
(causasportnews / red. / 20. November 2018) Der deutsche Erstligist 1. FSV Mainz 05 e.V. (kurz „Mainz 05“) bleibt auch abseits des Spielfelds standhaft: Der Klub hat eine ihm vom Amtsgericht Mainz gesetzte Frist verstreichen lassen, innerhalb welcher er einen Zeitplan für die Ausgliederung seiner Professionalfussballabteilung in eine Kapitalgesellschaft vorlegen sollte. Wie der volle Name des Klubs erkennen lässt, ist dieser derzeit in der Form eines „eingetragenen Vereins“ konstituiert. Nach Auffassung des Amtsgerichts Mainz, wo der Klub im Vereinsregister eingetragen ist, verträgt sich dies jedoch nicht mit den in seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzeilten Jahresumsätzen von mehr als hundert Millionen Euro. Deshalb wurde Mainz 05 vom Gericht aufgefordert, seine Professionalfussballabteilung (wo die entsprechenden Umsätze anfallen) auszugliedern, ansonsten ihm ein Verfahren wegen „Rechtsformverfehlung“ und letztlich die Streichung aus dem Vereinsregister drohe. Der Klub ist hingegen der Auffassung, dass der Umstand der signifikanten Umsätze einer Qualifizierung als Verein nicht entgegenstehe und sieht sich darin insbesondere durch das „Kita-Urteil“ des deutschen Bundesgerichtshofs (siehe zu diesem Causa Sport 2017, S. 251 ff.) bestärkt. In der Tat beschlägt die Kontroverse die (fast schon „alte“) Differenzierung zwischen nicht-wirtschaftlichem Zweck eines Vereins und der Verfolgung dieses Zwecks mit wirtschaftlichen Mitteln. Das Amtsgericht Mainz ist nicht die erste Instanz (und wird wohl auch nicht die letzte sein), der die entsprechende Differenzierung Schwierigkeiten bereitet. Mainz 05 scheint jedenfalls offenbar entschlossen, es darauf ankommen zu lassen, diesen Punkt in einem förmlichen Verfahren zu klären.

(causasportnews / red. / 19. November 2018) Am 1. Januar 2019 wird das neue „Bundesgesetz über Geldspiele“ (Geldspielgesetz, BGS) in Kraft treten (causasportnews vom 12. November 2018). Damit nimmt ein mehrjähriger Gesetzgebungsprozess seinen Abschluss, der von der Annahme des neuen Art. 106 der Bundesverfassung 2012 über den Vorentwurf des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements 2014, die Botschaft des Bundesrates vom 21. Oktober 2015 und die Beratungen in der Bundesversammlung (abgeschlossen am 29. September 2017) bis zum Referendum (Volksabstimmung vom 10. Juni 2018) reichte (vgl. die Nachweise im erwähnten Beitrag auf causasportnews vom 12. November 2018).
(causasportnews / red. / 13. November 2018) Kaum dreissig Jahre sind vergangen, seit das Sport-Sponsoring eine spezielle Hürde zu nehmen hatte. Gefragt war für Sponsoring-Nehmer (Verbände, Klubs, Individual-Sportlerinnen und –Sportler, Sport-Organisatoren) der „unproblematische“ Sponsor. Als problematisch galt etwa jegliche religiöse oder politische Werbung auf Sportlerbekleidung, auf Sportgeräten oder anlässlich von Sportveranstaltungen. Verpönt war beispielsweise damals Werbung für „Dianetik“ (begründet von L. Ron Hubbard, dem Initianten von Scientology) oder für „Beate Uhse“ (Erotik-Shop-Unternehmung). Heute ist alles anders: Die Moral, deren Massstab sich jeder nach eigenem Gusto zimmern kann, wird in einer ethisch aufgeladenen Welt zwar permanent bemüht, doch die Sitten sind dennoch lockerer und die Anschauungen liberaler geworden. Zwar gibt es ihn zweifelsfrei noch, den „idealen“ Sponsor, doch dieser weist immer mehr theoretische Bedeutung auf. Waren zur Zeit, als Scientology mit Stirnerunzeln begegnet wurde und Beate Uhse auch ausserhalb der betriebenen Shops ein Reizwort darstellte, etwa Banken „unproblematische“ Sponsoren – trotz Nummernkonti, Schwarzgeld-Diskussionen und oft undurchsichtigen Geschäften. „Raiffeisen“ engagierte sich erst richtig im Sport-Sponsoring, seit die Genossenschafts-Kasse den Schritt zur Grossbank vollzogen hatte. Skandale, 

(causasportnews / red. / 6. November 2018) Der Weltfussballverband FIFA mit Sitz in Zürich wird, wie erwartet, weiterhin wie ein Verein besteuert. Der Zürcher Kantonsrat, das Parlament des Kantons, lehnte gestern mit 101 : 60 Stimmen eine parlamentarische Initiative aus dem linken Lager ab, die verlangte, die FIFA sei künftig wie eine Kapitalgesellschaft zu besteuern (Gewinnsteuersatz von 12 Prozent bei einem Verein, 21 Prozent bei einer Kapitalgesellschaft; vgl. auch 
(causasportnews / rbr. / 25. Oktober 2018) Von einer Sportanlage – konkret mehreren Fussballplätzen mit dazugehörigen Einrichtungen – geht kein übermässiger Lärm auf die Nachbarschaft aus, der (zusätzliche) Einschränkungen von dessen Betrieb erforderlich machen würde. Das Bundesgericht hat eine entsprechende Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich abgewiesen (Urteil BGer 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018, I. öffentlich-rechtliche Abteilung). Damit nimmt ein seit sechs Jahren andauernder Rechtsstreit zwischen dem Fussballclub Herrliberg (einem Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) und zwei Anwohnern des Sportplatzes Langacker am Dorfrand in ebendiesem Herrliberg (vgl. bereits