«Brexit-Deal»: Ein nationaler «Flickenteppich» statt Berufsfussballer-Freizügigkeit

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(causasportnews / red. / 7. Januar 2021) Nach dem Austritt von Grossbritannien aus der Europäischen Union (EU) ist per 31. Dezember 2020 die Übergangsperiode abgelaufen. Ab 1. Januar 2021 gilt das im «Brexit-Deal» Vereinbarte. Diesbezüglich ist in diesem Abkommen für die Stellung etwa von Fussballprofessionals im Vereinigten Königreich und in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union nichts Signifikantes geregelt worden. Für in Grossbritannien tätige Berufsfussballspieler aus den EU-Mitgliedstaaten oder Akteuren aus diesen Ländern gilt nur noch das staatliche Recht Grossbritanniens. Für Professional-Spieler aus Grossbritannien, die zu einem Verein der EU-Mitgliedstaaten wechseln wollen, gilt das jeweilige nationale Arbeitsrecht. Statt einheitliches Fussballer-Freizügigkeitsrecht in den EU-Mitgliedstaaten und im Königreich tritt nun also ein nationaler, arbeitsrechtlicher «Flickenteppich».

Im internationalen Fussball-Transfermarkt sorgt der «Deal» wenigstens für Klarheit: Wer nun als Ausländer aus einem EU-Mitgliedstaat in Grossbritannien oder in Nordirland leben und arbeiten will, unterliegt seit dem Neujahrstag wie alle andern Ausländer dem dortigen Einwanderungsrecht. Wie sich die Rechtslage betreffend ausländischer Spieler auf der Insel präsentiert, welche kraft Freizügigkeitsrechts bereits vor dem 1. Januar 2021 bei einem Klub im Königreich unter Vertrag stehen, behandelt der «Deal», etwa im Sinne intertemporalen Rechts, ebenfalls nicht; im britischen Recht sind aber Reglungen über die Möglichkeit des Verbleibs geschaffen worden.

Für die neuen Transfers sind nun aber grundsätzlich bei Profisportlern Sonderreglungen auf beiden Seiten des Ärmelkanals zu beachten. Auf britischer Seite verlangen die Immigration Rules (neben ausreichenden Englischkenntnissen) vor allem eine Bescheinigung des zuständigen Sportverbandes, dass der Professional international auf höchster Ebene tätig ist und einen erheblichen Beitrag zum jeweiligen Sport auf höchster Ebene leisten wird. Im englischen Fussball ist die Football Association (FA) der zuständige Verband, der sich mit Blick auf die Bescheinigung bezüglich des «sportlichen Wertes» eines Spieler mit dem Innenministerium auf ein durchaus komplexes Punkte-System als Beurteilungshilfe verständigt hat. Auf der Stufe der Premier League wird sich nach dem 1. Januar 2021 nicht viel ändern; jedoch gibt es eben kein europäisches „free for all“ nur nach dem Gutdünken der Vereine und Spieler mehr. Für Transfers aus Grossbritannien nach Deutschland ist ebenfalls eine Bescheinigung des zuständigen Fachverbandes notwendig (vgl. § 22 Nr. 4 der Beschäftigungsverordnung); bei einem Transfer in andere EU-Mitgliedsstaaten gelten die nationalen Regelungen.

Auf der Insel dürften Probleme bei Transfers von U18- und U21-Spielern vorprogrammiert sein. Es können nun nur drei (später sechs) U21-Spieler aus dem Ausland verpflichtet werden. Transfers von U18-Spielern nach Grossbritannien sind nun nach den FIFA-Vorschriften über Transfers ganz unzulässig, weil das Land nun nicht mehr der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört. Liverpool-Trainer Jürgen Klopp hat den entsprechenden faktischen Ausschluss talentierter Spieler bereits kritisiert.

Sicher ist, dass die Bürokratie nach dem «Brexit-Deal» nicht nur im Transitverkehr zwischen Calais und Dover zunehmen wird, sondern auch im internationalen Sport. Ob es von Vorteil sein wird, dass künftig z.B. Fussballspieler auf der Insel nach denselben Regeln verpflichtet werden können wie Akteure aus der übrigen Welt, wird sich weisen.

(Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Tobias Thienel, Kiel; der Autor wird zu dieser Thematik in der nächsten Ausgabe von «Causa Sport» – 1/2021 – einen Grundsatzbeitrag veröffentlichen).

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