsgericht, eben in Umkehr der üblichen Beweislastregel, von seiner Unschuld zu überzeugen. Das wird allerdings relativ schwierig werden, denn die Erklärung für den positiven Dopingbefund mutet seitens des Athleten ziemlich abenteuerlich an. Er habe kontaminiertes Fleisch gegessen – etwa ein halbes Kilo Rindfleisch und sechs Burger-Patties, sagte der Sportler. In der Begründung der Unschuld sind positiv getestete Athletinnen und Athleten oft auf ausgefallen Pfaden unterwegs: Einmal ist eine verunreinigte Zahnpasta, dann überbordende, sexuelle Aktivität oder eben der Verzehr verseuchter Speisen die Erklärung, mit der die Unschuld bewiesen werden soll. Und bei Alex Wilson? Ihn einfach so als plump betrügendes, dämliches «Rindvieh», das nach dem Verzehr von angeblich kontaminiertem Rindfleisch in den Fängen der Dopingfahnder hängen geblieben ist, zu qualifizieren, ist hier definitiv unangebracht. Für ihn spricht zweifelsfrei, dass die provisorische Sperre im März von Swiss Olympic immerhin wieder aufgehoben wurde, weil der Basler glaubhaft darlegen konnte, dass die Substanz «Trenbolon» über Rindfleischkonsum in seinen Körper gelangt sei. Die jetzige Sperre durch das Sport-Schiedsgericht ist unter diesen Vorzeichen einigermassen speziell, vor allem, weil das TAS durchaus als sport-verbands- und organisations-affin (gleichsam als verlängerter Arm insbesondere des Internationalen Olympischen Komitee, IOK) bezeichnet werden muss. Eigenartig mutet etwa der Umstand an, dass die Gerichts-Entscheidung nur ein paar Stunden vor der geplanten Abreise von Alex Wilson nach Tokio erfolgte. Jedenfalls muss, in Anlehnung an Gaius Iulius Caesar, der Ausspruch «Et tu, Alex» (auch du, Alex) eher mit einem Frage- als mit einem Ausrufezeichen versehen werden. Jedenfalls dürfte es für den Sprinter schwierig werden, sich der juristischen Fesseln des Doping-Sanktionsrechts zu entledigen.